Abtei lung IV D-496/2010 {T 0/2} Urteil v o m 9 . Februar 2010 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. A.________, geboren (...), B._________, geboren (...), C._________, geboren (...), D._________, geboren (...), E._________, geboren (...), Kosovo (nicht amtlich), alle vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer, M. Milovanovic, (...) Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Januar 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-496/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge ihr Herkunftsland Kosovo am 1. Januar 2010 verlassen und über ihnen unbekannte Länder in die Schweiz gereist seien, wo sie am folgenden Tag ein Asylgesuch eingereicht haben, dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) vom 7. Januar 2010 und der direkten Anhörung des BFM vom 12. Januar 2010 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machten, sie gehörten der serbischen Ethnie an und hätten Zeit ihres Lebens im Kosovo gelebt, dass der Beschwerdeführer in der Gemeinde F._________ im Kosovo geboren worden sei und im Jahr 1999 aus dem Dorf G.________ der Gemeinde F._________ habe fliehen müssen, worauf er sich ins drei Kilometer entfernte Dorf H._________ begeben habe und dort mit seiner Familie in einem Haus einer in Frankreich lebenden Familie bis ins Jahr 2007 gelebt habe, dass er anlässlich seiner Rückkehr ins Dorf G.________ am 28. Juni 1999 mit seinem Vater von Angehörigen der UCK während einigen Stunden festgehalten und ausgefragt worden sei, dass sein Elternhaus in G.________ später niedergebrannt worden sei, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie zwischen 2007 und 2009 im Haus der Schwiegereltern in I._________ gelebt habe, wo indessen kein Platz mehr für sie gewesen sei, dass er in den Jahren 2004, 2005, 2007 und 2009 je ein Mal von Kosovo-Albanern verbal bedroht worden sei, wobei sie ihm nahegelegt hätten, den Kosovo zu verlassen, ansonsten sie ihn töten würden, dass er nach der letzten Bedrohung in der Stadt J.___________ seine Ausreise aus dem Kosovo geplant habe, dass die Beschwerdeführerin in I._________ in der Gemeinde J.___________ geborgen worden sei und sich weder in I._________ noch in J.___________ habe frei bewegen können, D-496/2010 dass die nicht gewährleistete Sicherheit für ihre Familie der wichtigste Grund für die Ausreise gewesen sei, dass die Beschwerdeführenden unter Hinweise auf die Möglichkeit eines Nichteintretensentscheides im Empfangszentrum mehrmals aufgefordert wurden, rechtsgenügliche Identitätspapiere zu den Akten zu reichen, dass sie es unterliessen, ihre Identität mit rechtsgenüglichen Identitäts- oder Reisepapieren zu belegen, dass der im Jahr 1996 ausgestellte Reisepass des Beschwerdeführers im Dorf G.________ geblieben sei und er die ungefähr im Jahr 1998 ausgestellte Identitätskarte dem Schlepper im Dorf I._________ habe abgeben müssen, weshalb er keine Identitätspapiere abgeben könne, dass er anlässlich der direkten Anhörung einen Auszug aus dem Geburtsschein zu den Akten reichte, den ihm sein Bruder zugesandt habe, dass sich der im März 2009 in K._________ ausgestellte Reisepass, für welchen die Beschwerdeführerin im Juni 2006 bei der griechischen Botschaft in Belgrad ein Visum beantragt habe, das abgelehnt worden sei, und die im Jahr 2004 ausgestellte Identitätskarte der Beschwerdeführerin beim Schlepper befänden, dass sie versuchen werde, die Geburtsurkunde zu beschaffen, dass sie anlässlich der direkten Anhörung vorbrachte, sie könne den Geburtsschein nicht beschaffen, weil sie dazu nach K._________ hätte gehen müssen, weil ihre Polizei und Verwaltung im Jahr 1999 dorthin verlegt worden seien und sämtliche Ausweise dort beantragt werden müssten, dass im Übrigen auf die Akten zu verweisen ist, dass das BFM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 22. Januar 2010 – eröffnet am gleichen Tat – nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, D-496/2010 dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es lägen keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren vor, weil die diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführenden – sie hätten ihre Dokumente dem Schlepper überlassen – nicht geglaubt werden könnten, dass diese Erklärung vielmehr als Schutzbehauptung oder als Vorwand zu sehen sei, um