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Bundesverwaltungsgericht 04.04.2011 D-5015/2010

4 avril 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,538 mots·~18 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. Juni 2010

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5015/2010/wif Urteil vom 4. April 2011 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (…), Kosovo, vertreten durch lic. iur. Johann Burri, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. Juni 2010 / N (…).

D-5015/2010 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 18. Januar 2009 und gelangte am 21. Januar 2009 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Dazu wurde er am 23. Januar 2009 in Z._______ summarisch befragt. Am 2. Februar 2009 führte das Bundesamt gleichenorts eine Anhörung durch. Der Beschwerdeführer machte dabei geltend, der Ethnie der Ägypter anzugehören. Seit dem fünften Lebensjahr sei er zusammen mit seiner Familie in Y._______, einem Vorort von X._______, wohnhaft gewesen. Seine Muttersprache sei albanisch. Sie seien die einzige ägyptische Familie in ihrem Wohnquartier gewesen. Während des Kosovo-Krieges hätten sie ihr Haus vorübergehend verlassen und in einem Roma-Quartier gelebt. Im Verlaufe des Krieges und nach dessen Beendigung hätten sie unter prekären Lebensumständen gelitten. Auch nach der Rückkehr in ihr Haus habe er aufgrund der Tatsache, dass er und seine Brüder während des Krieges durch Serben zu Unterstützungshandlungen genötigt worden seien, Probleme gehabt. Man habe sie der damaligen Kollaboration mit dem Kriegsfeind bezichtigt und immer wieder geschlagen. Auch an seinem Arbeitsplatz sei er Schlägen ausgesetzt gewesen. Zudem hätten sich Angriffe auf ihr Haus ereignet. Er habe einen oder zwei der erwähnten Vorfälle den Behörden gemeldet, worauf es zu einer Gerichtsverhandlung gekommen sei. Ob ein Urteil ergangen sei, wisse er nicht. Da er weiterhin Übergriffe habe befürchten müssen, sei er schliesslich ausgereist. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer einen Parteiausweis der Neuen Demokratischen Initiative von Kosovo (IRDK) und ein Bestätigungsschreiben dieser Organisation vom 5. Januar 2009 zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 5. Februar 2009 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid vorab mit der in Kosovo grundsätzlich vorhandenen und funktionierenden Schutzinfrastruktur. Die geltend gemachten Behelligungen durch Dritte stellten vor diesem Hintergrund keine asylrelevante Verfolgung dar. Zudem bestünden erhebliche Zweifel an den Vorbringen. Das eingereichte IRDK-Schreiben rechtfertige keine andere asylrechtliche Einschätzung des Falles. Den Vollzug der Wegweisung nach Kosovo erachtete die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich. Die Sicherheitslage für den der Minderheit der Ägypter angehörenden Beschwerdeführer in Y._______/X._______ sei unproblematisch. Im Weiteren sprächen auch keine individuellen Gründe sozialer, gesellschaftlicher oder wirtschaftlicher Natur gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs.

D-5015/2010 C. Eine dagegen mit Eingabe vom 6. März 2009 erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 2. Juni 2009 im Sinne seiner Erwägungen gut. Zur Begründung hielt es fest, gemäss geltender Rechtsprechung sei der Vollzug der Wegweisung für Minderheiten der albanischsprachigen Roma, Ashkali und Ägypter in der Regel als zumutbar zu erachten, sofern eine Einzelfallabklärung ergebe, dass bestimmte Kriterien – wie Gesundheitszustand der betreffenden Person, berufliche Ausbildung, Alter, eine ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage sowie ein soziales respektive verwandtschaftliches Beziehungsnetz – als erfüllt erachtet werden könnten. Die Vorinstanz habe eine solche Einzelfallabklärung nicht durchgeführt, was zur Kassation des angefochtenen Entscheids führe (Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/10 E. 5.3). D. In der Folge gelangte das BFM am 22. Juni 2009 an die schweizerische Botschaft in Pristina und ersuchte um Abklärungen vor Ort. E. Am 16. Juli 2009 übermittelte die Botschaft der Vorinstanz das Ergebnis ihrer Abklärungen. Der Vater, die Mutter, drei Brüder und eine Schwester des Beschwerdeführers lebten in Y._______ an einer von Ägyptern und Albanern bewohnten Strasse in einem Haus in gutem Zustand mit dem sozioökonomischen Standard der durchschnittlichen albanischen Bevölkerung. Eine weitere Schwester sei verheiratet und lebe in X._______. Das Zusammenleben mit der albanischen Bevölkerungsmehrheit in X._______ sei relativ unproblematisch. Keines der Familienmitglieder sei erwerbstätig. Sie lebten vom Geld, das ihnen von Verwandten im Ausland geschickt werde. Fünf Brüder lebten in Montenegro, ein Onkel in der Schweiz, ein Onkel und zwei Tanten in Deutschland und eine Tante in Holland. Der Beschwerdeführer habe bis zu seiner Ausreise bei der Familie gelebt und sei bis heute mit ihnen in Kontakt. Vor seiner Ausreise habe er in einem Lebensmittelladen gearbeitet und bei der Arbeit keine Probleme gehabt. Er sei mehrmals von unbekannten Albanern beschimpft und geschlagen, dabei aber nicht verletzt worden. Diese Vorfälle seien der Polizei nicht gemeldet worden. Andere Familienmitglieder seien nicht betroffen gewesen.

