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Bundesverwaltungsgericht 31.07.2007 D-4934/2007

31 juillet 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,366 mots·~17 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Verfügung vom 12. Juli 2007 i.S. Nichteintreten au...

Texte intégral

Abtei lung IV D-4934/2007 wet/frr/ {T 0/2} Urteil vom 31. Juli 2007 Mitwirkung: Richter Wespi, Scherrer, Schürch, Gerichtsschreiberin Frey A._______, Kongo (Kinshasa), alias B._______, Kongo (Kinshasa), vertreten durch Jeannette Vögeli Turay, C._______, Beschwerdeführerin gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 12. Juli 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / D._______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin ihr Heimatland gemäss eigenen Angaben am 30. März 2007 in Richtung E._______ verliess, die Reise nach einem mehr als dreiwöchigen Spitalaufenthalt in E._______ am 3. Mai 2007 mit dem Flugzeug in Richtung Europa fortsetzte - sie gehe davon aus, beim Ankunftsflughafen habe es sich um F._______ gehandelt -, von dort nach G._______ weiterflog, ihre Reise anschliessend per Auto fortsetzte und am 10. Mai 2007 illegal in die Schweiz einreiste, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte, dass sie am 16. Mai 2007 im H._______ befragt und am 12. Juni 2007 durch das BFM direkt angehört wurde, dass die Beschwerdeführerin auf die Frage nach dem Besitz eines Reisepasses und einer Identitätskarte erklärte, sie habe niemals einen Reisepass besessen oder beantragt und ihre Identitätskarte beziehungsweise Wählerkarte könne sie nicht mehr finden, dass sie eine Geburtsurkunde, einen Fahndungsbefehl vom 30. März 2007, ein Schreiben eines I._______ sowie einen Mitgliederausweis der J._______ zu den Akten reichte, welche ihr am 20. April 2007 von Mitgliedern der J._______ in einer katholischen Kirche in E._______ überbracht worden seien, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs vorbrachte, sie habe bei einem weissen verheirateten Mann gelebt, an dessen Namen sie sich nicht mehr erinnern könne und der als Politiker ihr Interesse an der Politik geweckt habe, weshalb sie im Jahr 2004 der J._______, welche im Konflikt mit der Regierung stehe, beigetreten sei, dass sie seit Februar 2005 als Empfangsdame im Parlament gearbeitet habe und im März 2007 von einem Parteimitglied mit der Vergiftung des Parlamentspräsidenten beauftragt worden sei, indem sie dessen Mikrofon mit einem giftigen Pulver hätte reinigen sollen, dass man ihr mit dem Tod gedroht habe, falls sie den Auftrag nicht ausführen würde, dass sie sich stattdessen der Flasche Gift auf dem Weg nach Hause in einem Gebüsch entledigt habe, dass sie sich seitdem gefährdet gefühlt habe und am 19. März 2007 von ihrer Mutter telefonisch informiert worden sei, dass nach ihr gesucht werde, weshalb sie sich in einem Hotel, an dessen Namen sie sich nicht mehr erinnern könne, versteckt gehalten habe, dass sie am 24. März 2007 zu Hause von Soldaten festgenommen und in eine Gefängniszelle gesteckt worden sei, dass sie dort zusammengeschlagen und während sechs Tagen von vielen Männern vergewaltigt worden sei, dass ihr am 29. März 2007 aufgrund von Unruhen die Flucht gelungen sei und sie das Land verlassen habe, dass sie in E._______ in einem Militärkrankenhaus wegen der Schläge und der Verge-

