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Bundesverwaltungsgericht 22.10.2009 D-5025/2009

22 octobre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,284 mots·~16 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Juli...

Texte intégral

Abtei lung IV D-5025/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . Oktober 2009 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiberin Corinne Krüger. A._______, geboren (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Juli 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5025/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer den Irak eigenen Angaben zufolge am 20. Oktober 2008 verliess und via die Türkei sowie weitere ihm unbekannte Länder am 3. November 2008 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass das BFM am 5. November 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte, dass ihn das BFM am 1. Mai 2009 einlässlich zu seinen Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus X._______, dass er dort seit dem Jahr 2001 ein eigenes Teehaus geführt habe, dass er mit dem befreundeten B._______ viel Zeit zusammen verbracht habe, dass er seinem Freund B._______ eines Tages gesagt habe, dass er mit ihm Geschlechtsverkehr haben möchte, dass B._______ zuerst nein gesagt, später aber doch eingewilligt habe, dass sie schliesslich seit etwa zwei Jahren regelmässig Geschlechtsverkehr gehabt hätten, dass sie dafür immer nach Y._______ (...) gefahren seien; der Geschlechtsverkehr habe stets dort draussen stattgefunden, dass Y._______ ein sehr beliebtes Ausflugsziel vor allem von jüngeren Leuten sei, dass sie am 10. Oktober 2008 – gerade als sie mit dem Geschlechtsakt fertig gewesen seien und B._______ sich wieder die Hose habe D-5025/2009 hochziehen wollen – von einem Bekannten von B._______ gesehen worden seien, dass dieser Mann mit dem Auto unterwegs gewesen sei, dass er etwa 80 Meter von ihnen entfernt das Auto angehalten habe, um sich (...) anzusehen, sie das Auto aber nicht gehört hätten, dass sie beide Angst bekommen hätten und B._______ deshalb zu sich nach Hause und er zu einem Freund gegangen sei, dass er sich vor einer Bestrafung gefürchtet habe, weil er – als der Aktive der beiden – als der Schuldige betrachtet werde, dass automatisch davon ausgegangen werde, er sei der Aktive, weil er älter als B._______ und dieser hübscher sei, dass der Bekannte, der sie beim (...) gesehen habe, den Vorfall bei den Angehörigen von B._______ gemeldet habe, dass er deswegen Angst gehabt habe, von den Angehörigen seines Freundes B._______ umgebracht oder von den Behörden für mehrere Jahr inhaftiert zu werden, dass er – nachdem er sich 10 Tage bei einem Freund in Z._______ versteckt gehalten habe – seinen Heimatstaat am 20. Oktober 2008 verlassen habe und via die Türkei sowie weitere ihm unbekannte Länder am 3. November 2008 in die Schweiz eingereist sei, dass der Beschwerdeführer dem BFM am 28. November 2008 seine irakische Identitätskarte (Nr. (...), ausgestellt am 22. Mai 2005 in X._______) sowie seinen Führerausweis (Nr. (...), ausgestellt am 1. August 2005), die ihm von einem Freund per Post zugestellt worden sein sollen, zu den Akten reichte, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 3. Juli 2009 ablehnte und seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubwürdig, D-5025/2009 dass es nämlich der allgemeinen Lebenserfahrung widerspreche, dass er sich regelmässig mit seinem Freund in der Nähe von X._______ an einem öffentlichen Ort getroffen habe, der als Ausflugsziel bekannt sei und von vielen Leuten aufgesucht werde, dass ebenfalls erfahrungswidrig sei, dass er in der freien Natur an einem Ort, wo man sie beide leicht habe sehen können, Geschlechtsverkehr gehabt habe, ohne irgendwelche Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, dass dies umso erstaunlicher sei, als der Beschwerdeführer Verfolgungsmassnahmen seitens der Behörden und der Familien habe befürchten müssen, dass es in diesem Zusammenhang auch erstaunlich sei, dass er von diesem angeblichen Freund den