Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-496/2016
Urteil v o m 1 7 . M a i 2016 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, alias B._______, geboren am (…), Eritrea, C._______, geboren am (…), Eritrea, alias C._______, geboren am (…), Eritrea, und deren Kind D._______, geboren am (…), Eritrea, (…), Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 13. Januar 2016 / N (…).
D-496/2016 Sachverhalt: A.a Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland Eritrea gemäss eigenen Angaben im Januar 2011, gelangte nach einem dreimonatigen Aufenthalt in E._______ auf dem Landweg in den F._______ und reiste nach zwei Monaten nach G._______. Von dort er sei nach H._______ gelangt, wo er sich von Juli 2011 bis Dezember 2014 aufgehalten habe. Anschliessend sei er via I._______, J._______, den K._______ und den F._______ nach L._______ gereist. Seine Freundin habe er in M._______ am 6. Januar 2015 getroffen. Am 2. Mai 2015 habe er mit ihr seine Reise erneut fortgesetzt und sei drei Tage später auf dem Seeweg nach Italien gelangt, von wo er am 14. Mai 2015 illegal in die Schweiz gekommen sei und am nächsten Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte. Die Beschwerdeführerin gab zu Protokoll, ihr Heimatland Eritrea im August 2014 Richtung E._______ verlassen zu haben. Im Oktober 2014 habe sie ihre Reise fortgesetzt und sei via den F._______ nach L._______ gelangt, von wo aus sie auf dem Seeweg am 5. Mai 2015 nach Italien gereist sei. Ihren Partner habe sie am 13. Mai 2015 in Italien wieder getroffen und sei sodann gemeinsam mit ihm am 15. Mai 2015 in die Schweiz eingereist. Am 11. Juni 2015 wurde ihnen anlässlich der Befragungen zur Person (BzP) zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit Italiens gemäss der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend Dublin-III- VO) und zur Überstellung nach Italien das rechtliche Gehör gewährt. Dabei erklärten die Beschwerdeführenden, dass ihre Zieldestination die Schweiz sei und sie lieber nicht nach Italien zurückkehren möchten. Mit Entscheid des SEM vom 15. Juni 2015 wurden die Beschwerdeführenden für den Aufenthalt während des Verfahrens dem Kanton N._______ zugewiesen. A.b Am 24. Juni 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin- III-VO.
D-496/2016 A.c Die italienischen Behörden nahmen innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung. Am 9. November 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um eine ausdrückliche Bestätigung der Übernahme der Beschwerdeführenden und ihres ungeborenen Kindes. Am 12. Januar 2016 stimmten die italienischen Behörden der Übernahme der Beschwerdeführenden einschliesslich der am (…) geborenen Tochter D._______ zu. B. Mit Verfügung vom 13. Januar 2016, versandt am 15. Januar 2016, trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien sowie den Vollzug der Wegweisung an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Es hielt fest, dass den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Verfahrensakten ausgehändigt würden und einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die italienischen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung genommen, womit die Zuständigkeit gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung der zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (DAA, SR 0.142.392.68) und unter Anwendung von Art. 22 Abs. 7 Dublin- III-VO auf Italien übergegangen sei. Die Tatsache, dass sie in Italien bisher kein Asylgesuch eingereicht hätten, vermöge daran nichts zu ändern. Nach ihrer Rückführung nach Italien stehe ihnen die Möglichkeit offen, ein Asylgesuch einzureichen. Es obliege sodann den italienischen Behörden, das Asylgesuch zu prüfen und anschliessend ihren Aufenthaltsstatus zu regeln oder gegebenenfalls die Wegweisung in ihr Heimatland anzuordnen. Der geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren, da es grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Person sei, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen, sondern die Bestimmung des für sie zuständigen Staates alleine den beteiligten Dublin- Vertragsstaaten obliege. Italien sei sowohl Signatarstaat des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK. Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte
D-496/2016 dafür vor, dass sich Italien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Die Ausführungen der Beschwerdeführenden vermöchten die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen. Mit dem Urteil Nr. 29217/12 vom 4. November 2014 in Sachen Tarakhel gegen Schweiz habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) die Überstellung von Familien mit minderjährigen Kindern nach Italien im Rahmen eines Dublin-Verfahrens – ohne vorhergehende Zusicherungen Italiens bezüglich einer altersgerechten Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit – als Verstoss gegen Art. 3 EMRK erachtet. In einem Grundsatzurteil E-6629/2014 vom 12. März 2015 habe das Bundesverwaltungsgericht erläutert, dass die Zusicherung der italienischen Behörden bezüglich einer dem Alter der Kinder entsprechenden Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit eine materielle Voraussetzung für die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges nach Italien darstelle. Dementsprechend wäre eine Wegweisung ohne konkrete Zusicherungen unter Nennung der Namen und des Alters aller betroffenen Personen völkerrechtlich unzulässig. In einem Kreisschreiben vom 2. Februar 2015 habe Italien den Mitgliedstaaten zugesichert, dass jede im Rahmen eines Dublin Verfahrens nach Italien überstellte Familie in einer kindsgerechten Unterbringungsstruktur und unter Wahrung der Familieneinheit aufgenommen werde. Eine Liste mit Aufnahmeprojekten des Sistema per Richiedenti Asilo e Rifugiati (SPRAR) sei der Europäischen Kommission am 15. April 2015 übermittelt worden. Diese Liste sei den Mitgliedstaaten in einem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 zugänglich gemacht worden. Die genannten Projekte würden nebst Unterkunft und Verpflegung eine engmaschige Betreuung der Asylsuchenden vorsehen, bei der sie bei der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Eingliederung individuell begleitet würden. Je nach Auslastung der einzelnen Projekte würden die für Familien reservierten Aufnahmeplätze fortlaufend ergänzt. Das konkrete SPRAR-Projekt, in dem eine Familie untergebracht werde, werde bei der Ankunft festgelegt. Zusammen mit ihren holländischen und deutschen Kollegen habe die Verbindungsperson des SEM im italienischen Innenministerium zwei der aufgeführten SPRAR-Projekte besucht. Ein ausführlicher Bericht über die beiden Zentren habe aufgezeigt, dass die dort untergebrachten Familien eine vollumfängliche Betreuung erfahren würden, welche insbesondere auf eine wirtschaftliche und gesellschaftliche Eingliederung der betroffenen Personen abziele.
D-496/2016 Das SEM habe in seinem Übernahmeersuchen sowie mit einer Mitteilung vom 9. November 2015 die italienischen Behörden bereits darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführenden eine Familie bilden würden. Italien habe dem Ersuchen um Aufnahme am 12. Januar 2016 explizit zugestimmt. Ihre Überstellung solle nach O._______ erfolgen. In einem kürzlich ergangenen Urteil D-4394/2015 vom 27. Juli 2015 sei das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gelangt, dass die von den italienischen Behörden erstellte Liste der eigens für Familien reservierten SPRAR-Projekte bereits an sich eine Garantie darstelle, dass Italien eine kindsgerechte Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit gewährleiste. Das Gericht habe weiter ausgeführt, dass es den italienischen Behörden zukomme, die konkrete Unterkunft festzulegen, in der die Familie nach ihrer Rückkehr nach Italien untergebracht werde. Angesichts der konkreten, überprüfbaren und somit justiziablen Informationen hinsichtlich der Unterbringung der Beschwerdeführenden in Italien würden dem SEM keine konkreten Hinweise vorliegen, dass Italien – trotz merklicher Probleme im Bereich der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende – nicht in der Lage sein werde, sie und ihre Tochter D._______ gemeinsam und in einer dem Alter ihrer Tochter gerecht werdenden Struktur aufzunehmen. Abschliessend sei zu bemerken, dass Italien Signatarstaat der FK, der EMRK sowie des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sei. Vorliegend gebe es keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sich Italien nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten und den Beschwerdeführenden insbesondere keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung (Non-Refoulement-Gebot) gewähren würde. In Würdigung der Aktenlage und der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Umstände würden keine Gründe vorliegen, welche die Anwendung der Souveränitätsklausel der Schweiz rechtfertigen würden. C. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter, in französischer Sprache gehaltener Beschwerde vom 25. Januar 2016 beantragten die Beschwerdeführenden sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Wegweisung nach Italien sei zu annullieren und das Asylgesuch sei materiell zu prüfen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde weiter beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ihnen sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und es sei ihnen das rechtliche Gehör im Rahmen einer Anhörung zu gewähren.