die wahre Identität zu verheimlichen und den Wegweisungsvollzug zu erschweren oder verhindern, dass die Beschwerdeführenden darüber hinaus Anspruch auf serbische und kosovarische Identitätspapiere beziehungsweise solche der UNMIK hätten und zwischen ihrem Ausreiseentschluss und der tatsächlich erfolgten Ausreise genügend Zeit für deren Beschaffung gewesen wäre, weshalb der geltend gemachte Nichtbesitz nicht nachvollzogen werden könne, dass zu vermuten sei, sie hätten den neuen biometrischen serbischen Reisepass beantragt, um damit visumsfrei in die Schweiz einreisen zu können, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass die serbische Regierung auch den Kosovo-Serben einen solchen ausstelle, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfüllten und aufgrund der Aktenlage keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses erforderlich seien, dass die geltend gemachten Vorbringen der Beschwerdeführenden unsubstanziiert und pauschal ausgefallen seien, weil der Beschwerdeführer nicht genau haben angeben können, wann und durch wen er bedroht worden sei, obwohl dies angesichts der dargestellten Häufigkeit – nämlich vier Mal in zehn Jahren – hätte möglich sein sollen, dass der Beschwerdeführer ferner nicht in der Lage gewesen sei zu schildern, was ihm die Kosovo-Albaner gesagt hätten, dass unter diesen Umständen die vorgebrachten Drohungen nicht als massiv erscheinen würden und die Vorbringen unglaubhaft seien, dass selbst im Fall der Glaubhaftigkeit der Vorbringen von der fehlenden Asylrelevanz auszugehen wäre, weil der vom 28. Juni 1999 D-496/2010 dargestellte Vorfall in zeitlicher Hinsicht zu weit zurückliege, im Kosovo trotz schwerwiegenden Übergriffen auf Angehörige von ethnischen Minderheiten – so auch auf Serben – nicht von einer allgemeinen Vertreibung gesprochen werden könne, die internationalen Sicherheitskräfte sowie die Kosovo Police (KP) die Sicherheit garantierten und weitgehend in der Lage seien, die ethnischen Minderheiten zu schützen, indem sie bei Übergriffen intervenierten und bei Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten Ermittlungen in Gang brächten, dass somit von einem adäquaten Schutz durch den Heimatstaat gesprochen werden könne, dass der Beschwerdeführer darüber hinaus keinen der geltend gemachten Vorfälle der Polizei gemeldet habe, was ihm anzulasten sei, weil er damit den Behörden die Gelegenheit tätig zu werden vorweggenommen habe, dass auch die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin, welche einerseits die gleichen Gründe wie ihr Ehemann vorgebracht habe und andererseits ausgesagt habe, sie könne infolge der mangelnden Sicherheit nicht mehr im Kosovo leben, nicht asylrelevant seien, dass zudem Nachteile, welche auf die allgemeine politische, wirtschaftliche oder soziale Situation in einem Staat zurückzuführen seien, keine asylbeachtliche Verfolgung darstellten, dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass sie diesbezüglich insbesondere ausführte, die Sicherheitslage im Kosovo habe sich in den vergangenen Jahren verbessert beziehungsweise stabilisiert, obwohl eine konkrete Gefährdung von serbischen Angehörigen ausserhalb ihrer Enklaven nicht ausgeschlossen werden könne, weshalb für Serben mit Wohnsitz im Kosovo eine Rückkehr in der Regel als unzumutbar erachtet werde, dass indessen eine Rückkehr in den Norden Kosovos als zumutbar gelte, dass die aus dem südlichen Teil des Kosovo stammenden Beschwerdeführer somit im Norden des Landes eine innerstaatliche D-496/2010 Aufenthaltsalternative finden könnten, weil den Akten keine Gründe entnommen werden könnten, welche dagegen sprächen, dass zudem Serben grundsätzlich auch eine Aufenthaltsalternative in Serbien finden könnten, weil Serben aus dem Kosovo vom serbischen Staat als deren Staatsangehörige betrachtet würden, auf den diplomatischen Vertretungen Serbiens in der Schweiz serbische Reisepapiere bekämen und nach Serbien einreisen könnten, dass vorliegend auch nichts gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spreche, weil die Beschwerdeführer die serbische Sprache sprächen, gesund seien und der Beschwerdeführer als Familienoberhaupt über eine Ausbildung und genügend Arbeitserfahrung verfüge, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 27. Januar 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Asylgesuch