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Bundesverwaltungsgericht 19.06.2017 D-4939/2016

19 juin 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,337 mots·~32 min·3

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 14. Juli 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4939/2016 pjn

Urteil v o m 1 9 . Juni 2017 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 14. Juli 2016 / N (…).

D-4939/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______ in der Provinz C._______, verliess sein Heimatland gemäss eigenen Aussagen mit der Hilfe eines Schleppers am 1. Oktober 2014 in Richtung D._______ und reiste von dort über ihm unbekannte Länder am 12. Oktober 2014 illegal im Zug in die Schweiz. Bei seiner Einreise wurde er durch die örtliche Kantonspolizei befragt. Am folgenden Tag stellte er ein Asylgesuch. Am 16. Oktober 2014 fand die Befragung zur Person statt und am 29. Juni 2014 führte das SEM die Anhörung durch. Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe seit seiner Geburt in B._______ gelebt, im Jahr 2013 die Schule abgeschlossen und sich anschliessend durch ein Vermittlungsbüro in B._______ um einen Studienplatz im Fach (…) an der Universität in E._______ bemüht. Aufgrund der allgemein schlechten Lage habe er das Studium nicht beginnen können und stattdessen im Geschäft seines Vaters für Reparaturarbeiten an (…) geholfen. Nachdem er sich einer Gruppe angeschlossen habe, welche sein Quartier zum Schutz vor Dieben bewacht habe, hätte er einen Schwur leisten sollen, wonach er bei der Gruppe bleibe und kämpfe. Sein Vater habe daraufhin seine Ausreise organisiert. Ausserdem sei er damals im militärdienstpflichtigen Alter gewesen, weshalb er sein Militärbüchlein auf dem Rekrutierungsbüro hätte abholen müssen. Anschliessend wäre er gemustert worden. Da er jedoch keinen Militärdienst leisten wolle, habe er sich dort nicht gemeldet und inskünftig Angst gehabt, bei einer Kontrolle zwangsweise mitgenommen zu werden. In der Schweiz unterstütze er die Volksverteidigungseinheiten (PYD). Er habe an Demonstrationen und Versammlungen teilgenommen. Ausserdem tätige er im Rahmen seiner Möglichkeiten Spenden. Der Beschwerdeführer reichte eine syrische Identitätskarte, diverse Schuldokumente, ein internes, seine Person betreffendes Polizeidokument, ein Schreiben der PYD Sektion Europa, eine Fotografie der Visitenkarte seines Vaters und Fotos seiner Eltern und Schwester auf dem Weg nach Europa zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 14. Juli 2016 – eröffnet am folgenden Tag – lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführers ab, stellte fest, dass er die

D-4939/2016 Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und wies ihn aus der Schweiz weg. Infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde die vorläufige Aufnahme angeordnet. Der zuständige Kanton wurde mit deren Umsetzung beauftragt. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 15. August 2016 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung, eventualiter die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Anerkennung als Flüchtling. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten beziehungsweise um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie eventualiter um eine angemessene Frist zur Einreichung der Sozialhilfebestätigung beziehungsweise zur Bezahlung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lagen Kopien der angefochtenen Verfügung und Kopien zweier Artikel aus dem Internet bei. Hinsichtlich der Begründung wird auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. D. Mit Eingabe vom 18. August 2016 wurde die Kopie einer Sozialhilfebestätigung vom 17. August 2016 und am folgenden Tag deren Original nachgereicht. E. Am 1. September 2016 wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den

D-4939/2016 Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3

D-4939/2016 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 In der angefochtenen Verfügung stellte das SEM fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermöchten, weshalb auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit verzichtet werden könne. Eine spätere Prüfung werde aber ausdrücklich vorbehalten. Im Einzelnen legte das SEM Folgendes fest: 5.1.1 Die Furcht des Beschwerdeführers vor einer Rekrutierung durch die syrischen Streitkräfte sei unbegründet, weil er bis zum heutigen Zeitpunkt nicht offiziell ausgehoben worden sei. Weder habe er sich bei den Militärbehörden gemeldet noch habe er ein Militärbüchlein bekommen oder sei gemustert worden. Ausserdem habe er keine persönliche Aufforderung erhalten, sich beim Rekrutierungsbüro zu melden. Zudem habe er keinen persönlichen Kontakt zu einer syrischen Behörde gehabt. Zwar habe er sich mit seinem Verhalten einer wehrdienstlichen Musterung entzogen, indessen nicht der eigentlichen Dienstpflicht in der syrischen Armee. Es stehe noch gar nicht fest, ob er überhaupt diensttauglich sei und der Wehrdienstpflicht unterstehe. Folglich könne er nicht als Dienstverweigerer oder Deserteur betrachtet werden, weshalb seine Furcht vor künftiger staatlicher Verfolgung aufgrund der nicht erfüllten Militärdienstpflicht unbegründet und somit nicht asylrelevant sei. 5.1.2 An dieser Einschätzung vermöge das zu den Akten gegebene Polizeidokument nichts zu ändern, zumal es gemäss seinen Angaben nicht bedeute, dass aktiv nach ihm gesucht worden sei. Zudem sei der Beweiswert solcher Dokumente begrenzt, weil sie leicht fälschbar und käuflich seien.

D-4939/2016 5.1.3 Unbegründet sei auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund der Nichtleistung des Mitgliederschwures bei der Gruppe, welcher er sich angeschlossen habe, mit einer Verfolgung rechne. Einerseits sei er für den Fall der Nichtleistung dieses Schwures nicht bedroht worden und auch seine Familie habe nach seiner Ausreise keine Probleme bekommen; andererseits habe er nie erlebt, dass jemand aus der Gruppe bedroht oder angegriffen worden sei. Allfällige disziplinarische Massnahmen seien allein dem vorangegangenen freiwilligen Engagement in der Gruppe geschuldet gewesen und hätten sich nicht auf einen der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe zurückführen lassen. Somit sei bei einer Schwurverweigerung nicht von einer intensiven Verfolgung auszugehen gewesen. 5.1.4 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sein Heimatland auch verlassen, weil das Geschäft seines Vaters ausgeraubt und in Brand gesetzt worden sei, worauf der Vater es habe aufgeben müssen, sei ebenfalls nicht asylrelevant, weil der Vorfall keine gezielte Verfolgung seiner Person im Sinne von Art. 3 AsylG darstelle, sondern vielmehr auf die allgemein schwierige Situation in Syrien angesichts des Bürgerkrieges zurückzuführen sei. Bei der Angabe seines Vaters, dass Personen aus dem Umfeld der Organisation Islamischer Staat (IS) hinter dem Vorfall stehen würden, weil er sich geweigert habe, für sie Reparaturarbeiten auszuführen, handle es sich um eine blosse Vermutung. Ausserdem sei der Beschwerdeführer gestützt auf seine Aussagen von Leuten des IS nicht selbst bedroht worden. 5.2 In der Beschwerde wurde Folgendes geltend gemacht: 5.2.1 In formeller Hinsicht wurde gerügt, dass das SEM das Akteneinsichtsrecht und damit den Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie die Pflicht zur vollständigen richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts schwerwiegend verletzt habe. Das SEM habe es weitgehend unterlassen, die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel zu würdigen, wobei insbesondere das Polizeidokument und das Schuldokument, welches den Antrag auf Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in der Baath-Partei darstelle, davon betroffen seien. Damit sei auch das Willkürverbot verletzt worden. Ferner habe das SEM nicht erwähnt, dass der Beschwerdeführer in seiner Schulzeit gezwungen worden sei, den Mitgliedschaftsantrag für die Baath-Partei auszustellen. Da er theoretisch Mitglied der Baath-Partei sei, hätte dies für ihn im Fall einer Rückkehr

D-4939/2016 nach Syrien schwerwiegende Konsequenzen. Das SEM hätte zudem zwingend weitere Abklärungen vornehmen und eine zusätzliche Anhörung durchführen müssen, weshalb auch die Abklärungspflicht verletzt sei. Da bis zur Durchführung der Anhörung über eineinhalb Jahre verstrichen seien, sei die Abklärungspflicht zusätzlich verletzt worden. Angesichts dieser mehrfachen schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs sei die Sache zwingend zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. 5.2.2 In materieller Hinsicht wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer gestützt auf das eingereichte Polizeidokument vom 10. Juli 2014 seit Juli bei den syrischen Sicherheitsbehörden registriert und von ihnen gesucht worden sei. Zwar habe er ausgesagt, er werde nicht aktiv gesucht; indessen habe er auch dargelegt, dass sein Name auf der Fahndungsliste an den Kontrollposten stehe und man ihn sofort verhaftet hätte, wenn er in ihre Hände gefallen wäre. Diese Aussagen würden durch den eingereichten internen Polizeibericht bestätigt. An diesen sei sein Vater gekommen, weil einer seiner Kunden darauf Zugriff gehabt habe. Die Argumentation der Vorinstanz, wonach Dokumente dieser Art käuflich und leicht fälschbar seien, stelle eine Parteibehauptung und ein haltloser Vorwurf gegen den Beschwerdeführer dar, zumal das SEM das Dokument offensichtlich keiner eingehenden Prüfung unterzogen habe. Das SEM könne nicht einfach die Möglichkeiten des Beschwerdeführers zur Glaubhaftmachung beschränken, indem es einem Beweismittel den Beweiswert abspreche. Folglich sei das SEM zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ausgegangen. Vielmehr habe er ausdrücklich und glaubhaft vorgebracht, dass er sich zwecks Musterung und Ausstellung des Militärbüchleins bei den Behörden hätte melden müssen, dies jedoch nicht getan und sich deshalb strafbar gemacht habe. Um den Kontrollposten aus dem Weg zu gehen, habe er sich grösstenteils nur um sein Haus herum und in der Nachbarschaft bewegt. Aufgrund seines Alters wäre er verpflichtet gewesen, sich bei den Behörden zu melden, um das Militärbüchlein ausstellen zu lassen und die Musterung zu durchlaufen. Als Meldepflichtiger sei er bei den Behörden seit Juli 2014 registriert gewesen. Hätte er Syrien nicht rechtzeitig verlassen, wäre er asylrelevanten Massnahmen ausgesetzt gewesen, weil er einen Rekrutierungsbefehl, eine Vorladung oder einen Haftbefehl erhalten hätte. Die Annahme des SEM, dass die Behörden sein Nichterscheinen zur Rekrutierung ignorieren würden, sei will-

D-4939/2016 kürlich und unrealistisch. Entsprechend habe das SEM auch keine Angaben darüber gemacht, was passieren könne, wenn sich jemand nicht für die Musterung und die Ausstellung eines Militärdienstbüchleins melde, weil er nicht in den Militärdienst einrücken wolle. Somit stehe fest, dass der Beschwerdeführer in Syrien als Militärdienstverweigerer verstanden werde, weil er seiner Pflicht, sich zwecks Musterung bei den Behörden zu melden, nicht nachgekommen sei. Das werde von den syrischen Behörden nicht geduldet und als oppositioneller Akt geahndet. Im Fall eine Festnahme wäre er asylrelevanten Massnahmen ausgesetzt gewesen. Dabei vermöge das Argument des SEM, dass die eigentliche Dienstpflicht des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Vorladung noch nicht festgestanden habe, weil er zuerst die Musterung hätte durchlaufen müssen, nicht zu überzeugen. Die beigelegten aktuellen Berichte würden zeigen, dass sich der Beschwerdeführer als junger Mann auch ohne Aufgebot zwecks Militärdienst beziehungsweise Musterung hätte melden müssen. Somit sei er im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien von den dortigen Behörden als dienstpflichtig betrachtet und wegen seines Fernbleibens als Dienstverweigerer wahrgenommen worden, was zu einer Verfolgung führe. Weil das Interesse der syrischen Behörden an Männern im diensttauglichen Alter äusserst hoch sei, würden Männer im Alter zwischen 16 und 40 Jahren bei einer Kontrolle massiv unter Druck gesetzt, schwer benachteiligt und misshandelt. Es seien auch Fälle des „Verschwindenlassens“ von Personen an Checkpoints bekannt geworden. Dies wäre auch dem im Zeitpunkt der Ausreise 18-jährigen und von den Behörden als Dienstverweigerer gesuchten Beschwerdeführer passiert. Zudem würden der Diebstahl und der Brand im Geschäft des Vaters des Beschwerdeführers nicht nur im Zusammenhang mit der allgemein schwierigen Situation in Syrien stehen, sondern auch ein gezieltes Vorgehen gegen die Familie darstellen, zumal sich sein Vater mehrfach geweigert habe, die (…) des IS zu reparieren. Schliesslich habe sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Syrien weiterhin verschlechtert, und eine Besserung der Lage sie nicht in Sicht. Dabei seien ganze Bevölkerungsgruppen betroffen, weil ihnen aufgrund einer bestimmten Zugehörigkeit eine politische Haltung zugeschrieben werde. Zudem müsse der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit einem Verhör durch die Behörden rechnen, wobei er als kurdischer Verräter, Dienstverweigerer, exilpolitisch aktive Person und Asylgesuchsteller in der Schweiz mit einer Überstellung an den Geheimdienst und mit willkürlichem Vorgehen, undurchsichtigem Ermessen und folgenschweren Beschuldigungen rechnen müsse. Aufgrund seines Profils sei von einem willkürlichen Verhör und von asylrelevanten Massnahmen auszugehen.

D-4939/2016 6. 6.1 Vorab sind die formellen Rügen und damit verbundenen Rückweisungsanträge zu prüfen.

6.2 Der vom Beschwerdeführer erhobenen Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts kann nicht gefolgt werden, zumal er nicht näher begründet hat, inwiefern dem Anspruch auf Gewährung des Akteneinsichtsrechts nicht stattgegeben worden sei und sich auch aus den Akten keine entsprechende Rechtsverletzung ergibt. 6.3 Des Weiteren wurde vom Beschwerdeführer gerügt, das SEM habe seine Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig festzustellen, sowie die ihm obliegende Prüfungs- und Begründungspflicht, aber auch das Willkürverbot verletzt, was letztlich ebenfalls eine Verletzung des Gehörsanspruchs darstelle. 6.3.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in Auer/Mülller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Alle erheblichen Parteivorbringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG), wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35 VwVG). Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich

D-4939/2016 jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Mit der Pflicht zu Offenlegung der Entscheidgründe kann zudem in der Regel verhindert werden, dass sich die Behörde von unsachgemässen Motiven leiten lässt (vgl. dazu LORENZ KNEUBÜHLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar a.a.O., Rz. 6 ff. zu Art. 35; BVGE 2007/30 E. 5.6; BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1). 6.3.2 Vorliegend wurde gerügt, das SEM habe es unterlassen, die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel – insbesondere das Polizeidokument und den Antrag auf Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in der Baath-Partei – zu würdigen. Ausserdem habe das SEM nicht erwähnt, dass er während der Schulzeit gezwungen worden sei, diesen Mitgliedschaftsantrag auszustellen. Ferner hätte das SEM zwingend weitere Abklärungen vornehmen und eine zusätzliche Anhörung durchführen müssen. Zusätzlich verletzt sei die Abklärungspflicht wegen der über eineinhalb Jahre dauernden Zeit, bis die Anhörung stattgefunden habe. 6.3.3 Zwar sind die Asylbehörden verpflichtet, ihre Verfahren mit der nötigen Beschleunigung durchzuführen. Indessen sind grössere Zeitabstände zwischen der Erstbefragung und der Anhörung infolge der grossen Geschäftslast nicht immer vermeidbar. An dieser Einschätzung vermögen die gesetzlichen Grundlagen (vgl. Art. 29 Abs. 1 Bst. AsylG), wonach das SEM innerhalb bestimmter Fristen eine Anhörung durchzuführen hat, nichts zu ändern, da es sich hierbei um reine Ordnungsfristen handelt, deren Nichteinhaltung keine rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Auch vorliegend hat somit die Tatsache, dass die Anhörung erst 29. Juni 2016, mithin eineinhalb Jahre nach der Befragung stattfand, keine rechtlichen Folgen. Dem seit 17. August 2015 anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer wäre es zudem möglich und zumutbar gewesen, gegen die nunmehr erst im Beschwerdeverfahren geltend gemachte Verfahrensverzögerung bereits zu einem früheren Zeitpunkt mit dem dafür zur Verfügung stehenden Rechtsmittel vorzugehen. Eine Verletzung der Abklärungspflicht und damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs stellt die erst später durchgeführte Anhörung entgegen der Argumentation in der Beschwerde nicht dar. 6.3.4 Auch die Rüge, das SEM habe die eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt, überzeugt nicht. So hat sich das SEM in der angefochtenen Verfügung unter Ziff. II/2. mit dem vorangehend erwähnten Polizeidokument auseinandergesetzt und eine Würdigung vorgenommen. Zu den ebenfalls nachgereichten Schuldokumenten, darunter ein Dokument, das den Beitritt

D-4939/2016 des Beschwerdeführers als Schüler zur Baath-Partei bestätigt, hat sich das SEM in der angefochtenen Verfügung nicht geäussert. Indessen machte der Beschwerdeführer anlässlich des erstinstanzlichen Verfahrens nicht geltend, wegen dieses Beitritts oder im Zusammenhang mit diesem Beitritt als Schüler asylrelevanten Problemen ausgesetzt gewesen zu sein (vgl. Akte A23/24 S. 19), weshalb das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht nicht näher auf dieses Dokument und diesen Sachverhalt eingegangen ist, zumal dies an seiner gesamthaften Einschätzung nichts geändert hätte. Allein die Aussage, ein Schulkamerad habe sich über seine Baath- Mitgliedschaft lustig gemacht, ist nicht als asylrelevante Verfolgung zu betrachten. Zudem bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er als Kurde wegen dieser Mitgliedschaft asylrechtlich relevante Probleme bekommen könnte. Unter diesen Umständen vermag allein die Tatsache, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung das Beweismittel über die Mitgliedschaft bei der Baath-Partei nicht gewürdigt hat, keine Verletzung der Abklärungspflicht und des rechtlichen Gehörs zu bewirken. 6.3.5 Aus welchen Gründen das SEM hätte weitere Abklärungen tätigen und eine zusätzliche Anhörung durchführen müssen, wurde in der Beschwerde nicht konkret dargelegt. Aus den Akten sind denn auch keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, gestützt auf welche von einem nur mangelhaft festgestellten Sachverhalt auszugehen wäre, der zusätzliche Abklärungen beziehungsweise eine weitere Anhörung erfordert hätte. Vielmehr ergibt sich aus der Anhörung vom 29. Juni 2016 und den übrigen Akten, dass der Sachverhalt insgesamt in ausreichender Weise feststeht. Damit liegen die für die Entscheidung wesentlichen Sachverhaltselemente vor. Ausserdem sind sie ausreichend beurteilt beziehungsweise begründet worden, weshalb dem SEM nicht vorzuwerfen ist, es habe die Pflicht zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Begründungspflicht verletzt, zumal es nicht verpflichtet ist, jedes vorgebrachte Sachverhaltselement beziehungsweise Beweismittel im Sachverhalt und in den Erwägungen einzeln aufzuführen und zu beurteilen. Indem das SEM nach der Prüfung und der Würdigung der wesentlichen und gemäss Angaben des Beschwerdeführers fluchtauslösenden Verfolgungsvorbringen zum Schluss kam, die geltend gemachte Verfolgung im Ausreisezeitpunkt sei insgesamt nicht asylrelevant, konnte es darauf verzichten, weitere und faktisch unbehelfliche Sachverhaltselemente ebenfalls noch zu prüfen und in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich aufzuführen. Der Sachverhalt ist im Übrigen auch im heutigen Zeitpunkt als ausreichend erstellt zu erachten. Nach dem Gesagten ergibt sich insgesamt, dass im vorliegenden Fall die Rügen, dass das SEM den Sachverhalt ungenügend festgestellt

D-4939/2016 und die Prüfungs- sowie Begründungspflicht sowie das rechtliche Gehör verletzt habe, unbegründet sind. 6.3.6 In der Beschwerde wird schliesslich gerügt, das Vorgehen und die Argumentation des SEM seien willkürlich. Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür indes nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. MÜLLER/SCHÄFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 11; HÄFELIN/HALLER/KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich 2012, N 811 f. S. 251 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Dabei muss die angeblich willkürliche Begründung rechtsgenüglich dargelegt werden (BGE 116 Ia 426 S. 428, mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall wird jedoch weder näher ausgeführt noch ist von Amtes wegen ersichtlich, dass und inwiefern die seitens des Beschwerdeführers als willkürlich bezeichneten Vorgehensweisen und Erwägungen des SEM unter die obgenannte Definition zu subsumieren sind. Vielmehr ist – auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen zum Asylpunkt und zur Flüchtlingseigenschaft – festzustellen, dass insbesondere das Ergebnis der seitens des Beschwerdeführers bemängelten Rechtsanwendung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten durchaus vertretbar ist. Die Rüge, dass das SEM das Willkürverbot verletzt habe, ist daher als unbegründet zu qualifizieren. 6.4 Nach dem Gesagten besteht somit keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung des SEM aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist daher abzuweisen. 7. 7.1 Entsprechend der Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein, ohne dass im Heimatland effektiver Schutz erlangt werden könnte. Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinn ist keine Frage des

D-4939/2016 Urhebers, sondern des Vorhandenseins adäquaten Schutzes im Herkunftsstaat.

Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebendieser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit verwirklichen. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Diese objektivierte Betrachtungsweise ist mit dem der Furcht innewohnenden subjektiven Element zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine subjektive Furcht. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung – im Sinne einer Regelvermutung – auf eine andauernde Gefährdung hinweist. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2, BVGE 2010/9 E. 5.2, BVGE 2007/31 E. 5.3 f.). 7.2 Der Beschwerdeführer macht für das Verlassen der Heimat die drohende Einberufung in den Militärdienst durch die syrische Armee geltend. 7.2.1 Gemäss koordinierter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag eine Bestrafung wegen Nichtbeachtung eines Militärdienstaufgebots (oder eines Aufgebotes in den Reservedienst) auch im syrischen Kontext für sich allein die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist; dies ist im Syrien-Kontext insbesondere dann anzunehmen, wenn der Betroffene in der Vergangenheit bereits als Regimegegner registriert worden ist (vgl. BVGE 2015/3 E. 4–7).

D-4939/2016 7.2.2 Von einer solchen, flüchtlingsrechtlich relevanten Motivation für eine allfällige Bestrafung wegen Refraktion ist vorliegend nicht auszugehen, zumal sich aus den Akten nicht ergibt, dass der Beschwerdeführer als Regimegegner registriert worden ist. Im Übrigen weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass die Furcht vor entsprechenden Nachteilen auch deshalb nicht begründet ist, weil der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge noch gar keinen Kontakt zu den Militärbehörden hatte (vgl. Akte A25/9 S. 3).Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass er wegen der Nichtbeachtung eines militärischen Aufgebots von den syrischen Behörden gesucht wird. 7.2.3 An dieser Einschätzung vermag auch das eingereichte Polizeidokument (vgl. Akte A22 Beweismittel zwei) nichts zu ändern. Gemäss diesem Dokument soll der Beschwerdeführer dem regulären Militärdienst nicht Folge geleistet haben. Angesichts seiner Aussagen, wonach er noch nicht aufgeboten, militärisch gemustert oder ausgehoben worden ist, kann er indessen noch gar nicht in den regulären Militärdienst integriert worden sein, weshalb eine behördliche Suche aus dem erwähnten Grund – wie auf dem Polizeidokument festgehalten – keinen Sinn ergäbe. Zuerst müsste im Fall des Beschwerdeführers geprüft werden, ob er überhaupt tauglich für den regulären Militärdienst wäre, um ihn dort integrieren zu können. Dies soll indessen gestützt auf seine Aussagen noch gar nicht geschehen sein. Unter diesen Umständen bestätigt das Beweismittel einen Sachverhalt, der nicht mit den Vorbringen des Beschwerdeführers vereinbar ist, weshalb das Dokument – unabhängig von einer allfälligen Echtheitsprüfung – nicht authentisch sein kann, weshalb der an das SEM gerichtete Vorwurf, es habe die Echtheit des Dokuments nicht geprüft, obsolet erscheint. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht feststellte, sind Dokumente dieser Art im Übrigen leicht fälschbar und käuflich, was ihren Beweiswert ohnehin reduziert. Vorliegend ergeben sich zudem aufgrund der vorangehenden Erwägungen Hinweise darauf, dass das Dokument nicht einen authentischen Sachverhalt bestätigt. Bezeichnenderweise wurde es nur als Kopie zu den Akten gegeben, weshalb es zusätzlich einen verminderten Beweiswert aufweist. Insgesamt ist das eingereichte Polizeidokument somit nicht geeignet ist, den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhalt zu belegen. 7.2.4 Folglich steht fest, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland von den syrischen Behörden nicht aus militärrechtlichen Gründen gesucht wird und auf einer Fahndungsliste steht. Allein aus seinen Angaben, er sei vor seiner Ausreise aus Syrien im militärdienstpflichtigen Alter gewesen,

D-4939/2016 hätte deshalb auf dem Rekrutierungsbüro sein Militärbüchlein abholen müssen, wäre anschliessend gemustert worden und habe sich dieser Pflicht entzogen, kann – entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers – nicht auf eine Registrierung durch die syrischen Behörden infolge Dienstverweigerung geschlossen werden, zumal eine Dienstverweigerung erst festgestellt werden kann, wenn jemand davor zum Dienst aufgeboten worden ist, was vorliegend nicht zutrifft. Somit hätte dem Beschwerdeführer im Fall einer Kontrolle auch kein zwangsweiser Einzug in den Militärdienst gedroht. Unter diesen Umständen besteht – in Übereinstimmung mit dem SEM – keine begründete Furcht, im Fall einer Rückkehr ins Heimatland wegen Dienstverweigerung als Oppositioneller betrachtet zu werden und asylrechtlich relevanten Massnahmen ausgesetzt zu sein. An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten internationalen Berichte nichts zu ändern. 7.3 Weiter wird vom Beschwerdeführer vorgebracht, dass er sich einer Gruppe angeschlossen habe, die sein Quartier bewacht und ihn zur Leistung eines Schwures, wonach er seine Mitgliedschaft bei der Gruppe und seine Kampfbereitschaft hätte bestätigen sollen, habe drängen wollen. Diesbezüglich ist vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Insbesondere hat die Verweigerung des Schwurs gemäss den Angaben des Beschwerdeführers für ihn keine Konsequenzen nach sich gezogen, was grundsätzlich gegen eine Verfolgung durch diese – unbekannte – Gruppierung spricht. Unter diesen Umständen kann diesbezüglich nicht von einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgegangen werden. 7.4 Auch bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers, wonach er sein Heimatland verlassen habe, weil der Vater das familieneigene Geschäft habe aufgeben müssen, nachdem es ausgeraubt und in Brand gesteckt worden sei, ist auf die zutreffende Argumentation der Vorinstanz zu verweisen. Auch wenn sich sein Vater geweigert haben sollte, die (…) des IS zu reparieren und der IS in der Folge als Urheber des Diebstahls und der Brandstiftung in Frage käme, ist festzuhalten, dass es sich bei diesen Angaben um blosse Mutmassungen handelt, welche weder belegt noch überwiegend wahrscheinlich sind. Jedenfalls ist in diesem Zusammenhang eine gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung asylrelevanten Ausmasses zu verneinen, zumal dies auch von ihm selber nicht so dargelegt worden ist.

D-4939/2016 7.5 Schliesslich ist festzuhalten, dass die Aussagen der Beschwerdeführenden, dass er sein Heimatland wegen des Krieges und der allgemeinen Situation verlassen habe, flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind, auch wenn sich – wie im Beschwerdeverfahren dargelegt – die Sicherheits- und Menschenrechtslage inzwischen noch verschlechtert hat, zumal davon alle Bewohner Syriens betroffen sind und es sich nicht um eine gezielte Verfolgung des Beschwerdeführers handelt. 7.6 Ebensowenig kann aus der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe eine asylrechtlich relevante Verfolgung abgeleitet werden. Allein daraus, dass sich die Lage in Syrien zunehmend zuspitzt und gewissen Bevölkerungsgruppen eine bestimmte politische Haltung zugeschrieben wird, ist nicht auf eine Kollektivverfolgung dieser Bevölkerungsgruppen zu schliessen. Vielmehr ist für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine individuelle konkrete und zielgerichtete Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes erforderlich, was indessen vorliegend gestützt auf die vorangehenden Erwägungen nicht der Fall ist. Vorliegend wurde zudem keine konkrete in diesem Zusammenhang bestehende Verfolgung geltend gemacht, sondern vielmehr nur auf die allgemeine Situation verwiesen. 7.7 In Würdigung der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt nicht asylrelevant und die diesbezüglichen Erwägungen des SEM zu bestätigen sind. Entgegen der Darstellung im Beschwerdeverfahren ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Syrien als kurdischer Verräter und Dienstverweigerer an den Geheimdienst überstellt würde und aufgrund der geltend gemachten Vorfluchtgründe mit einem willkürlichen Vorgehen der syrischen Behörden beziehungsweise mit asylerheblichen Verfolgungsmassnahmen rechnen müsste. Ebensowenig kann die Annahme im Beschwerdeverfahren, wonach er wegen seiner Mitgliedschaft bei der Baath-Partei im Schulalter schwerwiegende Konsequenzen zu befürchten habe, geteilt werden. Und auch der Vorwurf, das SEM habe seine Vorbringen zu Unrecht als unglaubhaft qualifiziert, überzeugt angesichts der Tatsache, dass seine Asylgründe unter dem Aspekt der Flüchtlingseigenschaft und nicht unter demjenigen der Glaubhaftigkeit geprüft wurden, nicht.

D-4939/2016 7.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers unter dem Blickpunkt der Vorfluchtgründe zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer machte zudem geltend, er unterstütze in der Schweiz die PYD, habe an Demonstrationen und Versammlungen teilgenommen und leiste Spenden. Er gab ein Schreiben der PYD Europa vom 1. März 2015 zu den Akten. Danach sei er Sympathisant dieser Partei.

8.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exilaktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, 2009/28 E. 7.1, UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Neuaufl. Genf 2011, Ziff. 94 ff., CARONI/GRASDORF-MEYER/OTT/SCHEIBER, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 239 ff., MINH SON NGUYEN, Droit public des étrangers, 2003, S. 448 ff.; ACHERMANN/HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, 1991, S. 111 f.; dieselben, Les notions d'asile et de réfugié en droit suisse, Fribourg 1991, S. 45; SAMUEL WERENFELS, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, 1987, S. 352 ff.; KOCH/TELLENBACH, Die subjektiven Nachfluchtgründe, in: ASYL 1986/2 S. 2). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht. Es müssen mithin konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2, 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Statt-

D-4939/2016 dessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

8.3 Gemäss Art. 3 Abs. 4 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention). 8.4 Wie vorstehend ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer keine Vorverfolgung glaubhaft machen (vgl. E. 7.). Es kann daher ausgeschlossen werden, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden geraten ist. Aufgrund der Akten drängt sich zudem der Schluss auf, er sei nicht der Kategorie von Personen zuzurechnen, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Allein aus der Anhängerschaft bei der PYD Partei Europa ist nicht davon auszugehen, dass er bei dieser Partei eine exponierte Kaderstelle innehat. Ausserdem machte er keine konkreten exponierten exilpolitischen Aktivitäten geltend. Allein die Teilnahme an Demonstrationen und Versammlungen und die Leistung von Spenden kann nicht als exponierte exilpolitische Tätigkeit betrachtet werden. Es ist deshalb nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte, da es sich bei ihm nicht um eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit handelt, die als ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte. Aufgrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass das geltend gemachte exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste syrischer Staatsangehöriger nicht überschreitet, weshalb nicht von einer Gefährdung im Heimatland aus diesem Grund auszugehen ist. 8.4.1 Festzuhalten ist schliesslich, dass die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz nicht zur Annahme führt, dass der Beschwerdeführer bei der (hypothetischen) Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätte. Zwar ist aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit da-

D-4939/2016 von auszugehen, dass er bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Da er eine Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnte und somit ausgeschlossen werden kann, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er von den Behörden seines Heimatlandes als staatsgefährdend eingestuft würde, weshalb nicht damit zu rechnen wäre, er hätte bei einer Rückkehr asylrelevante Massnahmen zu befürchten. 8.5 Somit ergibt sich, dass auch unter dem Blickwinkel von subjektiven Nachfluchtgründen keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die weiteren Beweismittel einzugehen, da sie an der vorliegenden Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. 9. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 10.2 Die Vorinstanz nahm den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Juli 2016 infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig auf. Unter diesen Umständen ist auf eine Erörterung der beiden andern Kriterien – insbesondere der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges – zu verzichten. Über diese müsste dann befunden werden, wenn die vorläufige Aufnahme aufgehoben würde. Zur Durchführbarkeit des

D-4939/2016 Wegweisungsvollzugs erübrigen sich im heutigen Zeitpunkt weitere Erwägungen (BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in Abweisung des Gesuchs um Erlass der Verfahrenskosten beziehungsweise um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der direkten Entscheidung ist das Gesuch um Erlass eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4939/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten beziehungsweise um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Eva Zürcher

Versand:

D-4939/2016 — Bundesverwaltungsgericht 19.06.2017 D-4939/2016 — Swissrulings