Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4967/2015/wiv
Urteil v o m 1 5 . September 2015 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren (…), B._______, geboren (…), C._______, geboren (…), Algerien, alle vertreten durch MLaw Angela Stettler, Advokatur Kanonengasse, (…), Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 13. Juli 2015 / N (…).
D-4967/2015 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, algerische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in D._______, verliessen ihr Heimatland am 8. Juni 2008 und ersuchten in der Schweiz am 18. Februar 2013 um Asyl. Das damalige BFM lehnte ihre Asylgesuche mit Verfügung vom 30. Juli 2014 ab, und verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil D-4963/2014 vom 7. Oktober 2014 auf eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 4. September 2014 nicht ein. B. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2014 ersuchten die Beschwerdeführenden um Revision des Urteils D-4963/2014. Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil D-6193/2014 vom 21. November 2014 auf das Revisionsgesuch nicht ein. C. Die Beschwerdeführenden stellten durch ihre Rechtsvertreterin beim SEM am 29. Juni 2015 ein "Gesuch um Wiedererwägung" betreffend den Vollzug der Wegweisung und beantragten die wiedererwägungsweise Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Dem Gesuch sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und das E._______ sei anzuweisen, von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen. Sie seien im Sinne von Art. 111d Abs. 2 AsylG (SR 142.31) von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien und es sei auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses zu verzichten. Dem Gesuch lag der Bericht eines Vorgesprächs des Beschwerdeführers bei der F._______ vom 2. Juni 2015 bei. D. Das SEM lehnte das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 13. Juli 2015 ab und stellte fest, die Verfügung vom 30. Juli 2014 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Das Gesuch um Befreiung von der Bezahlung von Prozesskosten wurde abgelehnt und es wurde eine Gebühr von Fr. 600.– erhoben. Das SEM wies darauf hin, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.
D-4967/2015 E. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 14. August 2015 beantragten die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben. Es sei ihre vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. Es sei ihnen in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben. Der Eingabe lag eine Bestätigung von G._______vom 5. Januar 2015 bei. F. Die Beschwerdeführenden übermittelten am 19. August 2015 eine Bestätigung ihrer Fürsorgeabhängigkeit vom selben Tag. G. Der Instruktionsrichter wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG mit Zwischenverfügung vom 21. August 2015 ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, bis zum 7. September 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– zu leisten, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. H. Am 4. September 2015 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
D-4967/2015 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, da der erhobene Kostenvorschuss fristgerecht eingezahlt wurde. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi-
D-4967/2015 onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). 6. 