sei gutzuheissen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Erlass der Gerichtskosten ersuchten, dass sie zur Begründung im Wesentlichen geltend machten, sie hätten nun ihre Identitätskarten nachgereicht, dass das BFM den Entscheid aufgrund eines unvollständig abgeklärten Sachverhalts getroffen habe, was nicht haltbar sei, dass nämlich sein Haus verbrannt worden sei, weil er Serbe sei, dass er aus dem gleichen Grund gekidnappt worden sei, dass er sein Dorf habe verlassen müssen, weil er Serbe sei und dass er von den internationalen und kosovarischen Kräften nicht beschützt worden sei, weil er Serbe sei, was von den internationalen Kräften geduldet und ignoriert werde, dass sich die Situation nicht gebessert habe, obwohl er in ein anderes Dorf gezogen sei, D-496/2010 dass demgegenüber die albanische Bevölkerung vollumfänglich von der KPS Behörde unterstützt und organisiert werde und von dieser Behörde ein ideologischer Serbenhass ausgehe, dass diese Kräfte nur die Uniform, nicht aber die Mentalität geändert habe, dass die Behauptung des BFM, im Kosovo herrsche Frieden und Ordnung, vollumfänglich falsch sei, weil die internationalen Kräfte nicht gewillt seien, die serbische Bevölkerung zu schützen, insbesondere nicht in Einzelfällen, dass der Vorschlag des BFM, in den nördlichen Teil des Kosovo zu ziehen, lächerlich sei, weil dort überhaupt keine Möglichkeit zur Existenzsicherung bestehe und im Moment Vorbereitungen der kosovarischen Armee zum Angriff und zur Besetzung dieses Teils des Kosovo bestünden, dass auch die Aufenthaltsalternative in Serbien als unhaltbar zu betrachten sei, da Serben aus dem Kosovo nicht gern nach Serbien gingen, nachdem sie von diesen verraten worden seien, dass zudem die Schweiz Kosovo als unabhängigen Staat anerkannt habe, weshalb Serben aus diesem Staat nicht in einen andern Staat wegweisen werden könnten, dass der Beschwerdeführer sehr traumatisiert sei und hier um ärztliche Hilfe ersuche, um sein Trauma zu überwinden, dass er einen ärztlichen Bericht nachreichen werde, dass die Vorakten am 28. Januar 2019 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom D-496/2010 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf die Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gestützt hat, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, D-496/2010 dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass mithin die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen, und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), dass die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im Wegweisungspunkt nicht beschränkt ist, da sich die Vorinstanz diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass vorliegend die Beschwerdeführenden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches keine Identitäts- oder Reisepapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG abgaben, dass dafür keine entschuldbaren Gründe vorliegen, obwohl der Beschwerdeführer anlässlich der direkten Anhörung eine Geburtsurkunde und beide Beschwerdeführenden mit der Beschwerde ihre serbischen Identitätskarten zu den Akten reichten, D-496/2010 dass nämlich die vom Beschwerdeführer eingereichte Geburtsurkunde nicht als Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu betrachten ist, weil es sich nicht um ein amtliches Dokument mit Fotografie handelt (vgl. Art. 1 c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass zudem in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt wurde, warum die beiden Identitätskarten erst mit der Beschwerde zu den Akten gegeben wurden und auf welchem Weg die Beschwerdeführenden in den Besitz dieser Dokumente gelangt sein wollen, dass darüber hinaus die Erklärungen der Beschwerdeführenden – wie die Vorinstanz zutreffend feststellte – über den Grund der Nichtabgabe innert 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches nicht zu überzeugen vermögen, dass diesbezüglich, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wird, dass darüber hinaus die Aussagen der Beschwerdeführenden über ihre Identitätskarten anlässlich der Befragung und der Anhörung nicht mit den Daten in den Ausweisen übereinstimmen, dass der Beschwerdeführer darlegte, seine Identitätskarte sei im Jahr 1998 in F._________ ausgestellt worden, während die nunmehr