vollen Namen nicht mit Sicherheit habe nennen können und auch nicht gewusst habe, an welcher Adresse dieser gewohnt habe, obwohl er ihn seit Jahren gekannt habe, dass sich der Beschwerdeführer bezeichnenderweise auch bei der einlässlichen Anhörung in wirren Ausführungen bezüglich dessen verloren habe, was die Familienmitglieder über die Beziehung zu einem Mann in Erfahrung gebracht hätten, dass im Übrigen nicht nachvollzogen werden könne, warum er als einzige Lösung für sein Problem die Flucht ins Ausland gesehen habe, da der Mann, der sie angeblich beobachtet habe, vom Geschlechtsakt nichts gesehen habe, dass ebenso wenig nachvollziehbar sei, warum er habe fliehen müssen, während sein Freund nach Hause zurückgekehrt sei, dass seine diesbezügliche Erklärung, nur er riskiere verfolgt zu werden, weil er den aktiven Teil beim Geschlechtsverkehr inne gehabt habe, vermöge nicht zu überzeugen; es sei nicht vorstellbar, dass die Behörden und allenfalls auch die Familienmitglieder diesen Unterschied gemacht hätten, dass sich der Beschwerdeführer ferner widersprochen habe, indem er an der Empfangsstelle gesagt habe, der Mann, der sie beim Sex beobachtet habe, sei ein Verwandter seines Freundes gewesen, während er bei der einlässlichen Anhörung zuerst gesagt habe, dieser Mann sei D-5025/2009 ein Bekannter von ihm gewesen; an späterer Stelle habe er von einem Bekannten seines Freundes gesprochen, dass die nicht abschliessend aufgezählten Ungereimtheiten in zentralen Bereichen zum Schluss führten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt unglaubhaft seien und den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht genügten, dass der Beschwerdeführer demzufolge die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung zudem als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. August 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde erheben und beantragen liess, die Verfügung des BFM vom 3. Juli 2009 sei aufzuheben und die Sache dem BFM zur Neubeurteilung und zudem zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des Sachverhalts zurückzuweisen, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit respektive die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, dass er zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liess, es sei ihm vollumfängliche Einsicht in die Akten A2/2, A4/1, A5/1, A6/1, A7/6, A8/1 und A11/2 zu gewähren, eventualiter sei ihm zum Inhalt dieser Akten das rechtliche Gehör zu gewähren, dass er im Weiteren beantragen liess, es sei ihm das rechtliche Gehör betreffend das Geschlecht sämtlicher an den Asylbefragungen teilnehmenden Personen zu gewähren und nach der vollumfänglichen Einsicht in die entsprechenden Akten und der Gewährung des rechtlichen Gehörs eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen, dass er schliesslich noch beantragen liess, dem unterzeichnenden Anwalt sei vor der Gutheissung der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde beziehungsweise vor einem anderen Endentscheid in dieser Sache eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung einzuräumen, D-5025/2009 dass der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Rechtsmitteleingabe diverse Fotos des (...) und dessen Umgebung als Beweismittel einreichte, dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Verfügung vom 12. August 2009 das dem Beschwerdeführer zustehende Recht auf Aufenthalt in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens bestätigte und ihn aufforderte, bis am 27. August 2009 seine geltend gemachten gesundheitlichen Probleme mit einem aktuellen ärztlichen Bericht zu belegen und eine Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht einzureichen, dass er den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten bis am 27. August 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- einzuzahlen, dass festgehalten wurde, über die weiteren Verfahrensanträge werde nach Eingang des Kostenvorschusses befunden, dass der Beschwerdeführer am 27. August 2009 durch seinen Rechtsvertreter beantragen liess, es