Abtei lung IV D-4976/2006/teb/huj {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . Januar 2008 Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel. A._______, dessen Ehefrau B._______, und die Kinder C._______, D._______, und E._______, Serbien, Gesuchsteller, Urteile der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 25. Juni 2004 und vom 6. Oktober 2006 i.S. Asyl und Wegweisung beziehungsweise Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Revision). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-4976/2006 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass der Gesuchsteller – ein aus X._______ (Gemeinde Y._______ / Provinz Kosovo) stammender serbischer Staatsangehöriger serbischer Ethnie, welcher ohne seine Familienangehörigen in die Schweiz gekommen war – am 29. Mai 2001 ein Asylgesuch stellte, dass das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: Bundesamt für Migration [BFM]) mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 18. Dezember 2001 dieses Asylgesuch wegen fehlender Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Gesuchstellers abwies, jedoch zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anordnete, dass der Gesuchsteller am 6. Januar 2003 in den Kosovo zurückkehrte, dass der Gesuchsteller – diesmal zusammen mit seiner Ehefrau und den damals zwei gemeinsamen Kindern – im Juli 2003 erneut in die Schweiz gelangte, wo sie ein erstes beziehungsweise ein zweites Mal um Asyl nachsuchten, dass sie dabei im Wesentlichen angaben, sie seien nach der Rückkehr des Gesuchstellers durch unbekannte albanischstämmige Landsleute belästigt worden und später sei ihre Tochter beinahe entführt worden, dass sie aus Angst vor weiteren Übergriffen und aufgrund von Zweifeln an der Schutzfähigkeit der Sicherheitsbehörden im Kosovo ihren Heimatstaat verlassen hätten, dass das BFF mit Verfügungen vom 22. Juli 2003 zum einen in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das zweite Asylgesuch des Gesuchstellers nicht eintrat und zum anderen das Asylgesuch der Gesuchstellerin sowie der Kinder abwies und ferner in beiden Fällen die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass die ARK mit Urteilen vom 25. Juni 2004 die gegen diese Verfügungen erhobenen Beschwerden abwies, soweit sie darauf eintrat, dass die Gesuchsteller in der Folge mit an das BFM gerichteter Eingabe vom 30. August 2005 um Wiedererwägung der Verfügungen des D-4976/2006 Bundesamts vom 22. Juli 2003 sowie um Anordnung der vorläufigen Aufnahme ersuchten, dass das BFM mit in Briefform gekleideter Verfügung vom 12. September 2005 feststellte, die Eingabe der Gesuchsteller vom 30. August 2005 erfülle weder die formellen Anforderungen an ein erneutes Asylgesuch noch denjenigen an ein Wiedererwägungsgesuch, weshalb dem Schreiben keine weitere Beachtung gegeben werde, dass die Gesuchsteller mit an das BFM gerichteter – und von diesem an die ARK weitergeleiteter – Eingabe vom 22. September 2005 geltend machten, sie hätten in ihrem Schreiben vom 30. August 2005 neue erhebliche Tatsachen vorgebracht und dazu entsprechende Beweismittel vorgelegt, dass die ARK mit Urteil vom 11. Oktober 2005 die Verfügung des BFM vom 12. September 2005 aufhob, die dagegen gerichtete Beschwerde als gegenstandslos geworden abschrieb, die Eingabe vom 30. August 2005 als Revisionsgesuch gegen die Urteile der ARK vom 25. Juni 2004 entgegennahm und dieses abwies, dass die Gesuchsteller am 9. Januar 2006 in den Kosovo zurückkehrten, jedoch am 25. August 2006 erneut in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass sie dabei im Wesentlichen angaben, sie hätten im Kosovo einerseits Probleme mit der Einschulung ihrer Tochter gehabt und hätten in die Schweiz zurückkommen müssen, um hier die notwendigen Unterlagen zu beschaffen, dass sie andererseits als Angehörige