Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4958/2016 lan
Urteil v o m 2 2 . November 2017 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter William Waeber, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…), gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik), vertreten durch (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Juli 2016 / N (…).
D-4958/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 24. Oktober 2012 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung brachte er im Rahmen der Befragung vom 13. Dezember 2012 und der Anhörung vom 14. April 2014 im Wesentlichen vor, chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie zu sein. Er habe von Geburt an in B._______ gelebt. Im Dorf gebe es keine Adressen. Die nächste chinesische Verwaltung befinde sich in C._______. Vor zwei Jahren habe er einmal Flugblätter verteilt. Die Chinesen hätten davon nichts erfahren, weshalb er keine Probleme bekommen habe. Am (…) 2012 habe er im Dorf bei den Gebetsmühlen zusammen mit einem Kollegen ein Bild des Dalai Lama aufgestellt. Sie hätten die Aktion als Demonstration für Religionsfreiheit und als Protest gegen die Schliessung eines Klosters verstanden. Die Meinungen über ihr Vorgehen seien geteilt gewesen. Einerseits habe man dieses gelobt. Andere hätten auf drohende Konsequenzen hingewiesen. Wegen Letzterem habe ihn sein Vater gebeten, das Land zu verlassen. Im Weiteren beantwortete der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung Fragen zu heimatlichen Dokumenten und Kontaktmöglichkeiten vor Ort. Ausserdem wurden ihm Fragen zu seinen Sprachkenntnissen, zum absolvierten Schulbesuch, zu seiner Arbeit in der Landwirtschaft und zu geografischen Belangen Tibets gestellt. B. Mit Verfügung vom 25. Juli 2014 wies die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug unter Ausschluss der Volksrepublik China an. Zur Begründung führte sie aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Die geltend gemachte tibetische Herkunft müsse bezweifelt werden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er vor der Einreise in die Schweiz in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Die angeblichen Fluchtgründe als solche habe er ebenfalls nicht glaubhaft geschildert. C. Eine dagegen am 26. August 2014 erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 1. Juni 2015 gut und wies die Sache wegen Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Einräumung
D-4958/2016 des rechtlichen Gehörs sowie des Untersuchungsgrundsatzes an die Vorinstanz zurück. Zur Begründung führte es aus, aufgrund der Akten sei für das Gericht weder nachvollziehbar, ob die vorinstanzliche Einschätzung bezüglich des Länder- und Alltagswissens des Beschwerdeführers vertretbar sei, noch ob die Vorinstanz ihren aus dem Untersuchungsgrundsatz und dem rechtlichen Gehör fliessenden Pflichten zur ernsthaften, sorgfältigen und vollständigen Abklärung der Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie aller weiteren rechtsrelevanten Sachumstände tatsächlich nachgekommen sei. D. Eine sachverständige Person der Fachstelle LINGUA erstellte im Auftrag des SEM am 1. Februar 2016 ein Gutachten, nachdem mit dem Beschwerdeführer am 1. Dezember 2015 ein telefonisches Interview geführt worden war. Das Gutachten enthält eine linguistische und eine landeskundlich-kulturelle Analyse. Die sachverständige Person kam zum Schluss, die Sozialisation des Beschwerdeführers habe eindeutig nicht im von ihm angegebenen Gebiet in Tibet, sondern sehr wahrscheinlich in der exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb Chinas stattgefunden. E. Am 24. Februar 2016 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis. F. Mit Eingabe vom 8. März 2016 hielt der Beschwerdeführer an seinen Aussagen, in Tibet aufgewachsen zu sein und bis zur Ausreise dort gelebt zu haben, fest. G. Mit Verfügung vom 15. Juli 2016 – eröffnet am 20. Juli 2016 – lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers erneut ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug unter Ausschluss der Volksrepublik China an. H. Mit Eingabe vom 16. August 2016 (Datum des Poststempels) beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids verbunden mit der Rückweisung der Sache
D-4958/2016 zur Neubeurteilung. Es sei eine Herkunftsanalyse durch einen gerichtlichen Sachverständigen (einen unabhängigen Tibet-Experten) anzuordnen. Dem Beschwerdeführer sei als Flüchtling Asyl zu erteilen. Eventualiter sei die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme als Flüchtling in der Schweiz wegen subjektiver Nachfluchtgründe anzuordnen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme deswegen zu verfügen. Ferner ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Entbindung von der Vorschussleistungspflicht. Dem Gericht wurden vorinstanzliche Akten, eine Arbeitsbestätigung, ein Arbeitszeugnis und weitere Unterlagen übermittelt. Die allfällige Nachreichung von Identitätspapieren stellte der Beschwerdeführer in Aussicht. I. Mit Zwischenverfügung vom 29. August 2016 stellte die Instruktionsrichterin die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest. Sie wies das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mangels ersichtlicher Bedürfigkeit ab und erhob einen Kostenvorschuss. Betreffend allfälliger Nachreichung weiterer Beweismittel wurde auf Fristansetzung verzichtet. Der Vorschuss wurde in der Folge fristgemäss geleistet. J. Mit Vernehmlassung vom 21. September 2016 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 23. September 2016 zur Kenntnis gebracht. K. Am 21. November 2016 zeigte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Gericht seine Mandatsübernahme an und reichte eine Beschwerdeergänzung ein. L. Am 3. April 2017 gab der Rechtsvertreter seine Kostennote zu den Akten. M. Eine weitere Eingabe des Rechtsvertreters vom 29. Juni 2017 beantwortete das Gericht am 6. Juli 2017.