6.1 Das Wiedererwägungsgesuch wurde zur Hauptsache damit begründet, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht nach Algerien zurückkehren könne. Er habe aufgrund starken Übergewichts in der Schweiz eine Operation durchführen lassen wollen. Im Rahmen der Abklärungen sei festgestellt worden, dass er unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leide, die Grund für seine übermässige Nahrungsaufnahme (Hyperphagie) sei. Er habe geltend gemacht, im Rahmen der Befragungen durch das BFM sei er mit den schrecklichen Ereignissen, die er bei seiner Arbeit als (…) erlebt habe, konfrontiert worden. Dem ärztlichen Bericht sei zu entnehmen, dass dies vor dem Hintergrund der anderen Belastungen im Zusammenhang mit der Migration die PTBS ausgelöst habe. Der Wegweisungsvollzug sei unzulässig, da Massnahmen, die die physische und moralische Resistenz eines psychisch Kranken bedrohten, mit den Verpflichtungen von Art. 3 EMRK nicht vereinbar seien. Der Beschwerdeführer fürchte sich vor weiteren Attentaten auf seine Person, da die algerische Regierung nicht konsequent genug gegen terroristische Organisationen vorgehe. Er unterliege dem Risiko einer Festnahme, da algerische (…), die im Ausland Asyl beantragt hätten, mit Haft bestraft würden. Er sei illegal ausgereist und damals noch (…) gestanden. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seines Übergewichts arbeitsunfähig und die Beschwerdeführerin habe ihre Arbeit verloren, so dass sie in ihrer Heimat eine medizinische Behandlung nicht bezahlen könnten. Der Vollzug der Wegweisung sei auch unzumutbar, da der Beschwerdeführer in der Heimat nicht adäquat medizinisch versorgt werden könnte; das Gesundheitssystem sei überlastet und er könnte sich eine Behandlung nicht leisten. Der Sohn der Beschwerdeführenden sei zwei Jahre alt und habe noch nie in Algerien gelebt. Eine Rückkehr würde für ihn eine Entwurzelung bedeuten und wäre mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbaren. Der Vollzug sei auch unmöglich, da der Beschwerdeführer aufgrund seines Übergewichts nicht reisefähig sei. 6.2 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass die Angaben, die der Beschwerdeführer gegenüber den Ärzten gemacht habe, teilweise unzutreffend seien. Er habe erklärt, die Krankheit sei erst in der Schweiz ausgebrochen und er habe in der Heimat normal gearbeitet. Dies widerspreche nicht nur den Ausführungen im Gesuch, gemäss denen er seit 2003
D-4967/2015 arbeitsunfähig gewesen sei, sondern auch seinen Aussagen, wonach er ab 2003 krankgeschrieben gewesen sei und den Lohn bis zum Anhörungstag erhalten habe. Des Weiteren sei anhand der bei der Asylgesuchseinreichung angefertigten Passfotos ersichtlich, dass er bereits damals in einem deutlich adipösen Zustand gewesen sei. Schliesslich finde sich im Anhörungsprotokoll keine Stelle, die auf traumatisierende Ereignisse eingehe. Die Behauptung, der Beschwerdeführer sei erst wegen der detaillierten Befragungen im Asylverfahren erkrankt und habe deshalb viel zu essen begonnen, sei somit widerlegt. Das Problem der an PTBS erkrankten (…) sei in Algerien erkannt. Ab 1999 seien routinemässig in fast allen Wilayas die (…) psychologisch untersucht worden. Über 10'000 von ihnen hätten eine psychologische Betreuung erhalten. Die weniger stark Betroffenen seien in administrative Funktionen versetzt, rund ein Viertel der Erkrankten sei krankgeschrieben worden. Die Kosten für die Lohnfortzahlung und die Behandlung habe der Staat übernommen. Der Beschwerdeführer habe gesagt, er sei 1998 in eine neue Abteilung in seinem Herkunftsort versetzt und ab Anfang 2003 krankgeschrieben worden. In D._______ gebe es ein (…), in dem eine Abteilung auf die Behandlung von psychisch Kranken spezialisiert sei. Das Krankenhaus sei auch in die staatlichen Bemühungen im Zusammenhang mit der Erfassung und Behandlung der Leiden der (…) involviert gewesen. Es könne davon ausgegangen werden, dass in Algerien psychiatrische Einrichtungen und spezialisiertes Personal für die Behandlung der Erkrankung des Beschwerdeführers vorhanden seien. Aufgrund der Erfahrung bei der Behandlung von (…) und der Therapiemöglichkeiten in arabischer Sprache wären diese möglicherweise gar besser geeignet als Einrichtungen in der Schweiz. Beide Beschwerdeführende hätten angegeben, legal mit ihren Pässen ausgereist zu sein. Wäre der Beschwerdeführer als Amtsgeheimnisträger eingestuft worden, hätte er einem Ausreiseverbot unterlegen und eine Passausstellung wäre nicht möglich gewesen. Demnach gebe es keinen Grund zur Annahme, ihm könnten wegen illegaler Ausreise Verfolgungsmassnahmen drohen. Die Befürchtungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den terroristischen Anschlägen in Algerien seien auch vor dem Hintergrund seiner beruflichen Tätigkeit bis 1998 nicht geeignet, ein "real risk" zu begründen. Aufgrund der wenig substanziierten Nennung dieser Befürchtung im Wiedererwägungsgesuch sei nicht von einer konkreten und
