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Bundesverwaltungsgericht 19.06.2012 D-496/2009

19 juin 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,482 mots·~22 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Dezember 2008

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-496/2009

Urteil v o m 1 9 . Juni 2012 Besetzung

Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Bettina Schwarz. Parteien A._______, geboren (…), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Dezember 2008 / N (…).

D-496/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______, verliess sein Heimatland nach eigenen Angaben am 18. November 2007 und reiste via C._______ und D._______ mit einem Schlepper nach E._______ (K._______), wo er sich einen Monat lang aufhielt. Von dort flog er mit einem fremden Pass und unter falschen Personalien nach F._______ und von dort weiter nach Zürich Kloten, wo er am 21. Dezember 2007 um Asyl ersuchte. Gleichentags wurde ihm die Einreise in die Schweiz verweigert und für die Dauer des Asylverfahrens der Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zugewiesen. Am 22. Dezember 2007 wurde er erstmals im Flughafen angehört. Am 31. Dezember 2007 wurde dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zur Prüfung seines Asylgesuches bewilligt. Am 21. Januar 2008 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum G._______ zur Person befragt und am 25. Januar 2008 vom Amt für Migration zu seinen Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, dass er nicht politisch tätig gewesen sei und mehrere Jahre als Fischer gearbeitet habe. Er sei in B._______, einer Ortschaft, die früher von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) besetzt gewesen sei, verantwortlich für die Buchhaltung des Fischervereines gewesen. Deshalb habe die LTTE mit ihm Kontakt aufgenommen und ihn jeweils instruiert, wann gefischt werden dürfe. Manchmal habe er auch bei Festen der LTTE mithelfen müssen. Bis zur Spaltung der LTTE habe er keine Probleme mit dieser Organisation gehabt. Im August 2006 sei er aufgefordert worden, an einer Versammlung des Fischereivereins in C._______ teilzunehmen. Auf der Hinreise sei er durch die Armee und durch Angehörige der Karuna-Gruppe der LTTE kontrolliert und es sei ihm die Identitätskarte abgenommen worden, die er später als vermisst habe melden müssen. Erst nach deren Vermisstmeldung habe er wieder ins Dorf reisen können. Am (…) sei es zu Gefechten zwischen der Armee und der LTTE gekommen, wobei er und seine Familie nach C._______ habe fliehen können. Dort sei er von Angehörigen der Karuna-Gruppe festgenommen und nach J._______ verschleppt worden. Er sei in einem dunklen Raum festgehalten, verhört, mit dem Tode bedroht und geschlagen worden und ihm seine Identitätskarte wieder gezeigt. Man habe ihn nach (Familie) (welche nach H._______ geflüchtet sei) gefragt und ihm vorgeworfen, weggelaufen zu sein und als Spion für die LTTE zu arbeiten. Schliesslich habe er aus der Gefangenschaft fliehen können und sei dann am 4. September 2006

D-496/2009 nach I._______ gelangt, wo er sich bei einem Bekannten der Familie versteckt aufgehalten habe. Als aber die Armee angefangen habe, die Ortschaft zu kontrollieren, habe er I._______ am 15. November 2007 verlassen und sei nach C._______ gereist, wo ihm (Familie) geholfen habe, einen Schlepper zu finden. B. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2008 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und stellte fest, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Gleichzeitig wies ihn das BFM aus der Schweiz weg, schob aber den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 23. Januar 2009 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin gegen die Verfügung des BFM Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und liess beantragen, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren sowie eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht liess der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen. D. Mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2009 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerdeführer wurde zudem aufgefordert, eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder den Kostenvorschuss zu Gunsten der Gerichtkasse zu überweisen. E. Mit Eingabe vom 16. Februar 2009 reichte der Beschwerdeführer eine Mittellosigkeitserklärung der kantonalen Behörde mit der Kopie einer Lohnabrechnung zu den Akten.

