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Bundesverwaltungsgericht 01.09.2008 D-5027/2008

1 septembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,926 mots·~20 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Jun...

Texte intégral

Abtei lung IV D-5027/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 . September 2008 Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. A._______, geboren (...), Bangladesch, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Juni 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5027/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 29. August 2003 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Er brachte damals im Wesentlichen vor, er habe für die Jugendorganisation der Awami League (AL) gearbeitet. Die Bangladesh Nationalist Party (BNP) habe im Jahr 2001, als sie an die Macht gekommen sei, begonnen, AL-Anhänger zu verfolgen. Ein BNP-Parteiführer sei der Familie des Beschwerdeführers feindlich gesinnt gewesen. Ursprung dieser Feindschaft sei ein Stück Land gewesen, welches dieser der Familie habe wegnehmen wollen. Der Beschwerdeführer sei durch ihn zu Unrecht wegen Mordes und Teilnahme an einer Schlägerei angezeigt worden, weshalb er – der Beschwerdeführer – von der Polizei gesucht worden sei. B. Das damalige BFF stellte mit Verfügung vom 11. Februar 2004 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) trat auf die gegen die Verfügung des BFF vom 11. Februar 2004 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 14. April 2004 wegen Nichtbezahlens des Kostenvorschusses nicht ein. D. Am 16. Mai 2008 ging beim BFM ein als Wiedererwägungsgesuch bezeichnetes zweites Asylgesuch des Beschwerdeführers ein, ohne dass dieser in der Zwischenzeit in sein Heimatland zurückgekehrt war. Der Beschwerdeführer brachte darin im Wesentlichen vor, am (Datum) sei in B._______ ein Landsmann im Rhein ertrunken, woraufhin er die Angehörigen in der Heimat telefonisch benachrichtigt habe und nun von diesen verdächtigt werde, den Ertrunkenen getötet zu haben. Die heimatlichen Medien hätte darüber berichtet und nach seinem Wissensstand sei deswegen ein Strafverfahren wegen vorsätzlicher Tötung oder Mordes gegen ihn eingeleitet worden. Zudem habe er von D-5027/2008 seinem in Bangladesch wohnhaften Anwalt erfahren, dass nach seiner Ausreise in seinem Heimatland weitere Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden seien. In den angeblichen Tatzeiträumen (...) habe er sich bereits in der Schweiz aufgehalten. In Bangladesch herrsche eine Situation allgemeiner Gewalt mit einer Übergangsregierung, die skrupellos gegen echte und vermeintliche Straftäter wie auch gegen politische Gegner vorgehe, weshalb ein Wegweisungsvollzug für ihn unzumutbar wäre. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er einen Zeitungsbericht aus dem „C._______“, nicht in eine schweizerische Landessprache übersetzte Internet-Auszüge und Kopien angeblicher Dokumente bengalischer Strafverfolgungsbehörden sowie einen Länderbericht von Amnesty International ein. E. Mit Verfügung vom 26. Juni 2008 – eröffnet am 30. Juni 2008 – lehnte das BFM das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) nicht stand. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das BFF habe in der Verfügung vom 11. Februar 2004 ausführlich dargelegt, weshalb die damals vom Beschwerdeführer geschilderte Verfolgungssituation nicht glaubhaft sei. Der Beschwerdeführer habe bis heute keine Identitätspapiere hinterlegt, obwohl er sich seit beinahe fünf Jahren in der Schweiz aufhalte, weshalb seine Identität nach wie vor nicht zweifelsfrei feststehe. Vor diesem Hintergrund könne nicht geglaubt werden, dass nun nach mehrjähriger Landesabwesenheit noch weitere Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden sein sollten. Insbesondere sei unglaubhaft, dass gegen ihn in seinem Heimatland im Zusammenhang mit einem Unglücksfall in der Schweiz ein Strafverfahren eingeleitet worden sein sollte. Diese Behauptung sei durch nichts belegt. Die eingereichten Dokumente lägen lediglich in Kopie vor. Zudem könnten solche Schriftstücke in Bangladesch ohne Schwierigkeiten gekauft und Dokumente problemlos abgestempelt werden. Angesichts der nicht feststehenden Identität des Beschwerdeführers sei zudem offen, ob sich diese Dokumente inhaltlich tatsächlich auf seine Person beziehen würden. Ungeachtet dessen D-5027/2008 würde sich die Aussagekraft dieser Dokumente auf Sachverhaltselemente beschränken, die selbst bei angenommener Richtigkeit dem Beschwerdeführer nicht zur Flüchtlingseigenschaft verhelfen würden, da fälschlich Angeklagte die Möglichkeit hätten, ihr Recht beim Supreme Court einzuklagen. Es ergäben sich keine konkreten und glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Nachteile erleiden würde. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. F. Mit Eingabe vom 30. Juli 2008 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, in welcher er um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Gutheissung des Asylgesuchs, eventualiter um Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, subeventualiter um Aufhebung der Wegweisungsverfügung und Anordnung der vorläufigen Aufnahme ersuchte. In formeller Hinsicht wurde zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Ernennung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ersucht. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung im Wesentlichen vor, er sei - wie auch sein Vater und seine Brüder - Anhänger der AL und in Bangladesch für deren Jugendorganisation „Jumbo League“ politisch aktiv gewesen. Als die BNP im Jahr 2001 an die Macht gekommen sei, habe sie begonnen, Anhänger der AL zu verfolgen. Ein Parteiführer der BNP habe der Familie des Beschwerdeführers Land wegnehmen wollen. Als dies nicht gelungen sei, habe dieser gegen ihn ungerechtfertigt Anzeige wegen Mordes und Teilnahme an einer Schlägerei erstattet. Als er wegen der ungerechtfertigten Anzeige von der Polizei gesucht worden sei, habe er das Land im Sommer 2003 verlassen. Am (Datum) sei in B._______ ein Landsmann im Rhein ertrunken. Er habe den Verstorbenen aus dem Asylheim gekannt und sich bereit erklärt, dessen Angehörige in Bangladesch telefonisch zu benachrichtigen. Diese hätten ihn daraufhin jedoch verdächtigt, den Ertrunkenen getötet zu haben und die Behörden und Medien informiert, welche darüber berichtet hätten. Er habe in Erfahrung bringen können, dass D-5027/2008 deswegen ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden sei. Unterlagen dazu habe er bisher nicht erhältlich machen können. Von seinem Anwalt in Bangladesch habe er zudem erfahren, dass seit seiner Ausreise weitere Strafverfahren gegen ihn anhängig gemacht worden seien. Ihm würden diverse Delikte wie Hausfriedensbruch, Diebstahl, Drohungen usw. für einen Zeitraum (...), in welchem er sich in der Schweiz aufgehalten habe, vorgeworfen. Diese Strafanzeigen hätten keinen realen Hintergrund und seien politisch motiviert. Er habe verschiedene Unterlagen der bengalischen Strafverfolgungsbehörden eingereicht. Das Argument der Vorinstanz, wonach solche Dokumente in Bangladesch ohne weiteres käuflich erwerbbar seien, sei nicht stichhaltig. Behördliche Dokumente könnten auch in anderen Ländern käuflich erworben werden, ohne dass diesen jeglicher Beweiswert versagt würde. Die Sicherheitslage in Bangladesch sei desolat. Seit dem 11. Januar 2007 gelte der Notstand. Wahlen könnten nicht durchgeführt werden. Bis auf Weiteres sei eine von der Armee gestützte Übergangsregierung an der Macht. Politisch motivierte Verhaftungen und Anklagen seien an der Tagesordnung. Dokumente könnten unter diesen Umständen nicht unter Hinweis auf die allgemeine Korruption im Land unberücksichtigt gelassen werden, sondern seien zumindest als Indizien zu würdigen. Allein schon die notorische Tatsache der häufig politisch motivierten Strafverfolgung von politischen Gegnern in Bangladesch spreche für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Erhärtet werde diese durch den eingereichten Internetbericht des bengalischen Online-News-Dienstes zum Todesfall des Landsmannes in der Schweiz, der nicht gefälscht sein könne. Es sei zumindest davon auszugehen, dass er – der Beschwerdeführer – bei einer Wegweisung nach Bangladesch wegen dieser angeblichen Tötung schwerwiegende Probleme bekäme. Dass er sich durch die Anrufung des Supreme Court selbst behelfen könnte, erscheine unrealistisch. Angesichts des herrschenden Notstands und der verbreiteten Korruption könnte er nicht mit einem rechtsstaatlichen Verfahren rechnen. Schlimmstenfalls müsste er mit einer aussergerichtlichen Verfolgung rechnen. Das von der Regierung zur Verfolgung der „grössten Kriminellen“ geschaffene Rapid Action Bataillon (RAB) sei für zahlreiche aussergerichtliche Hinrichtungen verantwortlich. Meist würden vermeintlich Kriminelle streng verhört, gefoltert und sogar umgebracht. Eventualiter sei der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unzulässig, da er bei einer D-5027/2008 Rückkehr nach Bangladesch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit an Leib und Leben bedroht wäre. Der Wegweisungsvollzug sei zudem auch unzumutbar, da in Bangladesch eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche mit einer Übergangsregierung, die skrupellos gegen echte und vermeintliche Verbrecher wie auch gegen politische Gegner vorgehe. Diese Situation stelle für den Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr dar. G. Mit Zwischenverfügung vom 6. August 2008 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ab und erhob einen Kostenvorschuss von Fr. 600.--, mit dem Hinweis, dass bei nicht fristgerechter Bezahlung auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, eine erste Prüfung der Akten habe ergeben, dass die Beschwerde als aussichtslos zu qualifizieren sei. Namentlich die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgungssituation, wonach gegen ihn auf falschen Anschuldigungen basierende Strafverfahren eingeleitet worden seien, sei nicht glaubhaft, sei nach der Aktenlage zu bestätigen. Die Ausführungen in der Beschwerde seien nicht geeignet, die Vorbringen des Beschwerdeführers in einem glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen. Sie könnten überdies selbst bei Bejahung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht zu einer von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung führen, da behördliche Ermittlungsmassnahmen - selbst wenn sie auf falschen Anschuldigungen beruhten - für sich allein grundsätzlich keine asylrelevante Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen würden. Auch die Wegweisung beziehungsweise der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat erscheine in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen. H. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 18. August 2008 fristgerecht geleistet. D-5027/2008 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. D-5027/2008 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Aufgrund der Akten erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher vorab auf die nicht zu beanstandenen Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung herbeizuführen. Dem Beschwerdeführer wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 6. August 2008 dargelegt, weshalb seine Vorbringen in der Beschwerde – da aussichtslos – keine Änderung in der Frage der Flüchtlingseigenschaft (und Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs) zu bewirken vermögen. Eine Änderung der Sachlage hinsichtlich der Begehren ist zwischenzeitlich nicht eingetreten, so dass daher ebenfalls auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen werden kann. Der Einschätzung des BFM, die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgungssituation, wonach gegen ihn auf falschen Anschuldigungen basierende Strafverfahren eingeleitet worden seien, sei nicht glaubhaft, ist beizupflichten. Bereits im Rahmen des ersten Asylgesuchs hatte der Beschwerdeführer geltend gemacht, gegen ihn sei zu Unrecht eine Strafanzeige erhoben D-5027/2008 worden. Das damalige BFF hat mit Verfügung vom 11. Februar 2004 rechtskräftig festgestellt, dass die damals geschilderte Verfolgungssituation nicht glaubhaft ist. Dass nun nach mehreren Jahren, in denen er sich nicht mehr in seinem Heimatland aufgehalten hat, noch weitere Strafverfahren wegen zu Unrecht erfolgter Anzeigen gegen ihn eröffnet worden sein sollen – davon eines für einen in der Schweiz erfolgten Todesfall – ist nicht glaubhaft. Die Meldung im „C._______“ vom (Datum) belegt lediglich den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Unglücksfall. Es lässt sich daraus jedoch keinerlei Bezug zu ihm ableiten. Bezüglich der übrigen Belege zu den angeblich gegen den Beschwerdeführer in Bangladesch eingeleiteten Ermittlungsverfahren ist der Vorinstanz beizupflichten, wonach diese mangels feststehender Identität des Beschwerdeführers nicht schlüssig dahingehend überprüft werden könnten, ob sie sich tatsächlich auf seine Person beziehen. Der Beschwerdeführer hat es bis zum heutigen Zeitpunkt trotz mehrfacher Aufforderung und zwischenzeitlich mehrjährigem Aufenthalt in der Schweiz unterlassen, den hiesigen Behörden Identitätspapiere vorzulegen. Weitere Abklärungen zur Echtheit der betreffenden Dokumente erübrigen sich damit. Zudem ist erneut zu betonen, dass ungeachtet der Einschätzung der Dokumente und selbst bei Bejahung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen keine zur Vorinstanz abweichende Beurteilung resultieren würde, da behördliche Ermittlungsmassnahmen – selbst wenn sie auf falschen Anschuldigungen beruhten – für sich allein keine asylrelevanten Nachteile darstellen. Selbst wenn die Angehörigen des im Rhein ertrunkenen Landsmanns Anzeige gegen den Beschwerdeführer erstattet haben sollten, ist daraus keine Verfolgungsabsicht der Behörden aus politischen Gründen ersichtlich. Auch das schweizerische Recht sieht die Verfolgung von im Ausland begangenen Straftaten vor (vgl. Art. 4 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]). Dem BFM ist diesbezüglich zuzustimmen, dass fälschlich Angeschuldigte grundsätzlich die Möglichkeit haben, sich im Rahmen der eingeleiteten Verfahren dagegen zur Wehr zu setzen. Zumindest oberinstanzlich können die Gerichtsorgane in Bangladesch - namentlich der aus dem High Court und dem Appellate Court bestehende Supreme Court - als weitgehend unabhängig und um faire Verfahren bemüht bezeichnet werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 27 E. 4.2). D-5027/2008 5.2 Die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen vermögen nach dem Gesagten mithin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. Es gelingt dem Beschwerdeführer insgesamt nicht, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die verfügte Wegweisung steht im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.1.