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Bundesverwaltungsgericht 09.08.2010 D-5040/2009

9 août 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,882 mots·~19 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. ...

Texte intégral

Abtei lung IV D-5040/2009/ {T 0/2} Urteil v o m 9 . August 2010 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. A._______, geboren (...), und B._______, geboren (...), sowie deren Kinder C._______, geboren (...), und D._______, geboren (...), Kosovo, vertreten durch Dr. Stephane Laederich, c/o Rroma Foundation, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Juli 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5040/2009 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden (Eltern) verliessen eigenen Angaben zufolge zusammen mit ihrem Sohn E._______ Kosovo am 10. September 2007 auf dem Landweg und gelangten über ihnen unbekannte Länder am 17. September 2007 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo sie noch am selben Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe (EVZ) um Asyl nachsuchten. Am 10. Oktober 2007 wurden die Beschwerdeführenden (Eltern) im EVZ zum Reiseweg und zu ihren Ausreisegründen im Allgemeinen befragt und am 31. Januar 2008 in Bern-Wabern direkt durch das Bundesamt zu den Asylgründen im Besonderen angehört. Die Beschwerdeführenden machten im Wesentlichen geltend, sie seien Angehörige der Roma aus F._______ (Kosovo) und seien am 13. Januar 2007 in der Nähe von G._______, einem Dorf westlich von F._______, in eine nächtliche Strassensperre geraten. Dabei seien sie von einigen maskierten und bewaffneten Personen – mutmassliche Angehörige der H._______ – angehalten worden, welche nach ihren Ausweisen gefragt hätten. Dem Beschwerdeführer sei mitgeteilt worden, sein Name befinde sich auf ihrer Suchliste und er würde von ihnen seit sieben Jahren als serbischer Kollaborateur gesucht. Daraufhin sei die damals in der fünften Woche schwangere Beschwerdeführerin nach ihrer Herkunft gefragt worden. Als sich der Beschwerdeführer zu wehren versucht habe, sei er an den Händen gefesselt und geschlagen worden. Die Beschwerdeführerin sei daraufhin von zwei Männern weggeführt und vergewaltigt worden. Ihr sei gedroht worden, sie müsste für die Täter künftig als Prostituierte arbeiten und würde nun nicht mehr ein Kind eines „Majups“, sondern eines ethnischen Albaners erwarten. Später sei während mehrerer Minuten ein Gewehr auf den Beschwerdeführer gerichtet und ihm die Identitätskarte abgenommen worden. Nachdem die Täter ihre Telefonnummer auf seinem Mobiltelefon registriert hätten, sei er aufgefordert worden, jeweils ihre Anrufe entgegenzunehmen und ihre Anordnungen zu befolgen, ansonsten er sein Leben ihn Gefahr bringe. Die Täter hätten ihm zudem gesagt, dass er nicht entkommen könne, da sie auch zur Polizei und zur Kosovo Force (KFOR) Verbindungen hätten, und ihm einen Brief ausgehändigt, mit der Aufforderung, diesen täglich zu lesen, um sie nicht zu vergessen. Daraufhin seien die Beschwerdeführenden entlassen worden. Wenige Tage später habe D-5040/2009 die Beschwerdeführerin ein Privatspital aufgesucht, wo sie wegen der Vergewaltigung eine Abtreibung habe vornehmen lassen müssen. Ausserdem habe sie sich zu einem Psychiater begeben, welcher ihr Beruhigungsmittel verabreicht habe. In der Folge hätten Angehörige der I._______ den Beschwerdeführer wiederholt telefonisch aufgefordert, an ihren Veranstaltungen gegen die United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK) teilzunehmen, woraufhin er sich an drei Manifestationen in F._______ und J._______ beteiligt habe. Zudem sei er bis zur Ausreise sehr oft telefonisch mit dem Tod bedroht worden. Einige Tage vor der Ausreise sei er von einem ethnischen Albaner auf der Strasse angesprochen worden, wobei ihm dieser die Faust ins Gesicht geschlagen habe. Als er einen herannahenden Polizisten habe um Hilfe beten wollen, sei er von diesem gestossen und zum Verschwinden aufgefordert worden. Kurz vor der Ausreise hätten sich die Angehörigen der I._______ erneut beim ihm gemeldet und ihn aufgefordert, sich zusammen mit seiner Ehefrau an einen bestimmten Ort zu begeben, ansonsten er und seine Familie umgebracht würden. Für die weiteren Aussagen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden ein unterzeichnetes I._______-Flugblatt, ein Schreiben einer Gynäkologin vom 20. Februar 2007 sowie einen Zeitungsbericht zu den Akten. B. Am 28. Dezember 2008 wurde in Biel/BE die Tochter K._______ der Beschwerdeführenden