der serbischen Minderheit in ihrer Bewegungsfreiheit im Kosovo eingeschränkt und Drohungen sowie Erniedrigungen ausgesetzt gewesen seien, dass das BFM mit Verfügung vom 27. September 2006 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 AsylG auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung der Gesuchsteller aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das Bundesamt dabei im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen der Gesuchsteller seien substanzlos und oberflächlich geblieben, weshalb keine Ereignisse vorlägen, welche die Flüchtlingseigenschaft zu D-4976/2006 begründen vermöchten oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass der Gesuchsteller – im Gegensatz zu den übrigen Familienangehörigen, bezüglich welchen die Verfügung des BFM vom 27. September 2006 in Rechtskraft erwuchs – diese Verfügung mit Eingabe vom 2. Oktober 2006 bei der ARK anfocht, welche die Beschwerde mit Urteil vom 6. Oktober 2006 im vereinfachten Verfahren abwies, dass die Gesuchsteller mit gemeinsam unterzeichneter und an die ARK gerichteter Eingabe vom 6. November 2006 (Postaufgabe: 7. November 2006) unter Bezugnahme auf den Beschwerdeentscheid vom 6. Oktober 2006 sinngemäss um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ersuchten, dass sie zur Begründung im Wesentlichen geltend machten, sie seien als ethnische Serbien im Kosovo ernsthaften Nachteilen ausgesetzt und darüber hinaus herrsche in dieser Provinz eine Situation allgemeiner Gewalt, dass sie weder über eine interne Zufluchtsmöglichkeit im Kosovo noch über eine solche im übrigen Serbien verfügen würden, zumal der Gesuchsteller von den militärischen Behörden gesucht werde, weil er seine Uniform und die Waffen nicht pflichtgemäss abgegeben habe, dass schliesslich ihr Sohn D._______ unter einer chronischen Mandelentzündung leide, deren medizinische Behandlung im Kosovo nicht gewährleistet sei, dass die Gesuchsteller zur Stützung ihrer Vorbringen mehrere Beweismittel zu den Akten reichten, so einen Auszug aus dem Jahresbericht 2006 von Amnesty International über ihren Heimatstaat und zwei in Serbisch verfasste Zeitungsartikel mit deutscher Übersetzung betreffend ein Attentat auf ein serbisches Kaffeehaus in Kosovska Mitrovica sowie Kriegsdrohungen der Albaner im Rahmen der internationalen Verhandlungen über den Status des Kosovo, dass der zuständige Instruktionsrichter der ARK mit Zwischenverfügung vom 15. November 2006 unter anderem die Gesuchsteller – unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall – aufforderte, ihr Revisionsgesuch innert sieben Tagen ab Erhalt der Zwischenverfü- D-4976/2006 gung zu verbessern und dabei zu spezifizieren, welchen gesetzlichen Revisionsgrund sie anrufen wollten und inwiefern er ihrer Auffassung nach gegeben sei, dass er ferner das Revisionsgesuch aufgrund einer summarischen Prüfung der Akten als von vornherein aussichtslos erachtete und aus diesem Grund den Vollzug der Wegweisung nicht aussetzte sowie die Gesuchsteller zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'200.-bis zum 30. November 2006 aufforderte, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall, dass die Gesuchsteller mit Eingabe vom 23. November 2006 weitere Ausführungen betreffend ihr Revisionsgesuch machten und am 29. November 2006 den einverlangten Kostenvorschuss leisteten, dass sie mit Eingabe vom 7. Dezember 2006 (Poststempel) ohne Begleitschreiben mehrere Dokumente zu den Akten reichten, so ein Schreiben des UNHCR, Verbindungsbüro für die Schweiz und Lichtenstein, vom 28. November 2006, in welchem ihnen bestätigt wird, dass das UNHCR ihre in X._______ lebenden Familienangehörigen im Rahmen des regelmässigen Rückkehr Monitoring aufsuche, jedoch keinen individuellen Bericht über sie verfasst habe, ein fremdsprachiges Dokument einer Disziplinarkommission, auf