3 waltigungen behandelt und von Soldaten bewacht worden sei, dass sie am 20. April 2007 von zwei als Ärzte verkleideten Personen, die sich später als J._______-Angehörige zu erkennen gegeben hätten, aus dem Militärspital geschleust worden sei und von diesen die abgegebenen Dokumente erhalten habe, dass das BFM mit Verfügung vom 12. Juli 2007 - eröffnet am gleichen Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch im Wesentlichen anführte, bei den von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumenten zum Nachweis der Identität (Geburtsurkunde und J._______-Ausweis) handle es sich nicht um rechtsgenügliche Identitätspapiere, dass die Angaben zu den Reiseumständen äusserst unsubstanziiert und realitätsfremd ausgefallen seien, zudem würden die Einreisekontrollen an den jeweiligen Flughäfen äusserst streng gehandhabt, weshalb die Darlegung der Beschwerdeführerin, mit einem ihr nicht zustehenden Pass mehrere Passkontrollen durchlaufen zu haben, nicht glaubhaft sei und es ebenso wenig wahrscheinlich und auch nicht nachvollziehbar sei, die Beschwerdeführerin habe tatsächlich über so wenig Fluginformationen verfügt, dass sie beispielsweise nicht einmal habe wissen wollen, unter welchen Personalien sie gereist sei, dass die Behauptung der Beschwerdeführerin, in der Demokratischen Republik Kongo könne man keinen Pass erhalten, tatsachenwidrig sei, zumal der Besitz eines Reisepasses in der Demokratischen Republik Kongo grundsätzlich für alle Personen obligatorisch sei, dass ihre Erklärung für das Nichtbeibringen ihrer Identitätskarte, wonach sie diese bei ihrer Festnahme noch in der Tasche gehabt hätte, indessen diese nun nicht mehr finden könne, als unglaubhaft zu qualifizieren sei, dass diese Erwägungen zwingend zum Schluss führen würden, die Beschwerdeführerin sei auf andere als die geltend gemachte Art und Weise nach Europa beziehungsweise in die Schweiz gelangt, namentlich sei davon auszugehen, sie habe ein gültiges Reisedokument mit sich geführt, welches sie den Asylbehörden absichtlich vorenthalte, um ihre Identität sowie ihre wahren Ausreisemotive zu verheimlichen und eine Rückführung in ihr Heimatland zu erschweren, dass der unvermittelte Auftrag an die Beschwerdeführerin, den Parlamentspräsidenten zu töten, realitätsfremd sei, da der Auftraggeber damit hätte rechnen müssen, dass sie sich an die Polizei wende und er zur Verantwortung gezogen werde, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Vergiftungsmethode in jeglicher Hinsicht unsubstanziiert seien, dass die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Empfangsdame im Volkspalast ohnehin anzuzweifeln sei, weil sie ihren Arbeitsplatz und ihre Aufgaben oberflächlich beschrieben habe, dass ihre Vorbringen zur Festnahme und zu den Haftumständen als fingiert zu bezeichnen seien, da ihre diesbezüglichen Schilderungen mangels persönlicher Betroffenheit

4 keine Realkennzeichen enthalten würden, dass auch die Ausführungen bezüglich der Ereignisse in E._______ völlig substanzlos seien, weil sie beispielsweise nicht wisse, wie die J._______-Angehörigen von ihrem dortigen Spitalaufenthalt Kenntnis gehabt hätten und wie die abgegebenen Dokumente in die Hände der J._______ gelangt seien, dass das BFM zusammenfassend festhielt, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. Juli 2007 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Unzulässigkeit/Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt wurden, dass zudem darum ersucht wurde, es sei ein ärztlicher Bericht der noch heute bestehenden gesundheitlichen Probleme, insbesondere ein HIV-Test, in Auftrag zu geben, dass die vorinstanzlichen Akten am 20. Juli 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet das Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) , dass die Beschwerdeführerin legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene

5 Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 2.1), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 14a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entscheidet und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet wird und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG), dass die Beschwerdeführerin rügt, die vorinstanzliche Verfügung sei ihrer Rechtsvertreterin per Fax am 12. Juli 2007 zugestellt worden, weshalb diese - um die Rechtsmittelfrist zu wahren - veranlasst gewesen sei, bereits am 19. Juli 2007 die Beschwerde einzureichen, obwohl die mit Rückschein gesandte Originalverfügung erst am 17. Juli 2007 eröffnet worden sei, dass mit Entscheideröffnung per Fax die Fristen verkürzt würden, weil sie dadurch nur knapp drei Arbeitstage Zeit gehabt habe, um die Akten zu studieren, Abklärungen vorzunehmen, zwei Klientengespräche zu führen, Dokumente beschaffen zu versuchen und die Rechtsmitteleingabe auszufertigen, dass es sich vorliegend erübrigt, auf diese Rüge weiter einzugehen, da der Beschwerdeführerin kein wesentlicher Verfahrensmangel entstand, weil ihr - unbesehen der Frage, ob die Rechtsmittelfrist mit der Faxzustellung oder per Zustellung mit Rückschein ausgelöst wurde - fünf Arbeitstage zur Verfügung standen, eine Beschwerde einzureichen, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses

6 ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass vorliegend die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches unbestritten ist, indessen in der Beschwerde vorgebracht wird, die Beschwerdeführerin habe Dokumente vorgelegt, die ihre Identifikation ermöglichen würden, dass die von der Beschwerdeführerin im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen abgegebenen Dokumente (Geburtsurkunde Nr. K._______, Mitglieds- und Wählerkarte der J._______) eine einwandfreie Feststellung der Identität jedoch nicht erlauben (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-2279/2007 vom 11. Juli 2007 E. 4-6), dass mit einer Geburtsurkunde lediglich die Geburt zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort bestätigt wird, diese jedoch kein Identitätspapier im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG darstellt (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-2279/2007 vom 11. Juli 2007 E. 6), dass es sich bei der eingereichten J._______-Mitgliedskarte um ein Dokument handelt, welches nicht primär zum Zwecke des Identitätsnachweises ausgestellt worden ist, sondern in erster Linie Eigenschaften und Leistungen im Bereich der politischen Tätigkeit bestätigen soll, weshalb sich damit eine zweifelsfreie Identifikation nicht vornehmen lässt, zumal nicht sichergestellt ist, ob ihrer Ausstellung eine genaue Überprüfung der Identität vorausgegangen ist, dass die Beschwerdeführerin bezüglich der nicht eingereichten Identitätsdokumente vorbrachte, sie habe die Sicherheitskontrollen mit einem nicht auf ihren Namen lautenden Pass problemlos passiert, sie wisse jedoch nicht, auf welchen Namen der Pass ausgestellt gewesen sei, da sie nicht darauf geachtet habe, dass sie die Identitätskarte bei ihrer Festnahme noch in ihrer Tasche gehabt habe, sie dieses Dokument nun aber nicht mehr finden könne, dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es der Beschwerdeführerin verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches Dokumente einzureichen, zutreffend und mit hinreichender Begründung verneint hat, weshalb auf diese verwiesen wird (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG), dass in der Beschwerde unter anderem eine Faxkopie der Identitätskarte und des Führerausweises als Beilagen aufgeführt sind, diese jedoch trotz Aufführung im Beilagenverzeichnis nicht eingereicht wurden, indessen festzuhalten ist, dass in Kopie eingereichten Ausweisen kein Beweiswert zukommt und selbst bei Nachreichung rechtsgenüglicher Identitätspapiere der vom BFM angewendete Nichteintretenstatbestand nach wie vor als erfüllt zu erachten ist, da die gesetzliche Frist zur Einreichung entsprechender Identitätsdokumente längst verstrichen ist (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-2279/2007 vom 11. Juli 2007 E. 7.1, EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 110), dass aus diesem Grund auch keine Frist zur Nachreichung der erwähnten Dokumente anzusetzen ist, zumal die Beschwerdeführerin bisher nie geltend machte, sie habe je einen Führerausweis besessen, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich er-

7 achtet hat, dass die Vorinstanz die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin aufgrund der unsubstanziierten und realitätsfremden Schilderungen und festgestellten Unglaubhaftigkeitsmerkmale insgesamt zu Recht als konstruiert und wirklichkeitsfern qualifizierte, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie als einfaches Mitglied in einem öffentlichen Restaurant mit der Tötung des Parlamentspräsidenten beauftragt worden sei, wozu ihr eine Flasche mit giftigem Pulver überreicht worden sei, mit dem sie das Mikrofon des Präsidenten hätte reinigen sollen (A 16/24, S. 5 und 8), übereinstimmend mit der Vorinstanz als realitätsfremd zu bezeichnen sind, zumal sie sich in einer oberflächlichen und unsubstanziierten Schilderung der sich angeblich zugetragenen Vorkommnisse erschöpfen, dass die Beschwerdeführerin, die im Parlament als Empfangsdame gearbeitet haben will, weder substanziierte Angaben zu ihrem Arbeitsplatz, noch zu ihren Tätigkeiten machen konnte, so brachte sie lediglich vor, es würden sich in diesem Gebäude viele Büros und Restaurants befinden, allerdings könne sie sich an keine Namen erinnern und auf die Frage nach der Anzahl Stockwerke sie zunächst angab, es gebe viele, sie könne diese nicht zählen, indessen auf die Frage, ob es im Gebäude einen Aufzug gebe, erklärte, das Gebäude habe drei Stockwerke (A 16/24, S. 6), dass sie vorbrachte, keinen direkten Vorgesetzten gehabt zu haben, und auf die Frage, wer ihr denn ihre Arbeit zugewiesen habe oder an wen sie sich im Fall eines Problems gewendet habe, anführte, sie habe schon gewusst, was ihre Arbeit sei (A 16/24, S. 7), dass die vorgebrachten, im Zusammenhang mit dem geplanten angeblichen Giftanschlag in Zusammenhang stehenden Behelligungen durch die kongolesischen Sicherheitskräfte nicht glaubhaft sind, weil die Ereignisse, die zur Festnahme der Beschwerdeführerin geführt haben sollen, unglaubhaft sind, dass die realitätsfremden Schilderungen insgesamt nicht zu überzeugen vermögen und zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vollumfänglich zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG), dass in der Beschwerde unter Hinweis auf die Praxis der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) gerügt wird, die Vorinstanz habe eine materielle Prüfung vorgenommen, was eine Verletzung der bundesrechtlichen Verfahrensvorschriften darstelle, da eine materielle Prüfung des Asylgesuchs erst im ordentlichen Verfahren zu erfolgen habe und bei einem Nichteintretensentscheid unzulässig sei, dass sich das Bundesverwaltungsgericht zu dieser Frage eingehend im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 geäussert hat und darin unter anderem festhält, der Gesetzgeber habe mit Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG ein Summarverfahren geschaffen, in welchem über das Bestehen oder das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell entschieden werde, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich sei (vgl. hierzu zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 5), dass weiter festgehalten wurde, auf das Asylgesuch sei nicht einzutreten, wenn bereits auf Grund einer summarischen Prüfung festgestellt werden könne, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, wobei sich die Offensichtlichkeit der

8 fehlenden Flüchtlingseigenschaft aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, aber auch aus der fehlenden Asylrelevanz ergeben könne (vgl. hierzu zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 5.6.4 und 5.6.5), dass das BFM in Übereinstimmung mit der aktuellsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes eine nicht zu beanstandende summarische materielle Prüfung der Flüchtlingseigenschaft vorgenommen hat und keine Anhaltspunkte für die Annahme zu erkennen sind, das BFM hätte zusätzliche sachliche oder rechtliche Abklärungen treffen müssen, und sich die entsprechende Rüge deshalb als unbegründet erweist (vgl. hierzu zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 5.6.6), dass aus der Rechtsmitteleingabe insbesondere nicht ersichtlich ist, welche Abklärungen das BFM auf Grund der realitätsfremden und unsubstanziierten Ausführungen der Beschwerdeführerin und in Anbetracht der nicht nachgewiesenen Identität hätte vornehmen sollen, dass zwar beantragt wurde, es sei ein ärztlicher Bericht in Auftrag zu geben, indessen die Beschwerdeführerin vor den schweizerischen Asylbehörden keine konkreten gesundheitlichen Schwierigkeiten geltend machte, weshalb dieser Antrag abzuweisen ist, dass die Vorbringen in der Beschwerde insgesamt nicht geeignet sind, eine Änderung des angefochtenen Nichteintretensentscheides zu bewirken, zumal es die Beschwerdeführerin unterlässt, sich mit den Erwägungen der Vorinstanz zu den festgestellten Unglaubhaftigkeitsmerkmalen in ihren Aussagen substanziiert auseinanderzusetzen, dass auch das auf Beschwerdeebene eingereichte Beweismittel (Kurzbericht HWV vom 12. Juni 2007) und die Hinweise auf allgemein zugängliche Dokumente (Erläuterungen des Bundesrates zur Volksabstimmung vom 24. September 2006, Bemerkungen zum Antrag des Bundesrates von Prof. W. Kälin vom August 2004) sowie die bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel zu keiner abweichenden Beurteilung zu führen vermögen, dass das BFM somit in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass, befindet sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung und kann er auch nicht einen Anspruch auf eine solche geltend machen, die Anordnung einer Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdeführerin weder über eine derartige Bewilligung noch einen Anspruch darauf verfügt, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des ANAG über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin in ihrem Heimat-

9 oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG), dass weder die allgemeine Lage in der Demokratischen Republik Kongo noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges der jungen und - soweit aus den Akten ersichtlich - gesunden Beschwerdeführerin, welche über eine überdurchschnittliche Schulbildung verfügt sowie Berufserfahrungen als Markthändlerin und im Parlament als Empfangsdame angibt, sprechen, dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a Abs. 2 ANAG), dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 14a Abs. 2-4 ANAG zu erachten ist, dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird, dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren ist und daher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, H._______ D._______ (vorab per Telefax) - das L._______ (vorab per Telefax) Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand am:

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