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Bundesverwaltungsgericht 06.11.2015 D-4959/2014

6 novembre 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,058 mots·~15 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. August 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4959/2014

Urteil v o m 6 . November 2015 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

Parteien

A._________, geboren (…), gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik), (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. August 2014 / N__________

D-4959/2014 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin gelangte gemäss eigenen Angaben am 22. Mai 2012 illegal in die Schweiz, wo sie gleichentags ohne Einreichung von Identitätsdokumenten um Asyl nachsuchte. B. Sie wurde am 8. Juni 2012 im B.________ zu ihrer Person und summarisch zum Reiseweg sowie den Gründen ihres Asylgesuchs befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Fluchtgründen fand am 10. Juli 2014 statt. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch damit, dass sie tibetischer Ethnie sei und aus Tibet (Volksrepublik China) stamme. Da sie Fotografien des Dalai Lama verteilt habe, sei sie in den Fokus der chinesischen Behörden geraten und habe aus Furcht vor behördlichen Behelligungen ihren Heimatstaat im Oktober 2011 verlassen. C. Mit – am 6. August 2014 eröffnetem – Entscheid vom 5. August 2014 lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an, wobei ein Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China explizit ausgeschlossen wurde. D. Mit auf den 3. September 2014 datierter, zuhanden der Schweizerischen Post am 4. September 2014 aufgegebener Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Beschwerdeführerin aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. E. Mit Schreiben vom 8. September 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

D-4959/2014 F. Mit Zwischenverfügung vom 24. September 2014 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Des Weiteren wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. G. Nach gewährter Fristerstreckung durch das Bundesverwaltungsgericht reichte die Vorinstanz am 9. Oktober 2014 eine Vernehmlassung ein, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde beantragte. Diese wurde der Beschwerdeführerin am 13. Oktober 2014 zur Kenntnis gebracht. H. Mit Zwischenverfügung vom 23. September 2015 wurde der Vorinstanz unter Hinweis auf das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 Gelegenheit zur Einreichung einer weiteren Stellungnahme gegeben. I. In seiner Vernehmlassung vom 6. Oktober 2015 beantragte das SEM erneut die Abweisung der Beschwerde. Diese Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin noch nicht zur Kenntnis gebracht; sie ist diesem Urteil beizulegen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM beziehungsweise BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG

D-4959/2014 liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

4.

D-4959/2014 4.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch damit, dass sie tibetischer Ethnie sei und aus dem Dorf C.______, Gemeinde D._______, Präfektur E.________ (Volksrepublik China) stamme, wo sie von Geburt bis zu ihrer Ausreise gelebt habe. Sie habe weder eine Schule besucht noch einen Beruf erlernt und sei auf dem Land ihrer Eltern tätig gewesen. Am 4. Oktober 2011 habe sie Fotografien des Dalai Lama an Freunde verteilt, wovon die chinesischen Behörden erfahren hätten, weshalb sie sich zur Ausreise entschlossen habe. Am 5. Oktober 2011 habe sie zu Fuss die chinesisch-nepalesische Grenze überquert und sei am 10. Oktober 2011 in Nepal angekommen. 4.2 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass die angebliche Herkunft der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft sei. Die Beschwerdeführerin sei nur beschränkt in der Lage gewesen, geographische Angaben betreffend ihres Heimatdorfes und der näheren Umgebung zu machen. Sie spreche auch kaum Chinesisch. Ihre Erklärung, wonach sie nie zur Schule gegangen und immer zuhause gewesen sei, vermöge nicht zu überzeugen, sei doch davon auszugehen, dass sie sich im Laufe der Jahre zumindest rudimentäre Kenntnisse der chinesischen Sprache angeeignet hätte. Die weitere Angabe der Beschwerdeführerin, der chinesischen Sprache überhaupt nie begegnet zu sein, sei als realitätsfremd zu erachten. Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin widersprüchliche und ausweichende Aussagen hinsichtlich der Ausstellung ihrer Identitätskarte, zu ihrer Ausreise und ihrer Verfolgungsvorbringen gemacht. Daher könne ihr die angebliche tibetische Herkunft sowie die Staatsangehörigkeit nicht geglaubt werden. Angesichts der zahlreichen Unstimmigkeiten hielten die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge erfülle die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht und ihr Asylgesuch sei abzulehnen. 4.3 In ihrer Beschwerde nahm die Beschwerdeführerin zu den Argumenten der Vorinstanz Stellung, wonach an ihrer tibetischen Herkunft, ihren Verfolgungsvorbringen und der illegalen Ausreise zu zweifeln sei. Im Weiteren führte die Beschwerdeführerin aus, zumindest seien ihr subjektive Nachfluchtgründe zuzuerkennen, zumal sie Tibeterin aus der Volksrepublik China sei. Spätestens durch ihre illegale Ausreise sei sie – in Anwendung von EMARK 2006 Nr. 1 (bestätigt in BVGE 2009/29) – Flüchtling geworden. Das illegale Verlassen des Heimatlandes sei in China unter

