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Bundesverwaltungsgericht 04.10.2012 D-4981/2012

4 octobre 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,861 mots·~19 min·1

Résumé

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung) | Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des BFM vom 13. September 2012

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4981/2012

Urteil v o m 4 . Oktober 2012 Besetzung

Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien

A._______, geboren (…), alias B._______, geboren (…), alias C._______, geboren (…), Afghanistan, vertreten durch Patrizia Carù, Amt für Jugend und Berufsberatung Zürich, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des BFM vom 13. September 2012 / N (…).

D-4981/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 1. September 2012 von Griechenland herkommend in D._______ landete und am folgenden Tag im Flughafen um Asyl nachsuchte, dass das BFM ihm mit Verfügung vom 2. September 2012 die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihm für die Dauer des weiteren Asylverfahrens bis maximal 60 Tage den Transitbereich des Flughafens E._______ als Aufenthaltsort zuwies, dass der Beschwerdeführer am 6. September 2012 summarisch befragt wurde und die Direktanhörung zu den Asylgründen durch das BFM am 12. September 2012 aufgrund der vom Beschwerdeführer behaupteten Minderjährigkeit in Anwesenheit einer Vertrauensperson (Art. 7 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) erfolgte, dass er dabei im Wesentlichen vorbrachte, er sei im Jahre 1996 geboren und stamme aus dem Dorf F._______ (Bezirk G._______, Provinz Paktia), wo er bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan zusammen mit seiner Familie gelebt habe, dass zirka Anfang Juli 2012 die Taliban drei Nächte hintereinander zu ihm nach Hause gekommen seien, um ihn zu rekrutieren, wobei es ihm jeweils gelungen sei, sich zu verstecken, dass die Taliban beim dritten Besuch gegenüber seinem Vater gedroht hätten, sie würden ihn (Beschwerdeführer) umbringen, falls sie ihn fänden, dass er sich in der Folge während eines Monats in einem Loch im Garten versteckt habe, dass die Taliban während dieser Zeit mehrere Briefe in den Garten geworfen hätten, in denen sie ihm gedroht und ihn aufgefordert hätten, zu ihnen zu kommen, dass er aus Furcht vor den Taliban seinen Heimatstaat Anfang Juli 2012 verlassen habe und via den Iran und die Türkei nach Griechenland gereist sei, von wo er am 1. September 2009 auf dem Luftweg nach E._______ gelangt sei,

D-4981/2012 dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass die Flughafenpolizei eine vom Beschwerdeführer verwendete bulgarische Identitätskarte zu den Akten nahm, dass der Beschwerdeführer eingestand, die bulgarische Identitätskarte missbräuchlich verwendet zu haben, und im Verlauf des Verfahrens die Telefaxkopie einer afghanischen Identitätskarte (Taskara) zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 13. September 2012 – eröffnet am 15. September 2012 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens E._______ sowie den Vollzug anordnete, und ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer gebe an, minderjährig zu sein, wozu festzuhalten sei, dass er keine rechtsgenüglichen Identitäts- oder Reisepapiere zu den Akten gegeben habe und entsprechend seine Identität nicht abschliessend habe belegen können, dass zudem begründete Zweifel an seinem Alter bestünden, zumal er eindeutig älter aussehe als ein sechzehnjähriger Jugendlicher, dass der Beschwerdeführer überdies keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere zu den Akten gegeben habe, die sein Alter belegen könnten, dass er zwar eine Faxkopie seiner Taskara eingereicht habe, dieses Dokument jedoch keinen Beweiswert aufweise, zumal es sich um eine schlechte Kopie handle, auf der das Geburtsjahr des Beschwerdeführers nicht ersichtlich sei, dass im Weiteren zu beachten sei, dass er nicht überzeugend erklären könne, wie er seine Taskara in Afghanistan erhalten und aus welchen Gründen er das Original des Dokuments in Griechenland gelassen habe, dass er diesbezüglich erkläre, er habe Griechenland in Eile verlassen müssen und habe seine Identitätskarte nicht mitnehmen können, und der Freund, der die Taskara von Griechenland aus nach E._______ gefaxt habe, könne das Original wegen fehlenden finanziellen Mitteln nicht nachschicken,