welchem unter anderem der Name des Gesuchstellers vermerkt ist und das einen Stempel vom 30. Januar 1996 aufweist, sowie ein Positionspapier des UNHCR vom Juni 2006 über die fortdauernde Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo, dass die Gesuchsteller schliesslich, nachdem ihnen der Übergang der Zuständigkeit bezüglich ihres Revisionsverfahrens auf das Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt worden ist (vgl. dazu auch BVGE 2007/11 E. 3 S. 117 ff.), mit Eingabe vom 7. September 2007 vorbrachten, am 17. November 2006 hätten albanischstämmige Landsleute ihr neues Haus geplündert, und gleichzeitig Kopien mehrerer Zeitungsartikel aus dem Jahre 2007 bezüglich Vorfällen im Kosovo einreichten, dass sich die Eingabe der Gesuchsteller vom 6. November 2006 sinngemäss gegen das ausschliesslich den Gesuchsteller betreffende Urteil der ARK vom 6. Oktober 2006 sowie – hinsichtlich der Gesuchsteller – gegen das Urteil der ARK vom 25. Juni 2004 richtet, D-4976/2006 dass die Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Beschwerdeentscheide haben und daher zur Einreichung eines Revisionsgesuches legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] in analogiam; vgl. URSINA BEERLI- BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.), dass die Gesuchsteller zwar auch im Rahmen ihrer nach Aufforderung zur Verbesserung ihres Revisionsgesuches eingereichten Eingabe vom 23. November 2006 keinen der Revisionsgründe von Art. 66 VwVG ausdrücklich nennen, sich indessen aus ihren Ausführungen mit hinreichender Bestimmtheit ergibt, dass sie das Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG geltend machen, dass es sich beim vorliegenden Revisionsgesuch um ein solches gegen einen Entscheid einer Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsgerichts handelt, weshalb ausschliesslich die revisionsrechtlichen Bestimmungen des VwVG anwendbar sind (vgl. BVGE 2007/21 E. 2-5 S. 242 ff.), dass demnach auf das frist- und formgerecht eingereichte (vgl. Art. 47 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 52 VwVG) Revisionsgesuch einzutreten ist, dass die Gesuchsteller unter Einreichung diverser Dokumente das Vorliegen des Revisionsgrundes der neuen erheblichen Tatsachen und Beweismittel geltend machen, dass gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG die Beschwerdeinstanz ihr Urteil auf Begehren in Revision zieht, wenn die Partei Tatsachen oder Beweismittel vorbringt, die sie im ordentlichen Verfahren nicht beibringen konnte, und die geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Entscheides zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für die Partei günstigeren Ergebnis zu führen, dass im Rahmen der revisionsrechtlichen Bestimmungen des VwVG Beweismittel – im Gegensatz zu geltend gemachten Tatsachen – nicht notwendigerweise aus der Zeit vor dem Beschwerdeentscheid stam- D-4976/2006 men müssen, um zur Revision eines Urteils führen zu können (vgl. zum Ganzen die vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführte Praxis der ARK gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 13 E. 5a S. 113 f., m.w.H.), dass schliesslich Gründe im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a-c VwVG nicht als Revisionsgründe gelten, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, geltend machen konnte (Art. 66 Abs. 3 VwVG), dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten feststellt, dass sich die von den Gesuchstellern im Revisionsverfahren geltend gemachten Angaben weitgehend in einer Wiederholung der bereits im ordentlichen Asylverfahren gemachten Vorbringen erschöpfen und die Mehrzahl der eingereichten Beweismittel – insbesondere die Zeitungsberichte – keinen konkreten Bezug zu den Gesuchstellern aufweisen, sondern sich auf die allgemeine, den Schweizerischen Asylbehörden