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Bundesverwaltungsgericht 11.01.2021 D-4954/2020

11 janvier 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,290 mots·~21 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. September 2020

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4954/2020

Urteil v o m 11 . Januar 2021 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. September 2020 / N (…).

D-4954/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie – suchte am 26. Januar 2019 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in B._______ um Asyl nach. Am 12. Februar 2019 wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Am 9. September 2019 wurde er einlässlich zu den Asylgründen angehört (Anhörung). B. Anlässlich seiner Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er aus der Stadt C._______ (Provinz C._______) stamme. Er sei im Jahr 2010 angegriffen worden, wobei es sich vermutlich um Anhänger der Hisbollah gehandelt habe. Später als er als (…) für die kurdische Zeitung "D._______" und als freier Journalist in C._______ gearbeitet habe, sei er von der Polizei mit der Begründung verhaftet worden, dass seine Arbeit für die Zeitung illegal sei. Er habe diese Tätigkeit aber dennoch fortgesetzt. Im November 2013, während der Wahlen, habe er an einer Hochzeit teilgenommen, die von Hisbollah-Anhängern angegriffen worden sei, was zu sechs Verletzten und einem Toten geführt habe. Nach diesem Ereignis habe er beschlossen nach E._______ zu gehen und gleichzeitig sein Engagement für die Zeitung fortzusetzen. Dort habe er an Demonstrationen teilgenommen, bei denen er von der Polizei umzingelt oder beleidigt worden sei. Als er 2014 in F._______ die Aufgabe gehabt habe, (…) für die Zeitung zu finden, sei er von einer Gruppe gefangen genommen worden, von der er nicht gewusst habe, ob es sich um die Polizei, den Geheimdienst oder das Militär gehandelt habe, und ihm sei das Angebot unterbreitet worden, ein "Agent" zu werden. Für den Fall einer Weigerung sei er mit dem Tod bedroht worden, weshalb er eingewilligt habe. Er habe weitere 10 bis 15 Tage für die Zeitung gearbeitet, bevor er Angst bekommen habe und Anfang 2016 nach Südkurdistan (G._______, Irak) gegangen sei. Bereits zu diesem Zeitpunkt habe er sich dazu entschlossen, die Türkei zu verlassen. Im Jahr 2016 seien gegen ihn Ermittlungen eingeleitet worden. Ihm sei beispielsweise vorgeworfen worden, an Pressekonferenzen teilgenommen zu haben, auf denen über illegale Handlungen des Staates berichtet worden sei. Im Januar 2017 sei er in die Türkei zurückgekehrt und für etwa zwei Monate dortgeblieben, bevor er wiederum für ein Jahr und zwei Monate bis Mai 2018 nach Südkurdistan gegangen sei. Zurück in der Türkei habe er einige Monate in C._______, dann eineinhalb

D-4954/2020 Monate in H._______ bei entfernten Bekannten und schliesslich einen Monat in I._______ im Haus eines Freundes verbracht, bevor er am 17. Januar 2019 mit seinem Reisepass illegal ausgereist sei. Nach seiner Ausreise sei die Polizei bei ihm zu Hause vorbeigekommen, um abzuklären, weshalb er sich nicht zum Militärdienst gemeldet habe, was er schon vor sieben Jahren hätte tun sollen. Sein Vater habe den Polizisten geantwortet, dass er sich in der Schweiz befinde. Gemäss den Angaben seines türkischen Anwaltes sei in der Türkei kein Verfahren gegen ihn hängig. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine türkische Identitätskarte im Original, einen Presseausweis aus dem Jahr 2013, zwei medizinische Berichte aus dem Jahr 2010, zwei Dokumente einer Menschenrechtsorganisation aus dem Jahr 2018 sowie Unterlagen betreffend seine (Verwandte) zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 4. September 2020 – eröffnet am 7. September 2020 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte dabei in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar beziehungsweise unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer von ihm verfasste Zeitungsartikel sowie eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung des (…) vom 28. September 2020 zu den Akten. E. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