D-496/2009 F. Am 18. März 2009 nahm das BFM Stellung zur Beschwerde und beantragte deren Abweisung. Die Stellungnahme des BFM wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt. G. Mit Eingabe vom 9. September 2009 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer fremdsprachige Zeitungsauschnitte und vier Bestätigungen ("To whom it may concern") zu den Akten. H. Mit Verfügung vom 1. März 2012 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme einzureichen, da aufgrund der Aktenlage eine Verneinung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund von Unglaubhaftigkeitselementen zu bestätigen sei. I. Am 29. März 2012 (Poststempel: 31. März 2012) reichte die Rechtsvertreterin eine Stellungnahme ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Die angefochtene Verfügung ist beschwerdefähig. Da keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt und das BFM zu den Vorinstanzen im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG gehört, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 105 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG).

D-496/2009 1.3. Die Beschwerdefrist (Art. 108 Abs. 1 AsylG) und die Anforderungen an die Beschwerdeschrift (Art. 52 Abs. 1 VwVG) sind gewahrt. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind gegeben. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft solche Nachteile befürchten muss. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss nicht nur sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, sondern auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Dies bedeutet insbesondere, dass Veränderungen der objektiven Situation im Heimatland im Zeitraum zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen sind. (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1; BVGE 2007/31 5.3; je mit Hinweisen). 3.3. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren.

D-496/2009 Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die von der vormaligen Beschwerdeinstanz begründete Rechtsprechung in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f. mit weiteren Hinweisen, welche vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird). 4. 4.1. Zur Begründung seiner Verfügung hielt das BFM im Wesentlichen fest, dass Personen mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen seien. Die Vorinstanz legte dar, dass der Beschwerdeführer Nachteile geltend gemacht habe, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen in C._______, B._______, J._______ und I._______ im Osten Sri Lankas ableiten liessen. Da sich der Beschwerdeführer diesen Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen anderen Teil der Heimatlandes entziehen könne – beispielsweise in den Südwesten des Landes – sei er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Die eingereichten Beweismittel würden zwar seine Vorbringen bestätigen, dennoch könne aus ihnen keine landesweite Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Karuna- Gruppe oder die sri-lankischen Behörden abgeleitet werden. Demnach seien die Eingaben für eine Asylgewährung nicht relevant, die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand und der Beschwerdeführer erfülle somit die Flücht-

D-496/2009 lingseigenschaft nicht. Aus diesem Grund erübrige es sich, auf allfällige Ungereimtheiten einzugehen. 4.2. In der Beschwerdeschrift macht die Rechtsvertreterin geltend, dass das Vorliegen einer asylrelevanten konkreten Gefährdung aufgrund der vorhandenen Risikofaktoren klar zu bejahen sei. In diesem Zusammenhang sei die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR No. 25904/8) hervorzuheben, wonach eine asylrelevante konkrete Gefährdungssituation gestützt auf eine Liste von Risikofaktoren tamilischer Personen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zu prüfen sei. Die Situation des Beschwerdeführers zeige etliche Parallelen zu dem erwähnten Fall, bei dem eine asylrelevante Gefährdung bejaht worden sei. So würden sich in der Person des Beschwerdeführers mehrere Risikofaktoren versammeln: Der Beschwerdeführer sei unter der Anschuldigung, mit der LTTE zusammenzuarbeiten, von der Karuna-Gruppe verschleppt und gefoltert worden. Zudem würde eine Anzeige bei der Polizei in C._______ betreffend Verlust der Identitätskarte und eine weitere Anzeige, welche von seinem Vater erstattet worden sei, vorliegen. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt und stehe als junger Mann tamilischer Ethnie unter dem Generalverdacht, mit der LTTE zusammenzuarbeiten. Diese Gegebenheiten seien als asylrelevant zu qualifizieren, umso mehr, da der Beschwerdeführer bei seiner Entführung massiv bedroht und misshandelt worden sei. Der erwähnte Vorfall liesse es zudem als sehr wahrscheinlich erscheinen, dass der Beschwerdeführer noch ernsthaftere Nachteile zu gewärtigen hätte, falls er erneut von seinen Verfolgern aufgegriffen würde. Hervorzuheben sei ebenfalls, dass der Beschwerdeführer absolut detaillierte, schlüssige und glaubwürdige Angaben zu seiner Entführung, Bedrohung und Flucht gemacht habe, ebenso wie zu seiner Biographie und seinem Reiseweg, was von den Beweismitteln bestätigt werde. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass seit seiner Entführung immer wieder nach ihm gesucht worden sei.