geboren. C. Mit Verfügung vom 10. Juli 2009 – eröffnet am 13. Juli 2009 – stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzei tig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten zum Teil weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch insbesondere denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft. Zwar sei nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführenden in eine nächtliche Strassensperre der I._______ gelangt und eingeschüchtert worden seien. Die vorgebrachten Verfolgungsmassnahmen wirkten jedoch D-5040/2009 bezüglich der geltend gemachten Intensität sowie deren zeitlichen Dauer insgesamt konstruiert und aufgesetzt und liessen nicht auf persönlich erlebte Ereignisse schliessen. Zudem sei, da es sich bei der I._______ um eine kriminelle Vereinigung handle, erheblich daran zu zweifeln, dass die Weigerung des Beschwerdeführers, sich mit diesen Personen zu treffen, für ihn offenbar ohne weitere Folgen geblieben wäre. Sodann erhärte der Umstand, dass die Beschwerdeführenden keinerlei Anstrengungen unternommen hätten, gegen die Täter vorzugehen – wobei ihre diesbezüglichen Erklärungen nicht überzeugten – und ihr Domizil in F._______ erst kurze Zeit vor ihrer Ausreise verlassen hätten, die Zweifel an den erwähnten Verfolgungsvorbringen. Auch mangle es am erforderlichen engen zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Ereignissen im Januar 2007 und der Ausreise im September 2007, weshalb diese Vorbringen asylrechtlich nicht relevant seien. In Kosovo sei es in den vergangenen Jahren vereinzelt zu schwerwiegenden Übergriffen auf Angehörige der ethnischen Minderheiten, namentlich der Roma, gekommen. Es könne jedoch nicht von allgemeinen Vertreibungen ausgegangen werden. Am 17. Februar 2008 habe Kosovo die Unabhängigkeit erklärt. Gemäss der am 15. Juni 2008 in Kraft getretenen neuen kosovarischen Verfassung, sei auch nach dem Statuswechsel eine internationale zivile und militärische Präsenz vorgesehen. In Kosovo würden mit der UNMIK und der Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union (EULEX) zwei internationale Missionen bestehen. EULEX sei formal den Vereinten Nationen unterstellt und umfasse Polizisten, Richter, Staatsanwälte und Strafvollzugsbeamte. Die UNMIK stufe die I._______ als terroristische Organisation ein und habe diese verboten. Die internationalen Sicherheitskräfte sowie der Kosovo Police Service (KPS) garantierten die Sicherheit und seien weitgehend in der Lage, die ethnischen Minderheiten in Kosovo vor Übergriffen der I._______ zu schützen. Die Sicherheitskräfte intervenierten bei Übergriffen regelmässig und bei Straftaten würden auch Ermittlungen aufgenommen. Zentrale Polizeifunktionen würden von internationalen Polizeikräften wahrgenommen, und es bestünde die Möglichkeit, sich direkt an die UNMIK-Polizei oder an die Staatsanwaltschaft zu wenden. Die neue kosovarische Verfassung gestehe den Minderheiten ausserdem umfassende Rechte zu. Mithin sei von einem adäquaten Schutz durch den Heimatstaat auszugehen, weshalb die Befürchtung der Beschwerdeführenden, erneuten Übergriffen ausgesetzt zu werden, nicht asylrelevant sei. Somit seien auch die zu den Akten gereichten Be- D-5040/2009 weisunterlagen nicht geeignet, diese Würdigung umzustossen. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Namentlich könne die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung für albanischsprachige Roma, Ashkali und Ägypter – mit Ausnahme einiger Dörfer beziehungsweise Gemeinden – alleine aufgrund der Ethnie ausgeschlossen werden. Zudem sei für diese Ethnien die Bewegungsfreiheit in Kosovo grundsätzlich gegeben, ebenso sei der Zugang zu den medizinischen und sozialen Strukturen in aller Regel gewährleistet. Der Vollzug der Wegweisung sei – auch in Berücksichtigung der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten gesundheitlichen Probleme – zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Eingabe vom 9. August 2009 (Datum des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit beziehungsweise Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die Anweisung an die Fremdenpolizei, während des Verfahrens auf Vollzugshandlungen zu verzichten, sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und der Erlass allfälliger Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragt. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 13. August 2009 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden mit, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten; die Verfügung des BFM vom 10. Juli 2009 sei, soweit die Frage der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung betreffend, in Rechtskraft erwachsen und auch die Anordnung der Wegweisung sei nicht mehr zu überprüfen. Schliesslich wurde, unter Vorbehalt der nachträglichen Erhebung eines Kostenvorschusses, Frist zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung angesetzt, der Entscheid über das Gesuch um Erlass allfälliger Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und die Gesuche um Akteneinsicht und Einräumung einer Frist zur Stellungnahme abgewiesen. D-5040/2009 F. Am 27. August 2008 liessen die Beschwerdeführenden eine Bestätigung einreichen, wonach sie teilunterstützt werden. G. Mit Vernehmlassung vom 2. Juli 2010 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten. Aus den Akten würde hervorgehen, dass sich der Wohnsitz der Beschwerdeführenden (Eltern) von ihrer Geburt bis zur Ausreise im September 2007 in Kosovo befunden habe. Ausserdem ergäben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie kein Anrecht auf die Staatsbürgerschaft von Kosovo erhalten sollten. Schliesslich sei nochmals darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden – nebst den in der angefochtenen Verfügung bereits erwähnten individuell begünstigenden Voraussetzungen (überdurchschnittliche Ausbildung des Beschwerdeführers) – über etliche Verwandte mit geregeltem Aufenthalt in M._______, N._______ und der O._______ verfügten und es auch in anderen Kulturkreisen üblich sei, dass enge Verwandte einander unter vergleichbaren Umständen behilflich seien. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). D-5040/2009 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die am (...) geborene Tochter der Beschwerdeführerin ist in das Beschwerdeverfahren einzubeziehen. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art.108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Verfügung des BFM vom 10. Juli 2009 ist, wie vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Zwischenverfügung vom 13. August 2009 festgestellt wurde, soweit die Frage der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung betreffend, in Rechtskraft erwachsen, und auch die Anordnung der Wegweisung ist nicht mehr zu überprüfen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG). Mithin ist auf die Ausführungen in der Beschwerde, soweit diese die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen betreffen, nicht einzugehen. 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). D-5040/2009 4.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da rechtskräftig festgestellt worden ist, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Kosovo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 4.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar D-5040/2009 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). 4.2.4 Was die Menschenrechtslage der ethnischen Minderheiten in Kosovo anbelangt, führte die damals zuständige Beschwerdeinstanz, die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) in dem in Ent scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 13 publizierten Urteil aus, die Lage in Kosovo habe sich seit der Intervention der North Atlantic Treaty Organiziation (NATO) im Jahre 1999 und dem Rückzug der serbischen Truppen aus Kosovo zum Positiven verändert, da unter anderem durch die 1999 eingesetzte KFOR der Schutz der ethnischen Minderheiten verbessert worden sei. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts sind in der Folgezeit in Kosovo die bisher zuständigen Behörden – im Rahmen ihrer Möglichkeiten – systematisch gegen Bedrohungen und Übergriffe Dritter vorgegangen. Insoweit kann zum heutigen Zeitpunkt vom Schutzwillen und auch von einer weitgehenden Schutzfähigkeit der in Kosovo tätigen nationalen Sicherheitsbehörden, namentlich der UNMIK, des KPS und der KFOR ausgegangen werden. Die Vertreter der neuen Regierung haben sich im Rahmen ihrer Unabhängigkeitserklärung im Februar 2008 verpflichtet, sämtliche Verträge und Absprachen, die sich aus dem "Umfassenden Vorschlag zur Regelung des Kosovostatus" des Sondergesandten des UNO-Generalsekretärs für den Prozess zur Bestimmung des künftigen Status des Kosovos ergeben, vollumfänglich zu erfüllen. Die all gemeine Lage der Ashkali, "Ägypter" und Roma hat sich indessen nicht wesentlich verbessert; es konnten zwar nur noch vereinzelt direkte Gewaltanwendungen gegen sie festgestellt werden, doch sind sie nach wie vor schwierigen Lebensbedingungen