D-5015/2010 F. Mit Zwischenverfügung vom 21. April 2010 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den Botschaftsabklärungen. G. Mit Eingabe vom 27. Mai 2010 reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme ein. Dabei führte er aus, er selber habe die Anzeige gemacht, nicht seine Familie. Auch seine Brüder seien geschlagen worden, hätten aber keine Anzeige gemacht, jedoch Kosovo ebenfalls verlassen. Heute lebten nur noch zwei Brüder von ihm bei den Eltern. Die Familie traue sich nicht umfassend über die Übergriffe auszusagen, da sie selber Repressionen befürchteten. Aus dem Abklärungsbericht gehe denn auch hervor, dass die Mutter und die Schwester nur zögerlich und undetailliert bereit gewesen seien, Angaben zu machen. H. Mit Verfügung vom 7. Juni 2010 – eröffnet am 9. Juni 2010 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. I. Mit Eingabe vom 9. Juli 2010 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter das Absehen vom Wegweisungsvollzug verbunden mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). J. Mit Zwischenverfügung vom 20. Juli 2010 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, eine Fürsorgebestätigung nachzureichen, verschob den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wies sie ab.

D-5015/2010 K. Am 26. Juli 2010 reichte der Beschwerdeführer die eingeforderte Fürsorgebestätigung zu den Akten. L. Mit Vernehmlassung vom 16. August 2010 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. M. Mit Eingabe vom 2. September 2010 reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 105 und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

D-5015/2010 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM im Wesentlichen aus, in Kosovo sei es in den vergangenen Jahren vereinzelt zu schwerwiegenden Übergriffen auf Angehörige der ethnischen Minderheiten, namentlich der Ägypter, gekommen. Auch nach der Unabhängigkeitserklärung von Kosovo sei indes weiterhin eine internationale zivile und militärische Präsenz vor Ort. Die internationalen Sicherheitskräfte und der Kosovo Police Service (KPS) seien weitgehend in der Lage, die ethnischen Minderheiten zu schützen. Die Sicherheitskräfte würden bei Übergriffen intervenieren und Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten ahnden. Es sei demnach vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen, weshalb den geltend gemachten Übergriffen asylrechtlich keine Relevanz zukomme. Zudem wiesen die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den geltend gemachten Übergriffen