D-4981/2012 dass diese fadenscheinige Rechtfertigung keineswegs zu überzeugen vermöge, weshalb keine berechtigten Gründe für das Fehlen von Dokumenten bestünden, dass ferner zu beachten sei, dass sich der Beschwerdeführer in Griechenland als Zwanzigjähriger ausgegeben habe, dass auch auf der anlässlich seiner Weiterreise nach E._______ verwendeten bulgarischen Identitätskarte das Geburtsjahr 1992 aufgeführt sei, dass der Beschwerdeführer nach seiner Ankunft in E._______ während seiner Einvernahme durch die Grenzpolizei zuerst ausgesagt habe, er sei im Jahre 1371 (1992) geboren und erst später, als die Flughafenpolizei im Rahmen des Asylgesuchs seine Personalien aufgenommen habe, er sein Geburtsjahr in 1375 (1996) geändert habe, dass der Beschwerdeführer schliesslich sehr dürftige Angaben zu seinen Familienverhältnissen zu Protokoll gegeben habe, dass er insbesondere nicht nachvollziehbar darstellen könne, weshalb seine Mutter ihr erstes Kind, den Beschwerdeführer, erst mit 33 Jahren zu Welt gebracht hätte, dass der Beschwerdeführer auch zu diesem Punkt eine überzeugende Antwort schuldig bleibe, sei es doch für eine auf dem Land lebende afghanische Frau sehr ungewöhnlich, erst mit 33 Jahren das erste Kind zu gebären, dass es somit dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine Minderjährigkeit nachzuweisen, weshalb für das weitere Verfahren von seiner Volljährigkeit auszugehen sei, dass er geltend mache, er stamme aus dem Distrikt G._______, Provinz Paktia, wobei seine diesbezüglichen dürftigen und zum Teil falschen Äusserungen diese Herkunft keineswegs zu bestätigen vermöchten, dass er insbesondere die Hauptstadt der Provinz Paktia nicht korrekt nennen könne, dass zudem auffallend sei, dass er kein Paschtu spreche, obwohl diese Sprache in seiner angeblichen Herkunftsregion überwiegend gesprochen werde, seien doch 90% der Einwohner der Provinz Paktia Paschtus,

D-4981/2012 dass zusammenfassend ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer aus der Provinz Paktia stamme, dass er ferner angebe, er sei von den Taliban verfolgt worden, wobei diese versucht hätten, ihn zwangsweise zu rekrutieren, dass die diesbezüglichen Aussagen äusserst oberflächlich, standardisiert und realitätsfremd seien, weshalb sie dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden könnten, dass er insbesondere – trotz mehrfachem Nachfragen – keine substanziierten Angaben zu den drei nächtlichen Besuchen der islamischen Kämpfer machen könne, dass es im Übrigen nicht nachvollziehbar sei, dass die Taliban dreimal versucht hätten, den Beschwerdeführer zu rekrutieren und sich in der Folge lediglich mit einigen in den Hof geworfenen Drohbriefen begnügt hätten, dass in diesem Zusammenhang auch nicht plausibel sei, dass er sich nach den Taliban-Aktionen weiterhin zu Hause aufgehalten habe, dass seine Erklärung, er habe sich einen Monat lang in einem Loch im Garten versteckt, nicht zu überzeugen vermöge, hätte doch eine zu Hause gefährdete Person versucht, so rasch wie möglich an einem sicheren Ort Unterschlupf zu finden, dass daher die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse, dass ein Wegweisungsvollzug nach Afghanistan zudem zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 21. September 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren,

D-4981/2012 eventualiter sei die Unzumutbarkeit, die Unzulässigkeit und die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen, und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, dass er überdies in verfahrensrechtlicher Hinsicht darum ersuchte, es sei ihm für die Beibringung von Beweismitteln (Taskara) eine angemessene Frist anzusetzen, zudem sei ihm über seine Rechtsvertreterin vollständige Akteneinsicht zu gewähren, und ihm sei eine angemessene Frist einzuräumen, um zu den bisher nicht zur Einsicht geöffneten Akten Stellung nehmen zu können, dass er schliesslich beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren, dass auf die Begründung der Beschwerde – soweit für den Entscheid wesentlich – in den Erwägungen eingegangen wird, dass am 21. September 2012 eine den Beschwerdeführer betreffende Taskara der Flughafenpolizei E._______ zugestellt wurde, dass es sich bei diesem Dokument gemäss dem Ausweisprüfbericht der Kantonspolizei E._______ vom 21. September 2012 lediglich um ein Kopierprodukt ohne sicherheitsrelevante Merkmale handle, welches in dieser Form keinerlei Legitimationswert besitze, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Verfügung vom 27. September 2012 die Anträge des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht bezüglich der Aktenstücke A 2/1, A 8/4, A 11/1 sowie des Grenzkontrollrapports abwies, jedoch die Anträge auf Akteneinsicht bezüglich der Aktenstücke A 3/5, A 7/2 sowie A 15/1 guthiess, wobei er gleichzeitig verfügte, dass Kopien dieser Akten dem Beschwerdeführer – teilweise unter Abdeckung gewisser Stellen aus Geheimhaltungsgründen – zur Kenntnis gebracht würden, dass der Instruktionsrichter zudem festhielt, dem Beschwerdeführer werde Einsicht in den Ausweisprüfbericht der Kantonspolizei E._______ vom 21. September 2012 bezüglich der am gleichen Tag eingereichten Taskara gewährt, wobei gewisse Stellen aus Geheimhaltungsgründen im Sinne von Art. 27 VwVG abgedeckt worden seien, dass dem Beschwerdeführer überdies die Gelegenheit eingeräumt wurde, seine Beschwerde bis zum 2. Oktober 2012 zu ergänzen; im Weiteren