D-4958/2016 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
D-4958/2016 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner erneut abweisenden Verfügung aus, bereits im kassierten Entscheid vom 25. Juli 2014 von der der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Herkunft ausgegangen zu sein. Im wiederaufgenommenen Beschwerdeverfahren habe die Lingua-Analyse ergeben, dass die Sozialisation des Beschwerdeführers sehr wahrscheinlich in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb Chinas und eindeutig nicht – wie geltend gemacht – im Gebiet D._______ und damit in Tibet erfolgt sei. Er verfüge zwar über gewisse landeskundlich-kulturelle Kenntnisse der Heimatregion, weise aber auch unerwartete Lücken auf. So habe er einige Siedlungen auflisten können. Er habe aber die seit langem veraltete administrative Einheit „Provinzbezirk“ statt „Gebiet“ gewählt. Im Weiteren habe er einige Orte administrativ nicht richtig einordnen können („Kreis“ statt „Gemeinde“; „Gemeinde“ und „Kreis“ statt „Marktflecken“; „Kreis“ statt „Gebiet“). Ferner habe er gewisse landeskundliche Kenntnisse von Gewässern, Klöstern, eines bekannten Berges, des Schulwesens und der Landwirtschaft, sei aber auch in diesen Zusammenhängen teilweise unkorrekt in seinen Schilderungen gewesen. Seine vorhandenen Kenntnisse liessen im Übrigen nicht zwingend auf einen Aufenthalt in Tibet schliessen, sondern könnten auch erlernt sein. In sprachlicher Hinsicht sei festzuhalten, dass er aufgrund der geltend gemachten Biografie muttersprachlich den tibetischen Dialekt von E._______ sprechen und der im dortigen Kreis vorherrschenden (…) über einige Kenntnisse des Chinesischen verfügen sollte. Angesichts seiner Angabe, vor der Ausreise nur im genannten Kreis gelebt und sich in der Folge lediglich 7 Monate in Nepal und danach in der Schweiz aufgehalten zu haben, sei die Tatsache, dass seine Sprache auf den drei Analyseebenen fast keine Ähnlichkeiten mit dem Dialekt in D._______ aufweise, mit dem angeblichen sprachlichen Sozialisationsgebiet nicht vereinbar. Es sei ihm mangels stichhaltiger Argumente im Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht gelungen, die Einschätzungen in der Analyse als fraglich erscheinen zu lassen. Soweit er in sprachlicher Hinsicht geltend mache, absichtlich (aus Verständlichkeitsgründen) im F._______-Dialekt gesprochen zu haben, sei diese Angabe nicht vereinbar
D-4958/2016 mit seiner Aussage anlässlich des Telefoninterviews, er spreche seinen heimatlichen Dialekt. Nach dem Gesagten liessen wegen der unglaubhaften Sozialisation vor Ort auch seine Flucht- und Ausreisegründe jegliche Glaubhaftigkeit vermissen. Dies umso mehr, als die entsprechenden Vorbringen mangels Substanz und Realitätsnähe ohnehin nicht nachvollzogen werden könnten. Im Weiteren könne gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei einer asylsuchenden Person tibetischer Ethnie, welche unglaubhafte Angaben über ihre angebliche Sozialisation in China gemacht habe, grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass sie eine Aufenthaltsbewilligung oder eine Duldung in einem Drittstaat gehabt habe oder sogar eine andere Staatsangehörigkeit besitze. Somit sei zu prüfen, ob sie dort asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt sei. Verunmögliche sie jedoch durch Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die dafür erforderlichen Abklärungen, müsse davon ausgegangen werden, dass keine relevanten Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden. Wie erwähnt, sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Hauptsozialisation in China sowie die Asylgründe glaubhaft darzulegen. Auch habe er keine glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert, weshalb bei ihm im Sinne der zitierten Praxis keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtliche Gründe gegen die Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort sprechen würden. Den Vollzug der Wegweisung – mit Ausnahme in die Volksrepublik China – erachtete das SEM als zulässig, zumutbar und möglich. Die Prüfung dieser Kriterien sei zwar von Amtes wegen vorzunehmen. Verletze aber eine asylsuchende Person – wie vorliegend – ihre Mitwirkungspflicht in grober Weise, sei diese Überprüfung praxisgemäss eingeschränkt. Eine relevante Gefährdung vor Ort sei nicht ersichtlich. 