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Bundesverwaltungsgericht 07.08.2009 D-4939/2009

7 août 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,432 mots·~12 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Texte intégral

Abtei lung IV D-4939/2009/dcl {T 0/2} Urteil v o m 7 . August 2009 Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller. A._______, geboren (...), Nigeria (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Juli 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4939/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in (...) (Delta State), sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im April 2009 an Bord eines Schiffes verliess, am 14. Juni 2009 von ihm unbekannten Ländern herkommend illegal in die Schweiz gelangte und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) um Asyl nachsuchte, dass er nach dem Transfer ins Transitzentrum (...) dort am 25. Juni 2009 summarisch befragt wurde, dass das Bundesamt den Beschwerdeführer am 8. Juli 2009 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu seinen Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen im Wesentlichen geltend machte, den Erzählungen seiner Mutter zufolge habe sein Onkel väterlicherseits mittels Zauberei den Tod seines Vaters herbeigeführt, dass seine Mutter ihn nach dem Tod seines Vaters zur Grossmutter nach A. gebracht habe und er in der Folge dort aufgewachsen sei, während seine Mutter weiterhin in K. gelebt habe, dass er von anderen Kindern als Bastard beschimpft worden sei und daher seine Mutter eines Tages nach der Herkunft seines Vaters gefragt habe, worauf seine Mutter ihn zum Onkel nach K. gebracht habe, dass er jedoch nur zwei Tage dort geblieben und anschliessend zur Grossmutter zurückgekehrt sei, da er sich dort unwohl gefühlt habe, dass seine Mutter bei der Rückfahrt von A. nach K. im April 2007 bei einem Autounfall umgekommen sei, dass im November 2008 seine Grossmutter gestorben sei und die Dorfbewohner ihn beschuldigt hätten, seine Grossmutter umgebracht zu haben, D-4939/2009 dass er in der Folge als Hexer beschimpft und am Fischen gehindert worden sei und sich schliesslich entschlossen habe, nach K. zu seinem Onkel zu gehen, dass sein Onkel ihn gedrängt habe, sich einer Bande anzuschliessen, welche Leute entführt und umgebracht habe, dass er sich geweigert habe, worauf sein Onkel gedroht habe, ihn umzubringen, dass er daraufhin umgehend nach A. zurückgekehrt sei und der Freundin seiner Grossmutter gesagt habe, er könne nicht bei seinem Onkel leben, dass er zunächst einige Zeit bei der Freundin seiner Grossmutter gelebt und diese ihn dann einem weissen Mann übergeben habe, dass dieser Mann ihn zu einem Schiff gebracht und er auf diese Weise im April 2009 sein Heimatland verlassen habe, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens weder Identitäts- oder Reisepapiere noch anderweitige Beweismittel zu den Akten reichte, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 30. Juli 2009 – gleichentags eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe realitätsfremde, oberflächliche und stereotype Aussagen zu seinem Reiseweg gemacht, dass insbesondere das Vorbringen, wonach er seine Reise in die Schweiz – unter anderem mit einem Schiff, über welches er nichts wisse – ohne Papiere und ohne je kontrolliert worden zu sein unternommen habe, erfahrungswidrig und offensichtlich unglaubhaft sei, D-4939/2009 dass bei dieser Sachlage davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer wolle bewusst den tatsächlichen Reiseweg verheimlichen und den Behörden seine Reisepapiere vorenthalten, dass daher keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Identitäts- oder Reisepapieren vorlägen, dass die Asylvorbringen widersprüchlich und unsubstanziiert ausgefallen seien, dass die Vorbringen im Übrigen ohnehin nicht asylrelevant seien, da sich der Beschwerdeführer bezüglich des befürchteten Übergriffs durch seinen Onkel an die Polizei hätte wenden können, dies jedoch mit der unzureichenden Begründung, er kenne niemanden, nicht gemacht habe, dass sich der Beschwerdeführer einer allfälligen Gefährdung durch seinen Onkel überdies ohne weiteres durch Umzug in einen anderen Landesteil hätte entziehen können, dass der Beschwerdeführer demzufolge die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und auch keine zusätzlichen Abklärungen erforderlich seien, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. August 2009 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, dass ausserdem sinngemäss um Einräumung einer Frist zur Nachreichung von Identitätsdokumenten ersucht wurde, dass auf die Beschwerdebegründung – soweit wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 4. August 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), D-4939/2009 und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 21 S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol- D-4939/2009 gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das in der Beschwerde sinngemäss gestellte Gesuch um Fristansetzung zur Beschaffung von