D-4954/2020 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015.). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG 1.3 Zwar ist im Beschwerdeverfahren die Sprache des angefochtenen Entscheides massgebend, indessen kann das Verfahren in einer anderen Amtssprache geführt werden, wenn die Parteien eine solche verwenden (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG). In Übereinstimmung mit der Beschwerdeschrift wird das vorliegende Beschwerdeverfahren deshalb in deutscher Sprache geführt. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung

D-4954/2020 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht zum Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5; Entscheide und Mitteilungen der [ehemaligen] Asylrekurskommission 2005 Nr. 21 E. 7). 3.3 Eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermag gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG nicht für sich alleine, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in diesem Gesetzesartikel genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (BVGE 2015/3 E. 5). 4. 4.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden. Einleitend sei anzumerken, dass gemäss seinen Aussagen in der Türkei bis heute kein Gerichtsverfahren gegen ihn eröffnet worden sei. Gefragt nach den Untersuchungen, denen er 2015 oder 2016 unterworfen gewesen sei und die er an der Anhörung zunächst nicht von sich aus erwähnt habe, habe er geantwortet, dass er darüber nicht gesprochen habe, weil er keine diesbezüglichen Beweise habe, und das seine Familie, die er gebeten habe, ihm einen Beleg zukommen zu lassen, nicht in der Lage gewesen sei, ihm einen solchen zu übermitteln. Das Fehlen jeglicher Beweismittel diesbezüglich erstaune. Es könne nicht hingenommen werden, dass er zu diesen Untersuchungen keine Informationen respektive Dokumente erhalten habe, zumal er in der Türkei über einen Anwalt verfüge. Ferner gehe aus

D-4954/2020 seiner Anhörung nicht hervor, dass er vorbestraft sei. Selbst wenn er, wie er behauptet habe, 2010 während des Referendums kurzzeitig inhaftiert gewesen sei, was er übrigens an seiner Anhörung auch nicht spontan erwähnt habe, habe er angegeben, dass es sich um kurze Festnahmen gehandelt habe, die nicht protokolliert worden seien und die im Übrigen erst 2019 zu konkreten Massnahmen seinerseits geführt hätten. Darüber hinaus sei er nicht Mitglied einer politischen Partei oder als solches aktiv gewesen. Insofern er dargelegt habe, dass die Arbeit für eine kurdische Zeitung an sich eine politische Tätigkeit sei, sei darauf hinzuweisen, dass er für die (…) dieser Zeitung, was durch den eingereichten Presseausweis bestätigt werde, für die (…) und für (…) zuständig gewesen sei. Was seine Tätigkeit als freiberuflicher Journalist betreffe, so habe er selber darauf hingewiesen, dass er sehr wenig geschrieben habe und dass es sich nur um «normale» Artikel gehandelt habe, die keine spezielle Reaktion hervorgerufen hätten. Man könne sich fragen, weshalb er zum Beispiel keine von ihm verfassten Artikel, keinen Presseausweis eines unabhängigen Journalisten oder Teilnahmebescheinigungen der zahlreichen Konferenzen, an welchen er teilgenommen habe, eingereicht habe, um seine diesbezüglichen Vorbringen zu untermauern, deren Plausibilität daher fraglich bleibe. Ausserdem habe er abgesehen von seiner angeblichen Teilnahme an Pressekonferenzen, rechtmässig organisierten Demonstrationen/Märschen und seiner Mitgliedschaft in einem Komitee der HDP (Halklarin Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker), einer ansonsten rechtmässigen kurdischen Partei, an keinen Auseinandersetzungen teilgenommen. Angesichts der geltend gemachten Umstände sei nicht von politischen Aktivitäten beziehungsweise davon auszugehen, dass er aufgrund seiner Tätigkeit für eine kurdische Zeitung ein Risikoprofil erfülle. Nach dem Gesagten und angesichts dessen, dass keine strafrechtlichen Ermittlungen gegen ihn im Gang seien, gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass er derzeit Gefahr laufe, einer asylrelevanten Verfolgungsmassnahme ausgesetzt zu werden. Darüber hinaus und angesichts des Fehlens eines politischen Profils, welches für die türkischen Behörden von Interesse sein könnte, blieben die Gründe unverständlich, warum jene ihn gebeten haben sollen, als Agent für sie zu arbeiten und Informationen über seine Kollegen von der Zeitung, die für die PKK (Partiya Karkerên Kurdistan, Arbeiterpartei Kurdistans) gearbeitet hätten, zu sammeln. Als er nach der Identität jener Personen gefragt worden sei, habe er zunächst angegeben, dass es Polizeibeamte in Zivil gewesen seien. Dann habe er erklärt, dass es sich nicht um staatliche Beamte gehandelt habe, und schliesslich habe er behauptet, dass er nicht wisse, wer diese Personen gewesen seien, er nehme aber