4.2 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, er habe bei landeskundlichkulturellen Fragen jeweils grundsätzlich richtig geantwortet. Entscheidrelevante Ungenauigkeiten seien nicht vorhanden. Die von ihm verwendeten veralteten Begriffe bei administrativen Einheiten würden im Heimatland immer noch gebraucht. Angebliche Unstimmigkeiten seien mutmasslich darauf zurückzuführen, dass die Vorinstanz die Angaben gemäss chinesischem Sprachgebrauch erwartet habe. Er spreche aber nur wenig Chine-
D-4958/2016 sisch. Zur Sprachanalyse hielt er fest, dass er tatsächlich den Dialekt seines Herkunftsgebiets spreche. Gewisse Veränderungen im Sprachverhalten seien auf Kontakte zu anderen Tibetern mit unterschiedlichen Dialekten zurückzuführen. Mit Bekannten aus seinem Herkunftsort spreche er nach wie vor den ursprünglichen Dialekt. Die Beschaffung von Identitätsbelegen sei sehr schwierig und mit Gefahren für die Angehörigen vor Ort verbunden. Er werde sich aber bemühen, etwas erhältlich zu machen. Er habe im Tibet sehr vieles erlebt. Auch die Schweiz wisse, wie angespannt die Lage vor Ort sei. Die Flucht habe ihn traumatisiert. Eine Rückkehr dorthin sei undenkbar. Als chinesischer Staatsbürger sei er vor Ort asylrelevant gefährdet. Nach dem Gesagten sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und im Sinne der Praxis der (vormaligen) Beschwerdeinstanz Asyl oder zumindest die vorläufige Aufnahme wegen subjektiver Nachfluchtgründe zu gewähren. Ein Vollzug der Wegweisung würde gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen. 4.3 In seiner Beschwerdeergänzung vom 21. November 2016 macht der Rechtsvertreter geltend, sein Mandant habe in der Beschwerdeschrift die angeblichen Unglaubhaftigkeitselemente substanziiert widerlegt. Zudem sei aufgrund der Tatsache, dass der erste Entscheid des SEM vom Gericht kassiert worden sei, die Behauptung des SEM, er sei nicht in Tibet sozialisiert worden, absolut hinfällig. Im gutheissenden Entscheid sei zudem vermerkt worden, dass die Aussagen des Beschwerdeführers grundsätzlich plausibel seien. Die gegenteilige Einschätzung des SEM, welches die Asylvorbringen nicht genügend gewürdigt habe, sei unhaltbar. 5. Einleitend ist festzuhalten, dass der nun angefochtene Entscheid den im Beschwerdeurteil erwogenen Beanstandungen Rechnung trägt und keine Gehörsverletzungen beziehungsweise eine Verletzung der Untersuchungsmaxime zu erkennen sind. Ferner hat das SEM die eigentlichen Asylgründe des Beschwerdeführers im jetzigen Urteil lediglich knapp, aber entgegen der Ansicht des Rechtsvertreters zutreffend gewürdigt. Die beantragte erneute Rückweisung ans SEM kommt mithin nicht in Betracht. 6. Auch in materieller Hinsicht ist der angefochtenen Verfügung zuzustim-
D-4958/2016 men. Im Länderurteil BVGE 2014/12 präzisierte das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen würden, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsvollzugsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort sprächen. Denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmögliche eine tibetische Asylsuchende durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.). Aufgrund des Gesagten kommt der Verlässlichkeit der Herkunftsangaben der asylsuchenden Person wesentliche Bedeutung zu. Vorliegend besteht aufgrund der Aktenlage Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer seine wahre Herkunft zu verschleiern versucht. Dabei kann zur Hauptsache auf den Lingua-Bericht verwiesen werden. Dieser stammt von einer qualifizierten Person und gelangt zu eindeutigen Schlussfolgerungen. Dem Beschwerdeführer ist es im Rahmen des rechtlichen Gehörs sowie der Ausführungen auf Beschwerdeebene nicht gelungen, die dortigen Schlussfolgerungen zu entkräften. In diesem Zusammenhang kann vorab auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen des SEM, die sich auch mit seinen Aussagen anlässlich des rechtlichen Gehörs befassen, verwiesen werden (vgl. Ziff. 4.1). Es mag zwar