Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D4980/2011/wif Urteil v om 1 6 . S ep t embe r 2011 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren B._______, Tunesien, alias C._______, geboren D._______, Marokko, alias A._______, geboren B._______, Marokko, alias E._______, geboren D._______, Marokko, alias F._______, geboren B._______, Tunesien, vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt, G._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (DublinVerfahren); Verfügung des BFM vom 1. September 2011 / N_______.
D4980/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein tunesischer Staatsangehöriger, am 15. Oktober 2010 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz stellte, dass das BFM mit Verfügung vom 26. November 2010 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf sein Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien sowie den Vollzug anordnete, dass der Entscheid der Vorinstanz unangefochten in Rechtskraft erwuchs und der Beschwerdeführer den Ausreisetermin am 1. Dezember 2010 unbenutzt verstreichen liess und unbekannten Aufenthaltes war, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge nach H._______ reiste, wo er sich illegal aufhielt und keine Arbeit fand, weshalb er sich Ende März 2011 wieder in die Schweiz begab, dass er am 1. Mai 2011 durch die I._______ festgenommen wurde und das J._______ am 2. Mai 2011 die Ausschaffungshaft gegen den Beschwerdeführer ab dem 1. Mai 2011 für die Dauer von 60 Tagen gemäss Art. 77 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) verfügte, dass er am 11. Mai 2011 nach K._______ (Italien) überstellt wurde, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 13. Juli 2011 illegal in die Schweiz gelangte, wo er am 19. Juli 2011 zum zweiten Mal um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der EurodacDatenbank ergab, dass dieser am 11. August 2010 in K._______ (Italien) von der zuständigen Behörde daktyloskopisch erfasst worden war, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) L._______ am 28. Juli 2011 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe in seinem Heimatstaat als Fischer gearbeitet und sein Arbeitgeber sei als (…) tätig gewesen, es sei in der Folge (…….) zu einer Auseinandersetzung gekommen und dem Beschwerdeführer sei dabei der kleine Finger gebrochen worden und er sei anschliessend nach
D4980/2011 M._______ zu einem Freund geflohen, der ihn beim Verlassen des Landes unterstützt habe, dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung das rechtliche Gehör zum Umstand gewährt wurde, wonach gestützt auf seine eigenen Angaben und die EurodacTreffer mutmasslich Italien für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens zuständig sei, weshalb gegebenenfalls auf sein Asylgesuch nicht eingetreten werde, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich angab, er wolle nicht nach Italien zurückkehren, da er dort unter schlechten Bedingungen leben müsste und die italienischen Behörden ihm eine Wegweisung gegeben hätten, dass der Beschwerdeführer mit Entscheid des BFM vom 3. August 2011 für den weiteren Aufenthalt während des Verfahrens dem Kanton N._______ zugewiesen wurde, dass das BFM am 8. August 2011 Italien um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass Italien das Ersuchen des BFM bis zum Ablauf der Frist am 23. August 2011 unbeantwortet liess, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 18. August 2011 dem BFM mitteilte, es sei ein Ehevorbereitungsverfahren mit einer Schweizer Bürgerin eingeleitet worden, dass das BFM mit Verfügung vom 1. September 2011 – eröffnet am 5. September 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist anordnete, dass gleichzeitig festgestellt wurde, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 107a AsylG), dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit auf den 9. September 2011 datierter und gleichentags zuhanden der Schweizerischen Post aufgegebener Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, ihm sei Asyl zu
D4980/2011 gewähren; eventualiter sei von einer Wegweisung abzusehen; subeventualiter sei die Ausreisefrist zu erstrecken, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten am 12. September 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG in casu nicht vorliegt und das Bundesverwaltungsgericht demnach endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
D4980/2011 dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass deshalb auf den Antrag auf Gewährung von Asyl nicht einzutreten ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass das Bundesamt zur Begründung anführte, daktyloskopische Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer am 11. August 2010 in Italien ein Asylgesuch eingereicht habe, dass gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (DublinIIVO), Italien für die Prüfung des am 19. Juli 2011 in der Schweiz eingereichten Asylgesuchs des Beschwerdeführers als zuständig zu erachten sei,
D4980/2011 dass die Vorinstanz gleichzeitig ausführte, die blosse Eröffnung eines Ehevorbereitungsverfahrens habe gestützt auf Art. 16 Abs. 2 DublinIIVO keinen Einfluss auf die Zuständigkeit der italienischen Behörden zur Prüfung des Asylverfahrens und eine schweizerische Zuständigkeit könne erst mit der Erteilung eines schweizerischen Aufenthaltstitels begründet werden, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend gemacht habe, die italienischen Behörden hätten ihm keine Unterkunft zur Verfügung gestellt, weshalb er nicht nach Italien zurückkehren wolle, dass Italien indessen die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (Aufnahmerichtlinie) ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt habe, weshalb sich der Beschwerdeführer an die zuständigen Behörden wenden könne, um eine Unterkunft und die nötige Unterstützung zu erhalten, dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs nach Italien zu bejahen seien, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen vorbrachte, er habe während seines Aufenthaltes in Italien feststellen müssen, dass das Land ausserstande sei, seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen zur rechtskonformen Abwicklung der Asyl und Wegweisungsverfahren nachzukommen, und er von den italienischen Behörden dazu aufgefordert worden sei, das Land zu verlassen, dass angesichts der ausserordentlichen Umständen und der Überforderung Italiens im Zusammenhang mit der nordafrikanischen Flüchtlingswelle die Zuständigkeit zur Abwicklung des Asylverfahrens auf die Schweiz übergehen müsse, dass die Vorinstanz auf sein Gesuch hätte eintreten sollen und das BFM folglich noch materiell über das Asylgesuch zu entscheiden habe, da seit dem Sturz des tunesischen Präsidenten Ben Ali ein Zustand allgemeiner Gewalt im Land herrsche und es häufig zu Protestbewegungen begleitet von gewaltsamen Exzessen komme, weshalb er an Leib und Leben bedroht sei, was seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermöge, dass das Rückschiebeverbot auch bei einer allfälligen Abweisung der Beschwerde zu berücksichtigen sei, da er, wie bereits erwähnt, aufgrund