nachgereichte aus dem Jahr 2001 stammt und in Belgrad abgestempelt wurde, dass die Beschwerdeführerin aussagte, ihre Identitätskarte habe sie im Jahr 2004 in K._________ ausstellen lassen, was sich mit den in der nachgereichten Identitätskarte enthaltenen Einträgen, welche mit denjenigen der Identitätskarte des Ehemannes identisch sind, ebenfalls nicht vereinbaren lässt, dass aufgrund dieser Ungereimtheiten und der fehlenden Angaben über den Erhalt der Identitätskarten zu bezweifeln ist, die Beschwerdeführer seien im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung beziehungsweise während der ersten 48 Stunden danach nicht im Besitz ihrer Identitätskarten gewesen, D-496/2010 dass infolge der Ungereimtheiten vielmehr davon auszugehen ist, sie hätten diese den Asylbehörden vorenthalten wollen, dass die Beschwerdeführerin ausserdem widersprüchlich darlegte, ob sie ihren Reisepass im März 2009 erstellen oder verlängern liess (vgl. dazu Akte A2/10 S. 4 und Akte A9/9 S. 3), was weitere Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben über den Verbleib ihrer Identitätsausweise entstehen lässt, dass ferner die von den Beschwerdeführenden dargelegte Reise in die Schweiz äusserst substanzlos ausgefallen ist, was die Zweifel über das Bestehen von entschuldbaren Gründen noch verstärkt, zumal die Reise zwischen Kosovo und der Schweiz durch mehrere Länder führt, deren Grenzübergänge mit Kontrollen verbunden sind, weshalb die Aussagen der Beschwerdeführer, sei seien nie kontrolliert worden, ebenfalls nicht zu überzeugen vermögen, dass somit insgesamt nicht geglaubt werden kann, die Beschwerdeführer seien ohne rechtsgenügliche heimatliche Identitätspapiere in die Schweiz gereist, dass die Vorinstanz folglich zu Recht ausführte, es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die es den Beschwerdeführern verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs Dokumente einzureichen, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Befragungen zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass die Vorinstanz die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden zu Recht als unglaubhaft und nicht asylerheblich erachtete, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, dass das BFM insbesondere zutreffend feststellte, der Beschwerdeführer habe hinsichtlich der geltend gemachten Bedrohungen äusserst substanzlose Angaben zu Protokoll gegeben, weil er weder genaue zeitliche Angaben zu den Bedrohungen habe vorbringen können noch in personeller Hinsicht habe konkret darlegen können, von wem er bedroht worden sei, D-496/2010 dass in Ergänzung dazu die Schilderung des Beschwerdeführers, er sei verbal bedroht worden und man habe ihm zu verstehen gegeben, er müsse Kosovo verlassen, ansonsten er umgebracht werde, plakativ und stereotyp ausgefallen ist, dass darüber hinaus auch die Argumentation der Vorinstanz, die Vorbringen seien im Fall der Glaubhaftigkeit nicht als asylrelevant zu betrachten, zu bestätigen ist, dass – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass insbesondere vom Bestehen eines adäquaten Schutzes für Angehörige der Minderheiten – auch der serbischen Minorität – im Kosovo ausgegangen werden kann, dass die gegenteilige Behauptung in der Beschwerde weder belegt noch konkretisiert wurde und somit nicht zu überzeugen vermag, dass darüber hinaus der Beschwerdeführer die von ihm behaupteten Bedrohungen keiner Behörde, weder der internationalen noch der kosovarischen, gemeldet und somit die Schutzgewährung durch die Behörden vereitelt hat, was – wie das BFM ebenso zutreffend feststellte – zu seinen Lasten auszulegen ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit sie die Ereignisse im Zusammenhang mit den kriegerischen Auseinandersetzungen im Jahr 1999 betreffen, nicht Anlass zur Reise in die Schweiz im Jahr 2010 – mithin gut zehn Jahre später – waren, weshalb der Kausalzusammenhang diesbezüglich als unterbrochen zu betrachten und die Asylrelevanz zu verneinen ist, dass an dieser Einschätzung das Niederbrennen des Hauses, die Zerstörung des Friedhofs und andere, in der Beschwerde aufgeführten Handlungen nichts zu ändern vermögen, auch wenn nicht in Abrede gestellt wird, dass sie die Beschwerdeführenden hart getroffen haben mögen, zumal auch diese Handlungen infolge ihres Zeitablaufs offensichtlich ihre