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Bundesverwaltungsgericht 14.09.2020 D-4994/2018

14 septembre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,486 mots·~22 min·5

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Juli 2018

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4994/2018

Urteil v o m 1 4 . September 2020 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Juli 2018 / N (…).

D-4994/2018 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 18. Mai 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in B._______ um Asyl nach und wurde am 24. Mai 2015 ins EVZ C._______ verlegt. Dort wurde er am 30. Mai 2018 zu seiner Person, zu seinem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 22. Juni 2018 hörte ihn das SEM ausführlich zu seinen Asylgründen an (Anhörung). A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs und zu seiner Person brachte er im Wesentlichen vor, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus dem Dorf D._______ (Landkreis E._______; Provinz F._______). Nach Abschluss des Gymnasiums sei er im Jahr 2012 zu Studienzwecken nach G._______ gezogen. Er sei Sympathisant der HDP (Haklarin Demokratik Partisi, Demokratische Partei der Völker) gewesen und habe am 21. März 2015 an der Newroz-Feier (kurdisches Neujahrsfest) im Stadtteil H._______ teilgenommen. Bei dieser Gelegenheit habe er Slogans zur Wahrung der Rechte der Kurden gerufen und eine Fahne mit dem Abbild von Abdullah Öcalan (Gründungsmitglied der Kurdischen Arbeiterpartei [PKK]) getragen. Kurz nach der offiziellen Feier sei es zu gegenseitigen Angriffen zwischen einigen Teilnehmenden und der Polizei gekommen. Währenddessen habe er wiederum Slogans zur Wahrung der Rechte der Kurden – unter anderem «Freiheit für Abdullah Öcalan» – skandiert. In der Folge sei auch er auf den Polizeiposten von H._______ mitgenommen worden, wo er beschuldigt worden sei, Mitglied einer terroristischen Organisation beziehungsweise der PKK zu sein. Nach zweitägiger Haft, während derer er geschlagen und eingeschüchtert worden sei, sei er mangels Beweisen wieder freigelassen worden. Dabei sei er darauf hingewiesen worden, dass er weiterhin unter Beobachtung stehe. Darüber hinaus sei er aufgrund der Tatsache, dass er sich vom Islam abgewandt und diesen sowohl auf seinem Facebook-Profil als auch in Diskussionen mit Universitätskollegen öffentlich kritisiert habe, immer wieder schwierigen Situationen ausgesetzt gewesen. Insbesondere hätten ihn streng gläubige Universitätskollegen und Personen seines Heimatdorfes der Apostasie beschuldigt und ihm mit Konsequenzen (namentlich dem Tod) gedroht. Während eines Besuchs seiner Eltern im Februar 2016 habe er ferner mit drei Personen seines Heimatdorfes (I._______, J._______ und K._______) über Religionsfragen diskutiert, welche seines Wissens die Partei HÜDA PAR (Partei der Freien Sache) unterstützten und folglich radikale Islamisten seien. Als er zwei oder drei Tage später, um den 17. Februar 2016

D-4994/2018 herum, einen anonymen Brief mit Todesdrohungen erhalten habe (vermutungsweise von den drei obgenannten Dorfbewohnern), sei er – ohne Anzeige zu erstatten – nach G._______ zurückgekehrt. Danach habe er weiterhin Drohungen auf seinem Facebook-Profil erhalten. Ferner habe er sich im März 2016 an der Newroz-Feier und im Mai 2016 an einer Gedenkfeier für die Gezi-Park-Opfer beteiligt. Bei letzterer sei er – während er offensichtlich an einer Versammlung der HDP teilgenommen habe – von einem Polizisten gesehen worden, welcher ihn im Jahr 2015 während der Haft geschlagen habe. Dieser habe mit dem Zeige- und dem Mittelfinger das «V»-Zeichen vor seinen Augen gemacht und ihm damit zu verstehen gegeben, dass er ihn beobachte. Er habe Angst bekommen und sich umgehend von der Kundgebung entfernt. Danach habe er befürchtet, als Terrorist zu gelten und von den Behörden ständig überwacht zu werden. Im Juli 2016 habe er sodann sein Bachelor-Studium der (…) abgeschlossen und danach eine Erwerbstätigkeit in der Privatwirtschaft aufgenommen. Er habe befürchtet, dass gegen ihn eine Sicherheitsuntersuchung laufe und er deswegen keine Anstellung in einer öffentlichen Institution finden könne. Weiter habe er aufgrund des Umstandes, dass er ursprünglich noch ein zweijähriges Master-Studium geplant habe, einen Aufschub für den Militärdienst bis im Juli 2018 erhalten. Er habe aber keinen Militärdienst leisten wollen, weil er befürchtet habe, im Militär aufgrund der Teilnahme an den Kundgebungen getötet zu werden, so wie es einigen Kurden ergangen sei. Aus den obgenannten Gründen habe er die Türkei schliesslich Ende April 2018 mit Hilfe eines Schleppers auf dem Landweg verlassen. A.c Zum Beleg seiner Identität legte er seinen Pass, einen Auszug aus dem Zivilstandsregister sowie seinen Führerschein (jeweils in Kopie) ins Recht. Als Beweismittel reichte er acht Fotos (im Zusammenhang mit seiner Teilnahme an den Newroz-Feierlichkeiten in den Jahren 2015 und 2016) mitsamt Begleittext zu den Akten. B. B.a Mit Verfügung vom 30. Juli 2018 – gleichentags eröffnet – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) und ordnete den Vollzug an (Dispositvziffern 4 und 5). B.b Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten weder den Anforderungen an das

