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Bundesverwaltungsgericht 03.02.2010 D-498/2010

3 février 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,321 mots·~17 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Texte intégral

Abtei lung IV D-498/2010 law/joc/cvv {T 0/2} Urteil v o m 3 . Februar 2010 Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. A._______, Geburtsdatum unbekannt, Guinea, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Januar 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-498/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Guinea, eigenen Angaben zufolge am 16. November 2009 illegal in die Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag – ohne Einreichung von Identitätspapieren – im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer – nachdem er am 20. November 2009 ins EVZ C._______ transferiert worden war – durch das BFM am 8. Dezember 2009 im EVZ C._______ summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragt wurde, dass das BFM dem Beschwerdeführer am gleichen Tag mündlich das Recht zur Stellungnahme zu einer von ihm am 1. Dezember 2009 in Auftrag gegebenen Knochenaltersanalyse erteilte, in deren Rahmen die Ärzte zum Schluss gelangten, das Knochenalter des Beschwerdeführers betrage mindestens (...) Jahre, dass der Beschwerdeführer durch das BFM am 21. Dezember 2009 einlässlich zu den Asylgründen angehört wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 21. Januar 2010 - eröffnet am 22. Januar 2010 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 16. November 2009 nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit einer handschriftlich ergänzten Formularbeschwerde vom 27. Januar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung vom 21. Januar 2010 sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen, ihm sei Asyl zu gewähren und es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, D-498/2010 dass er zudem eventualiter um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie im Weiteren um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme ersuchte, mit der die zuständigen Behörden anzuweisen seien, die Kontaktaufnahme mit seinem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid über die Beschwerde zu unterlassen sowie eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe an seinen Heimatstaat offenzulegen, dass die vollständigen Akten dem Bundesverwaltungsgericht durch das BFM am 1. Februar 2010 zugestellt wurden, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer bei Einreichung seines Asylgesuchs im EVZ B._______ und im EVZ C._______ angab, er sei am (...) geboren (vgl. act. A5/5 S. 3, A6/2 S. 1), so dass er - würden diese Angaben zutreffen - auch im heutigen Zeitpunkt minderjährig wäre, dass das BFM in seiner Verfügung vom 21. Januar 2010 die vom Beschwerdeführer behauptete Minderjährigkeit jedoch – wie nachfolgend aufgezeigt – zu Recht in Zweifel zog und ihn als volljährig erachtete, dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, an der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer selbst im Falle seiner Unmündigkeit prozessfähig wäre, da das Einreichen eines Asylgesuchs sowie das Ergreifen von in diesem Kontext stehenden Rechtsmitteln höchstpersönliche Rechte im Sinne von Art. 19 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) darstellen, D-498/2010 welche ein urteilsfähiger Unmündiger auch ohne Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters auszuüben vermag (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 3), dass der Beschwerdeführer am Verfahren der Vorinstanz teilgenommen hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass – mit nachfolgenden Einschränkungen – auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und eine solche vom BFM nicht entzogen wurde (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb mangels Rechtsschutzinteresses auf den Eventualantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht einzutreten ist, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide (Art. 32-35 AsylG) die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass demzufolge auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer darin beantragt, es sei ihm Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist, D-498/2010 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass sich die heute in Art. 17 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 7 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) statuierte Verpflichtung, einem unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden eine Vertrauensperson beizuordnen, aus den Grundsätzen der Achtung des Kindeswohls (Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107], Art. 11 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), der Rechtsgleichheit sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 8 und Art. 29 BV) ergibt und der speziellen Situation der Minderjährigen im Asylverfahren Rechnung tragen soll (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 14 E. 4.1 S. 149, mit weiteren Hinweisen), dass bei einer asylsuchenden Person, die ihrer Mitwirkungspflicht bei der Erhebung