D-4981/2012 ordnete der Instruktionsrichter an, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG im Endentscheid zu befinden sei, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde und über die weiteren Anträge zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde, dass bezüglich der Einzelheiten auf die Verfügung des Instruktionsrichters vom 27. September 2012 zu verweisen ist, dass sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Oktober 2012 wie folgt vernehmen liess, an den gestellten Anträgen werde festgehalten und auf weitere Ausführungen verzichtet, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

D-4981/2012 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass in der Beschwerde in formeller Hinsicht gerügt wird, dem Beschwerdeführer sei nicht vollständige Akteneinsicht gewährt und damit sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, da ihm keine Einsicht in die Aktenstücke A 2/1, A 3/5, A 7/2, A 8/4, A 11/1, A 15/1 sowie in den Grenzkontrollrapport gewährt worden sei, dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Verfügung des Instruktionsrichters vom 27. September 2012 zu verweisen ist, wo festgestellt wurde, dass die Vorinstanz das Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers bezüglich der Aktenstücke A 3/5, A 7/2 sowie A 15/1, nicht jedoch hinsichtlich der Akten A 2/1, A 8/4, A 11/1 sowie des Grenzkontrollrapports verletzt habe, dass der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. September 2012 Einsicht in die Aktenstücke A 3/5, A 7/2 sowie A 15/1 einräumte und ihm Gelegenheit gab, seine Beschwerde zu ergänzen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 2. Oktober 2012 ausdrücklich auf weitere Ausführungen verzichtete, dass der gerügte Verfahrensmangel dadurch als geheilt erachtet werden kann, zumal die festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht schwerwiegender Natur ist und dem Bundesverwaltungsgericht volle Kognition zukommt sowie der rechtserhebliche Sachverhalt erstellt sowie die notwendige Entscheidreife gegeben ist, dass der Beschwerdeführer geltend macht, er sei minderjährig, dass im Unterschied zum Verfahren bei Nichteintreten wegen Täuschung über die Identität in materieller Hinsicht die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit bei der asylsuchenden Person liegt, wobei diesbezüglich eine Gesamtwürdigung vorzunehmen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 22 E. 3b S. 182 f.), dass die angeblich minderjährige Person, deren tatsächliches Alter sich mit vernünftigem Aufwand nicht ermitteln lässt, im Rahmen des Wegweisungsvollzugs die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat, d.h. sich nicht auf die für Minderjährige geltenden Regelungen berufen kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 23 E. 6c S. 186 f.),

D-4981/2012 dass diese Praxis bezüglich der Beweislast und Beweisführung bei behaupteter Minderjährigkeit in der Folge in einem Grundsatzurteil vom 29. Oktober 2004 (vgl. EMARK 2004 Nr. 30) bestätigt worden ist und vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird, dass das BFM in Anwendung der erwähnten Praxis – entgegen den Vorbringen in der Rechtsmittelschrift – zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist, und in diesem Kontext auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen ist, dass an dieser Einschätzung auch die am 21. September 2012 eingereichte Taskara nichts zu ändern vermag, zumal in dieser weder das Geburtsjahr des Beschwerdeführers enthalten ist noch sonst wie dessen Alter anhand dieses Dokuments berechnet werden kann, dass es zudem gerichtsnotorisch ist, dass insbesondere Asylbewerber aus Afghanistan unter Inanspruchnahme unlauterer Machenschaften behördliche und andere Dokumente zur Stützung ihrer Asylvorträge beibringen, weshalb ohnehin Zweifel an der Echtheit der eingereichten Taskara bestehen, da es sich bei der eingereichten Taskara gemäss Ausweisprüfbericht der Kantonspolizei E._______ lediglich um ein Kopierprodukt ohne sicherheitsrelevante Merkmale handelt, dass durch die inzwischen erfolgte Einreichung der Taskara der Antrag in der Beschwerde, dem Beschwerdeführer sei für die Beibringung von Beweismitteln (Taskara) eine angemessene Frist anzusetzen, gegenstandslos geworden ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),