D-4959/2014 Strafe gestellt, und Rückkehrer tibetischer Ethnie würden mit Sicherheit Probleme mit den Behörden bekommen. Diese würden davon ausgehen, dass Tibeter während ihres Auslandaufenthalts ihre traditionellen und spirituellen Führer – insbesondere den Dalai Lama – besuchen würden. Daher seien die Grenzkontrollen und die Überwachung intensiviert worden, um unkontrollierte Grenzübertritte möglichst zu verhindern. Stelle die betreffende Person im Ausland ein Asylgesuch, drohe ihr eine noch härtere Bestrafung. Haftstrafen von einigen Wochen bis zu sechs Monaten würden ohne Gerichtsverhandlung verhängt und seien regelmässig mit Misshandlungen verbunden. Anschliessend komme es in der Regel zu einer gerichtlichen Verurteilung. Bei einer Rückkehr wäre sie daher erheblich gefährdet. 5. 5.1 Das Verwaltungsverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss die Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 E. 3.2 m.w.H., zur Publikation in BVGE 2015/10 vorgesehen). 5.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss. Das Recht auf vorgängige Anhörung (Art. 30 Abs. 1 VwVG) als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs sieht insbesondere vor, dass die Behörde sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu

D-4959/2014 denen sich die von der Verfügung betroffene Person nicht vorgängig äussern und diesbezüglich Beweis führen konnte. Eng mit dem Äusserungsrecht ist der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) – ebenfalls Teilgehalt des rechtlichen Gehörs – verbunden. So können sich die Betroffenen in einem Verfahren nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Das Recht auf Akteneinsicht kann eingeschränkt werden, wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse an der Geheimhaltung der betreffenden Akten vorhanden ist (Art. 27 VwVG). Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, muss ihr die Behörde indes von seinem wesentlichen Inhalt Kenntnis sowie die Gelegenheit geben, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet schliesslich auch, dass die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann. Daraus resultiert die Pflicht, dass jegliche Abklärungen schriftlich festzuhalten, zu den Akten zu nehmen und aufzubewahren sind. Die Aktenführung hat geordnet, übersichtlich und vollständig zu sein und es muss ersichtlich sein, wer die Akten erstellt hat und wie sie zustande gekommen sind (vgl. Urteil des BVGer E-3361/2014 a.a.O. E. 3.3 m.w.H.). 5.3 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die angebliche Herkunft der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft sei. Dabei stützte sich das BFM zur Hauptsache auf die im Rahmen der Anhörung erhobenen Angaben der Beschwerdeführerin über ihre Herkunftsregion, ohne jedoch eine in solchen Fällen üblicherweise durch eine Fachperson erstellte Herkunftsanalyse, d.h. eine LINGUA-Analyse oder eine Alltagswissensevaluation, in Auftrag gegeben zu haben (vgl. zu diesen Beweismitteln Urteil des BVGer E-3361/2014 a.a.O. E. 5.1). Vielmehr erfolgte die Herkunftsabklärung ausschliesslich durch entsprechende Fragestellungen in der BzP sowie der Anhörung. 5.4 Im bereits zitierten Urteil E-3361/2014 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, der Untersuchungsgrundsatz und der Anspruch auf rechtliches Gehör verlange, dass die Vorinstanz bei einer Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie, die "bloss" mittels Anhörung erfolgt sei, verpflichtet sei, die Vorbringen der asylsuchenden Person in einer für die Beschwerdeinstanz nachvollziehbaren Weise sorgfältig und ernsthaft zu prüfen.

D-4959/2014 Somit hat die Vorinstanz die Abklärungen hinsichtlich der Herkunft in einer für das Gericht transparenten Weise in den Akten festzuhalten. Andernfalls kann das Gericht weder überprüfen, ob die Vorinstanz ihrer Untersuchungs- und Begründungspflicht tatsächlich nachgekommen ist, noch ob die vorinstanzliche Einschätzung bezüglich des Länder- und Alltagswissens vertretbar ist. Aus dem Dossier muss daher nicht nur erkennbar sein, welche Fragen die Vorinstanz der asylsuchenden Person gestellt hat und wie diese darauf geantwortet hat, sondern auch, welche Fragen wie hätten beantwortet werden müssen und weshalb in Tibet sozialisierte asylsuchende Personen in einer vergleichbaren Situation wie die betroffene Person die zutreffenden Antworten hätten kennen sollen. Da bei der Herkunftsabklärung mittels Anhörung – anders als bei der LIN- GUA-Analyse beziehungsweise der Alltagwissensevaluation – kein amtsexterner Sachverständiger mitwirkt, sind die zutreffenden Antworten zudem mit Informationen zum Herkunftsland (Country of Origin Information [COI]) – vorliegend Tibet – zu belegen. Dabei hat sich die Vorinstanz an den grundlegenden Standards, die bei der Beschaffung, Aufbereitung und Präsentation von COI gelten, zu orientieren (vgl. dazu Europäische Union [EU], Gemeinsame EU-Leitlinien für die Bearbeitung von Informationen über Herkunftsländer [COI], April 2008). In welcher Form die Vorinstanz dem Gericht die genannten Informationen offenlegen will, steht ihr indes frei (vgl. Urteil des BVGer E-3361/2014 a.a.O. E. 5.2.2.1 f.). 5.5 Im Weiteren hat die Vorinstanz aufgrund des Anspruchs auf rechtliches Gehör der asylsuchenden Person die als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten, unter Angabe der dazugehörigen Fragen, anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung oder in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz so detailliert aufzuzeigen, dass die betroffene Person hierzu konkrete Einwände anbringen kann. Dementsprechend genügt es nicht, die Schlussfolgerung der Herkunftsabklärung in einer pauschalen Zusammenfassung darzulegen, ohne der betroffenen Person die ihr konkret vorgeworfenen Falschangaben effektiv und in detaillierter Weise erkennbar zu machen (vgl. Urteil des BVGer E-3361/2014 a.a.O. E. 5.2.2.4). 5.6 Sind diese Mindeststandards betreffend Gewährung des rechtlichen Gehörs respektive der Untersuchungspflicht der Vorinstanz im Rahmen ei-

