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Bundesverwaltungsgericht 27.03.2017 D-4958/2015

27 mars 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,842 mots·~9 min·2

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl; Verfügung des SEM vom 15. Juli 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4958/2015 law/auj

Urteil v o m 2 7 . März 2017 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Daniel Habte, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des SEM vom 15. Juli 2015 / N (…).

D-4958/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste gemäss eigenen Angaben am 25. April 2014 in die Schweiz ein, wo er am 28. April 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Am 28. Mai 2014 führte das SEM dort die Befragung zur Person (BzP) durch und am 16. April 2015 hörte es ihn in C._______ ausführlich zu seinen Asylgründen an. Anlässlich der Befragung und der Anhörung erklärte der Beschwerdeführer, er sei als Kind eritreischer Eltern in Addis Abeba (Äthiopien) geboren. 1999 sei die Familie jedoch nach Eritrea deportiert worden. Er sei dort in D._______ aufgewachsen. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, er habe 2009 aus Furcht in den Nationaldienst aufgeboten zu werden beziehungsweise wegen einer (nicht näher definierten) Krankheit die Schule abgebrochen und danach als Coiffeur in E._______ gearbeitet. Am 17. Oktober 2013 sei er von Sicherheitskräften festgenommen worden unter dem Vorwurf, er habe in seinem Coiffeur-Geschäft unerlaubt amharische Lieder gehört beziehungsweise sich äthiopische Fernsehsendungen angesehen. Er sei vorerst zwei Wochen in einem Gebäude in E._______ inhaftiert gewesen. Dort habe man ihm vorgeworfen, er sei ein Gegner der Regierung. Man habe ihn geschlagen und ihm auch gedroht, ihn umzubringen. Danach sei er ins Gefängnis von F._______ verlegt worden. Dort sei ihm nach sechs Wochen mit zirka 15 Mithäftlingen die Flucht gelungen. Schliesslich sei er im Dezember 2013 zusammen mit einem früheren Mithäftling illegal in den Sudan ausgereist. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer seine Identitätskarte zu den vorinstanzlichen Akten. B. Mit Verfügung vom 15. Juli 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es zufolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe 12. August 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde. Darin wird beantragt, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen. In verfahrensrecht-

D-4958/2015 licher Hinsicht wird zudem beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2015 stellte der Instruktionsrichter fest, der Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens beschränke sich auf die Flüchtlingseigenschaft. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wies er ab. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer auf, bis zum 7. September 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- einzuzahlen mit der Androhung, auf die Beschwerde werde unter Kostenfolge nicht eingetreten, wenn der Kostenvorschuss innert angesetzter Frist nicht bezahlt werde. E. Am 7. September 2015 wurde der Kostenvorschuss beim Gericht eingezahlt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.

D-4958/2015 Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss innert angesetzter Frist geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.3 Die Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend dargelegt – als offensichtlich unbegründet, weshalb über sie in einzelrichterlicher Zuständigkeit gemäss Art. 111 Bst. e AsylG mit Zustimmung einer zweiten Richterin befunden und das Urteil gestützt auf Art. 111a Abs. 2 AsylG summarisch begründet wird. 1.4 Auf einen Schriftenwechsel wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet. 1.5 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.6 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/1 E. 2). 2. 2.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 2.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden (Art. 7 Abs. 1 AsylG), wobei die Flüchtlingseigenschaft dann glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG). Vorbringen sind insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich

D-4958/2015 sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG), 2.3 2.3.1 Das SEM begründet in seinem Entscheid vom 15. Juli 2015 ausführlich, weshalb es die Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend den Abbruch der Schule im Jahr 2009, die Inhaftierung in einem Gebäude in E._______, die Flucht aus dem Gefängnis F._______ und die illegale Ausreise aus Eritrea als unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG erachtet. 2.3.2 Der Beschwerdeführer erklärt in seiner Eingabe vom 12. August 2015, da er die Protokolle der Befragung und der Anhörung unterschrieben habe, bleibe ihm nichts anders übrig, als die Vorbehalte der Vorinstanz zu seinen Asylvorbringen zu akzeptieren, weshalb er auch explizit auf die Gewährung von Asyl verzichte. Mit Nachdruck bestreite er hingegen, dass er Eritrea auf legalem Weg verlassen habe. Er gehöre nicht zum Personenkreis, der Anspruch auf Ausstellung eines Ausreisevisums habe. Er habe Eritrea nur illegal verlassen können. Deswegen und weil er im Ausland ein Asylgesuch eingereicht habe, würden ihm in Eritrea Verfolgungsmassnahmen drohen. 2.4 2.4.1 Zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdeführer aufgrund des Umstandes, dass er Eritrea – wie behauptet – illegal verlassen hat (sogenannte Republikflucht), zum Flüchtling geworden ist, weil er sich nunmehr im Falle der Rückkehr aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen (vgl. CARONI/GRASDORF-MEYER/OTT/SCHEI- BER, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 239, 241). Wer sich darauf beruft, dass erst durch das illegale Verlassen des Heimat- oder Herkunftsstaats eine Gefährdungssituation geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 2.4.2 Die Frage der flüchtlingsrechtlichen Bedeutung der illegalen Ausreise aus Eritrea wurde im Urteil des D- 7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) geklärt. Darin wurde die bisherige Rechtspre-

D-4958/2015 chung aufgegeben, wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten. 2.4.3 Das Bundesverwaltungsgericht kam im erwähnten Urteil nach einer eingehenden Lageanalyse (E. 4.6 - 4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2). 2.4.4 Solche Anknüpfungspunkte sind im Falle des Beschwerdeführers nicht vorhanden. Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer Eritrea aus den von ihm geschilderten Gründen verlassen hat. Es ist mangels entsprechender Anhaltspunkte auch nicht ersichtlich, weshalb er in den Augen des eritreischen Regimes sonst wie eine missliebige Person sein könnte. Allein die illegal erfolgte Ausreise vermag daher – ungeachtet der Frage nach deren Glaubhaftigkeit – keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen. Das SEM hat somit zu Recht festgestellt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. 2.5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,

D-4958/2015 SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 7. September 2015 in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

D-4958/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Jacqueline Augsburger

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