D-4994/2018 Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31), noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu genügen. Die geltend gemachte Verfolgung seitens radikaler Islamisten infolge Apostasie sei nicht glaubhaft. Zunächst widerspreche es der allgemeinen Lebenserfahrung und Logik des Handelns, dass der Beschwerdeführer nach dem Erhalt von Todesdrohungen auf seinem Facebook-Profil mit Personen, die er selber als Extremisten bezeichne, persönlich über Religionsfragen diskutiert habe. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass er an der Anhörung selber erklärt habe, Apostasie sei gemäss dem Islam mit der Todesstrafe zu ahnden. Dadurch würden sich bereits erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Darstellung ergeben. Darüber hinaus habe er keinen plausiblen Grund angeben können, weshalb er – trotz des einer solchen Handlung innewohnenden Risikos – auf seinem Facebook-Profil derart persönliche und intime Informationen über seinen Glauben veröffentlicht haben soll. Danach gefragt, habe er zunächst erklärt, im Namen Gottes fühle man sich berechtigt, alles zu tun. Auf nochmalige Nachfrage habe er sodann geantwortet, damit habe er den Leuten beweisen wollen, dass die Religion ein Märchen sei. Ferner habe er das Werk der islamistischen Terroristen wie des sogenannten «Islamischen Staates» kritisieren wollen. Diese Begründung vermöge nicht zu überzeugen. Um terroristische Akte zu kritisieren sei es nicht notwendig, den eigenen Glauben öffentlich bekannt zu geben, vor allem wenn einem dieses Verhalten in Lebensgefahr bringen könne, dessen er sich bewusst gewesen sei. Dies sei ein weiteres Indiz für die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Ausserdem sei die von ihm abgegebene Erklärung, weshalb er das Vorgefallene nicht angezeigt habe, widersprüchlich ausgefallen. So habe er anfänglich erklärt, er habe vermeiden wollen, dass seine Familie von diesen Tatsachen erfahre, und diese auch nicht allfälligen Racheakten aussetzen wollen. Nach dem Grund gefragt, weshalb er vorher nicht darum besorgt gewesen sei, seine Familie durch seine auf Facebook veröffentlichten Beiträge nicht zu gefährden, habe er hingegen erklärt, die Veröffentlichungen in eigener Person gemacht zu haben, während seine Familie als Muslime nicht das Ziel der Extremisten sei. Allerdings habe er selber erklärt, dass er aufgrund seiner Facebook-Beiträge auch von Personen aus seinem Dorf bedroht worden sei und seine Familie ausserdem gerade durch diese Personen von seiner Apostasie erfahren habe. Wenn seine Familie damals nicht Gegenstand von negativen Auswirkungen gewesen sei, leuchte nicht ein, weshalb sie es nach einer allfälligen Anzeige hätte sein sollen.