Mit Blick auf die aktuelle Menschenrechtslage in Sri Lanka sowie der klaren Stellungnahme des United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) sei die Einschätzung der Vorinstanz - es bestehe eine lokal beschränkte Verfolgungsmassnahme und der Beschwerdeführer könne sich durch Wegzug in einen anderen Teil von Sri Lanka davor schützen - befremdend. Zur Gewichtung der fehlenden inländischen Fluchtalternative in Bezug auf den Status als anerkannter Flüchtling sei zudem auf die Richtlinien der UNHCR vom 23. Juli 2003 hinzuweisen. Vorliegend bestehe sowohl die Gefahr einer Gefangennahme bei einer Rückkehr sowie

D-496/2009 die Unmöglichkeit, bei der aktuellen katastrophalen Menschenrechtslage in Sri Lanka ein einigermassen normales Leben zu führen. Aus den gleichen Gründen, die den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr asylrelevant gefährden würden, könne ein Aufenthalt in einer anderen Region von Sri Lanka den Beschwerdeführer nicht vor der Verfolgungsgefahr schützen. Er wäre gezwungen, sich zu verstecken und würde dauernd unter psychischem Druck stehen. Dies sei gemäss der Guidelines des UNHCR als "undue hardship" zu qualifizieren, eine ebenfalls asylrelevante konkrete Gefährdungssituation. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass das Vorliegen einer asylrelevanten Gefährdungssituation und einer begründeten Furcht vor Verfolgung zu bejahen sei und der Beschwerdeführer somit die Flüchtlingseigenschaft erfülle. 4.3. In der Stellungnahme vom 29. März 2012 erklärte die Rechtsvertreterin, dass die einzelnen Etappen der Flucht und die Frage, von wem der Beschwerdeführer verfolgt worden sei, schlüssig und logisch beantwortet beziehungsweise dargelegt worden seien. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien damit in den wesentliche Punkten weder unbegründet, noch widersprüchlich oder wahrheitswidrig. Eine nahezu widerspruchslose Ausführung eines erlebten Sachverhaltes könne vom Beschwerdeführer gar nicht erwartet werden. Um die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu stärken, könne zudem vorgebracht werden, dass seine Schwester in England als Flüchtling anerkannt worden sei. Betreffend der von der Vorinstanz als realitätsfremd befundenen Flucht aus dem Camp sei zu erwähnen, dass diese in der Tat erfolgt sei. Der Zwischenfall, welcher die Entführer veranlasst habe, den Beschwerdeführer für kurze Zeit allein zu lassen, sei sehr bedeutend gewesen und sei deshalb verständlicherweise von den Wachpersonen vorgezogen worden. Darüber hinaus hätten die Wachsoldaten den Beschwerdeführer nicht kommentarlos zurückbelassen, sondern beim Verlassen der Räumlichkeiten gedroht, den Beschwerdeführer bei ihrer Rückkehr töten zu wollen. Selbst wenn der Beschwerdeführer bei den beiden Anhörungen einige Detailfragen nicht genau gleich beantwortet habe, sei die Flucht in beiden Befragungen auf dieselbe Weise dargelegt worden. Die Türe sei zudem nicht zu jedem Zeitpunkt offen und unbewacht gewesen, sondern nur zu demjenigen der Flucht. Der Beschwerdeführer habe auch nach seiner Verhaftung weiterhin politische Probleme gehabt. So habe er persönlich für die LTTE gearbeitet und gehöre in Verbindung mit seiner tamilischen Ethnie klarerweise zur Gruppe derjenigen Personen, welche von Verfolgungshandlungen und Repressalien seitens der srilankischen Behörden beziehungsweise der Karuna-Gruppe bedroht seien. Ebenso habe der