sowie Diskriminierungen in den Bereichen Erziehung, Gesundheitsversorgung, Wohnen und Beschäftigung ausgesetzt (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Kosovo: Zur Lage der Roma in Kosovo, Gutachten der SFH-Länderanalyse vom 26. April 2006; Updates der SFH- Länderanalyse vom 12. August 2008 [S. 19] und vom 21. Oktober 2009 [S. 15 ff.]). Auf die Beschwerdeführenden bezogen lässt sich aus dem erwähnten SFH-Gutachten vom 26. April 2006 (vgl. S. 4) nicht schliessen, dass die Sicherheit der Roma in F._______ im Verhältnis zu derjenigen in anderen Siedlungsgebieten von Roma- Gemeinschaften geringer wäre. In Würdigung der vorstehenden Erwägungen vertritt das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung, dass Angehörige ethnischer Minderheiten weiterhin grundsätzlich die D-5040/2009 Möglichkeit haben, sich an die Behörden zu wenden und diese um Schutz vor Belästigungen Dritter zu ersuchen. Mithin lässt auch die allgemeine Menschenrechtslage in Kosovo oder die Tatsache, dass Angehörige ethnischer Minderheiten in Kosovo verschiedenen Diskriminierungen ausgesetzt sind, den Wegweisungsvollzugs zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 4.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 4.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 4.3.1 In Kosovo herrscht im jetzigen Zeitpunkt klarerweise nicht eine generell unsichere, von bewaffneten Konflikten oder jederzeit drohenden Unruhen geprägte Lage, aufgrund derer die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr unweigerlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt würden. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen weite Teile der ansässigen Bevölkerung betroffen sind, genügen nicht, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. dazu die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1. S. 215). 4.3.2 Was die albanischsprachigen Roma, Ashkali und "Ägypter" aus Kosovo im Allgemeinen betrifft, so hat das Bundesverwaltungsgericht in Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts (BVGE) 2007/10 die letzte Lagebeurteilung der ARK (wiedergegeben in EMARK 2006 Nr. 10 und Nr. 11) aktualisiert und befunden, der Wegweisungsvollzug von Angehörigen dieser Minderheiten nach Kosovo sei in der Regel zumutbar, sofern aufgrund einer Einzelfallabklärung (insbesondere durch Untersuchungen vor Ort durch das Verbindungsbüro in Kosovo) feststehe, dass bestimmte Reintegrationskriterien – wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende Lebensgrundlage und Beziehungsnetz – erfüllt seien. Diese Beurteilung ist gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts auch nach der Unabhängigkeit Kosovos noch gültig. D-5040/2009 Die Einzelfallabklärung muss – wie sich auch aus der Formulierung im Urteil BVGE 2007/10 ("notamment" beziehungsweise "insbesondere") ergibt, nicht zwingend in einer vor Ort durch das Schweizer Verbindungsbüro beziehungsweise – seit deren Eröffnung Ende März 2008 – durch die Schweizer Botschaft in Pristina getätigten Untersuchung bestehen. Auf eine Abklärung vor Ort kann verzichtet werden, wenn der Sachverhalt in Bezug auf die konkreten Lebensumstände aufgrund der Aussagen eines Beschwerdeführers beziehungsweise einer Beschwerdeführerin oder aufgrund anderer sich bei den Akten befindlichen Unterlagen ausreichend erstellt ist. Der Beschwerdeführer ist seinen Aussagen zufolge in F._______ geboren und hat dort bis zu seiner Ausreise am 10. September 2007 an der Adresse (...) gewohnt; er hat während zwölf Jahren die Grundund Mittelschule besucht und besitzt ein Diplom im Fach (...) und (...); er verfügt über vielfältige Erwerbserfahrung, wobei er sowohl als Hilfsarbeiter tätig war als auch gut bezahlte Arbeitsstellen innehatte. In der Schweiz konnte er weitere berufliche Kenntnisse erwerben. Aus den Akten geht weiter hervor, dass er in Kosovo ein Haus und ein Auto besass. Seine Eltern sowie ein Bruder und eine Schwester von ihm sind weiterhin in Kosovo wohnhaft, während sich zwei weitere Brüder in N._______ aufhalten und sich zwei weitere Schwestern je in M._______ und in O._______ befinden. Nebst seiner Muttersprache Romani spricht er sowohl Albanisch als auch Serbisch und verfügt über gute Deutschkenntnisse. Die Beschwerdeführerin gab zu Protokoll, sie sei in Ujz geboren und habe sich seit ihrer nach Brauch erfolgten Heirat im Jahr 1999 beziehungsweise 2000 bis zur Ausreise bei ihrem Lebenspartner in F._______ aufgehalten. Sie hat während vier Jahren die Grundschule besucht, spricht nur Albanisch