sei auf die Erhebung des Kostenvorschusses zu verzichten und er sei von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien, dass er gleichzeitig – und somit fristgemäss – eine Erklärung betreffend Entbindung der behandelnden Ärzte von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den schweizerischen Asylbehörden, einen Arztbericht von Dr. med. C._______ vom 21. August 2009, ein Schreiben von Dr. med. D._______ vom 25. August 2009 sowie eine Unterstützungserklärung einreichte, dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Verfügung vom 4. September 2009 anordnete, die vorinstanzlichen Akten A2/2, A8/1 und A11/2 würden dem Beschwerdeführer in Kopie zugestellt, im Übrigen werde das Akteneinsichtsgesuch abgewiesen, ebenfalls abgewiesen werde das Gesuch um Gewährung des rechtlichen Gehörs hinsichtlich der edierten Akten, dass im Weiteren auch die folgenden Gesuche abgewiesen wurden: das Gesuch um Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend das Geschlecht sämtlicher an den Asylbefragungen teilnehmenden Personen, das Gesuch um Ansetzung einer angemessenen weiteren Frist D-5025/2009 zur Einreichung eines ausführlichen Arztberichts, das Gesuch um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung, dass schliesslich auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abgewiesen und dem Beschwerdeführer eine Nachfrist von drei Tagen ab Erhalt der Verfügung zur Bezahlung des ausstehenden Kostenvorschusses von Fr. 600.-- angesetzt wurde, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, dass der erhobene Kostenvorschuss am 9. September 2009 fristgerecht geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG), zumal der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), D-5025/2009 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt unglaubhaft sind und den Anforderungen nach Art. 7 AsylG nicht genügen, dass deshalb vorweg auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz verwiesen werden kann, dass insbesondere die Schilderungen des Beschwerdeführeres zu zentralen Asylvorbringen wie den Umständen seiner sexuellen Bezie- D-5025/2009 hung zu B._______ sowie ihrem Entdecktwerden durch einen Bekannten am 10. Oktober 2008 auffällig vage und oberflächlich bleiben, dass sich der Beschwerdeführer insbesondere auch bei seinen Erklärungen, ob, wie und wann seine Familie von seiner sexuellen Beziehung zu B._______ erfahren habe, in widersprüchliche Aussagen verstrickte (vgl. A10/20, S. 13 f.), dass dies auch auf die Aussagen des Beschwerdeführers zutrifft, seit wann er B._______ kenne und seit wann er die Lust verspürt habe, mit diesem Sex zu haben, dass er nämlich einerseits angab, sie seien zusammen aufgewachsen (A10/20, S. 7), dann allerdings erklärte, sie hätten sich bei der Arbeit kennengelernt (A10/20, S. 7) und schliesslich wieder sagte, er kenne ihn seit etwa fünf oder sechs Jahren (A10/20, S. 8), dass er aussagte, er habe vor zwei Jahren das erste Mal daran gedacht, mit B._______ Sex haben zu wollen und habe ihm das auch direkt gesagt (A10/20, S. 7), an anderer Stelle jedoch angab, er habe von Anfang an, das heisst vor fünf bis sechs Jahren den Wunsch verspürt, mit B._______ zu schlafen (A10/20, S. 8), dass es zudem unverständlich und realitätsfremd erscheint, dass sich der Beschwerdeführer mit seinem Freund B._______ stets beim (...) getroffen haben soll, weil gerade dieses Gebiet stark bewacht sein wird und deshalb die Gefahr, dort im Freien beim Geschlechtsverkehr mit einem anderen Mann erwischt zu werden, besonders gross ist, dass der Beschwerdeführer angab, er sei gar nicht homosexuell (A1/8, S. 4 und A10/20, S. 8), dass er seine Vorbringen damit begründet, er habe mit seinem Freund B._______, den er seit Kindheit kenne, nur Sex gehabt, weil er aufgrund eines Frauenmangels (A10/20, S. 8) keine Freundin gehabt habe oder verheiratet gewesen sei (A1/8, S. 4), dass er, wenn er eine Freundin gehabt hätte, nicht auf die Idee gekommen wäre, mit seinem Freund B._______ Geschlechtsverkehr haben zu wollen (A1/8, S. 4), D-5025/2009 dass