D-4954/2020 an, es habe sich um den Geheimdienst gehandelt. Er habe ferner zu Protokoll gegeben, dass sie ihn während den anderthalb Jahren, die zwischen seinem letzten Arbeitstag bei der Zeitung und seiner Abreise nach Südkurdistan verstrichen seien, nicht schnell hätten erreichen können, da es keine staatlichen Behörden gewesen seien und er sich in kleinen Dörfern aufgehalten habe. Auf die Frage, warum diese Leute weiterhin an ihm interessiert gewesen seien, nachdem er die Zeitung etwa zehn Tage nach dem Vorfall verlassen habe, habe er entgegnet, er wisse es nicht, nehme aber an, dass sie ihn gezwungen hätten, wieder dort zu arbeiten. Hierbei handle es sich jedoch um eine reine Vermutung seinerseits, die nicht auf konkreten Hinweisen beruhe. Und wenn aufgrund seiner (vergangenen) Aktivitäten ein derart grosses Interesse an ihm bestanden hätte, hätten sicherlich Mittel bestanden, ihn vor seiner Ausreise zu finden. Sodann sei festzustellen, dass er nach seiner Rückkehr aus Südkurdistan im Jahr 2018 für einige Monate nach C._______ zurückgekehrt sei, ohne auf besondere Probleme zu stossen. Es überrasche, dass eine Person, die sage, sie fürchte um ihr Leben und lebe untergetaucht, in die Stadt zurückkehre, in der sie zuletzt gelebt habe und wo sich die gesamte Familie befinde, da dies normalerweise der erste Ort sei, wo man gesucht werde. Ferner habe er geltend gemacht, von seinem Vater eine Woche vor der Anhörung erfahren zu haben, dass die Polizei ihn gebeten habe, zur Polizeiwache zu kommen, um darüber Auskunft zu geben, weshalb er keinen Militärdienst leiste, wobei er davon ausgehe, dass die Polizei womöglich auch andere Absichten gehabt habe, ihn auf die Wache zu bringen. Auch diesbezüglich handle es sich lediglich um eine Behauptung seinerseits, die durch keinerlei Beweise gestützt werde. Das Ausbleiben eines Gerichtsverfahrens gegen ihn führe zur Schlussfolgerung, dass seine Furcht vor Nachteilen unbegründet sei. Sodann reiche nach ständiger Rechtsprechung der blosse Umstand, dass man von Dritten erfahren habe, man werde gesucht, nicht für das Vorliegen einer begründeten Verfolgungsfurcht aus. Insofern er vorgebracht habe, er habe sich in den letzten Jahren dem Militärdienst entzogen, so könne diesbezüglich nicht von einer begründeten Furcht vor Verfolgung aus politischen Gründen ausgegangen werden. Der Zweck der Wehrpflicht bestehe darin, den Staat von inneren und äusseren Gefahren zu schützen. Die Möglichkeit, in den türkischen Streitkräften zu dienen, um einen Ausnahmezustand innerhalb des Staates zu bewältigen, sei daher nicht gleichbedeutend mit einer Verfolgung im Sinne des Geset-