zutreffen, dass gewisse geografische Orte beziehungsweise administrative Einheiten unterschiedlich genannt werden, weshalb bei solchen Belangen eine vorsichtige Gewichtung hinsichtlich Relevanz für die Unglaubhaftigkeit einer dortigen Sozialisation zu erfolgen hat. Auch ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer gewisse Kenntnisse über Belange vor Ort hat, was auch in der Lingua-Analyse sowie im vormaligen Beschwerdeverfahren festgehalten wurde. Insgesamt reichen diese aber im Sinne der schlüssigen Analyse im Gutachten nicht aus, die angeblich erst 2012 erfolgte Ausreise beziehungsweise einen dortigen Aufenthalt im Sinne einer Hauptsozialisation zu belegen. Der Einwand der Rechtsvertretung, im kassatorischen Urteil sei klarerweise von der Herkunft des Beschwerdeführers aus Tibet ausgegangen worden, stösst offensichtlich ins Leere.
D-4958/2016 Die Erklärungsversuche des Beschwerdeführers hinsichtlich Sprache wirken ebenfalls in keiner Weise überzeugend. Dass er beim Telefoninterview trotz gegenteiliger Angabe tatsächlich mit Absicht seinen eigentlichen Dialekt gesprochen habe, wirkt konstruiert. Vielmehr beruht das Ergebnis der Sprachanalyse auf fundierten Erwägungen, denen er nach dem Gesagten beziehungsweise mit dem weiteren Einwand, seine Sprache habe sich seit der Ausreise verändert, offensichtlich nichts Überzeugendes entgegenzusetzen vermag. Ferner wird die Annahme einer Täuschung über die tatsächliche Herkunft durch die Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen hinsichtlich der Vorfluchtgründe bekräftigt. So wies die Vorinstanz bereits im – nicht wegen der Würdigung der Vorfluchtgründe – kassierten Entscheid darauf hin, der Beschwerdeführer habe im Verlaufe des Asylverfahrens hinsichtlich früherer Proteste und der geltend gemachten Aktion vom (…) 2012 abweichende Angaben gemacht. Er sei nicht in der Lage gewesen, eine schlüssige Begründung für die Aufstellung des Dalai-Lama-Bildes im Dorf zu geben. Dieser Sichtweise ist mangels stringenter Beschwerdegegenargumente zu folgen. 7. Nach dem Gesagten gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die behauptete Herkunft aus China im geltend gemachten Zeitpunkt glaubhaft zu machen. Damit scheitert zugleich die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft. Das SEM hat daher zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
D-4958/2016 nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Aufgabe der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vielmehr hat der Beschwerdeführer, welcher seine wahre Herkunft verschleiert beziehungsweise verheimlicht, die Folgen seines Verhaltens zu verantworten. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an seinen bisherigen Aufenthaltsort, wobei insbesondere Nepal oder Indien in Betracht fallen, bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10 und 6). 9.3 Nachdem diejenigen Tibeterinnen und Tibeter, die die chinesische Staatsbürgerschaft besitzen, in Bezug auf China zumindest subjektive Nachfluchtgründe haben, weil sie als Unterstützer des Dalai Lama und damit als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet werden und – wiederum in Bezug auf China – die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. BVGE 2009/29), ist an dieser Stelle, im Sinne einer Klarstellung und in Übereinstimmung mit der angefochtenen Verfügung, darauf hinzuweisen, dass für alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter und somit auch für den Beschwerdeführer ein Vollzug der Wegweisung nach China auszuschliessen ist, da ihnen dort gegebenenfalls eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Herkunfts- bzw. Heimatstaates (ausser China) die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
D-4958/2016 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung dieser Kosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4958/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Ein Wegweisungsvollzug nach China wird ausgeschlossen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung dieser Kosten verwendet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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