auch diese Erklärung für eine scheinbar über zwei Jahre andauernde sexuelle Beziehung unverständlich und realitätsfremd erscheint, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nach dem Gesagten insgesamt als nicht glaubhaft zu qualifizieren sind, dass sich die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe in einer Bekräftigung der Authentizität und Asylrelevanz der mündlichen Vorbringen zum Asylgesuch erschöpfen, ohne in überzeugender Weise zu den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz Stellung zu nehmen, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Rechtsmitteleingabe diverse Fotos des (...) und dessen Umgebung als Beweismittel einreichte, jedoch auch diese nicht geeignet sind, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu untermauern bzw. eine von der Vorinstanz abweichende Betrachtungsweise herbeizuführen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), D-5025/2009 dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann handelt, der eigenen Angaben zufolge sieben Jahre lang eine eigene Teestube geführt hat (A10/20, S. 4 f.) und in X._______ über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt, da dort noch immer seine Eltern, sechs Brüder und fünf Schwestern leben (A1/8, S. 2), dass deshalb davon auszugehen ist, es gelinge ihm, sich in seiner Heimat wieder eine Existenz aufzubauen, dass der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht am 27. August 2009 ein Arztzeugnis von Dr. med. C._______ vom 21. August 2009 und ein Schreiben von Dr. med. D._______ vom 25. August 2009 einreichte, D-5025/2009 dass er demnach unter einer depressiven Entwicklung und einer Angsterkrankung leide; er habe permanent Angst, Angehörige seiner Familie, die Familie seines Freundes oder die irakischen Behörden könnten ihn – weil Homosexualität in seiner Heimat ein schweres Verbrechen sei – verfolgen und nach seinem Leben trachten, dass der Beschwerdeführer seine gesundheitlichen Probleme erst auf Beschwerdeebene geltend machte, was als Indiz dafür gelten kann, dass es sich dabei um ein nachgeschobenes Vorbringen handelt, dass sein erster Termin bei einem Arzt auch erst am 19. August 2009 – also nach Erlass der vorinstanzlichen abweisenden Verfügung – stattgefunden hat, dass sich der Beschwerdeführer jedoch bereits seit Anfang November 2008 in der Schweiz aufhält, weshalb ihm zuzumuten gewesen wäre, bereits früher einen Arzt aufzusuchen, dass der Beschwerdeführer die Rechtsfolgen für diese Unterlassung selber zu tragen hat, dass es sich darüber hinaus bei dem Bericht von Dr. med. C._______ lediglich um eine vorläufige Verdachtsdiagnose nach einer einzelnen Untersuchung handelt, dass in dem Bericht von Dr. med. D._______ – ebenfalls nach nur einer Konsultation am 25. August 2009 – erklärt wird, der Beschwerdeführer bedürfe einer auf lange Frist angelegten psychiatrischen Behandlung, dass im gleichen Bericht von einer notfallmässigen Überweisung wegen einer schwerwiegenden psychischen Dekompensation gesprochen wird, allerdings gleichzeitig erwähnt wird, die zweite Konsultation finde erst einen Monat später am 22. September 2009 statt, dass aufgrund dieser Umstände davon ausgegangen werden kann, die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme seien nicht so schwerwiegend, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat – wo seine medizinischen Probleme allenfalls auch behandelt werden könnten – dadurch in eine seine Existenz bzw. sein Leben bedrohende Lage geraten würde, D-5025/2009 dass somit auch das nachträgliche Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seines Gesundheitszustandes an der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nichts zu ändern vermag, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Verfahrenskosten durch den am 9. September 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechenen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-5025/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Corinne Krüger Versand: Seite 14

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