D-4994/2018 Ferner vermöchten die Vorbringen im Zusammenhang mit seinem politischen Engagement keine Asylrelevanz zu entfalten. Der Beschwerdeführer habe erklärt, nach der zweitägigen Festnahme im März 2015 ohne weitere Konsequenzen wieder freigelassen worden zu sein; die Polizisten hätten ihm einzig erklärt, ihn weiterhin zu beobachten. Danach habe er an weiteren Kundgebungen teilgenommen und keine weiteren Probleme mehr gehabt. Der einzige Vorfall, den er geschildert habe, habe sich anlässlich seiner Teilnahme an der Gedenkfeier für die Gezi-Park-Opfer im Mai 2016 zugetragen, als ihm ein Beamter ein Handzeichen gemacht habe, welches er als Verwarnung verstanden habe. Er habe aber selber erklärt, dass es sich hierbei um eine Interpretation seinerseits gehandelt habe. Ausserdem habe sich dieser Vorfall im Mai 2016 ereignet, also gut zwei Jahre vor seiner Ausreise aus der Türkei, während derer er im Zusammenhang mit seiner Teilnahme an den Kundgebungen oder mit seinem politischen Profil keinerlei Probleme mehr gehabt habe. Es gebe daher in zeitlicher Hinsicht keinen Kausalzusammenhang zwischen seiner Teilnahme an den Kundgebungen, der von ihm erlittenen Festnahme im März 2015 und der Ausreise Ende April 2018. Sodann gebe es aufgrund der Aktenlage keine Anhaltspunkte, dass gegen ihn eine Sicherheitsuntersuchung eingeleitet worden wäre. Insbesondere habe er nie eine Stelle in einer öffentlichen Institution gesucht und entsprechend auch nie eine Absage erhalten, welche seine Hypothese bestätigt hätte. Folglich gebe es auch in objektiver Hinsicht keinen Kausalzusammenhang zwischen diesen Vorbringen und seiner Flucht. Vor diesem Hintergrund sei auch keine begründete Furcht ersichtlich, in naher Zukunft asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu sein. Schliesslich seien auch die Vorbringen bezüglich der Militärdienstpflicht nicht asylrelevant. Gemäss eigenen Angaben habe er vor seiner Ausreise aus der Türkei kein Aufgebot zur Leistung des Militärdienstes erhalten. Bezüglich seiner Befürchtung, bei einer Rückkehr in die Türkei in den obligatorischen Militärdienst eingezogen zu werden, sei festzuhalten, dass eine asylrelevante Verfolgungsmotivation im Sinne von Art. 3 AsylG nicht vorliege, wenn staatliche Massnahmen der Durchsetzung staatsbürgerlicher Pflichten dienten. Im Weiteren sei es dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er im Militärdienst aufgrund der Teilnahme an prokurdischen Kundgebungen einer asylbeachtlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Diesbezüglich habe er vage behauptet, über Dritte erfahren zu haben, dass einige junge Kurden, welche an prokurdischen Kundgebungen teilgenommen hätten, während des Militärdienstes getötet worden seien, auch wenn in den Nachrichten von Unfällen berichtet worden sei. Als er gebeten worden sei, ein konkretes Beispiel zu nennen, sei

D-4994/2018 er dazu nicht in der Lage gewesen. Folglich handle es sich bei diesem Vorbringen um eine unsubstanziierte Behauptung. C. C.a Mit Eingabe vom 29. August 2018 (Datum des Poststempels) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei sein Asylgesuch «aus Sicht der humanitären Asylgründe» zu prüfen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner beantragte er, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Eventualiter sei er über die bereits erfolgte Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren. C.b Die Beschwerdebegründung beschränkte sich inhaltlich auf eine sinngemässe Wiederholung der bisherigen Vorbringen. C.c Der Beschwerde beigelegt waren die angefochtene Verfügung (im Original) sowie das aktenkundige Protokoll der BzP und dasjenige der Anhörung (jeweils in Kopie). D. Am 3. September 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ins Recht. Darin führte er aus, sein (...) L._______ habe ihm mitgeteilt, dass in ihrer Wohnung in G._______ eine Razzia durch Agenten der «Anti-Terrorismus-Polizei» durchgeführt worden sei, wobei letzterer seinen Aufenthaltsort hätte preisgeben sollen. Sein (...) sei zudem darüber informiert worden, dass gegen ihn – den Beschwerdeführer – eine Strafanzeige wegen «Terrorpropaganda» erhoben worden sei, wobei das entsprechende Aktenzeichen «(...)» laute. Um in den Besitz der entsprechenden Verfahrensakten zu gelangen, müsse er einen Anwalt in der Türkei mandatieren. Er werde dies umgehend tun und das ihn betreffende Dossier nach dessen Erhalt ins Recht legen. E. Mit Zwischenverfügung vom 28. September 2018 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in

