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Bundesverwaltungsgericht 12.09.2017 D-4925/2017

12 septembre 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,831 mots·~14 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. August 2017

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4925/2017

Urteil v o m 1 2 . September 2017 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiber Stefan Weber.

Parteien

A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Marokko, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 28. August 2017 / N_______.

D-4925/2017 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn suchten am 1. August 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach, wo am 11. August 2017 die Befragung zur Person (BzP) stattfand. Dabei brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie habe zusammen mit ihrer Familie in Marokko gelebt und ihre Heimat am 6. Oktober 2012 mit ihrem Kind in Richtung D._______ verlassen, da ihr Ehemann sie bedroht und Gewalt gegen sie ausgeübt habe. Nachdem sie sich mehrere Jahre in D._______ aufgehalten hätten, seien sie am (...) nach Griechenland gereist. Von dort hätten sie sich am (...) nach E._______ und am (...) nach F._______ begeben. In Griechenland hätten sie und ihr Sohn am 21. April 2016 Asyl erhalten, jedoch auf der Strasse leben müssen, keine Sozialhilfe erhalten und ihr Sohn habe die Schule nicht besuchen können. Eines Tages hätten Unbekannte sogar versucht, ihren Sohn zu entführen. Da sie in Griechenland keinen Schutz für sich und ihren Sohn gefunden habe, seien sie nach E._______ gereist, wo sie Asylgesuche eingereicht hätten, damit sie dort arbeiten könne. Dies sei ihr jedoch verwehrt worden, worauf sie sich nach F._______ begeben und auch in diesem Land versucht hätten, ein Asylgesuch einzureichen, was aber fehlgeschlagen sei. Über G._______, wo sie sich erfolglos um ein Visum für H._______ bemüht habe, seien sie sodann in die Schweiz gelangt. Am Ende der BzP gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid sowie zu einer möglichen Wegweisung entweder nach Griechenland, E._______, F._______ oder G._______. Dabei führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe in G._______ kein Asylgesuch eingereicht, in Griechenland keinen Schutz erhalten und sowohl E._______ als auch F._______ hätten eine Behandlung ihres Asylgesuchs verweigert. Die Beschwerdeführerin reichte unter anderem (Auflistung Beweismittel) zu den Akten. A.b Eine Überprüfung mittels der Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass die Beschwerdeführerin und ihr Kind am 12. Februar 2016 in I._______ Asylgesuche eingereicht hatten und am 21. April 2016 von den griechischen Behörden als Flüchtlinge anerkannt worden waren. A.c Am 22. August 2017 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Rückübernahme gestützt auf die Bestimmungen der Richtlinie

D-4925/2017 Nr. 2008/115 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16. Dezember 2008 sowie des bilateralen Abkommens zwischen Griechenland und der Schweiz betreffend die Rückübernahme von Personen mit einem internationalen Schutzstatus. Gleichentags entsprachen die griechischen Behörden diesem Ersuchen. B. Mit Verfügung vom 28. August 2017 – eröffnet am 31. August 2017 – trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt würden. Gleichzeitig wurden mit der Verfügung die editionspflichten Akten gemäss Aktenverzeichnis zugestellt. Für die Entscheidbegründung ist auf die Akten zu verweisen. C. In der beim Bundesverwaltungsgericht am 31. August 2017 (Poststempel) erhobenen Beschwerde beantragten die Beschwerdeführenden, es sei der angefochtene Entscheid des SEM aufzuheben und das Asylgesuch sei durch das SEM in der Schweiz zu prüfen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingaben vom 1. und 4. September 2017 (Poststempel) reichten die Beschwerdeführenden Beschwerdeergänzungen nach. Ihren Eingaben legten die Beschwerdeführenden (Auflistung Beweismittel) ins Recht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend

D-4925/2017 – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist, mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführungen, einzutreten. Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 42 AsylG und Art. 55 VwVG) und die Vorinstanz hat diese auch nicht entzogen. Auf den diesbezüglichen Antrag ist daher nicht einzutreten. 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob das SEM zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Sofern das Gericht den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, enthält es sich einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Bezüglich der Frage der ausländerrechtlichen Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2. 2.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt die Behörde auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich

D-4925/2017 vorher aufgehalten haben. Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Nach Art. 5 Abs. 1 AsylG darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Bei Griechenland handelt es sich gemäss Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 (in Kraft seit dem 1. Januar 2008) um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. 2.2 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Aus den Akten geht hervor, dass Griechenland die Beschwerdeführenden am 21. April 2016 als Flüchtlinge anerkannt und der Wiederaufnahme zugestimmt hat (vgl. act. A13). 2.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet zu Recht nicht, dass Griechenland als verfolgungssicherer Drittstaat gilt und sie und ihr Sohn dort als Flüchtlinge anerkannt wurden. Hinweise auf eine Verfolgung, die geeignet wären, die Regelvermutung des verfolgungssicheren Drittstaates im konkreten Fall umzustossen, liegen nicht vor. Solches bringt die Beschwerdeführerin auch nicht vor. Sie macht nicht geltend, die Vorinstanz habe fälschlicherweise ein schutzwürdiges Interesse zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft verneint. Ebenfalls bestand für die Vorinstanz keine Veranlassung, aus humanitären Gründen auf ihre Asylgesuche einzutreten. 2.4 Nach dem Gesagten sind die die Voraussetzungen zum Erlass eines Nichteintretensentscheides in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG gegeben. 3. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Da der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.), steht die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen. Sie wurde demnach vom SEM zu Recht angeordnet.