D-496/2009 Partner seiner Schwester bis zu dessen Tod höheren Dienst für die LTTE geleistet und der Beschwerdeführer sei deshalb mitsamt seiner Familie in den politischen Fokus der Karuna-Gruppe geraten. Bezüglich der Zweifel hinsichtlich der Art und Dauer des K._______-Aufenthaltes sei darauf hinzuweisen, dass sich der sog. "Tamile" vom "Schweizer" bezüglich Kultur und Sozialverhalten sehr unterscheide und dementsprechend nicht mittels Analogieschluss vom schweizerischen Durchschnittsverhalten auf dasjenige des Tamilen geschlossen werden könne. Der Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt der Einreise nach K._______ über keine Personenkontakte verfügt. Viele Kontakte hätten sich erst durch den Aufenthalt in K._______ ergeben, welche insbesondere durch seine Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie entstanden seien. Aufgrund der politischen Geschichte der Tamilen bestehe ein grosses Zusammengehörigkeitsgefühl innerhalb dieser ethnischen Gruppierung. Die gegenseitige Unterstützung und Hilfe der Tamilen greife umso mehr, wenn ein Angehöriger der eigenen Ethnie gezielt verfolgt werde und deshalb ins Ausland flüchten müsse. Es erscheine deshalb plausibel, dass sich diverse Tamilen aus K._______ beim Beschwerdeführer über seine Situation in Kenntnis hätten setzen wollen. 5. 5.1. Die Vorinstanz ging zum Zeitpunkt der Flucht des Beschwerdeführers von einer innerstaatlichen Fluchtalternative aus. Ob das Bundesamt zu Recht eine solche angenommen hat, kann vorliegend offen bleiben, da sich die Situation in Sri Lanka seit Einreichung des Asylgesuches wesentlich verändert hat und der Beschwerdeführer – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – zum heutigen Zeitpunkt keine asylrelevante Gefährdung zu gewärtigen hat. 5.2. Das Bundesverwaltungsgericht nahm mit BVGE 2011/24 vom 27. Oktober 2011 eine umfassende Analyse der aktuellen Situation in Sri Lanka vor. Danach hat sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) im Mai 2009 die Lage in Sri Lanka erheblich verbessert. Die LTTE gelten als militärisch vernichtet. Die Sicherheitslage hat sich in bedeutsamer Weise stabilisiert (E. 7.6 des erwähnten Urteils). Weiter hielt das Gericht im erwähnten Urteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 einleitend fest, dass die Regierung Sri Lankas am 19. Mai 2009 offiziell den Sieg der Regierungstruppen über die LTTE verkündet und Präsident Rajapakse den seit 26 Jahren dauernden Krieg für beendet erklärt habe. Das Führungskader der LTTE sei der Medienberichterstattung zufolge komplett ausge-

D-496/2009 löscht worden. Hinweise auf aktive LTTE-Kader im Norden Sri Lankas gebe es keine. Die höchstrangigen LTTE-Kader seien entweder gefangen genommen oder getötet worden (so auch der LTTE-Chef Velupillai Prabhakaran), oder sie hätten das Land verlassen können. Es gebe keine Anzeichen, dass die LTTE heute noch in der Lage wären, Angriffe auf die Sicherheitskräfte oder sonstige Attentate auszuführen. Es sei somit davon auszugehen, dass im heutigen Zeitpunkt von den LTTE keine Verfolgungshandlungen mehr ausgingen und diese Organisation respektive deren Führungsverantwortliche nicht mehr als Verfolger in Erscheinung treten könnten (vgl. BVGE E-6220/2006 E. 7.1). Sodann definiert das erwähnte Urteil diverse Personenkreise, die heute trotz der verbesserten Sicherheitslage seit Beendigung des militärischen Konfliktes immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind. Zum erhöht gefährdeten Personenkreis gehören unter anderem Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben. Weiter gelten als gefährdet Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen sowie Personen, die solche Übergriffe bei den Behörden anzeigen. Hinsichtlich der Gefährdung von abgewiesenen Asylbewerbern hält das Urteil fest, zwar könne nicht generell angenommen werden, dass abgewiesene tamilische Asylsuchende aus der Schweiz bei der Rückkehr nach Sri Lanka alleine aus diesem Grund in einen behördlichen Verdacht geraten, während ihres Aufenthaltes in der Schweiz Kontakte mit führenden LTTE-Kadern unterhalten zu haben. Weder das UNHCR noch andere Organisationen hätten bisher auf eine diesbezügliche, generell drohende Gefahr hingewiesen. Dies schliesse indessen nicht aus, dass abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden im Einzelfall nahe Kontakte zu LTTE-Kadern unterstellt werden könnten, was eine konkrete Gefährdung bedeuten könne. Die Einschätzung einer diesbezüglich gearteten Gefahr könne nicht generell vorgenommen werden, sondern hänge von den individuellen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Je näher die betreffende Person in das Umfeld der oben beschriebenen Risikogruppen gerate, desto höher müsse die entsprechende Gefahr eingeschätzt werden, seitens der sri-lankischen Behörden der Entfaltung missliebiger politischer Kontakte respektive Tätigkeiten bezichtigt und in der Folge in asylbeachtlichem Ausmass verfolgt zu werden (vgl. BVGE E-6220/2006 E.8). Mit der Gefährdungssituation, jedoch im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, hat sich auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wiederholt befasst (vgl. NA. v. Uni-