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. D-5027/2008 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Bangladesch ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Beschwerdeführer machte geltend, die politische Lage in Bangladesch sei nicht stabil und er müsse bei seiner Rückkehr Verfolgung wegen zu Unrecht erhobener Strafverfahren befürchten. Weder mit den allgemeinen Ausführungen noch mit den Vorbringen bezüglich der angeblichen Verfolgung - welche vom BFM zu Recht als unglaubhaft qualifiziert wurde - vermag er indessen das Bestehen eines „real risk“ glaubhaft zu machen. Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen betreffend die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls ist nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Bangladesch eine derartige Gefahr droht, welche den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen lassen würde. Eine asylrelevante Kollektivverfolgung von Sympathisanten oder Mitgliedern der AL D-5027/2008 ist nicht feststellbar, so dass sich aus der früheren Mitgliedschaft in einer Jugendorganisation dieser Partei, welche kaum als besonders herausragendes politisches Engagement betrachtet werden könnte, keine individuelle Gefährdung ableiten lässt (vgl. EMARK 2006 Nr. 27 E. 4.3.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Bangladesch lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Alleine aus der diesbezüglich damals dort herrschenden Lage (vgl. dazu EMARK a.a.O. E. 4.4 und 4.5), die sich seit der Verhängung des unbefristeten Ausnahmezustandes am 11. Januar 2007 eher verbessert haben dürfte, lässt sich jedenfalls kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten, zumal das Vorliegen einer allgemein schlechten Menschenrechtslage für sich allein nicht für die Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK genügt (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a). 7.1.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.2.1 Zwar ist in Bangladesch von einer beträchtlichen Gewaltbereitschaft im Rahmen der politischen Auseinandersetzungen auszugehen, jedoch herrscht insgesamt keine Situation allgemeiner Gewalt und die dortige Lage ist nicht dermassen angespannt, als dass eine Rückführung als generell unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. dazu nochmals EMARK 2006 Nr. 27 E. 4.4 und 4.5). Aktuell kann nicht von einer Situation unkontrollierter Gewalt gesprochen werden. Der am 11. Januar 2007 durch den Staatspräsidenten auf unbestimmte Zeit verhängte Ausnahmezustand hat im Bereich der allgemeinen Sicherheit eher zu einer Verbesserung geführt. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder anderen unberechenbaren Unruhen dominierte Lage im Land, aufgrund derer der Beschwerdeführer sich bei D-5027/2008 einer Rückkehr unweigerlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würde, besteht mithin nicht. 7.2.2 Ferner sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Bangladesch als unzumutbar erscheinen lassen würden. Der Beschwerdeführer vermochte nicht darzutun, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland einer konkreten Gefährdungssituation im Sinne der zu beachtenden Bestimmung ausgesetzt wäre. In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Der noch relativ junge, ledige Beschwerdeführer, der keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend macht, hat bis zu seiner Ausreise in die Schweiz im Jahr 2003 in Bangladesch gelebt. Er ist somit mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut. Auch verfügt er im Heimatland über ein Beziehungsnetz. Mehrere Familienangehörige (...) sind nach wie vor dort wohnhaft. Gemäss Aktenlage hat der Beschwerdeführer während sechs Jahren die Schule besucht, spricht Bengalisch und wenig Englisch und verfügt zudem über Arbeitserfahrung im Lebensmittelgeschäft des im Jahr (...) verstorbenen Vaters (vgl. A1, S. 1-3; A8, S. 3-6). Insgesamt kann somit davon ausgegangen werden, dass er sich in seinem Heimatland wird integrieren können. Schliesslich sind keine weiteren individuellen Gründe ersichtlich, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die Heimat in eine existenzbedrohende Situation. 7.2.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.4 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord- D-5027/2008 nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 6. August 2008 abgewiesen. Die Kosten sind auf insgesamt Fr. 600.-festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-5027/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: Seite 15

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