Ausreise nicht motiviert haben, D-496/2010 dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), D-496/2010 dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimatoder Herkunftsstaat droht, dass insbesondere auch das Argument in der Beschwerde, die Schweiz habe Kosovo als unabhängigen Staat anerkannt und könne somit die Beschwerdeführenden nicht in einen andern als ihren Herkunfts- oder Heimatstaat wegweisen, vorliegend nicht zu überzeugen vermag, da die Beschwerdeführenden gestützt auf die Aktenlage auf die serbische Staatsangehörigkeit offensichtlich nicht verzichtet haben und somit auch als serbische Staatsangehörige zu betrachten sind, dass sich die Beschwerdeführenden auch mehrmals in Serbien aufgehalten haben müssen, was sich einerseits aus ihrer Angabe, ihre Kinder C.________ und B._________ seien in L._________, das in Serbien liegt, geboren worden (vgl. Akten A3/10), ergibt und andererseits aus der Aussage der Beschwerdeführerin, sie habe ihren Pass im Jahr 2009 in und ihre Identitätskarte im Jahr 2004 in K._________, dass sich ebenfalls in Serbien befindet, ausstellen lassen (vgl. Akten A2/10 S. 4 und A9/9 S. 3 f.) sowie sie habe an der Grenze zu Serbien einen Pass zeigen müssen, auch wenn sie nur zum Arzt gegangen sei (Akte A9/9 S. 4), dass die Beschwerdeführenden nicht geltend machen, sei seien in Serbien verfolgt oder anderweitig ernsthaft benachteiligt worden, auch wenn sie in der Beschwerde vorbrachten, sie würden nicht gern nach Serbien gehen, weil sie von ihnen verraten worden seien, dass somit der Vollzug der Beschwerdeführenden nach Serbien als zulässig zu erachten ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), D-496/2010 dass in Serbien keine Situation allgemeiner Gewalt, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben strecken würde, besteht und deshalb der Vollzug der Wegweisung von ethnischen Serben mit letztem Wohnsitz in Kosovo nach Serbien grundsätzlich als zumutbar zu erachten ist, dass ferner auch keine individuellen Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur darauf hinweisen, die Beschwerdeführenden würden in Serbien in eine existenzbedrohende Situation geraten, dass in der Beschwerde zwar behauptet wird, der Beschwerdeführer sei sehr traumatisiert und werde deshalb ärztliche Hilfe aufsuchen und einen ärztlichen Bericht nachreichen, dass er indessen bei der Ankunft in der Schweiz auf dem Personalienblatt – wie alle andern Familienmitglieder auch – angab, er sei gesund (vgl. Akte A3/10) und auch im Verlauf der Befragungen nie erwähnte, gesundheitliche Probleme zu haben, weshalb die erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Traumatisierung als nachgeschoben und somit unglaubhaft zu qualifizieren ist, dass darüber hinaus den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, gestützt auf welche auf die nachträglich geltend gemachte Traumatisierung zu schliessen wäre, dass unter diesen Umständen darauf verzichtet wird, zur Einreichung eines ärztlichen Berichts eine Frist anzusetzen, dass der Beschwerdeführer zudem als Maschinen-Schlosser mit Erfahrung in der Baubranche und in der Landwirtschaft über eine ausreichende berufliche Ausbildung und Erfahrung verfügt, um für sich und seine Familie in Serbien eine Existenzgrundlage zu schaffen, dass ausserdem in der Nähe des Geburtsortes zweier seiner Kinder ein Cousin lebt, mit dem er auch in diesem Jahr (Aussage vom 12. Januar 2010) Kontakt hatte, mithin davon auszugehen ist, er habe mit diesem Cousin regelmässig Kontakt, was auf ein engeres Verhältnis zwischen ihm und dem Cousin hinweist, D-496/2010 dass unter diesen Umständen anzunehmen ist, der Cousin werde die Beschwerdeführenden bei ihrer Rückkehr nach Serbien zumindest in einer Anfangsphase unterstützen, dass ferner aus den abgegebenen und in Serbien ausgestellten Identitätskarten der Beschwerdeführenden zu schliessen ist, es stünden einer Anmeldung in Serbien trotz ihrer Herkunft aus dem Kosovo keine administrativen Hindernisse im Weg, dass die Beschwerdeführenden somit nach ihrer Anmeldung in Serbien Zugang zu finanzieller und bei Bedarf medizinischer Unterstützung haben werden, dass somit insgesamt der Vollzug der Wegweisung nach Serbien auch als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-496/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: Seite 17