D-496/2009 ted Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008; P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011). Auch der EGMR hält fest, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe unmenschliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Als derartige risikobegründende Faktoren nennt der EGMR namentlich Aspekte wie eine frühere Registrierung als verdächtigtes oder tatsächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen einer Vorstrafe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder aus Kautionsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständnisses oder ähnlicher Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri Lanka von H._______ oder von einem anderen Ort, welcher als LTTE-Finanzmittelbeschaffungszentrum gilt, das Fehlen von ID-Papieren oder anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im Ausland oder die Verwandtschaft mit einem LTTE- Mitglied (vgl. BVGE E-6620/2006 E. 10.4.2). 5.3. Das Gericht ist der Ansicht, dass der Beschwerdeführer glaubhaft und überzeugend dargelegt hat, dass er als Fischer und Sekretär des Fischereiverbandes fungierte und auch für die LTTE Arbeiten verrichten musste. Ebenfalls schilderte der Beschwerdeführer seine Festnahme und die damit verbundenen Misshandlungen ausführlich und lebensnah. Wie oben ausgeführt, ist jedoch davon auszugehen, dass sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der srilankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 die Lage in Sri Lanka erheblich verbessert hat. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Befürchtungen im Zusammenhang mit der Karuna-Gruppe sind im heutigen Zeitpunkt demnach nicht mehr begründet. 5.4. Bezüglich den weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers ist folgendes anzuführen: Die Schilderungen seiner angeblichen Flucht aus der Haft erscheinen realitätsfremd und teilweise auch widersprüchlich. Dem Beschwerdeführer kann nicht geglaubt werden, dass der Zwischenfall (Todesfall eines Karuna-Mitglieds), der sich während der Anhörung des Beschwerdeführers im Camp ereignet haben soll, dem Beschwerdeführer