D4980/2011 der politischen Situation in seinem Heimatland an Leib und Leben gefährdet sei, dass die Ausreisefrist zu erstrecken sei, sofern das Bundesverwaltungsgericht zur Auffassung gelangen sollte, ihm sei kein Asyl zu gewähren, und folglich das Rückschiebeverbot keine Anwendung finden würde, damit er die Termine beim Zivilstandsamt zwecks Ehevorbereitung wahrnehmen könne, dass der Beschwerde, unter Berücksichtigung der politischen Lage in seinem Heimatland, der ausserordentlichen Umstände für Asylsuchende in Italien sowie aufgrund der bevorstehenden Eheschliessung die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien unbestritten ist, dass die italienischen Behörden das Ersuchen der Schweizer Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers bis zum 23. August 2011 nicht beantwortet haben, womit die Zuständigkeit Italiens gemäss Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der sogenannten Verfristung definitiv geworden ist (vgl. Art. 20 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten hat, dass die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylgesuches bei Einleitung eines Ehevorbereitungsverfahrens erst auf die Schweiz übergehe, wenn dem Beschwerdeführer durch seine Heirat mit einer Schweizer Bürgerin ein Aufenthaltstitel erstellt werde (Art. 16 Abs. 2 DublinIIVO), dass dem Beschwerdeführer bis anhin in der Schweiz kein Aufenthaltstitel erteilt wurde, dass somit die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylgesuchs weiterhin bei Italien liegt und der Beschwerdeführer den Entscheid über einen allfälligen Familiennachzug in Italien abzuwarten hat, dass mit einer Rückführung des Beschwerdeführers nach Italien die Bestimmungen von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101; Recht auf Achtung des Privat und Familienlebens) und Art. 12 EMRK (Recht auf Eheschliessung) nicht beeinträchtigt werden, da es ihm
D4980/2011 dadurch nicht verunmöglicht wird, die in der Schweiz begonnenen Ehevorbereitungen fortzuführen, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe darauf hinweist, er lebe mit einer Schweizerin im Konkubinat, indessen beispielsweise bei der Befragung vom 28. Juli 2011 im EVZ L._______ seine Partnerin nicht erwähnte (vgl. B1/9, S. 2) und – nach Gründen, die gegen seine Wegweisung nach Italien sprechen könnten, gefragt – keine diesbezüglichen Einwendungen vorbrachte, sondern lediglich geltend machte, er möchte in der Schweiz bleiben (vgl. B1/9, S. 6), dass in der Beschwerde nicht substanziiert wird, inwiefern die Voraussetzungen einer eheähnlichen Gemeinschaft erfüllt sein sollen, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist, dass Italien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Italien würde sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten, dass für das Bundesverwaltungsgericht insbesondere keine Gründe ersichtlich sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) hätten veranlassen sollen, dass Italien die Mindestnormen der EU für die Aufnahme von Asylsuchenden anwendet und demzufolge Aufnahmestrukturen zur Verfügung stellt, dass hierzu festzuhalten ist, dass Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur zwar gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, dass die italienischen Behörden seit geraumer Zeit mit einer grossen Anzahl von Einwanderern aus nordafrikanischen Staaten konfrontiert sind, was immer wieder zu Kapazitätsengpässen bei den Aufnahmezentren führt, dass indessen das Gericht auch in Berücksichtigung der mit den Kapazitätsengpässen im Zusammenhang stehenden schwierigen Aufenthalts und Lebensbedingungen – eine Betreuung durch die italienischen Behörden oder durch die privaten karitativen Organisationen ist nicht in jedem Fall gewährleistet – nicht zum Schluss gelangt, Italien
D4980/2011 verletze nachgewiesenermassen in systematischer Weise die Richtlinie Nr. 2003/9/EG, dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der Kritik steht, in den Aufenthalts und Verfahrensbedingungen für Personen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, aber insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist, dass nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Dublin Rückkehrende und verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass der Beschwerdeführer weder im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs noch auf Beschwerdeebene hinreichend berechtigte Vorbehalte gegen eine Rückkehr nach Italien geltend machte, weshalb keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass er im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten würde, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs.1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des DublinVerfahrens, bei dem es sich um ein Über stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG,
D4980/2011 dass eine entsprechende Prüfung – soweit notwendig – vielmehr bereits im Rahmen des DublinVerfahrens stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen), dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden sind, dass – wie oben erwähnt – die Heiratsvorbereitungen auch vom Ausland her durchgeführt werden können, weshalb es sich erübrigt, das Gesuch um Erstreckung der Ausreisefrist dem dafür zuständigen BFM zu überweisen, zumal die Ausreisefrist grundsätzlich dazu dient, die Ausreise vorzubereiten, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D4980/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: