Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4943/2012
Urteil v o m 2 7 . September 2012 Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), alle Afghanistan, alle vertreten durch Dr. Reza Shahrdar, (…) Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 4. September 2012 / N (…).
D-4943/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland Afghanistan eigenen Angaben zufolge am 6. oder 8. Mai 2012 verliess, sich mit einem gefälschten Reisepass (…) begab und dort seine Familie traf, welche sich bereits dort befand, zumal diese während einiger Jahre illegal in diesem Land gelebt habe und der Beschwerdeführer infolge des illegalen Aufenthaltes in sein Heimatland zurückgeschafft worden sei, dass die Familie gemeinsam über E._______ nach Italien weiterreiste, wo ihnen die Fingerabdrücke genommen worden seien, dass sie am 12. Juni 2012 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz einreisten und um Asyl nachsuchten, dass den Beschwerdeführenden anlässlich der summarischen Befragung vom 25. Juni 2012 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährt wurde, nachdem sie dort am 10. Juni 2012 gemäss Eurodac registriert worden seien (vgl. Vorakten BFM A6/12 S. 9 und A10/11 S. 8), dass die Beschwerdeführenden in ihrer mündlichen Stellungnahme einwandten, sie würden auf keinen Fall nach Italien zurückkehren, da die Schweiz ihr Reiseziel gewesen sei, sie in Italien kein Asylgesuch gestellt hätten und überdies dort ganze Familien gesehen hätten, welche auf der Strasse lebten, dass die Beschwerdeführerin zudem ergänzte, sie habe ihr Heimatland nicht verlassen, um auf der Strasse zu leben, dass das BFM am 3. Juli 2012 an Italien zwei Ersuchen um Übernahme der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin-II- Verordnung) zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist, stellte, dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen keine Stellung nahmen,
D-4943/2012 dass das BFM mit Verfügung vom 4. September 2012 – eröffnet am 13. September 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien verfügte, die Beschwerdeführenden – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton F._______ verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass das BFM festhielt, Italien sei für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig, auch wenn es zum Übernahmeersuchen keine Stellung genommen habe, dass die Beschwerdeführenden die Möglichkeit hätten, in Italien Asylgesuche zu stellen und dieses Land somit zuständig sei, diese zu behandeln, dass es nicht Sache der asylsuchenden Personen, somit der Beschwerdeführenden, sei, den für ihr Asylgesuch zuständigen Staat selber zu bestimmen, da dies allein den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten obliege, dass folglich ihr Wunsch, in der Schweiz zu bleiben, unbeachtlich sei, dass somit die Einwände der Beschwerdeführenden im Rahmen des rechtlichen Gehörs an der Zuständigkeit Italiens nichts zu ändern vermöchten, dass die Überstellung an Italien – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19 f. Dublin-II-VO) – bis spätestens am 4. März 2013 zu erfolgen habe, dass die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 20. September 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben und sich für die Asylverfahren der Beschwerdeführenden als zuständig zu erklären,
D-4943/2012 dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Weisung an die Vollzugsbehörden, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht entschieden habe, sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten, dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und, soweit entscheidwesentlich, nachfolgend darauf einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 24. September 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), das mit Eingabe vom 25. September 2012 die Mandatsübernahme angezeigt und um Gewährung einer Frist zur Einreichung eines Berichts ersucht wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
D-4943/2012 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung das Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin-II-Verordnung prüfte, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5 i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin-II-Verordnung), dass sich die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge – über den Seeweg aus E._______ kommend – zwischen dem 10. und dem 12. Juni 2012 in Italien aufhielten, dass ausserdem ein daktyloskopischer Bericht vorliegt, wonach die Beschwerdeführenden am 10. Juni 2012 in Italien aufgegriffen und ihnen die Fingerabdrücke genommen wurden, dass somit gestützt auf die vorangehenden Erwägungen Italien als Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrages zuständig ist,
D-4943/2012 dass im Weiteren angesichts des Umstands, wonach die italienischen Behörden es unterliessen, sich innert Frist zu einer Übernahme der Beschwerdeführenden vernehmen zu lassen, davon auszugehen ist, den beiden Ersuchen des BFM vom 3. Juli 2012 sei zugestimmt worden (Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO), da aus der Nichtbeantwortung der beiden Übernahmeersuchen die implizite Anerkennung Italiens als zuständiger Staat anzunehmen ist (Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung), dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens ausging, dass der Einwand in der Beschwerde, aus der fehlenden Stellungnahme zu den beiden Ersuchen des BFM sei zu schliessen, die italienischen Behörden seien mit der Aufnahme der Beschwerdeführenden nicht einverstanden, an dieser Zuständigkeitsregelung nichts zu ändern vermag, dass somit in Übereinstimmung mit dem BFM festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführenden den zuständigen Mitgliedstaat, in welchem sie ihr Asylverfahren durchlaufen möchten, nicht selber wählen können, dass die Beschwerdeführenden überdies in ihrer Beschwerde die Befürchtung darlegten, sie würden auf der Strasse landen beziehungsweise Italien würde für sie weder Unterkunft noch Verpflegung zur Verfügung stellen, da in Italien menschenunwürdige Zustände für Asylsuchende herrschten, dass insbesondere kein Anspruch auf Wohnraum bestehe und das Existenzminimum nicht gesichert sei, dass die Zustände in den Unterkünften der asylsuchenden Personen in Italien – wo solche überhaupt vorhanden sind – besorgniserregend seien, dass sich zudem die Situation für Asylsuchende und Flüchtlinge in Italien aufgrund der momentan äusserst instabilen Verhältnisse in Nordafrika noch verschärft habe, dass die Beschwerdeführenden und ihre zwei Kinder als besonders verletzliche Personen gelten würden und im Fall einer Rückkehr nach Italien das Kindeswohl akut gefährdet wäre, dass unter diesen Umständen eine Rückführung der Beschwerdeführenden nach Italien weder zulässig noch zumutbar sei,