D-4981/2012 dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass nach Prüfung der Akten durch das Gericht – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – festzustellen ist, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb diesbezüglich vorab auf zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist, dass in Ergänzung dazu festzuhalten ist, dass die Aussagen des Beschwerdeführers auch hinsichtlich des Zeitpunktes, wann die Taliban erstmals bei ihm zu Hause vorbeigekommen sein sollen, und dem Datum seiner Ausreise Ungereimtheiten aufweisen, zumal er anlässlich der Kurzbefragung vom 6. September 2012 zu Protokoll gab, er habe Afghanistan vor zirka zwei Monaten – das heisst Anfang Juli 2012 – verlassen (A 10/25 Reiseweg 5.01), während er in der Anhörung vom 12. September 2012 vorbrache, die Taliban seien vor zwei Monaten zum ersten Mal zu ihm nach Hause gekommen (A 14/14 F42), dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass auch die Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, zu einer abweichenden Betrachtungsweise zu führen, zumal der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Neues und Substanzielles entgegenhält, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 732), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,

D-4981/2012 dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass darüber hinaus auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Afghanistan droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit rechtsgenüglich nachzuweisen, weshalb er aus seinen Ausführungen in der Beschwerde betreffend unbegleitete minderjährige Asylsuchende und Kindeswohl nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag und es sich erübrigt, darauf einzugehen,

D-4981/2012 dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Wegweisungsvollzug durchführbar ist, diese Untersuchungspflicht jedoch – wie das BFM zutreffend festgehalten hat – nach Treu und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person findet (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), dass es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, falls die asylsuchende Person in Verletzung ihrer Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht, insbesondere bei der Erhebung der persönlichen Verhältnisse im Herkunftsland nicht bzw. nur in ungenügendem Mass nachkommt oder ihre diesbezüglichen Angaben nicht glaubhaft sind, und sie damit eine sinnvolle Prüfung ihrer tatsächlichen Situation verunmöglicht (vgl. betreffend Verheimlichung der Nationalität: EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 4 f.), dass bei einem solchen Verhalten der asylsuchenden Person im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 9 VwVG) durchaus Rückschlüsse auf die für sie im Heimatland tatsächlich bestehende Situation gezogen werden können, so dass – lassen sich im Rahmen der Beweiswürdigung die Verhältnisse, die sich im Falle einer Rückkehr ins Herkunftsland ergeben würden, zuverlässig einschätzen – kein Anlass besteht, diesbezüglich von Amtes wegen weitere Abklärungen vorzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren geltend macht, er stamme aus der Provinz Paktia, wo er vor seiner Ausreise aus Afghanistan gelebt habe, dass er anlässlich der Befragung bei der Grenzkontrolle durch die Flughafenpolizei E._______ demgegenüber angab, er stamme aus Kabul, wo er auch wohne (vgl. A 16/2 S. 2), dass übereinstimmend mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden kann, dass er aus der Provinz Paktia stammt, da seine diesbezüglichen Aussagen entweder falsch oder nur dürftig ausgefallen sind, dass aufgrund der Aktenlage anzunehmen ist, der Beschwerdeführer stamme aus Kabul und er habe vor seiner Ausreise auch dort gelebt, so wie er dies anlässlich der Befragung bei der Grenzkontrolle angab, zumal

D-4981/2012 kein Grund ersichtlich ist, weshalb er an dieser Befragung nicht hätte die Wahrheit sagen sollen, dass der Einwand in der Rechtsmittelschrift, er habe damals deshalb falsche Angaben gemacht, da er Angst gehabt habe, er zudem keine Kenntnis bezüglich der gesetzlichen Regelungen betreffend Asylverfahren in Europa gehabt habe und nach Deutschland habe weiterreisen wollen, das Gericht nicht zu überzeugen vermag, dass an der Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer aus Kabul stamme und dort vor seiner Ausreise Wohnsitz hatte, auch die von ihm eingereichte Taskara nichts ändert, da – wie bereits ausgeführt – Zweifel an der Echtheit des eingereichten Dokumentes bestehen, dass in weiten Teilen von Afghanistan eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestehen, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist, die Sicherheitslage und die humanitäre Situation in der Hauptstadt Kabul im Vergleich zu den übrigen Gebieten jedoch etwas weniger dramatisch ist, so dass der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter begünstigenden Umständen als zumutbar qualifiziert werden kann (vgl. BVGE 2011/7 E.9.9.1 und E. 9.2.2 S. 104 f.), dass aufgrund der Herkunft des – gemäss den Akten – gesunden Beschwerdeführers aus Kabul davon auszugehen ist, er verfüge dort über ein soziales Netz (Familie, Freunde), weshalb nicht anzunehmen ist, er werde im Falle der Rückkehr nach Kabul aus sozialen, wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung dorthin zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-

D-4981/2012 messen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG beantragt, dass dieses Gesuch gutzuheissen ist, da von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und die Beschwerde zum Zeitpunkt der Einreichung nicht als aussichtslos erschien, weshalb ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4981/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM, die Flughafenpolizei und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Robert Galliker Matthias Jaggi

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