D-4959/2014 ner lediglich mittels Anhörung durchgeführten Herkunftsabklärung nicht erfüllt, ist der vorinstanzliche Entscheid in der Regel aufzuheben und die Sache zur korrekten Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Davon ausgenommen sind jene Fälle, in denen die Vorbringen der asylsuchenden Person – aufgrund gänzlicher Unplausibilität, Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit – offensichtlich unzulänglich und somit derart haltlos sind, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärungen mehr bedarf (vgl. Urteil des BVGer E-3361/2014 a.a.O. E. 5.2.3.1). 6. 6.1 Die Einhaltung der Mindeststandards ist vorliegend zu verneinen. In seiner zweiten Vernehmlassung stellt sich das SEM auf den Standpunkt, es sei nicht aufgrund fehlender länderkundlicher Kenntnisse der Beschwerdeführerin zum Schluss gekommen, dass diese nicht aus China stamme, sondern aufgrund sonstiger widersprüchlicher, ausweichender und unbestimmter Angaben. Mit dieser Argumentation versucht das SEM offenkundig auszudrücken, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin derart haltlos seien, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärungen mehr bedürfe. Dieser Einschätzung kann nicht gefolgt werden. Die diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführerin sind nicht derart unplausibel und unsubstanziert ausgefallen, als dass eine Herkunft aus Tibet offensichtlich verneint werden könnte. Folglich bestand die Notwendigkeit der Vornahme weiterer fachlicher Abklärungen. Im Weiteren hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung entgegen der Behauptung in der Vernehmlassung sehr wohl einige Feststellungen zu angeblich fehlenden Kenntnissen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer geltend gemachten Herkunft gemacht (vgl. vorstehende E. 4.2; angefochtene Verfügung Ziff. II 1, S. 2 f. und 4 u.) und damit offensichtlich entsprechende Abklärungen getätigt. 6.2 Betreffend die Nachvollziehbarkeit der Herkunftsabklärung können dem Protokoll der BzP sowie demjenigen der Anhörung zwar die gestellten Fragen und die Antworten der Beschwerdeführerin entnommen werden. Allerdings enthalten die Akten keine Ausführungen zu den vom BFM als korrekt erachteten Antworten, geschweige denn zu den Quellen, an denen sich der Befrager zwecks Beurteilung der Erklärungen der Beschwerdeführerin orientiert hat. Aus den Akten geht nicht hervor, welche Antworten der Beschwerdeführerin richtig beziehungsweise falsch waren, geschweige denn, wie die korrekte Antwort auf die gestellte Frage gelautet hätte. Folg-

D-4959/2014 lich ist für das Gericht weder nachvollziehbar, ob die vorinstanzliche Einschätzung bezüglich des Länder- und Alltagswissens der Beschwerdeführerin vertretbar ist, noch ob die Vorinstanz ihren aus dem Untersuchungsgrundsatz und dem rechtlichen Gehör fliessenden Pflichten zur ernsthaften, sorgfältigen und vollständigen Abklärung der Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie aller weiteren rechtsrelevanten Sachumstände vorliegend tatsächlich nachgekommen ist. 6.3 Wie bereits ausgeführt, hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin den wesentlichen Inhalt der Herkunftsuntersuchung so detailliert zur Kenntnis zu bringen, dass sie hierzu konkrete Einwände anbringen kann. Vorliegend hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin überhaupt nicht und damit nicht einmal in sehr allgemein gehaltener Weise auf ihre unzutreffenden Angaben hingewiesen und damit deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 6.4 Nach dem Gesagten steht fest, dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall sowohl den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Einräumung des rechtlichen Gehörs als auch den Untersuchungsgrundsatz verletzt hat. Unter Hinweis auf das Urteil E-3361/2014 E. 7 ist die Verfügung des BFM vom 5. August 2014 daher aufzuheben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von der Beschwerdeinstanz von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren nicht vertreten war, ist nicht ersichtlich, welche verhältnismässig hohen Kosten ihr entstanden sein könnten, weshalb ihr keine Entschädigung zuzusprechen ist.

D-4959/2014 (Dispositiv nächste Seite)

D-4959/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. 2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Daniel Merkli

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