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Bundesverwaltungsgericht 06.08.2008 D-4985/2008

6 août 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,869 mots·~9 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl

Texte intégral

Abtei lung IV D-4985/2008/wif {T 0/2} Urteil v o m 6 . August 2008 Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. A.___alias B.___Guinea, alias C.___ vertreten durch Simea Merz, Amt für Jugend und Berufsberatung Kanton Zürich, Zentralstelle MNA, Dörflistrasse 120, 8090 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4985/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer Dakar auf dem Luftweg verliess und über Lissabon am 4. Juli 2008 in die Schweiz einreiste, wo er am 5. Juli 2008 im Flughafen Zürich-Kloten ohne Vorweisung von Identitätsdokumenten unter der Identität (...) Guinea, um Asyl nachsuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 5. Juli 2008 die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und dem Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens, längstens für 60 Tage, den Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten als Aufenthaltsort zuwies, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer aufgrund dessen Angabe, am (...) geboren zu sein, unter Berücksichtigung von Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 7 AsylV und der diesbezüglichen Rechtsprechung (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission EMARK 1998 Nr. 13) eine Vertrauensperson beiordnete, dass die summarische Befragung am Flughafen Zürich am 6. Juli 2008 und die Direktanhörung zu den Asylgründen durch das BFM am 11. Juli 2008 erfolgte, dass der Beschwerdeführer unter anderem angab, sein Vater sei 1996 bei einer Erbstreitigkeit von seiner eigenen Familie vergiftet worden und die Familienmitglieder seines Vaters hätten ihn, seine Mutter und seinen Bruder in der Folge ausgestossen, dass er sechs Jahre die Primarschule und drei Jahre das College besucht habe, 2003 zum letzten Mal zur Schule gegangen sei und danach seine Mutter beim Strassenverkauf unterstützt habe, dass seine Mutter 2005 nach schwerer Krankheit gestorben und sein Bruder bei einer gewaltsamen Auseinandersetzung zwischen Polizei und der Armee während eines Streiks im Juni 2008 erschossen worden sei, weshalb er keine Familie mehr habe und gezwungen gewesen sei, auf der Strasse zu leben, dass er im Weiteren seit Jahren gesundheitliche Schwierigkeiten mit seinen Augen und im Genitalbereich habe und ihm nach dem Tod seines Bruders eine weisse Frau namens Elisabeth, eine Bekannte sei- D-4985/2008 nes verstorbenen Vaters, die Ausreise zur Behandlung dieser Beschwerden ermöglicht habe, dass sie ihn nicht an seinem Herkunftsort (...) zur medizinischen Behandlung habe schicken können, weil sie mit diesem Vorgehen den Zorn der Familie seines verstorbenen Vaters, welche nicht wolle, dass er glücklich sei, auf sich gezogen hätte, dass er auf der Flugreise von Dakar nach Zürich via Lissabon von einem weissen, unbekannten Mann begleitet worden sei, welcher die erforderlichen Reisepapiere auf sich getragen und bei Kontrollen vorgezeigt habe, dass er bloss einen Schülerausweis und nie Identitätsdokumente besessen habe und die Frau, von der er nur den Vornamen kenne, für die Beschaffung eines Reisepasses besorgt gewesen sei, dass das Flugticket des Beschwerdeführers auf den Namen (...) ausgestellt war und dieser, anlässlich der Befragung vom 6. Juli 2008 mit dieser Tatsache konfrontiert, erwiderte, er habe nicht im Reisepass geblättert und sich das Flugticket nicht angesehen (vgl. A5, S. 14), im Weiteren laute sein richtiger Name wie angegeben auf (...), dass der Beschwerdeführer, zur Einreichung rechtsgenüglicher Identitätsdokumente aufgefordert, im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens lediglich eine Kopie eines Schülerausweises, lautend auf den Namen (...) und auf Beschwerdeebene per Telefax eine Geburtsurkunde, lautend auf den Namen (...) einreichte, dass das BFM mit - am 24. Juli 2008 eröffneter - Verfügung vom 23. Juli 2008 das Asylgesuch des Beschwerdeführers abwies, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer mit auf den Vollzug der Wegweisung beschränkter Eingabe vom 28. Juli 2008 seiner Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung des BFM vom 23. Juli 2008 Beschwerde erhob und dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte, D-4985/2008 und zieht in Erwägung: dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens entsprechend den Anträgen in der Beschwerdeschrift vom 28. Juli 2008 auf die Frage des Vollzugs der Wegweisung beschränkt ist, dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, D-4985/2008 dass, ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]) regelt, dass, da die Flüchtlingseigenschaft nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist, die völkerrechtliche Bestimmung von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorliegend nicht zur Anwendung kommt, dass im Weiteren der Wegweisungsvollzug auch