der Personalien im Empfangszentrum nicht oder nur in ungenügendem Masse nachkommt (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG), so dass deren Angaben zu ihrem Alter und zur unterbliebenen Abgabe von Identitätspapieren unsubstanziiert bleiben, es grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, wenn die Behörden vor dem Entscheid über die Notwendigkeit der Beiordnung einer Vertrauensperson keine weiteren Altersabklärungen vornehmen, sondern angesichts der Mitwirkungsverweigerung der betroffenen Person einstweilen von der Beweislosigkeit und damit - nach der Beweislastverteilungsregel von Art. 8 ZGB - von der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit ausgehen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6 S. 210 ff.), D-498/2010 dass die Angaben des Beschwerdeführers, nie Identitätspapiere besessen zu haben und ohne solche von Guinea aus auf dem Seeweg in ein europäisches Land und von dort mit dem Zug in die Schweiz gereist zu sein, nicht glaubhaft erscheinen, dass der Beschwerdeführer unsubstanziierte, tatsachenwidrige und widersprüchliche Angaben zum Reiseweg macht, indem er D._______ als Hafenstadt in Guinea bezeichnet, obwohl dieser Ort nicht am Meer, sondern im Innern des Landes liegt, daneben weder das angebliche europäische Land, das er auf dem Seeweg erreicht habe, noch aber den Ankunftsort in der Schweiz noch die ungefähre Reisezeit für die Schifffahrt anzugeben vermag und auch nicht im Stande ist, das genaue Datum, an dem er sein Heimatland verlassen haben soll, zu nennen (vgl. act. A11/12 S. 8 f.), dass zudem nicht nachvollziehbar ist, weshalb es dem Beschwerdeführer aufgrund seines Alters persönlich nicht möglich gewesen sein soll, ein Identitätspapier bei den Behörden erhältlich zu machen (vgl. act. A11/12 S. 5), demgegenüber aber ein Händler ohne weiteres ein Laisser-Passez, das heisst ein Ersatz-Reisedokument, namens des Beschwerdeführers bei den heimatlichen Behörden beantragen konnte (vgl. act. A11/12 S. 8), dass der Beschwerdeführer bis dato weder Identitätspapiere noch die von ihm erwähnte Geburtsurkunde, die sich beim Vater respektive bei ihm zu Hause befunden habe (vgl. act. A11/12 S. 5, act. A14/5 S. 3), eingereicht hat, dass ferner auch die Erklärung des Beschwerdeführers im EVZ C._______, wonach er sein Geburtsdatum erst mit zirka 12/13 Jahren durch seinen Vater erfahren habe, nicht zu überzeugen vermag (vgl. act. A11/12 S. 4), zumal auch seine Ausführungen zu seinem familiären Umfeld und seinem Alter vage und detailarm ausfielen, indem er erklärte, sein Vater habe ihm sein Alter verraten und er wisse weder das genaue Alter seines Vaters noch jenes seiner Mutter und könne auch nicht sagen, wie alt er gewesen sei, als seine (...) Schwester zur Welt gekommen sei oder angeben, in welchem Alter er seiner Mutter auf dem Feld geholfen habe (vgl. act. A14/5 S. 2 f.), dass die vom BFM in Auftrag gegebene Handknochenanalyse, nach welcher das Alter des Beschwerdeführers bei mindestens (...) Jahren D-498/2010 liege, ein weiteres Indiz für die Unglaubhaftigkeit des vom Beschwerdeführer angegebenen Alters darstellt, dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, zu einem anderen Schluss zu führen, da darin lediglich in Klammern das Geburtsdatum vom (...) aufgeführt und beteuert wird, dem Beschwerdeführer sei es erst mit 18 Jahren möglich, selber eine Identitätskarte zu beantragen, dass demnach die vom Beschwerdeführer behauptete Minderjährigkeit unbewiesen geblieben ist und er somit die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat und er als volljährige Person zu betrachten ist, dass bei dieser Sachlage offen bleiben kann, ob im Sinne der Ausführungen des BFM das Erscheinungsbild des Beschwerdeführers nicht dem einer (...)-jährigen Person entspricht, zumal aufgrund des äusseren Erscheinungsbildes das Alter nur grob geschätzt werden kann, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung des Asylgesuches im EVZ bzw. in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt respektive Vorlesen des Inhaltes eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner Identifizierung abzugeben, dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt ist, D-498/2010 dass das BFM im Rahmen einer Gesamtbeurteilung aufgrund der Aussagen zum Alter, zu den Ursachen der Papierlosigkeit und zum Reiseweg, von der Unglaubhaftigkeit der behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ausgehen durfte, dass daher die Argumentation des Beschwerdeführers, keine Anstrengungen zur Papierbeschaffung unternommen zu haben, da er als Minderjähriger in seiner Heimat keine Identitätskarte besessen habe, nicht überzeugt (vgl. act. A11/12 S. 5 f.), dass dem BFM darin beizupflichten ist, es dränge sich der Schluss auf, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden die von ihm verwendeten rechtsgenüglichen Identitäts- bzw. Reisepapiere bewusst vorenthalten respektive diese in der Folge pflichtwidrig nicht abgegeben (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG), dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren innerhalb der Frist von 48 Stunden entschuldbare Gründe