D-4954/2020 zes, ebenso wenig wie ein Militärstrafverfahren wegen Nichterfüllung militärischer Verpflichtungen ein relevanter Grund für die Anerkennung des Flüchtlingsstatus sei. Insoweit er vorgebracht habe, dass Kurden derzeit nicht in der Türkei leben könnten, da sie kein Recht auf Bildung, Unterkunft oder Meinungsfreiheit hätten, sei darauf hinzuweisen, dass sich dieses Vorbringen auf einen allgemeinen Kontext beziehe, der nicht nur ihn persönlich betreffe. Selbst wenn er behauptet hätte, er sei aufgrund seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Minderheit Opfer verschiedener Belästigungen und Diskriminierungen geworden, seien solche Schikanen in der Türkei notorisch. Aus der Sicht des Asylgesetzes erreichten diese Massnahmen jedoch keine ausreichende Intensität, die das Leben im Herkunftsland unmöglich oder unhaltbar machen würden. Daher sei die allgemeine Situation, mit der die kurdische Minderheit in der Türkei insgesamt konfrontiert sei, für sich allein genommen nicht ausreichend für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Diese Einschätzung sei trotz Verschlechterung der Menschenrechtslage nach dem Putschversuch von 2016, von der auch die Kurden, insbesondere im Südosten des Landes, betroffen seien, nach wie vor gültig. Mithin erweise sich dieses Vorbringen als nicht asylrelevant. 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer dagegen vor, dass er die Gründe für die Ablehnung seines Asylgesuches nicht nachvollziehen könne. Er habe in seinem Asylverfahren geschildert, wie die türkischen Behörden gegen ihn vorgegangen seien, gegen ihn ermittelt und ihn sogar mit dem Tod bedroht hätten. All dies hätten sie aufgrund seiner Arbeit für eine kurdische Zeitung getan. Daneben habe er auch an vielen Kundgebungen teilgenommen, wobei er regelmässig von den türkischen Sicherheitskräften schikaniert und diskriminiert worden sei. 2014 sei er festgenommen und gezwungen worden als Agent zu arbeiten und seine Kollegen bei der Zeitung zu bespitzeln. Ihm sei mit dem Tod gedroht worden, wenn er sich weigern würde, diese Aufgabe zu erfüllen. Er habe diese Aufgabe jedoch nicht erfüllen können, weshalb er sich kurz darauf dazu gezwungen gesehen habe, nach Südkurdistan zu fliehen. Seither lebe er insbesondere in der Türkei in ständiger Angst. Er fürchte sich davor, dass die Drohung bei seiner Rückkehr in die Tat umgesetzt und er ermordet würde. Mit der vorliegenden Beschwerde reiche er einige Artikel ein, die er für die Zeitung "J._______" geschrieben habe, die inzwischen geschlossen worden sei. Den Artikeln beziehungsweise den beigelegten Übersetzungen sei der Inhalt seiner Beiträge zu entnehmen. Er habe pro-kurdische und regierungskritische Beiträge verfasst, da es ihm wichtig gewesen sei, seine