D-5015/2010 Unglaubhaftigkeitselemente auf. So besässen sie wenig Substanz und seien überschlägig und pauschal. Widersprechend seien zudem seine Aussagen zu den vorgebrachten Anzeigen. Während er an der Erstbefragung keinerlei Angaben darüber habe machen können, wie oft er Anzeige erstattet habe, habe er an der Anhörung behauptet, es seien ein oder zwei Mal gewesen. Seine Aussage, wonach auch seine Brüder betroffen gewesen seien, stehe im Widerspruch zu den Abklärungen der Botschaft und sei deshalb wenig glaubhaft. Ebenso lägen keine substanziierten Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer beziehungsweise seine Familie wegen angeblicher Kollaboration während des Krieges mit den Serben zum heutigen Zeitpunkt Übergriffen ausgesetzt wäre. So könne er weder zu den angeblichen Angreifern noch zu den Gründen der Angriffe konkrete Angaben machen. An diesen Erwägungen vermöge auch das als Beweismittel zu den Akten gereichte Empfehlungsschreiben der IRDK nichts zu ändern. Abgesehen davon, dass es als reines Gefälligkeitsschreiben einzustufen sei, weiche es inhaltlich von den Angaben des Beschwerdeführers an der Anhörung ab. So stehe im besagten Schreiben ausdrücklich, dass die Übergriffe auf ihn durch unbekannte Personen in seinem Quartier erfolgt seien, während er jedoch verneint habe, dass die Angreifer aus seinem Quartier stammen würden. Ebenso vermöchten die Ausführungen in seiner Stellungnahme vom 27. Mai 2010 zu den Abklärungsergebnissen der Botschaft an diesen Erwägungen nichts zu ändern. 4.2. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung der Beschwerde geltend, in Kosovo könnten weiterhin jederzeit Übergriffe auf Minderheiten geschehen und die Sicherheitsorgane seien nicht in der Lage diese zu verhindern. Zudem trauten sich betroffene Minderheiten nicht, staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen, da sie dann meist weiteren Repressionen ausgesetzt würden. Er habe die geltend gemachten Übergriffe bei sämtlichen Einvernahmen identisch geschildert. Zudem seien diese durch die Botschaftsabklärung bestätigt worden. Es sei offensichtlich, dass sich seine Mutter und Schwester nur bezüglich ihm und nicht bezüglich seinen Brüdern geäussert hätten. Zudem hätten sie sich grosse Zurückhaltung auferlegt. Es sei bekannt, dass die Minderheiten der Roma und Ägypter im Krieg von den Serben für Aufgaben beigezogen und privilegiert worden seien. Es sei deshalb naheliegend, dass auch er und seine Familie der Kollaboration verdächtigt würden und mit Repressionen zu rechnen hätten. Schliesslich führte der Beschwerdeführer aus, er wolle bald eine in der Schweiz vorläufig aufgenommene Serbin heiraten.

D-5015/2010 4.3. In seiner Vernehmlassung führte das BFM aus, was die beabsichtigte Heirat betreffe, könne der Beschwerdeführer nach Abschluss des Asylverfahrens ein Gesuch um Erteilung einer fremdenpolizeilicher Aufenthaltsbewilligung bei den zuständigen kantonalen Behörden einreichen. Den Ausgang des Bewilligungsverfahrens könne er allenfalls auch in seinem Heimatstaat abwarten. 4.4. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik hierzu fest, es sei ihnen nicht möglich und zumutbar die Eheschliessung in Kosovo vorzunehmen oder nach der Heirat dorthin zurückzukehren. 5. Der Beschwerdeführer macht ethnisch motivierte Übergriffe von Seiten privater Dritter geltend. Aufgrund der Akten erweisen sich indes die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Asylrelevanz der geltend gemachten Verfolgungsvorbringen in Anbetracht des Schutzwillens und auch der weitgehenden Schutzfähigkeit der in Kosovo tätigen nationalen und internationalen Sicherheitsbehörden zu verneinen sei, als zutreffend (vgl. zur allgemeinen Situation der Minderheiten in Kosovo BVGE 2007/10). Das BFM erwähnt in diesem Zusammenhang ferner zu Recht, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den geltend gemachten Übergriffen Unglaubhaftigkeitselemente aufweisen, sodass diesbezüglich auf dessen Erwägungen verwiesen werden kann. Der Einwand des Beschwerdeführers, seine Familienmitglieder hätten sich nicht getraut den von der Botschaft entsandten Personen umfassend Auskunft zu geben und deshalb die Übergriffe auf die Brüder nicht erwähnt, ist wenig überzeugend, da sie ja gewillt waren, die ihn betreffenden Vorfälle zu bestätigen. Im Weiteren vermag das Argument, Minderheiten trauten sich aus Angst vor Repressionen nicht, staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen, insofern nicht zu überzeugen, als ein allenfalls nicht adäquates Reagieren der lokalen Sicherheitskräfte oder deren Passivität bei einer vorgesetzten Instanz hätte gerügt werden können. Ebenso stellte das BFM richtig fest, dass keine substanziierten Hinweise vorliegen, dass der Beschwerdeführer beziehungsweise seine Familie wegen angeblicher Kollaboration während des Krieges mit den Serben zum heutigen Zeitpunkt Übergriffen ausgesetzt wären. Aus der in der Beschwerde angeführten allgemeinen Tatsache, dass die Minderheiten der Roma und Ägypter im Krieg von den Serben für Aufgaben beigezogen und privilegiert worden seien und deshalb mit Repressionen zu rechnen hätten, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die geltend gemachte ernsthafte Gefährdung