darzulegen, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Kern vorbrachte, durch den Vater seiner (...) Freundin – einem hochrangigen Militärangehörigen – bedroht worden zu sein, da sie eigentlich einem anderen versprochen gewesen sei und eine Abtreibung vorgenommen habe (vgl. act. A11/12 S. 6 f., act. A18/11 S. 2 ff.), dass er zudem bei einer Rückkehr befürchte, durch das Militär getötet zu werden, da sein Vater die Opposition unterstützt habe und am 29. September 2009 durch Militärangehörige festgenommen und seither verschwunden sei (vgl. act. A11/12 S. 8, act. A18/12 S 2 und S. 7 ff.), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht auf verschiedene Unglaubhaftigkeitsmerkmale in der Gesuchsbegründung des Beschwerdeführers hinweist, dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, D-498/2010 dass dabei insbesondere hervorzuheben ist, dass der Beschwerdeführer einmal darlegt, der Vater seiner Freundin habe diese zur Abtreibung gezwungen und den Beschwerdeführer direkt bedroht (vgl. act. A11/12 S. 7.), an anderer Stelle jedoch erklärt, lediglich die Mutter nicht aber der Vater seiner Freundin habe von der Abtreibung erfahren und er sei nie direkt vom Vater seiner Freundin bedroht worden, sondern seine Freundin habe ihm davon erzählt (vgl. act. A18/11 S. 5), dass die Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich der von ihm geltend gemachten Festnahme seines Vaters im Gesamtkontext ebenfalls nicht glaubhaft sind, zumal nicht nur wie vom BFM erwogen, seine Ausführungen zu den politischen Tätigkeiten des Vaters substanzarm sind (vgl. act. A11/12 S. 8, act. A18/11 S. 7), sondern er in diesem Zusammenhang zunächst auch davon spricht, sein Vater habe den Oppositionellen F._______ unterstützt (vgl. act. A11/12 S. 8), während er an anderer Stelle seinen Vater als blossen Sympathisanten dieser Person bezeichnet (vgl. act. A18/11 S. 7), dass der Beschwerdeführer zudem anlässlich der summarischen Befragung mit keinem Wort erwähnte, sein Vater sei anlässlich der Festnahme vom 29. September 2009 geschlagen und er mit den Füssen getreten worden (vgl. act. A18/11 S. 7), was angesichts eines solch prägenden Ereignisses nicht nachvollziehbar erscheint, dass in der Beschwerde nichts Stichhaltiges geltend gemacht wird, was allenfalls zu einer anderen Beurteilung führen könnte, da der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 27. Januar 2010 hauptsächlich auf bereits dargelegte Sachverhaltsvorbringen sowie die allgemeine Situation in Guinea verweist, dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG und – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungshindernissen offenkundig erscheinen, dass das BFM zu Recht keine weiteren Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG vornahm, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, D-498/2010 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet D-498/2010 und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die ihm in Guinea droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar ist, diese Untersuchungspflicht nach Treu und Glauben jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen (Art. 7 AsylG), dass infolge der vorstehend aufgezeigten offensichtlich nicht glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers zum Verbleib seiner Identitätspapiere, seinen persönlichen Lebensumständen und seinem Reiseweg weder die von ihm behauptete Minderjährigkeit noch die Festnahme seines Vaters als glaubhaft erscheint, dass infolge der vorstehend erwähnten, nicht glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers die persönliche Situation, in der er sich nach seiner Rückkehr in sein Heimatland befindet, nicht verlässlich eingeschätzt werden kann, und er daher die Folgen der von ihm nicht belegten Minderjährigkeit respektive seiner mangelhaften Mitwirkung zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den Heimatstaat keine individuellen Wegweisungshindernisse entgegenstehen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 5 f.), dass sich der Vollzug der Wegweisung daher nicht als unzumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt D-498/2010 oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass der Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen durch das Bundesverwaltungsgericht - solche können nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens Wirkung entfalten - aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass das BFM gemäss Aktenlage bisher keine Daten an die heimatlichen Behörden weitergeleitet hat, weshalb der Eventualantrag, der Beschwerdeführer sei darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, abzuweisen ist, dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-498/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Der Antrag, der Beschwerdeführer sei über vom BFM an die heimatlichen Behörden weitergeleitete Daten in einer separaten Verfügung zu informieren, wird abgewiesen. 3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - das (zuständige kantonale Amt) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand: Seite 13

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