Identitätspapieren mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen abzuweisen ist, zumal die Nachreichung von Identitätspapieren auf Beschwerdeebene grundsätzlich ohnehin keinen direkten Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens hätte (vgl. dazu EMARK 1999 Nr. 16 E. 5), dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b), oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Bst. c), dass der Beschwerdeführer bis heute keine Identitäts- oder Reisepapiere zu den Akten gereicht hat, dass er im Verlauf der Anhörungen erklärte, er besitze weder einen Reisepass noch eine Identitätskarte und sei ohne jegliche Papiere und ohne selber etwas bezahlt zu haben in einem Schiff aus Nigeria ausgereist, dass diese Aussage stereotyp und realitätsfremd erscheint, dass der Beschwerdeführer im Weiteren zu seiner Reise in die Schweiz keine substanziierten Angaben machen und insbesondere keinerlei Details zu seiner angeblichen Schiffsreise nennen konnte und ausserdem nicht in der Lage war anzugeben, durch welche Länder er gereist ist, D-4939/2009 dass er im Übrigen bis heute keine ersichtlichen Anstrengungen unternommen hat, um seine Identität zu beweisen, dass er in der Beschwerde in Aussicht stellte, er werde versuchen, bei der nigerianischen Botschaft Papiere zu beschaffen, dies jedoch seine bisherige Untätigkeit in dieser Sache nicht entschuldigt, dass es dem Beschwerdeführer aus diesen Gründen nicht gelungen ist, entschuldbare Gründe für die Nichteinreichung von Identitäts- oder Reisepapieren glaubhaft zu machen, dass demnach zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht davon ausgegangen ist, die Flüchtlingseigenschaft sei nicht gegeben und es bestehe aufgrund der Anhörung keine Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses, dass die Auffassung des BFM, wonach die Asylvorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft und überdies ohnehin nicht asylrelevant seien, zu bestätigen ist, dass der geltend gemachten, befürchteten Verfolgung durch den Onkel aus K. offensichtlich kein Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zugrunde liegt, dass die angeblich befürchtete Verfolgung überdies klarerweise lokalen Charakter aufweist, weshalb sich der Beschwerdeführer der behaupteten Bedrohung ohne weiteres durch Umzug in einen anderen Landesteil hätte entziehen können, dass es ihm ausserdem zumutbar und möglich gewesen wäre, die grundsätzlich schutzfähigen und schutzwilligen nigerianischen Sicherheitskräfte um Hilfe zu bitten, dass die geltend gemachte Verfolgungsfurcht aus diesen Gründen als offensichtlich nicht asylrelevant zu qualifizieren ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers im Übrigen ohnehin zu bezweifeln sind, da er sich in seinen Ausführungen teilweise widersprochen hat und seine Schilderungen ausserdem in weiten Teilen unsubstanziiert ausgefallen sind (vgl. dazu bereits S. 3 f. der vorinstanzlichen Verfügung), D-4939/2009 dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nach dem Gesagten ohne weiteres ausgeschlossen werden kann und auch keine zusätzlichen Abklärungen hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzugs notwendig erscheinen, dass darauf verzichtet werden kann, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da sie an der vorstehenden Einschätzung nichts zu ändern vermögen, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig D-4939/2009 ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann handelt, der vor der Ausreise als Fischer tätig war und über keine aktenkundigen gesundheitlichen Probleme verfügt, weshalb es ihm zuzumuten ist, bei einer Rückkehr ins Heimatland erneut einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, dass sein Vorbringen, wonach er ausser seinem Onkel über keinerlei Verwandte mehr verfüge, wenig glaubhaft ist, zumal bereits seine Asylvorbringen sowie seine Aussagen zum Reiseweg als unglaubhaft zu erachten sind und er sich überdies in Bezug auf die Existenz von Cousins widersprochen hat, indem er zunächst erklärte, er habe weder Cousins noch Cousinen (vgl. Akten BFM A1 S. 4), später dagegen einen Sohn seines Onkels erwähnte (vgl. A1 S. 7), dass unter diesen Umständen davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr ins Heimatland entgegen seinen Aussagen nicht völlig auf sich allein gestellt, dass nach dem Gesagten nicht zu erwarten ist, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Nigeria in eine existenzbedrohende D-4939/2009 Situation geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt insgesamt als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (vgl. Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-4939/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Transitzentrums Altstätten (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Transitzentrum Altstätten (vorab per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N (...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - (...) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Anna Dürmüller Versand: Seite 11

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