D-4954/2020 Meinung zu den Ungerechtigkeiten gegen Kurden öffentlich mitzuteilen. Seit den Anhörungen durch das SEM hätten die türkischen Behörden seinen Vater ein weiteres Mal kontaktiert und nach seinem Aufenthaltsort gefragt. Zudem sei seine Schwester kürzlich von den türkischen Sicherheitskräften festgenommen worden, weil sie einen regierungskritischen Beitrag auf Twitter veröffentlicht habe. Seine Familie stehe mithin im Visier der türkischen Behörden. Wenn er zurückkehre, würden letztere das sofort erfahren. Beim Gedanken, zurück in die Türkei kehren zu müssen, habe er Todesangst. Wegen seines politischen Engagements und seiner politischen Arbeit sei er bereits mehrfacht mit den türkischen Behörden in Konflikt geraten. Schliesslich habe sich das politische Klima in der Türkei allgemein verschlechtert und die Gewalt gegen Kurden zugenommen, weshalb er als Kurde ohnehin bereits generell gefährdet sei. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Sie hat den Sachverhalt richtig und vollständig abgeklärt und in rechtsgenüglicher Weise die Gründe angeführt, welche auf die fehlende Asylrelevanz der Vorbringen schliessen lassen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, die weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht zu beanstanden sind und denen das Gericht sich anschliesst (vgl. E. 4.1). 5.2 Die Beschwerde stellt dem nichts Stichhaltiges entgegen, sondern erschöpft sich vielmehr in Wiederholungen des aktenkundigen Sachverhaltes, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Aus den eingereichten Zeitungsartikeln vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Zunächst lässt sich nicht verifizieren, ob die entsprechenden Schriftstücke effektiv durch den Beschwerdeführer verfasst worden oder auch in der besagten Zeitung erschienen sind. Selbst wenn dies indessen der Fall sein sollte, vermögen die Artikel nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. Wie bereits in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine Tätigkeit als freiberuflicher Journalist in der Anhörung selber ausgeführt, er habe nur sehr wenig geschrieben und es hätte sich um normale

D-4954/2020 Artikel gehandelt, die keine besondere Reaktion hervorgerufen hätten. Angesichts dessen überzeugt es nicht, dass er daraus nun das (politische) Profil eines ernstzunehmenden regierungskritischen Journalisten abzuleiten versucht. Insofern der Beschwerdeführer vorgebracht hat, seit seinen Befragungen sei sein Vater erneut von den türkischen Behörden kontaktiert und nach seinem Aufenthaltsort gefragt worden beziehungsweise seine Schwester sei aufgrund eines kritischen Beitrages auf Twitter von den türkischen Sicherheitskräften festgenommen worden, handelt es sich um unsubstanziierte und unbelegte Parteibehauptungen, welche die nötige Begründungsdichte vermissen lassen (vgl. BVGE 2014/39 E. 5.3). Zudem genügt, wie bereits die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung bemerkt hat, der Umstand, dass ein Asylsuchender von einer Drittperson erfahren haben soll, gesucht zu werden, nicht für die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung (vgl. WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 144). 5.3 Zusammenfassend ist nach einer Gesamtwürdigung der Aktenlage festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen hat. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,

D-4954/2020 wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im

D-4954/2020 Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.5 Gemäss konstanter Praxis und selbst unter Berücksichtigung der Entwicklungen im Nachgang des Putschversuchs vom Juli 2016 ist nicht davon auszugehen, dass in der Türkei eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Auch in den vorwiegend von Kurden besiedelten Provinzen im Osten und Südosten des Landes ist nicht von einer flächendeckenden Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen. Ausgenommen sind die Provinzen Hakkari und Sirnak; den Wegweisungsvollzug dorthin erachtet das Bundesverwaltungsgericht aufgrund einer anhaltenden Situation allgemeiner Gewalt als unzumutbar (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6). Demnach ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers an seinen Herkunftsort (C._______, Provinz C._______) oder nach E._______ (Provinz E._______), wo er zuletzt für längere Zeit gelebt hat ([…]), als generell zumutbar zu erachten. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und alleinstehend ([…]). Er hat das Gymnasium bis zur 10. Klasse besucht und in einem (…), einem (…) sowie als (…) und (…) gearbeitet. Auch ist er für eine Zeitung im (…) und der (…) tätig gewesen. ([…]). Seine Mutter, sein Vater und seine Geschwister leben nach wie vor in C._______ und der Beschwerdeführer steht mit seiner Familie und diversen Bekannten in der Heimat immer noch in Kontakt ([…]). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

D-4954/2020 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. Der Beschwerdeführer ersuchte um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes (aArt. 110a Abs. 1 AsylG). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche ungeachtet der ausgewiesenen Mittellosigkeit abzuweisen sind. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

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D-4954/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Andrea Beeler

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