D-4994/2018 der Schweiz abwarten. Gleichzeitig verwies er die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, dem Gericht umgehend eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung nachzureichen. Des Weiteren wurde der Antrag, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme und den Datenaustausch mit dem Heimatstaat zu unterlassen, abgewiesen. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, dem Gericht bis zum 30. Oktober 2018 Dokumente im Zusammenhang mit der angeblich gegen ihn erfolgten Strafanzeige wegen Terrorismuspropaganda einzureichen, andernfalls das Verfahren gestützt auf die bestehende Aktenlage fortgesetzt werde. F. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung des (…) vom 5. Oktober 2018 nach. G. Mit Eingaben vom 3. Januar 2019 und 14. Januar 2019 legte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel (jeweils in türkischer Sprache inklusive deutscher Übersetzung und in Kopie) ins Recht: - Diverse Ermittlungsakten der Generalstaatsanwaltschaft G._______ (datiert vom 29. August 2018, 3. September 2018, 14. September 2018, 20. September 2018, 11. Oktober 2018), - Anklageschrift der Staatsanwaltschaft G._______ wegen Terrorismuspropaganda vom 27. November 2018, - Verfügung des Strafgerichts G._______ über die Annahme der Anklageschrift vom 27. November 2018 (datiert vom 12. Dezember 2018). Gemäss diesen Dokumenten habe der Beschwerdeführer am 31. August 2018 auf seinem Facebook-Profil Beiträge geteilt, die von der PKK respektive KCK (Koma Civkên Kurdistan) und der YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) verübte Taten rechtfertigten, womit er Terrorismuspropaganda begangen und gegen das TCK (türkisches Strafgesetzbuch) sowie das Anti-Terror-Gesetz verstossen habe. Sodann werde er aufgrund eines Haftbefehls landesweit gesucht.

D-4994/2018 H. Mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2019 wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. I. In seiner Vernehmlassung vom 20. Februar 2019 hielt das SEM im Wesentlichen fest, es lägen keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vor, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Nach einigen ergänzenden Bemerkungen verwies es auf seine Erwägungen, an denen es vollumfänglich festhielt. J. Am 8. März 2019 machte der Beschwerdeführer von seinem Replikrecht Gebrauch und reichte fünf Fotos im Zusammenhang mit seiner Teilnahme an den Newroz-Feierlichkeiten in den Jahren 2015 und 2016 (wovon vier bereits aktenkundig waren) ins Recht. K. Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2020 wurde das SEM erneut zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. L. L.a Mit Verfügung vom 15. Mai 2020 hob das SEM im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels die Dispositivziffern 1, 4 und 5 des angefochtenen Entscheides wiedererwägungsweise auf, anerkannte den Beschwerdeführer als Flüchtling und ordnete infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs seine vorläufige Aufnahme an. L.b Zur Begründung führte es aus, es erachte die Erwägungen in der Verfügung vom 30. Juli 2018 hinsichtlich der geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers, die sich vor seiner Ausreise zugetragen hätten, weiterhin als gültig (vgl. a.a.O. Ziff. II). Angesichts der auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel im Zusammenhang mit der gegen ihn erhobenen Anklage wegen Terrorismuspropaganda befinde es jedoch, dass er die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfülle. Allerdings sei er in Anwendung von Art. 54 AsylG von der Asylgewährung auszuschliessen, da seine Flüchtlingseigenschaft erst durch sein Verhalten nach der Ausreise entstanden sei. Sein Asylgesuch bleibe somit abgelehnt. In Anwendung von Art. 44 AsylG sei demnach die

D-4994/2018 Wegweisung aus der Schweiz anzuordnen, wobei der Vollzug der Wegweisung in die Türkei unzulässig sei. Er werde deshalb als Flüchtling vorläufig aufgenommen. M. Mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2020 hiess der Instruktionsrichter das in der Beschwerde vom 29. August 2018 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer auf, dem Gericht bis zum 12. Juni 2019 mitzuteilen, ob er im Asyl- und Wegweisungspunkt (Dispositivziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung) an der Beschwerde festhalte oder diese zurückziehe, wobei bei ungenutzter Frist vom Festhalten an den Rechtsbegehren ausgegangen werde. Sodann wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, innert derselben Frist allfällige weitere Vorbringen und Beweismittel zur Untermauerung seiner Rechtsbegehren einzureichen. N. Der Beschwerdeführer liess die ihm angesetzte Frist zur Stellungnahme unbenutzt verstreichen. O. Mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2020 wurde das SEM – auf dessen eigenen Wunsch hin (vgl. Verfügung des SEM vom 15. Mai 2020, S. 4 «Hinweis») – wiederum zur Vernehmlassung eingeladen. P. In der am 16. Juli 2020 eingereichten Vernehmlassung hielt das SEM ohne weiterführenden Kommentar vollumfänglich an seinen Ausführungen zum Asyl- und Wegweisungspunkt in der angefochtenen Verfügung fest. Q. Am 21. Juli 2020 wurde die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht.