D-496/2016 Zur Begründung brachten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vor, wie hinlänglich bekannt sei, würden die Grundrechte der Asylsuchenden in Italien nicht mehr respektiert. Zudem sei anzumerken, dass sie in Italien weder ein Asylgesuch gestellt hätten noch ihre Fingerabdrücke digital erfasst worden seien. Eine Zusicherung der italienischen Behörden bezüglich einer konkreten, individuellen Unterkunft für sie und ihre (…) alte Tochter liege noch nicht vor. D. Am 28. Januar 2016 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das vorliegende Verfahren wird gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG in deutscher Sprache geführt. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
D-496/2016 unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.5 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 1.6 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 2.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 2.3 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
D-496/2016 3. 3.1 Vorliegend ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden – innerhalb der in Art. 21 Dublin-III-VO festgelegten Frist – in Anwendung von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Übernahme der Beschwerdeführenden. Die italienischen Behörden nahmen innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung, womit die Zuständigkeit gemäss DAA und unter Anwendung von Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO auf Italien übergegangen ist. Mit Antwort vom 12. Januar 2016 auf das Begehren des SEM vom 9. November 2015 stimmten die italienischen Behörden der Übernahme der Beschwerdeführenden einschliesslich der am (…) geborenen Tochter D._______ zu und teilten mit, die Überstellung habe nach O._______ zu erfolgen. 3.2 Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens wird von den Beschwerdeführenden nicht bestritten. Die Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben. 3.3 Die Beschwerdeführenden rügen auf Beschwerdeebene im Wesentlichen, es liege keine genügende individuelle Zusicherung der italienischen Behörden für das Vorhandensein einer konkreten Unterkunft für sie und ihre Tochter vor. Das Bundesverwaltungsgericht ging in BVGE 2015/4 ausführlich auf den Entscheid des EGMR Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, Grosse Kammer, Nr. 29217/12, ein und führte darin unter anderem aus, es müsse im Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz eine konkretisierte individuelle Zusicherung ‒ insbesondere unter Namens- und Altersangaben der betroffenen Personen ‒ vorliegen, mit welcher namentlich garantiert werde, dass eine dem Alter des Kindes entsprechende Unterkunft bei der Ankunft der Familie in Italien zur Verfügung stehe und die Familie bei der Unterbringung nicht getrennt werde (ebd. E. 4.3). Aus dem Schreiben der italienischen Behörden vom 12. Januar 2016 geht hervor, dass die Beschwerdeführenden unter expliziter Namensnennung und Altersangabe als Familiengemeinschaft (nucleo familiare) betrachtet werden. Diese Angaben entsprechen weitestgehend den in BVGE 2015/4 E. 4.3 S. 78 explizit genannten Anforderungen an eine individuelle Zusicherung. Dieses Schreiben stellt somit eine gemäss dem Entscheid Tarakhel und BVGE 2015/4 geforderte Garantieerklärung der italienischen Behörden dar. Zwar äussert sich dieses Schreiben nicht zur konkreten Unterbringung, sondern fügt lediglich an, dass die Überstellung nach O._______ zu geschehen habe. Dem Schreiben ist auch nicht ausdrücklich zu entnehmen,
D-496/2016 dass die Familie in einer SPRAR-Unterkunft untergebracht werde. Die erwähnte individuelle Zusicherung muss jedoch im Zusammenhang mit den vom italienischen Staat abgegebenen allgemeinen Garantien (Rundschreiben vom 2. Februar 2015 und vom 8. Juni 2015) gesehen werden, wonach sämtliche Familien, welche im Rahmen des Dublin-Übereinkommens nach Italien überstellt würden, unter Wahrung der Einheit der Familie in einer familiengerechten Unterbringung – unter Hinweis auf eine Liste von SPRAR-Projekten – aufgenommen würden. Daraus wird deutlich, dass es Italien offenbar gelungen ist, familiengerechte Unterbringungsplätze zu schaffen. Mit der Formulierung "This family will be accommodated in accordance to the circular letter of the 8th of June 2015." wird sodann der explizite Hinweis zur Aufnahme in die individuelle Garantie angeführt. In seinem Koordinationsurteil D-6358/2015 vom 7. April 2016 E. 5.2 (zur Publikation vorgesehen) hielt das Bundesverwaltungsgericht nebst dem vorgenannten expliziten Hinweis fest, dass die Zusicherung der italienischen Behörden darin bestehe, dass für familiengerechte Unterbringungsplätze kontinuierlich gesorgt werde, es sich bei den SPRAR-Projekten somit um ein bewirtschaftetes System handle, das sein Angebot aufgrund der bestehenden Bedürfnisse auszurichten versuche. Da es sich bei Italien – trotz gewisser Probleme bei der Unterbringung von Asylsuchenden – um einen funktionierenden Rechtsstaat handle, könnten an die Zusicherung keine überhöhten Anforderungen gestellt werden, indem etwa verlangt würde, dass die Unterkunft genau benannt werde, was ohnehin kaum praktikabel wäre. Im Lichte obiger Ausführungen ist demnach zusammenfassend festzuhalten, dass das vorliegende System von konkreten Zusicherungen unter Namens- und Altersangabe sowie Anerkennung der Familieneinheit, zusammen mit dem expliziten Hinweis, wonach die Familie in Übereinstimmung mit dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 untergebracht werde, eine hinreichend konkretisierte und individualisierte Zusicherung im Sinne der Anforderungen gemäss BVGE 2015/4 darstellt. 3.4 Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen eines Selbsteintritts gemäss Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO zu verneinen. Bei Nichteintretensentscheiden nach Art. 31a AsylG ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG ausgeschlossen (Art. 36 Abs. 1 AsylG), weshalb das Gesuch um Ansetzung einer Anhörung abzuweisen ist. Auf den Hinweis der Beschwerdeführenden, in ihrem Dossier fänden sich substanziierte Gründe für ihre Flüchtlingseigenschaft, ist nicht weiter einzugehen.
D-496/2016 4. 4.1 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). 4.2 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10). 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerdebegehren zum Zeitpunkt deren Einreichung nicht als aussichtslos erschienen, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
D-496/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
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