vor Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) standhält, da sich vorliegend weder aus der allgemeinen Lage in Guinea noch aus den Akten stichhaltige Anhaltspunkte dafür ergeben, der Beschwerdeführer würde durch die Rückschaffung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt werden, dass somit der Wegweisungsvollzug im Sinne der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass in der Beschwerdeschrift geltend gemacht wird, dem Beschwerdeführer sei eine Rückkehr in seinen Heimatstaat nicht zuzumuten, dass nämlich der Beschwerdeführer siebzehn Jahre alt und damit noch minderjährig sei, die Existenz eines Beziehungsnetzes im Heimatstaat nicht feststehe und der Beschwerdeführer gesundheitliche Beschwerden habe, dass es daher in Anbetracht der Rechte des Kindes genauerer Abklärungen hinsichtlich Unterbringung und adäquaten Betreuung des Jugendlichen bedürfe und der Beschwerdeführer im Weiteren angesichts der mangelhaft ausgestatteten und begrenzten medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in Guinea ein Anrecht auf die notwendige medizinische Untersuchung in der Schweiz habe, D-4985/2008 dass es hierzu festzuhalten gilt, dass der Beschwerdeführer unter verschiedenen Identitäten aufgetreten ist und bis zum heutigen Zeitpunkt keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente eingereicht hat, weshalb dessen wahre Identität und somit auch die Angabe, am 3. Oktober 1991 geboren und damit noch minderjährig zu sein, nicht zweifelsfrei feststeht, dass das BFM dem Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren eine Vertrauensperson (vgl. Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 7 AsylV) beiordnete und damit eine mögliche Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht zum Vornherein ausschloss, dass es indessen keine Abklärungen über ein bestehendes oder soziales Beziehungsnetz im Heimatstaat des Beschwerdeführers veranlasst hat, dass dies jedoch in Berücksichtigung der Gesamtumstände auch unter der Annahme, der Beschwerdeführer sei wie geltend gemacht noch minderjährig, nicht geboten war, dass nämlich zwar im Rahmen einer Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl eines minderjährigen Asylbewerbers zu berücksichtigen ist und die Asylbehörden entsprechend der nach wie vor geltenden Rechtsprechung der ARK (vgl. EMARK 1998 Nr. 13) grundsätzlich verpflichtet sind, die diesbezüglich notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen, dass indessen - wie vom BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten - die behördliche Aufklärungspflicht durch die Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden begrenzt wird, wobei der entsprechende Massstab einzelfallgerecht in Beziehung zum Alter und zur Selbstständigkeit des Minderjährigen zu setzen ist (vgl. EMARK 1999 Nr. 2 E. 6d), dass demnach auch der unbegleitete Minderjährige die Pflicht hat, an der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 Abs. 1 AsylG) und nach der Bestimmung von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210)ZGB bei pflichtwidriger Unterlassung der zumutbaren Mitwirkung die Folgen der Beweislosigkeit in Bezug auf die unter dem Aspekt des Kindeswohls gegebenfalls zu berücksichtigenden Tatsachen zu tragen hat, D-4985/2008 dass die Angaben des mindestens siebzehnjährigen - und damit jugendlichen und nicht mehr kindlichen - Beschwerdeführers zu seiner individuellen und familiären Situation im Heimatstaat und den Reiseumständen auffallend unbestimmt und realitätsfremd ausgefallen sind, der Beschwerdeführer, wie bereits festgehalten, ohne stichhaltige Begründung bis heute keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente eingereicht hat und unter verschiedenen Identitäten aufgetreten ist, dass es vor diesem Hintergrund den Asylbehörden im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG) nicht möglich war, im Heimatstaat des Beschwerdeführers Abklärungen - auch in Bezug auf die Rahmen des Kindeswohls zu berücksichtigenden Aspekte - vorzunehmen, dass im Weiteren auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Schwierigkeiten dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegenstehen, kann doch davon ausgegegangen werden, dass die entsprechende medizinische Hilfe, falls notwendig, auch im Heimatstaat gewährleistet ist, dass daher keine genügend konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existenzielle Notlage, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls als zumutbar zu erachten ist, dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass die Beschwerde als zum Vornherein aussichtslos erschien, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, D-4985/2008 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). D-4985/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs.1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (per Telefax; eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM (...) - (...) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: Seite 9

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