D-4994/2018 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Nachdem das SEM mit Verfügung vom 15. Mai 2020 die angefochtene Verfügung vom 30. Juli 2018 teilweise in Wiedererwägung gezogen hat, ist die Beschwerde bezüglich der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des Vollzugs der Wegweisung gegenstandslos geworden. Der Prozessgegenstand beschränkt sich auf die Frage der Gewährung von Asyl aufgrund des allfälligen Vorliegens von Vor- oder objektiven Nachfluchtgründen und der Wegweisung an sich. 2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die

D-4994/2018 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise aus dem Heimatoder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Bestehen einer glaubhaften und flüchtlingsrechtlich beachtlichen Verfolgungssituation des Beschwerdeführers aus Vorfluchtgründen zu Recht verneint hat. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. die Zusammenfassung der entsprechenden Erwägungen in der Prozessgeschichte des vorliegenden Urteils, Bst. B.b) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Mit dem Wiederholen der Asylvorbringen (vgl. Prozessgeschichte, Bst. C.b) hält der Beschwerdeführer der Argumentation der Vorinstanz nichts Konkretes entgegen. Auch die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel (vgl. Prozessgeschichte, Bst. J.) führen zu keiner anderen Betrachtungsweise.

4.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist zunächst festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei bestehende oder drohende asylrechtlich relevante Gefährdung seitens islamistischer Extremisten – insbesondere derjenigen aus seinem Heimatdorf – infolge Apostasie glaubhaft zu machen. Die diesbezüglichen Angaben und Ausführungen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren sind als in den wesentlichen Punkten unlogisch

D-4994/2018 und insgesamt nicht nachvollziehbar zu erkennen, wobei zunächst – anstelle einer Wiederholung – auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann. Sodann ist anzumerken, dass seine diesbezüglichen Schilderungen auch auf (mehrmalige) Nachfrage sehr allgemein und ohne persönlichen Bezug ausgefallen sind (vgl. A11/13 Ziff. 7.01 f.; A17/17 F65- 79, F89). Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer auf Nachfrage hin präzise und subjektiv geprägt über das Geschehene und seine Gedankengänge hätte berichten können, wenn er die Ereignisse tatsächlich auf die geschilderte Art und Weise erlebt hätte. Beispielsweise beantwortete der Beschwerdeführer die Frage, wie es nach dem Erhalt des Drohschreibens weitergegangen sei, einzig dahingehend, dass er nach G._______ zurückgekehrt sei (vgl. A17/17 F79). Des Weiteren hat er sich offensichtlich auf keine Art und Weise bemüht, dem Gericht entsprechende Unterlagen (insbesondere die geltend gemachten Drohungen auf seinem Facebook-Profil) zu unterbreiten, obwohl ihm dies durchaus zuzumuten und er dazu aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) gehalten gewesen wäre. Aufgrund der Aktenlage muss insgesamt von einem konstruierten Gesuchsvorbringen ausgegangen werden.

4.3 Ferner ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass sich im Zusammenhang mit dem politischen Engagement des Beschwerdeführers aus den Akten keine Anzeichen für ein asylrelevantes Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden an seiner Person im Zeitpunkt der Ausreise ergeben.

Zunächst ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass bezüglich der zweitägigen Festnahme im März 2015 (vgl. A11/13 Ziff. 7.01 f.; A17/17 F22-27) und – unabhängig von dessen Glaubhaftigkeit – dem geschilderten Zwischenfall anlässlich der Gedenkfeier im Mai 2016 (vgl. A11/13 Ziff. 7.01 f.; A17/17 F35, F48-50) ein genügend enger zeitlicher Kausalzusammenhang zur Ausreise im April 2018 fehlt. Diese Vorfälle können somit nicht als unmittelbarer Anlass für die Ausreise des Beschwerdeführers aus der Türkei angesehen werden. Weiter fehlt es den beiden Vorfällen auch an einer asylbeachtlichen Intensität. Vor diesem Hintergrund ist auf die eingereichten Fotos im Zusammenhang mit der Teilnahme des Beschwerdeführers an den Newroz-Feierlichkeiten in den Jahren 2015 und 2016 (vgl. Prozessgeschichte, Bst. A.c und J.) nicht weiter einzugehen. Ferner kam es gemäss seinen eigenen Angaben bis zur Ausreise im April 2018 zu keinen weiteren derartigen Vorfällen (vgl. A11/13 Ziff. 7.02; A17/17 F82). Der Beschwerdeführer machte zwar geltend, er habe die Befürchtung gehabt, als Terrorist zu gelten und von den Behörden überwacht zu werden