D-4967/2015 ernsthaften Gefahr auszugehen. Der Beschwerdeführer habe im Vorgespräch mit den Ärzten angegeben, er habe auch in der Schweiz Angst vor Terroranschlägen. Der Beschwerdeführer habe bei der Anhörung 2014 gesagt, der Lohn werde ihm immer noch ausbezahlt, obwohl er Algerien 2008 verlassen habe. Von einer Mittellosigkeit könne nicht ausgegangen werden. Er verfüge in D._______ über ein ausgedehntes soziales Beziehungsnetz und habe ein weiteres gemeinsames Kind, das bei der Grossmutter lebe. Hinsichtlich des Kindeswohls sei darauf hinzuweisen, dass der Sohn der Beschwerdeführenden im (…) in der Schweiz geboren worden sei. Aufgrund seines noch sehr jungen Alters gebe es keinen Grund zur Annahme, eine Rückkehr nach Algerien wäre mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbaren. Kleine Kinder orientierten sich in erster Linie an ihren Eltern und nicht an der Infrastruktur oder dem sozialen Umfeld im Gastland. Von einer Entwurzelung bei einer Übersiedlung nach Algerien könne keine Rede sein. Die technische Möglichkeit des Vollzugs werde im Moment des anstehenden Vollzugs von den kantonalen Behörden in Zusammenarbeit mit dem SEM zu prüfen sein. Dabei sei auch die angeblich fehlende Reisefähigkeit des Beschwerdeführers zu prüfen. Im eingereichten Arztbericht werde nichts Derartiges erwähnt und er sei offensichtlich von seinem Wohnort H._______ mehrmals in andere Städte gereist, um sich medizinisch abklären zu lassen. Sollte der Flugweg aus Gründen der Gewichtsbeschränkung nicht in Frage kommen, wären der Land- und Seereiseweg möglich. 6.3 In der Beschwerde werden einleitend das bisherige Verfahren und der Sachverhalt dargelegt und im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei 2003 nicht wirklich erkrankt gewesen, sondern habe sich krankschreiben lassen, weil er am Arbeitsplatz diskriminiert worden sei. Die Vorinstanz sei nicht qualifiziert dazu, anhand eines Passfotos eine medizinische Diagnose zu stellen. Ihre Vermutung, der Beschwerdeführer habe bereits zum Zeitpunkt seines Asylgesuchs unter Adipositas gelitten, sei eine Vermutung ohne sachliche Grundlage. Der Beschwerdeführer sei in Algerien nie medizinisch behandelt worden und er habe nicht den Lohn, sondern eine Entschädigung, die Terrorismusopfern überwiesen werde, erhalten. Er befürchte, dass er in D._______ erneut Opfer eines Anschlags werde, da er dort bekannt sei. Die Freilassung der Personen, die auf ihn die Anschläge verübt hätten, hätten zur PTBS geführt. Zudem habe er seine Vorgesetzten und die Regierung kritisiert, da diese nicht entschieden genug gegen Terroristen vorgingen. Auch von der Schweiz aus habe er
D-4967/2015 diese Kritik im Rahmen von Radiosendungen wiederholt. Als Hardliner im Kampf gegen die Terroristen sei er gefährdet, Opfer eines Anschlags zu werden. Die Beschwerdeführenden hätten mit Hilfe eines Freundes ausreisen können, der die notwendigen Schritte eingeleitet habe. Für den Erhalt der Pässe hätten sie bezahlen müssen; sie hätten über Pässe verfügt, seien aber nicht legal ausgereist. Deshalb riskiere er, im Falle einer Rückkehr inhaftiert zu werden. Der Beschwerdeführer bedürfe zur Behandlung seiner Leiden einer Operation zur Gewichtsreduktion und einer Therapierung seiner PTBS. Dazu sei ein stationärer Aufenthalt indiziert; er sei von der F._______ auf eine Warteliste gesetzt worden. Da er arbeitsunfähig sei, könne er sich nicht um seinen Sohn kümmern und da die Beschwerdeführerin entlassen worden sei, seien sie mittellos und könnten sich eine medizinische Behandlung in Algerien nicht leisten. Als Deserteur könne der Beschwerdeführer nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen. 7. 