D-4925/2017 4. Das SEM regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Vorliegend ist einzig der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland einer Prüfung zu unterziehen, nicht aber ein solcher in den Heimat- oder Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden. 4.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf sodann niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4.1.1 Angesichts der Vermutung, wonach Griechenland seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, obliegt es den Beschwerdeführenden, diese Vermutung umzustossen. In diesem Zusammenhang haben sie ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und ihnen nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden. 4.1.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden seit dem 21. April 2016 in Griechenland über einen Flüchtlingsstatus und gemäss den in den Akten liegenden Ausweisen über eine bis am 20. April 2019 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügen, weshalb keine Hinweise bestehen,

D-4925/2017 dass ihnen Griechenland keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung in den Heimatstaat zukommen liesse. Sodann stehen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn als anerkannte Flüchtlinge in Griechenland alle Rechte aus der Flüchtlingskonvention zu. Dazu gehört die Gleichbehandlung mit griechischen Bürgern beziehungsweise anderen Ausländern, beispielsweise in Bezug auf Zugang zu Gerichten, Erwerbstätigkeit, Fürsorge und soziale Sicherheit (vgl. Art. 16–24 FK). Es liegen keine erhärteten Hinweise vor, wonach sich Griechenland als Signatarstaat dieses Abkommens nicht an seine entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Namentlich ist festzuhalten, dass Griechenland an die Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) gebunden ist. Im Kapitel VII dieser Richtlinie werden die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte geregelt (Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 Abs. 2 [Sozial- und Nothilfe] und Art. 30 Abs. 2 [medizinische Versorgung]). Aufgrund der Akten liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland ist somit in Beachtung der massgebenden völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu beurteilen. 4.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 4.2.1 Zwar sind die allgemeinen Lebensbedingungen in Griechenland schwierig; insbesondere ist es aufgrund der herrschenden Wirtschaftskrise nicht einfach, eine Arbeitsstelle zu finden. Das SEM wies jedoch zutreffend auf die Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) hin, welche vorsieht, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, in dem Mitgliedstaat, der diesen Schutz gewährt hat, die notwendige Sozialhilfe dieses Mitgliedstaats erhalten. Die Beschwerdeführerin ist daher gehalten, ihr und ihrem Sohn zustehende Unterstützungsleistungen direkt bei den

D-4925/2017 zuständigen Behörden einzufordern oder sich an eine der karitativen Organisationen, welche sich um Drittstaatsangehörige kümmern, zu wenden und diese Hilfe – falls notwendig – auf dem Rechtsweg einzufordern. Es liegen keine konkreten Hinweise vor, dass den Beschwerdeführenden die Inanspruchnahme der Sozialhilfe nicht zukommen würde beziehungsweise dass sie im Falle einer Rückführung nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten könnten. Zur geltend gemachten Bedrohung des Sohnes durch unbekannte Dritte und der damit einhergehenden Rüge des fehlenden Schutzes seitens der griechischen Polizei ist Folgendes festzuhalten: Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes verfügt Griechenland über einen grundsätzlich funktionierenden Polizei- und Justizapparat, weshalb vorliegend keine Gründe dafür sprechen, dass dort keine wirksame und funktionierende Infrastruktur zur Schutzgewährung zur Verfügung stünde. Eine Garantie für langfristigen individuellen Schutz kann ohnehin nicht verlangt werden. Keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger respektive Einwohner jederzeit und überall zu garantieren. 4.2.2 Sodann ist anzuführen, dass in Griechenland der Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung gewährleistet ist und sich die Beschwerdeführerin zur weiteren Behandlung respektive deren Kind bei allfälligen gesundheitlichen Problemen an eine medizinische Einrichtung wenden können. In Ermangelung entsprechender Belege lässt sich der Vorwurf der Beschwerdeführerin, das staatliche Spital in I._______ habe die Behandlung ihrer verletzten (Nennung Organ) abgelehnt, obwohl der medizinische Dienst – unklar bleibt, ob die Beschwerdeführerin einen medizinischen Dienst der Schweiz oder einen solchen von Griechenland meint – eine Therapie angeordnet habe, nicht überprüfen. Diesbezüglich ist jedenfalls den auf Beschwerdeebene eingereichten medizinischen Unterlagen zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihre (Nennung Organ) bislang regelmässig habe kontrollieren lassen können und eine eigentliche „Verletzung“ derselben aus den erwähnten Unterlagen nicht hervorgeht. Zudem ist die gegenwärtige Behandlung bis (...) befristet, mithin davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr auf eine solche angewiesen ist. Eine (...) Betreuung ist auch in Griechenland möglich. Jedenfalls sind keinerlei Hinweise ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin oder im Bedarfsfall ihr Sohn eine entsprechende medizinische Behandlung nicht in Anspruch nehmen können sollten. Jedenfalls lässt der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin oder ihres Kindes diese nicht als verletzliche Personen, deren Gesundheit oder Leben bei

D-4925/2017 einer Rückschaffung nach Griechenland in Gefahr geraten könnten, erscheinen. 4.2.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit auch als zumutbar. Es besteht angesichts der vorliegenden Aktenlage auch keine Veranlassung, bei den griechischen Behörden individuelle Garantien einzuholen. 4.3 Da die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zustimmten, ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 4.4 Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, das Vorliegen von Wegweisungsvollzughindernissen glaubhaft zu machen. Mithin hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Vorbringen und Beweismittel einzugehen. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG) sowie – den Wegweisungsvollzug betreffend – angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. 6.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, gegenstandslos geworden. 6.2 Nach dem Gesagten ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG trotz bestehender Bedürftigkeit nicht erfüllt sind. 6.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

D-4925/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Wespi Stefan Weber

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