D-496/2009 die Gelegenheit geboten haben soll, das Camp auf solch leichte Weise zu verlassen. Ebenfalls stösst das Argument der Rechtsvertreterin, die Wachpersonen hätten ihn nicht kommentarlos zurückbelassen, ins Leere, sondern macht lediglich die Motivation einer allfälligen Flucht begreiflich. Es ist unglaubhaft, dass die Wachpersonen den Beschwerdeführer während dieses Ereignisses angeblich unbeaufsichtigt gelassen hätten, zumal diese aufgrund der politischen Situation mit solchen tragischen Ereignissen sicher gerechnet haben. Selbst wenn sich die Karuna-Soldaten kurzfristig vom Beschwerdeführer entfernt hätten, hätten sie sicher vorab eine Fluchtmöglichkeit für den Beschwerdeführer zu vermeiden versucht. Die Ausführung in der Stellungnahme, die Türe sei bloss während des Zeitpunkts der Flucht unbewacht und offen gestanden, vermag die Flucht des Beschwerdeführers auch nicht glaubhafter wirken zu lassen. Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, dass sich (Familie) aufgrund des politischen Engagements ihres verstorbenen Partners seit 2004 in L._______ aufhalte und auch er deswegen politische Probleme habe. Die Rechtsvertreterin stellte im Laufe des Schriftenwechsels eine Kopie eines Entscheides in Aussicht, die die Asylgewährung (Familie) des Beschwerdeführers beziehungsweise deren Aufenthalt in N._______ beweisen könne. Bis dato wurden diesbezügliche Unterlagen jedoch nie eingereicht, weshalb auch dieses Vorbringen nicht glaubhaft gemacht wurde. Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, er habe nach seiner Inhaftierung weitere politische Probleme gehabt. Seine Aussagen in den beiden Anhörungen ergeben jedoch keine Hinweise darauf. Ebenfalls ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über den streng überwachen internationalen Flughaften in D._______ problemlos ausreisen konnte. Der Beschwerdeführer hielt sich eigenen Angaben zufolge nach seiner Ausreise dreissig Tage in K._______ auf und hat sich dort ein Mobiltelefon bei einem Strassenverkäufer erworben, welches er dann mit der am Flughafen in D._______ erhaltenen SIM aktivierte. Nach Überprüfung der Sim-Karte nach seiner Ankunft am Flughafen in Zürich wurden viele Kontaktnummern festgestellt, darunter diverse Nummern von Personen aus K._______. Für das Gericht nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer während seines kurzen Aufenthalts in K._______ so viele neue Personen kennengelernt haben will. Die Darlegung des Beschwerdeführers, er habe eine Sim-Karte in D._______ geschenkt erhalten, um diese in K._______ gebrauchen zu können, ist unglaubhaft. Auch die Erklärung der Rechtsvertreterin, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner tamilischen Ethnie sehr schnell Kontakte in K._______ geknüpft ha-

D-496/2009 be, überzeugt nicht. Widersprüchlich dazu erscheint erst recht die Aussage des Beschwerdeführers, dass er in K._______ fast keinen Kontakt zu den Menschen gepflegt habe. Das Gericht geht deshalb davon aus, dass der Beschwerdeführer einiges länger als vorgebracht in K._______ war. Weiter ist zu bemerken, dass die Kantonspolizei Zürich bei der Ausweisprüfung des Geburtsscheines des Beschwerdeführers insofern Anhaltspunkte für eine Dokumentenfälschung festgestellt hat, als manuelle Korrekturen bei seinem Namen sowie beim Namen seiner Mutter zu erkennen sind. So ist beispielsweise aus dem Buchstaben P ein B gefertigt worden. Der Beschwerdeführer reiste zudem unter den Namen N._______ in die Schweiz ein, dessen Name ihm selber angeblich unbekannt sein soll. Ebenfalls soll der Beschwerdeführer nichts über seinen durch den Flughafen registrierten Mitreisenden, der ihn von K._______ nach F._______ begleitet hat, gewusst haben. Die unrechtmässige Manipulation seines Ausweises, seine Einreise unter gefälschtem Namen sowie seine angeblich unbekannte Reisebegleitung lässt das Gericht noch mehr an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen bezüglich seiner Aufenthaltsdauer in K._______ und seiner Ausreise zweifeln. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Freilassung keine Probleme mehr hatte und in der Folge nach K._______ reiste, wo er sich für einige Zeit – jedoch nicht wie von ihm angegeben lediglich 30 Tage – aufhielt. Seine angebliche Verwandtschaft mit einem LTTE Kadermitglied erscheint, wie oben ausgeführt, ebenfalls als unglaubhaft. 5.5. Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt seitens der srilankischen Behörden keine asylrelevante Verfolgung droht und er auch nicht einer sogenannten Risikogruppe zuzuordnen ist. Bei dieser Sachlage kann insgesamt darauf verzichtet werden, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die damit eingereichten Beweismittel näher einzugehen, da das Gericht dadurch zu keiner anderen Einschätzung gelangen würde. 5.6. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die erhobene Rüge der Verletzung von Bundesrecht ist nach dem Gesagten unbegründet und das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 6.

D-496/2009 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurden demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 6.3. Der Beschwerdeführer wurde jedoch mit Verfügung vom 23. Dezember 2008 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufgenommen. Erörterungen hinsichtlich eines allfälligen Wegweisungsvollzugs erübrigen sich somit. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 17 3.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2009 wurde jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, womit dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen sind.

(Dispositiv nächste Seite)

D-496/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Bettina Schwarz

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