7.1 Im Sinne einer Vorbemerkung ist darauf hinzuweisen, dass das damalige BFM in seiner Verfügung vom 30. Juli 2014 befand, die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte, ihnen in Algerien drohende Verfolgung sei unglaubhaft. Das Bundesverwaltungsgericht schätzte eine gegen die ursprüngliche Verfügung des BFM gerichtete Beschwerde vom 4. September 2014 mit Zwischenverfügung vom 15. September 2014 als aussichtslos ein und erwog insbesondere, die Aussagen hinsichtlich der den Beschwerdeführenden in Algerien drohenden Verfolgung seien unglaubhaft. Prüfungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens, das sich auf die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs beschränkt, ist vor allem die nach der letztmaligen Prüfung eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers beziehungsweise eine allenfalls anderweitige Veränderung der Sachlage. 7.2 Dem bei den Akten liegenden Bericht der F._______ vom 2. Juni 2015 ist zu entnehmen, dass gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers alles nach den Interviews bei den Migrationsbehörden im Januar 2014 angefangen habe. Zur Bewältigung des sich durch die Befragungen ergebenden Stresses habe er zu viel zu essen begonnen. Diagnostiziert wurden eine PTBS und eine Hyperphagie (Essstörung). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung sind nicht die Anhörungen des Beschwerdeführers durch die schweizerischen Asylbehörden und der negative Verfahrensausgang (allein) für seine exzessive Nah-
D-4967/2015 rungsaufnahme verantwortlich. In den Akten befinden sich mehrere Fotografien von ihm aus dem Jahr 2013, die einen übergewichtigen Mann zeigen. In einer Aktennotiz vom 28. Januar 2014 (act. A51/1) bezüglich des Abbruchs der Anhörung vom selben Tag findet sich der Hinweis, der Beschwerdeführer habe sehr grosses Übergewicht, weshalb (für die Weiterführung der Anhörung; Anmerkung des Gerichts) ein geeigneter Stuhl zu organisieren sei. Er litt demnach bereits zu einem Zeitpunkt unter Übergewicht, zu dem er gegenüber den schweizerischen Asylbehörden noch keine Aussagen zu seinen Erlebnissen in Algerien gemacht hatte. Entgegen des in der Beschwerde vertretenen Standpunkts steht fest, dass der Beschwerdeführer seit längerer Zeit unter Übergewicht leidet; bei dieser Schlussfolgerung des SEM handelt es sich weder um eine medizinische Diagnose noch um eine Vermutung, sondern um eine durch die Akten belegte Tatsache. 7.3 7.3.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.3.2 Hinsichtlich der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, der Vollzug der Wegweisung sei nicht zulässig, da der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Algerien Opfer eines Anschlags werden könnte, ist festzustellen, dass diesbezüglich keine Argumente vorgebracht werden, die eine seit der letztmaligen Prüfung der Zulässigkeit des Vollzugs eingetretene rechtswesentliche Veränderung des Sachverhalts begründen würden. Der Beschwerdeführer machte geltend, in den Jahren 1996/1997 seien auf ihn Anschläge verübt worden. Er verblieb indessen bis im Jahr 2008 in seiner Heimat und machte bei der Anhörung zu den Asylgründen nicht geltend, er habe seine Heimat hauptsächlich wegen der Angst vor weiteren Anschlägen verlassen (vgl. act. A53/19). Den Akten sind keine gewichtigen Gründe dafür zu entnehmen, dass er bei einer Rückkehr nach Algerien einem Anschlag zum Opfer fallen könnte, da er seit dem Jahr 2003 nicht mehr im Dienst ist und nicht im Fokus staatsfeindlicher Kreise stehen dürfte. Ebenso wenig ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, er werde aufgrund illegaler Ausreise oder der an den Behörden geübten Kritik, diese gingen aus seiner Sicht zu wenig hart gegen Terroristen vor, inhaftiert oder seitens der Behörden anderweitig verfolgt.