bekannte Situation in ihrem Heimatstaat beziehen, dass sie darüber hinaus als individuelle neue Sachverhalte einzig angeben, der Gesuchsteller werde von den militärischen Behörden wegen nicht pflichtgemässer Abgabe seiner Uniform und seiner Dienstwaffen gesucht, der Sohn Jovan leide einer chronischen Mandelentzündung, und am 17. November 2006 sei ihr Haus von albanischstämmigen Landsleuten geplündert worden, dass es sich beim letztgenannten Ereignis um einen Sachverhalt handelt, welcher sich angeblich nach der Ausfällung der angefochtenen Beschwerdeentscheide ergeben habe, weshalb er im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens ohne Belang ist (und überdies angesichts der Tatsache, dass es sich dabei vorerst um eine blosse Behauptung seitens der Gesuchsteller handelt, auch nicht Anlass zu einer Überweisung der Akten an das BFM zur Prüfung unter wiedererwägungsrechtlichen Gesichtspunkten Anlass gibt), dass sodann – wie bereits in der Zwischenverfügung vom 15. November 2006 ausgeführt – hinsichtlich der beiden weiteren Sachverhalte nicht einsehbar ist, weshalb die Gesuchsteller sie nicht bereits im Rahmen der ordentlichen Asylverfahren hätten vorbringen können, D-4976/2006 dass mithin von den Gesuchstellern keine objektiven oder subjektiven Gründe für die erst im vorliegenden Verfahren erfolgte Geltendmachung dargelegt werden und die entsprechenden Sachverhalte als verspätet im Sinne von Art. 66 Abs. 3 VwVG zu bezeichnen sind, dass sich aus den diesbezüglichen Angaben der Gesuchsteller beziehungsweise der in diesem Zusammenhang zu den Akten gereichten Beweismittel – so unter anderem dem mit einer Stempelung vom 30. Januar 1996 versehenen fremdsprachigen Dokument – keinerlei Hinweise auf das Vorliegen eines offensichtlichen völkerrechtlichen Wegweisungshindernisses ergeben, welche zu einer Berücksichtigung der Vorbringen trotz festgestellter Verspätung zu führen vermöchte (vgl. dazu die vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführte Praxis gemäss EMARK 1995 Nr. 9), dass insbesondere eine ernsthafte behördliche Suche nach dem Gesuchsteller seit dem Jahre 1996 ausgeschlossen werden kann, da er bis zu seiner ersten Ausreise aus dem Heimatstaat im Jahre 2001 greifbar gewesen ist und sich auch in den Folgejahren zeitweise wieder dort aufgehalten hat, dass ferner hinsichtlich des nicht näher belegten Vorbringens, der Sohn D._______ leide an einer chronischen Mandelentzündung, festzuhalten ist, dass ein solches Leiden ohne weiteres auch im Heimatstaat der Gesuchsteller behandelt werden kann, dass die Gesuchsteller sodann auch aus dem Schreiben des UNHCR, Verbindungsbüro für die Schweiz und Lichtenstein, vom 28. November 2006 nichts zu ihren Gunsten ableiten können, zumal sich daraus keinerlei Hinweise auf das Vorliegen einer ihnen drohenden Gefährdung ergeben, dass schliesslich die Zeitungsartikel, in welchen über Vorfälle aus dem Jahre 2007 berichtet wird, revisionsrechtlich unerheblich sind, da sie sich auf Sachverhalte beziehen, welche sich nach Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens der Gesuchsteller ereignet haben, dass nach dem Gesagten kein revisionsrechtlich relevanter Sachverhalt dargetan ist, weshalb das Gesuch um Revision der Urteile der ARK vom 25. Juni 2004 beziehungsweise vom 6. Oktober 2006 abzuweisen ist, D-4976/2006 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.-den Gesuchstellern aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem von ihnen am 29. November 2006 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-4976/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden den Gesuchstellern auferlegt und mit dem von ihnen am 29. November 2006 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Gesuchsteller (eingeschrieben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel Versand: Seite 10