Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5033/2020
Urteil v o m 1 6 . November 2020 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.
Parteien
A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw Lara Märki, Rechtsanwältin, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, (…) Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung (Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch); Verfügung des SEM vom 30. September 2020 / N (…).
D-5033/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 15. Juni 2016 in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 9. Januar 2018 stellte das das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. C. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 12. Februar 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-886/2018 vom 2. Oktober 2019 ab. D. Am 16. Januar 2020 reichte der Beschwerdeführer ein erstes Wiedererwägungsgesuch ein. E. Mit Verfügung vom 23. Januar 2020 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. F. Am 26. Januar 2020 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz erneut ein Wiedererwägungsgesuch ein, in welchem er im Wesentlichen beantragte, er sei aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Mit den neu eingereichten Beweismitteln werde belegt, dass die ursprüngliche Verfügung des SEM fehlerhaft und die Eingabe als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu behandeln sei. Namentlich würden sie Auskunft über die Sicherheitslage, die soziale Unterstützung und die mögliche Integration bei einer Rückkehr nach Mazar-i-Sharif respektive in die Provinz Balch geben. Da die aktuelle Situation in der Provinz Ghazni und der Provinz Balch aufgrund schwerwiegender Sicherheitsprobleme und der Coronavirus-Pandemie kritisch sei, sei seine Rückkehr gegenwärtig nicht sinnvoll. Die afghanische Regierung könne ihm angesichts der Sicherheitslage und der begrenzten Kapazitäten weder Sicherheit noch Beschäftigung oder soziale Unterstützung bieten. Diese werde auch in einem Schreiben des Provinzrates von Balch bestätigt. Es könne dabei nicht von einem Gefälligkeitsschreiben gesprochen werden, zumal er diesen nicht kenne.
D-5033/2020 In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, es seien die Vollzugsbehörden vorsorglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das Gesuch von Vollzugsmassnahmen abzusehen. Ferner sei das Gesuch bei fehlender Zuständigkeit von Amtes wegen an das Bundesverwaltungsgericht zu überweisen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen ein: die Dokumentation seines E-Mail-Verkehrs mit der Vereinigung zivilgesellschaftlicher Organisationen in Mazar-i-Sharif inklusive Übersetzungen, einen DHL-Umschlag, ein Brief des Provinzrates von Balch inklusive Übersetzung und Briefumschlag, einen Onlineartikel von Zeit Online vom 1. Januar 2020 sowie einen Artikel von Refworld vom 28. Januar 2018. G. Am 1. September 2020 setzte die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. H. Mit Verfügung vom 30. September 2020 – eröffnet am 1. Oktober 2020 – trat die Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein und erklärte die Verfügung vom 9. Januar 2018 für rechtskräftig und vollstreckbar. Ferner stellte sie fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme und erhob eine Gebühr von Fr. 600.–. I. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 8. Oktober 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei infolge Unzumutbarkeit der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und letztere anzuweisen, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden vorsorglich anzuweisen, bis zum Entscheid über die Beschwerde von Vollzugshandlungen abzusehen. Weiter ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als unentgeltlichen Rechtsbeistand.
D-5033/2020 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – vorbehältlich der Erwägung 3.3 – einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 2.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 2.4 Mit dem vorliegenden Direktentscheid wird der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen gegenstandslos. 3. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist der Vorinstanz innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
D-5033/2020 3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen ("qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch", vgl. etwa Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Tatsachen und Beweismittel abstützen, die erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22). Eine Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig und darf namentlich nicht dazu dienen, blosse Urteilskritik zu üben, die Rechtskraft von Verwaltungsund Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen. 3.3 Die Vorinstanz ist auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten, womit die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2014/39 E. 7). Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt, ist demgemäss auf das entsprechende Rechtsbegehren nicht einzutreten und auf die entsprechenden Ausführungen nicht weiter einzugehen. 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, die E-Mail-Korrespondenz mit der Vereinigung zivilgesellschaftlicher Organisationen sowie das Schreiben des Provinzrates von Balch würden vor allem die allgemeine Situation in den genannten Regionen wiedergeben. Es handle sich dabei um bekannte Informationen zur Sicherheitslage, die bereits bei der Entscheidfindung im ordentlichen Verfahren und im ersten Wiedererwägungsverfahren berücksichtigt worden seien. Auch die Angaben, die ihn betreffen würden, gingen nicht über pauschale Äusserungen hinaus. Es sei überdies nicht gesichert, dass das betreffende Schreiben tatsächlich vom Provinzrat selbst stamme. Die Tatsache, dass der Brief mit
D-5033/2020 dem gleichen wie in den Zeitungsartikeln genannten Namen unterzeichnet sei, sei nicht als genügender Beleg zu beachten. Es sei bekannt, das derartige Schreiben leicht käuflich erhältlich und fälschbar seien, weshalb ihnen kaum ein Beweiswert zukomme. Die Situation in Afghanistan und insbesondere in Mazar-i-Sharif sei dem SEM bekannt, weshalb bei einer Wegweisung stets individuelle Vollzugshindernisse zu prüfen seien. In seinem Fall sei wie von der Rechtsprechung gefordert von begünstigenden Faktoren auszugehen. Die Zweifel am angeblichen Fehlen eines Beziehungsnetzes vermöge er nach wie vor nicht auszuräumen. Es sei diesbezüglich auf die Verfügung vom 23. Januar 2020 zu verweisen. Im Übrigen sei daran festzuhalten, dass es ihm aufgrund seiner guten Ausbildung, seiner Arbeitserfahrung, seines jungen Alters, seiner guten Gesundheit und seiner Ungebundenheit möglich sei, sich in Mazar-i-Sharif wirtschaftlich und sozial zu reintegrieren und sich dort wieder eine Existenz aufzubauen. Im Ergebnis sei sein zweites Wiedererwägungsgesuch, gerade auch vor dem Hintergrund des erst kürzlich angestrengten Wiedererwägungsverfahrens, in welchem er ähnliche Gründe vorgebracht habe, nicht als gehörig begründet zu qualifizieren. Aus den eingereichten Beweismitteln vermöge er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass die Vorinstanz zwar berechtigterweise ausführe, das Schreiben des Provinzrates enthalte unter anderem auch Ausführungen zur allgemeinen Sicherheitslage und zur humanitären Situation in Mazar-i-Sharif, deren Belang sollte jedoch angesichts der bedeutenden Stellung des Provinzrates keinesfalls unterschätzt werden, zumal die Informationen aus erster Hand stammten. Die Echtheit und die Ausstellung des Schreibens durch den Provinzrat sei zudem aufgrund der Einreichung im Original und der sich darauf befindenden Stempel und Unterschriften belegt. Die Vorinstanz habe die Pflicht, die Echtheit des Dokumentes zu überprüfen nicht wahrgenommen, sondern sich vielmehr darauf beschränkt, das Beweismittel pauschal als Fälschung zu bezeichnen. Er habe neue Beweismittel in Bezug auf die Vollzugshindernisse, welche in seinem Fall bestehen würden, eingereicht. Deshalb könne in casu keinesfalls von einem unbegründeten Gesuch ausgegangen werden. Schliesslich habe auch die Vorinstanz eine genügende Substanziiertheit insofern eingestanden, als sie am 1. September 2020 den Vollzug der Wegweisung einstweilen ausgesetzt habe.
D-5033/2020 5. 5.1 Die Vorinstanz hat nur bei Einhaltung einer 30-tägigen Frist seit Kenntnisnahme des Wiedererwägungsgrundes und bei Vorliegen einer gehörigen Begründung auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten. Das Gesuch ist gehörig begründet, wenn ihm genügend substanziierte Wiedererwägungsgründe zu entnehmen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 e. 4a; BVGE 2014/39 E. 5 ff., zumal zwischen Art. 111b und Art. 111c AsylG ein enger Zusammenhang besteht [vgl. BVGE 2014/39 E. 5.5]). Unter anderem liegt dann keine gehörige Begründung vor, wenn in einem Wiedererwägungsgesuch ausschliesslich Gründe angeführt werden, welche schon im Rahmen eines ordentlichen Beschwerdeverfahrens hätten eingebracht werden können (Art. 66 Abs. 3 VwVG). 5.2 Zunächst ist vorab festzustellen, dass die allgemeine Lage in Mazar-i- Sharif bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren wie auch im ersten Wiedererwägungsverfahren thematisiert wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Urteil D-886/2018 vom 2. Oktober 2019 unter Verweis auf das Referenzurteil D-4287/2017 vom 8. Februar 2019 fest, dass beim Vorliegen begünstigender Umstände von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen sei, und erachtete diese beim Beschwerdeführer als gegeben (vgl. a.a.O. E. 9.3.4, E. 9.3.5). Auch das SEM führte im ersten Wiedererwägungsverfahren in seiner rechtskräftigen Verfügung vom 23. Januar 2020 im Hinblick auf die Sicherheitslage unter Verweis auf kürzlich ergangene Urteile des Bundesverwaltungsgerichts aus, der Wegweisungsvollzug nach Mazar-i-Sharif sei nach wie vor als zumutbar zu erachten (vgl. a.a.O. […]). Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe in Mazar-i-Sharif kein soziales Beziehungsnetz mehr beziehungsweise sein Vater sei aus der Stadt weggezogen, machte der Beschwerdeführer bereits im ersten Wiedererwägungsverfahren geltend. Das SEM qualifizierte in seiner Verfügung vom 23. Januar 2020 das Vorbringen als unglaubhaft und führte dazu aus, den zur Stützung dieses Vorbringens eingereichten Beweismittel käme kein Beweiswert zu (vgl. a.a.O. […]). 5.3 Als Wiedererwägungsgründe reichte der Beschwerdeführer seinen E-Mail-Verkehr mit der Vereinigung zivilgesellschaftlicher Organisationen in der Stadt Mazar-i-Sharif sowie ein Schreiben des Provinzrates von Balch ein. Zunächst wird nicht dargelegt respektive ist nicht ersichtlich, warum es dem Beschwerdeführer erst jetzt und nicht im Rahmen des ordentlichen Verfahrens (Sicherheitslage) beziehungsweise ersten Wiedererwägungs-
D-5033/2020 verfahrens (zwischenzeitlich weggefallenes Beziehungsnetz infolge Wegzug des Vaters) möglich gewesen sein soll die entsprechenden Beweismittel zu beschaffen, zumal es dazu laut den Ausführungen des Beschwerdeführers lediglich einer E-Mail-Anfrage seinerseits bedurfte. Sodann hat die Vorinstanz zu Recht erkannt, dass die eingereichten Beweismittel vor allem die allgemeine Situation in Mazar-i-Sharif wiedergeben und dies, nebenbei bemerkt, in äusserst oberflächlicher Weise. So wird in der E-Mail der Vereinigung zivilgesellschaftlicher Organisationen lediglich pauschal von der "Zunahme der Kriminalität" beziehungsweise der "kritischen Situation in Afghanistan" gesprochen. Auch das Schreiben des Provinzrates erwähnt lediglich "schwerwiegende Sicherheitsprobleme" und die "neue Krise der tödlichen Coronavirus-Pandemie" sowie dass "die afghanische Regierung angesichts der Sicherheitslage und der begrenzten Kapazitäten den aus dem Ausland Zurückkehrenden keine Sicherheit und Beschäftigung bieten" könne. Obendrein wird im Hinblick auf die allgemeine Lage in Mazar-i-Sharif weder im Wiedererwägungsgesuch noch in der Beschwerde dargelegt, inwiefern eine erheblich veränderte Sachlage im wiedererwägungsrechtlichen Sinne seit der Rechtskraft der Verfügung vom 23. Januar 2020, nämlich seit 24. Februar 2020 eingetreten sein soll, zumal solches auch nicht aus den eingereichten Beweismitteln ersichtlich wird. Soweit die Ausführungen im Schreiben des Provinzrates den Beschwerdeführer selber betreffen, hat die Vorinstanz richtigerweise bemerkt, dass diese nicht über pauschale Äusserungen hinausgehen. So beschränkt sich das Schreiben des Provinzrates im Hinblick auf das soziale Beziehungsnetz auf die knappe Aussage, der Beschwerdeführer habe "keine Familienangehörigen, Verwandten oder engen Freunde in Mazar-i-Sharif, die ihn unterstützten könnten". In diesem Zusammenhang geht aus dem Schreiben auch nicht hervor, welche Abklärungen der Provinzrat vorgenommen haben will, um zu diesem Ergebnis zu gelangen. Dass der Provinzrat diese Information von der (…) beziehungsweise vom (…) erhalten hat, wie nun in der Beschwerde geltend gemacht wird, ist daraus zumindest nicht ersichtlich. Ferner ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von einem äusserst geringen Beweiswert der eingereichten Beweismittel auszugehen. So ist nicht gesichert, dass die E-Mail-Nachricht tatsächlich vom (…) der Vereinigung zivilgesellschaftlicher Organisationen verfasst worden ist oder dass das Schreiben tatsächlich vom Provinzrat stammt. Der Umstand, dass das Schreiben des Provinzrates im Original und mit Stempel und Unterschrift eingereicht wurde, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal jegliche fälschungssicheren Merkmale fehlen und, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, bekannt ist, dass solche Dokumente leicht käuflich er-
D-5033/2020 worben werden können. Die Gründe für das Wiedererwägungsgesuch beschränken sich auf Beweismittel, deren Beweiswert äusserst gering ist und die bereits im ordentlichen Verfahren beziehungsweise im ersten Wiedererwägungsverfahren hätten vorgebracht werden können. Weder sind die Beweismittel geeignet ein weggefallenes Beziehungsnetz des Beschwerdeführers in Mazar-i-Sharif darzutun noch ist es letzterem gelungen, eine erheblich veränderte Sachlage im wiedererwägungsrechtlichen Sinne darzutun. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch aus dem Umstand, dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung einstweilen ausgesetzt hat, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da die Anordnung dieser vorsorglichen Massnahme die rechtliche Würdigung in der Hauptsache nicht präjudiziert. Das Wiedererwägungsgesuch ist als nicht gehörig begründet einzustufen. Die Vorinstanz ist folglich zu Recht nicht darauf eingetreten. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. 6.1 Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet einer allfälligen Bedürftigkeit – nicht erfüllt sind. Dementsprechend ist auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-5033/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Andrea Beeler
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