D-4943/2012 dass deutsche Verwaltungsgerichte gestützt auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahr 2011 vermehrt auf die Rücküberstellung von Asylsuchenden nach Italien verzichten würden und das Selbsteintrittsrecht ausübten, weshalb es angezeigt sei, die bisherige Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu überdenken und ebenfalls auf die Rückschaffung von Asylsuchenden nach Italien zu verzichten, zumal angesichts der Faktenlagen, welche sich aus internationalen Berichten ergebe, die Annahme, Italien komme seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen zur Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden nach, nicht mehr haltbar sei, dass Italien unter anderem Signarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, dass Italien als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO zuständiger Staat zudem gehalten ist, unter anderem die Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) und die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten (sog. Aufnahmerichtlinie) anzuwenden respektive umzusetzen, dass das Gericht auch in Berücksichtigung der mit den Kapazitätsengpässen im Zusammenhang stehenden schwierigen Aufenthalts- und Lebensbedingungen nicht zum Schluss gelangt und keine Hinweise dafür bestehen, wonach Italien in genereller Weise seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen respektive in völkerrechtswidriger Weise gegen die Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie verstossen würde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7654/2010 vom 20. April 2011 E. 5.8.1), dass aufgrund der Aktenlage insbesondere nicht davon auszugehen ist, Italien werde die Beschwerdeführenden in Verletzung der vorgenannten völkerrechtlichen Abkommen in ihr Heimatland zurückschaffen, zumal den Akten keine Anhaltspunkte entnommen werden können, wonach Italien die Beschwerdeführenden nach der Registrierung ohne Durchführung ei-
D-4943/2012 nes Asylverfahrens in Verletzung des Völkerrechts in ihr Heimatland zurückzuführen beabsichtigte, dass das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende zwar in der Kritik steht, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Personen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, indessen kein Vollzugshindernis zu erkennen ist, dass die Beschwerdeführenden – obwohl ihnen das zuzumuten und möglich gewesen wäre – in Italien, dem ersten Mitgliedstaat, den sie betreten haben, nicht um Asyl ersucht haben, dass den italienischen Behörden unter den vorliegend geltend gemachten Umständen jedenfalls nicht vorgeworfen werden kann, sie hätten ihren Verpflichtungen gegenüber den Beschwerdeführenden nicht Rechnung getragen, da die Beschwerdeführenden mit ihrer Weiterreise in die Schweiz den italienischen Behörden dazu gar keine Möglichkeit gegeben haben, dass somit weder das Argument, Italien wolle die Beschwerdeführenden nicht übernehmen, zu überzeugen vermag noch aus der fehlenden Zustimmung zur Rückübernahme der Beschwerdeführenden zu schliessen ist, Italien weigere sich, seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen, dass es zudem nicht in der Verantwortung der schweizerischen Asylbehörden liegt auszumachen, ob die Beschwerdeführenden nach einer Überstellung zufriedenstellende Lebensbedingungen vorfinden, dass nach Kenntnis des Gerichts jedoch Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen bezüglich der Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden annehmen, dass unter diesen Umständen keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die darauf hindeuten, die Beschwerdeführenden würden im Fall einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten, dass ihnen ausserdem die Möglichkeit offen stünde, sich mit Hilfe einer Rechtsberatungsstelle einer italienischen Hilfsorganisation in Italien ge-
D-4943/2012 gen eine allfällige Nichteinhaltung der gemäss Aufnahmerichtlinie geltenden Mindeststandards zu wehren, dass es insgesamt vorliegend den gestützt auf die Aktenlage gesunden Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, ihnen drohe in Italien eine unmenschliche Behandlung oder es sei ihnen nicht zumutbar, sich für die Einhaltung der zuvor erwähnten Mindeststandards an in Italien tätige Hilfsorganisationen zu wenden, dass folglich die Vermutung, wonach Italien seine Verpflichtungen einhält, nicht umgestossen wurde, dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine Überstellung der Beschwerdeführenden als unzulässig erscheinen lassen, dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt, dass insgesamt auf die zu bestätigenden Erwägungen und Folgerungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann und die Entgegnungen in der Beschwerde in entscheidwesentlicher Hinsicht nicht durchzudringen vermögen, dass unter diesen Umständen keine Frist gewährt wird, um den am 25. September 2012 in Aussicht gestellten, inhaltlich nicht näher definierten Bericht nachzureichen, da er am Ergebnis nichts zu ändern vermöchte, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und, da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645),
D-4943/2012 dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem direktem Urteil in der Hauptsache abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung, auf Erlass eines Kostenvorschusses und auf Anweisung der Vollzugsbehörden, von einer Überstellung nach Italien bis zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts abzusehen, als gegenstandslos erweisen, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-4943/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Eva Zürcher
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