D-4994/2018 (vgl. A17/17 F35, F89). Ausserdem habe er befürchtet, dass gegen ihn eine Sicherheitsuntersuchung eingeleitet worden sei (vgl. A17/17 F89-92). Aus den Akten ergibt sich aber – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – nichts, was auf eine Einleitung entsprechender Massnahmen seitens der Behörden gegen den Beschwerdeführer hindeuten würde. Insbesondere wurden im Anschluss an die Festnahme im März 2015 keine behördlichen Massnahmen ergriffen (vgl. A11/13 Ziff. 7.01 f.; A17/17 F22-23, F27). Von einem konkreten und ausgeprägten Interesse der Behörden an seiner Person zum damaligen Zeitpunkt ist somit nicht auszugehen. Gegen das Vorhandensein eines effektiven Verfolgungsinteresses der türkischen Behörden zum damaligen Zeitpunkt spricht ausserdem, dass sich der Beschwerdeführer im März 2018 einen Pass durch die heimatlichen Behörden ausstellen lassen konnte (vgl. A11/13 Ziff. 4.02; A16) und mit diesem – entgegen seinen Angaben (vgl. A11/13 Ziff. 5.01) – am 23. April 2018 legal auf dem Luftweg über einen internationalen Flughaften von G._______ ausgereist ist (vgl. Prozessgeschichte, Bst. G. [Ermittlungsakten der Generalstaatsanwaltschaft G._______]). 4.4 Soweit der Beschwerdeführer sodann geltend macht, vor dem Aufgebot für den Militärdienst ausgereist zu sein, weil er befürchtet habe, im Militärdienst Repressionen aufgrund seiner kurdischen Ethnie und der Teilnahme an den Kundgebungen ausgesetzt zu werden, ist Folgendes festzuhalten: Wie von der Vorinstanz korrekterweise festgehalten, liegt eine asylrelevante Verfolgungsmotivation im Sinne von Art. 3 AsylG nicht vor, wenn staatliche Massnahmen der Durchsetzung staatsbürgerlicher Pflichten dienen. Allein der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer vor dem zukünftigen Einzug in den staatlichen Militärdienst gefürchtet hat, stellt gemäss ständiger Praxis keine objektiv begründete subjektive Furcht vor asylrelevanten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Im Übrigen ist es dem Beschwerdeführer – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er im Militärdienst aufgrund seiner kurdischen Ethnie und der Teilnahme an den Kundgebungen einer asylbeachtlichen Behandlung ausgesetzt gewesen wäre (vgl. A11/13 Ziff. 7.01 f.; A17/17 F59-63); es handelt sich dabei um eine rein spekulative und gänzlich unsubstantiierte Befürchtung. 4.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz das Bestehen von flüchtlingsrechtlich relevanten Vorfluchtgründen zu Recht verneint hat. Vielmehr hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise aus der Türkei sein politisches Profil in einer Art und Weise verschärft

D-4994/2018 (vgl. Prozessgeschichte, Bst. G.), welches nunmehr dazu führt, dass er in seinem Heimatstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt ist. Solchermassen subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss von Asyl. Dementsprechend hat die Vorinstanz die Gewährung des Asyls gesetzesund praxiskonform verweigert. Die Beschwerde ist daher betreffend den Antrag auf Asylgewährung abzuweisen. 5. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung, soweit sie nicht vom SEM selber in Wiedererwägung gezogen worden ist, Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens – der als hälftiges Obsiegen und hälftiges Unterliegen einzustufen ist – wären dem Beschwerdeführer reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem indessen das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 28. Mai 2020 gutgeheissen worden ist und sich aus den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse ergeben, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. Art. 7 ff. des Reg-

D-4994/2018 lements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer ist nicht vertreten und macht keine notwendigen Auslagen im Sinne von Art. 13 VGKE geltend. Auf die Ausrichtung einer Parteientschädigung ist deshalb zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-4994/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Bettina Hofmann

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