D-5015/2010 vor Ort – auch wegen mangelnder Schutzgewährung – erscheint mithin als nicht glaubhaft, weshalb eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu verneinen ist. An dieser Einschätzung vermag das eingereichte Bestätigungsschreiben der IRDK vom 5. Januar 2009 nichts zu ändern. Zwar müssen die diesbezüglich Erwägungen des BFM relativiert werden. So bedeutet die Angabe im Schreiben, wonach die Übergriffe durch unbekannte Personen in seinem Quartier erfolgt seien, nicht unbedingt, dass die Personen aus seinem Quartier stammten, sondern vielmehr, dass die Übergriffe in seinem Quartier stattfanden, sodass das Schreiben inhaltlich nicht von den Angaben des Beschwerdeführers an der Anhörung abweicht. Das BFM hielt aber richtig fest, dass es sich um ein Gefälligkeitsschreiben handelt, welches zudem eher vage verfasst wurde, sodass daraus mangels hinreichenden Beweiswertes nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden kann. 6. Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er in Kosovo aktuell begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG haben muss. Das BFM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen). 7.3. Bezüglich der in der Beschwerde angekündigten Heirat mit einer in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Serbin, welche gemäss den Akten bis anhin nicht vollzogen worden ist, kann auf die Erwägungen des BFM in seiner Vernehmlassung vom 16. August 2010 verwiesen werden, zumal der Beschwerdeführer aus den Heiratsabsichten keinen Anspruch auf Verbleib in der Schweiz ableiten kann. 8.

D-5015/2010 8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 8.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kosovo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

D-5015/2010 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kosovo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.5. Betreffend die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs albanischsprachiger Roma, Ashkali und Ägypter aus Kosovo im Allgemeinen ist wiederum auf die geltende Praxis zu verweisen (vgl. Bst. C. vorstehend zu BVGE 2007/10 E. 5.3). Diese Beurteilung ist auch nach der Unabhängigkeit von Kosovo noch gültig. Die Vorinstanz hat die erforderliche Einzelfallabklärung nunmehr veranlasst. Das Ergebnis lässt darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer albanischer Muttersprache nach Y._______ zu seinen Angehörigen zurückkehren kann und dort nicht relevant gefährdet ist. Auch eine Wohngelegenheit ist vorhanden. Nachdem nach der Ausreise eines weiteren Bruders des Beschwerdeführers nur noch zwei Brüder und eine Schwester bei den Eltern leben, sollte die Unterbringung des Beschwerdeführers keine Probleme bereiten. Der Beschwerdeführer verfügt über eine neunjährige Schulbildung und arbeitete vor der Ausreise zunächst als Chauffeur eines Lebensmitteltransporters und anschliessend in einem Lebensmittelladen. In der Schweiz arbeitete er im Transport- und im Bauwesen. Seine Familienangehörigen waren im Zeitpunkt der Abklärungen zwar nicht arbeitstätig, konnten aber vom Geld von Verwandten im Ausland offenbar gut leben. Aus den Akten ergeben sich ferner keine Anhaltspunkte für behandlungsbedürftige Krankheiten des noch jungen Beschwerdeführers. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefahr im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 24 E. 10.1. S. 215). Entsprechend ist nicht davon auszugehen, dass er im Herkunftsort in eine existenzgefährdende Situation geraten könnte. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

D-5015/2010 8.6. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Beschwerdeführer am 26. Juli 2010 eine Fürsorgebestätigung nachgereicht hat und die Begehren in der Beschwerde auch nicht als aussichtslos zu bezeichnen waren, ist jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es werden demnach keine Kosten auferlegt. (Dispositiv nächste Seite)

D-5015/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:

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