und war als Hausfrau tätig. Ihre Mutter und eine Schwester sind in Kosovo wohnhaft, während sich ihr Vater, eine weitere Schwester und ihre beiden Brüder in der Schweiz aufhalten. Die Beschwerdeführenden müssen nicht befürchten, nach ihrer Rückkehr nach Kosovo unter schlechten Bedingungen in einem Kollektivzentrum oder in einem Lager leben zu müssen, sondern können sich bei ihren Verwandten aufhalten oder gegebenenfalls in ihr Haus zurückkehren. Zudem können sie – wie das BFM zutreffend bemerkte – auch auf die Unterstützung ihrer weiteren im Ausland wohnhaften Verwandten zählen. Es ist daher nicht zu befürchten, dass die noch rela tiv jungen Beschwerdeführenden bei ihrer Rückkehr nach Kosovo in eine konkrete, ihre Existenz bedrohende Situation geraten könnten. D-5040/2009 4.3.3 Ihren Aussagen zufolge will die Beschwerdeführerin in Kosovo nach einer Abtreibung einmal einen Psychiater aufgesucht haben. Sodann wird im eingereichten Kurzattest vom 5. Februar 2008 durch einen hiesigen Arzt für Allgemeine Medizin FMH (A25/3) lediglich bestätigt, dass sich die Beschwerdeführerin bei diesem wegen einer depressiven Erkrankung in Behandlung befindet, wobei dieser Bestätigung eine Kopie mit dem Produktnamen Exefor (Psychopharmakon) beigelegt war. In diesem Zusammenhang geht das Bundesverwaltungsgericht mit den Erwägungen der angefochtenen Verfügung einig, wonach die psychiatrische Grundversorgung in Kosovo weitgehend gewährleistet und eine Behandlung akuter psychischer Erkrankungen ebenfalls möglich ist, der Beschwerdeführerin in der Schweiz die erforderlichen Medikamente abgegeben werden können und eine psychiatrische Behandlung erforderlichenfalls in Kosovo fortgesetzt werden kann. Im Übrigen steht es den Beschwerdeführenden frei, beim BFM eine Rückkehrhilfe (zwecks Übernahme der Medikamentenkosten) zu beantragen. Beizufügen bleibt, dass die Aktenlage auf eine inzwischen eingetretene Verbesserung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin schliessen lässt, zumal in der Rechtsmitteleingabe von einer weiteren Behandlungsbedürftigkeit keine Rede ist. Mithin sprechen auch keine medizinischen Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung. 4.3.4 Angesichts der gesamten Umstände kann der Vollzug der Wegweisung auch in Berücksichtigung des Kindeswohls als zumutbar bezeichnet werden. 4.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu bezeichnen. In diesem Zusammenhang wird in der Rechtsmitteleingabe eingewendet, die Vorinstanz habe nicht überprüft, ob die Beschwerdeführenden gestützt auf die Gesetze des Staates Kosovo ein Anrecht auf dessen Staatsbürgerschaft hätten. Dazu ist festzuhalten, dass aus den von ihnen in Kopie eingereichten UNMIK-Geburtsurkunden hervorgeht, dass sie in Kosovo geboren sind. Sodann wird durch die im Original eingereichte UNMIK-Zivilstandsbescheinigung des Beschwerdeführers dessen Geburtsort bestätigt, während die Beschwerdeführerin eine UNMIK-Identitätskarte zu den Akten reichte, in welcher ihr Geburtsort ebenfalls verzeichnet ist. Zwar hat sich eigenen Angaben zufolge der Beschwerdeführer während des Krieges in Serbien und die Beschwerdeführerin in Albanien aufgehalten. Aus den D-5040/2009 Akten ergeben sich indessen keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführenden am 1. Januar 1998 nicht in Kosovo wohnhaft waren. Schliesslich ist auf die Ausführungen in der Vernehmlassung der Vorinstanz (vgl. Sachverhalt Bst. G) zu verweisen, welche sich als zutreffend erweisen. Mithin sind keine praktischen Vollzugshindernisse erkennbar, die einer Rückkehr nach Kosovo entgegenstehen könnten, weshalb die Beschwerdeführenden verpflichtet sind, sich bei den heimatlichen Behörden die notwendigen Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). 4.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvoll zug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zu mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem sich die Beschwerde jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung nicht als aussichtslos erwiesen hat, und aufgrund der Aktenlage nach wie vor von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist, ist in Gutheissung des entsprechenden Gesuchs auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) D-5040/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden – in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - die zuständige kantonale Behörde (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: Seite 14

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