D-4967/2015 7.3.3 Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung. Vorliegend können solche ganz aussergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances"), wie sie der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien feststellte, wo neben einer kurzen Lebenserwartung des an AIDS erkrankten Auszuweisenden erschwerend die Gefahr eines Todes unter extremen physischen und psychischen Leiden hinzukam, ausgeschlossen werden (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f., BVGE 2009/2 E. 9.1.3). Die beim Beschwerdeführer diagnostizierten Erkrankungen (PTBS und Essstörung) können in Algerien behandelt werden. Wie in der vorinstanzlichen Verfügung ausführlich erörtert wurde, sind zahlreiche algerische (…) aufgrund der Erlebnisse, die sie im Rahmen (…) erlitten haben, psychisch angeschlagen; einige von ihnen leiden unter einer PTBS. Im Heimatland des Beschwerdeführers stehen mit den entsprechenden Krankheitsbildern vertraute Psychologen und Psychiater zur Verfügung, denen er sich anvertrauen kann. Dem Bericht der F._______ ist zu entnehmen, dass gewichtige Faktoren (mangelnde Sprachkenntnisse, mangelndes interkulturelles Verständnis) gegen einen raschen Erfolg einer in der Schweiz durchgeführten stationären Behandlung sprechen. Somit bestehen Anhaltspunkte dafür, dass eine Behandlung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland, wo diese gegen einen raschen Behandlungserfolg sprechenden Faktoren wegfallen und er über ein breites soziales Beziehungsnetz verfügt, sogar erfolgversprechender sein könnte. Da die medizinische Behandlung des Beschwerdeführers in Algerien gewährleistet ist, kann auch diesbezüglich in keiner Weise von einer nachträglich eingetretenen veränderten Sachlage ausgegangen werden, die zur Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs führen könnte. 7.4 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
D-4967/2015 7.4.2 Wie bereits vorstehend erwogen, kann der Beschwerdeführer seine gesundheitlichen Beschwerden in Algerien behandeln lassen. Dass ein unausweichlich bevorstehender Wegweisungsvollzug bei den damit konfrontierten ausländischen Personen zu einer nicht unerheblichen psychischen Belastung führen kann, ist nachvollziehbar. Vorliegend könnte für die Zeit vor und während der Rückreise in den Heimatstaat einer allfälligen zeitweiligen Verschlechterung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers medikamentös und mit einer persönlichen Betreuung begegnet werden. Die Vollzugsbehörden werden zu prüfen haben, wie er auf eine Rückkehr vorzubereiten ist und, sofern notwendig, eine begleitete Rückkehr organisieren. Die vom Beschwerdeführer geäusserten Befürchtungen, er werde in Algerien verfolgt, wurden als unglaubhaft gewertet, weshalb davon ausgegangen werden kann, er habe Zugang zu medizinischer Versorgung und könne dabei dank seiner in der Anhörung erwähnten Beziehungen auch mit Unterstützung ehemaliger Arbeitskollegen und Vorgesetzten sowie seiner Angehörigen rechnen. Die in der Beschwerde vertretene Auffassung, eine Rückkehr nach Algerien würde zu einer erheblichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands führen, vermag demnach nicht zu überzeugen. 7.4.3 In der Beschwerde wird zudem geltend gemacht, ein Verbleib der Familie in der Schweiz sei aufgrund des Kindeswohls geboten. Der zweijährige Sohn der Beschwerdeführenden ist beziehungsmässig stark mit seinen Eltern und wohl kaum mit anderen Personen oder gar der Schweiz verbunden. Eine Übersiedelung nach Algerien wird somit nicht zu einer Entwurzelung führen, da bei einem zweijährigen Kind noch nicht von einer bestehenden Verwurzelung in einem fremden Land ausgegangen werden kann. In Algerien leben die Geschwister und Halbgeschwister des Sohnes und weitere Verwandte, was eine rasche Integration im Familienverband gewährleistet, womit eine Rückkehr der Beschwerdeführenden durchaus mit dem Kindeswohl in Übereinstimmung zu bringen ist. 7.4.4 Aufgrund des Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5 Im jetzigen Zeitpunkt sind den Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführenden aufgrund des Übergewichts des Beschwerdeführers nicht möglich ist. Das Bundesverwaltungsgericht äussert sich hinsichtlich der technischen Durchführbarkeit des Vollzugs praxisgemäss ohnehin nur zurückhaltend.
D-4967/2015 7.6 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach einer Gesamtbeurteilung zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, die von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid gezogene Schlussfolgerung zu widerlegen, wonach keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 30. Juli 2014 beseitigen können. Eine Wiedererwägung des früheren Entscheids würde voraussetzen, dass der Wegweisungsvollzug sich neu als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erweisen würde. Dies ist indessen – wie vorstehend dargelegt – nicht der Fall. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden zu Recht abgewiesen hat. Es erübrigt sich, bei dieser Sachlage, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe näher einzugehen, da sie an dieser Würdigung nichts zu ändern vermögen. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden diesem entnommen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4967/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden diesem entnommen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
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