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Bundesverwaltungsgericht 07.08.2012 D-4925/2011

7 août 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,718 mots·~14 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4925/2011

Urteil v o m 7 . August 2012 Besetzung

Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien

A._______, geboren (…), alias A._______, geboren (…), Irak, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. August 2011 / N .

D-4925/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 1. Dezember 2010 auf dem Landweg aus dem Heimatstaat ausreiste und am 20. Dezember 2010 unkontrolliert in die Schweiz einreiste, wo er noch gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 24. Dezember 2010 zur Person (BzP) im EVZ M._______ sowie der direkten Anhörung vom 25. Juli 2011 durch das BFM zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei irakischer Kurde sunnitischen Glaubens und habe von Geburt an bis zur Ausreise im Dezember 2010 in N._______ (Provinz Ninawa) gelebt, dass er nicht zur Schule gegangen sei und mit seinem Onkel in der Landwirtschaft gearbeitet habe, dass er im Sommer 2010 die Jezidin B._______ kennengelernt habe, die ebenfalls in N._______ gelebt und die er ein- bis zweimal pro Monat heimlich getroffen habe, dass er am 23. November 2010 mit ihr den Geschlechtsverkehr vollzogen habe, was er seinem Onkel mütterlicherseits am darauffolgenden Tag berichtet habe, dies in der Absicht, auf diese Weise eine allfällige Heirat in die Wege zu leiten, dass der Onkel in der Folge mit dem Stammesführer der Familie C._______, D._______, gesprochen habe, woraufhin die beiden zusammen die Eltern von B._______ aufgesucht hätten, dass diese die Heirat abgelehnt und bald danach B._______ getötet hätten, dass sie auch Drohungen gegen den Beschwerdeführer geäussert hätten, weshalb sich der Beschwerdeführer während vier Tagen bei D._______ versteckt habe, ehe er aus Angst vor B._______s Eltern einerseits und auf Rat seines Onkels und von D._______ andererseits beschlossen habe, den Irak am 1. Dezember 2010 zu verlassen,

D-4925/2011 dass am 16. Februar 2011 ein Lingua-Test durchgeführt wurde, welcher ergab, der Beschwerdeführer stamme aus dem Irak, höchstwahrscheinlich aus O._______ (Provinz Dohuk), dass der Beschwerdeführer eine irakische Identitätskarte zu den Akten reichte, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 11. August 2011 – eröffnet am 13. August 2011 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Aufgeschlossenheit seitens der muslimischen Verwandtschaft des Beschwerdeführers sei insofern erstaunlich, als Ehen zwischen Jeziden und Muslimen in Wirklichkeit äusserst selten geschlossen würden, dass sich der Beschwerdeführer überdies gemäss eigenen Angaben der geringen Chancen für ein Zustandekommen einer Heirat durchaus bewusst gewesen sei, dass er sich im Laufe der Befragung in zahlreiche Widersprüche verstrickt habe, dass er beispielsweise während der BzP angegeben habe, Land angeboten zu haben, um in Ruhe gelassen zu werden, wohingegen er anlässlich der Bundesanhörung betont habe, solche Angebote habe er nicht machen können, dass er auf den Vorhalt der Unstimmigkeit hin erklärt habe, bei der BzP gemeint zu haben, das Land erst auf Verlangen von B._______s Eltern angeboten zu haben, dass das Lingua-Gutachten zum Schluss komme, der Beschwerdeführer stamme mit Bestimmtheit nicht aus P._______, sondern höchstwahrscheinlich aus O._______ im Nordirak, dass das BFM die im Juli 2009 in Q._______ ausgestellte Identitätskarte, die der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Herkunft und Identität eingereicht habe, als verfälscht erachte,

D-4925/2011 dass diese nämlich sowohl materielle wie auch inhaltliche Fälschungsmerkmale aufweise, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Stellungnahme auf das Argument beschränkt habe, seine Identitätskarte sei echt, und er habe sie immer auf sich gehabt, doch vermöge diese Aussage die vorhandenen Fälschungsmerkmale nicht zu beseitigen, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) insgesamt nicht zu genügen vermöchten und überwiegend unglaubhaft seien, dass der Beschwerdeführer zwar angebe, aus der Provinz Ninawa zu stammen, doch weise die eingereichte Identitätskarte objektive Fälschungsmerkmale auf, weshalb davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer stamme aus einer der drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaimaniya, dass das Sprach- und Herkunftsgutachten ebenfalls zum Schluss komme, er stamme höchstwahrscheinlich aus O._______ (Provinz Dohuk), dass der Vollzug der Wegweisung bei dieser Sachlage in casu zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. September 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die nachfolgend aufgeführten Anträge stellte: Der Entscheid des BFM vom 11. August 2011 sei aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar sei. Dementsprechend sei die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur erneuten Überprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihm eine entsprechende Frist zur Nachreichung weiterer Beweismittel zu gewähren. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass auf die Begründung, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 14. September 2011 die Gesuche um Gewährung

D-4925/2011 einer Frist zur Nachreichung weiterer Beweismittel, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ablehnte und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 29. September 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen, dass der einverlangte Kostenvorschuss am 27. September 2011 geleistet wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. November 2011 einen irakischen Originalausweis sowie das Original der Einwohnerbestätigung von N._______ nebst Zustellcouvert zu den Akten reichte, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

D-4925/2011 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift an seiner Behauptung, er stamme aus N._______ im Bezirk P._______ (Provinz Mosul) festhält und zum Beweis seiner Herkunft eine Einwohnerbestätigung von N._______ zu den Akten reicht, dass diese Bestätigung – wie auch der sogenannte irakische Originalausweis – indessen keinen Beweiswert hat, weil derlei Papier im irakischen Kontext gegen Bezahlung von jedermann erhältlich zu machen ist, dass die Lingua-Analyse vom 16. März 2011 demgegenüber auf Grund einer linguistischen Analyse der Verlautbarungen des Beschwerdeführers während eines längeren Telefongesprächs sowie einer Analyse seiner

D-4925/2011 geographischen und kulturellen Kenntnisse den Beweis dafür erbringt, dass der Beschwerdeführer nicht aus P._______, sondern mit hoher Wahrscheinlichkeit aus O._______ oder Umgebung und somit aus dem Nordirak stammt, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zur angeblichen Verfolgungssituation zudem widersprüchlich und wirklichkeitsfremd ausgefallen sind, weshalb sich der Eindruck, wonach der Beschwerdeführer bei seinen Schilderungen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen konnte, sondern die geltend gemachte Verfolgungssituation lediglich erfunden hat, noch verfestigt, dass der Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt ist, weshalb es sich bei dieser Sachlage erübrigt, die angefochtene Verfügung zu kassieren und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass es sich auch erübrigt, auf weitere Vorbringen und Beweismittel näher einzugehen und zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),

D-4925/2011 dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),

D-4925/2011 dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, alleinstehenden und den Akten zufolge gesunden Mann handelt, der sich im Heimatstaat – immer nach eigenem Bekunden – in der Landwirtschaft nützlich gemacht hat und dies auch in Zukunft tun kann, leben doch seinen Angaben zufolge noch mehrere Verwandte im Heimatstaat (vgl. A4/9 Ziff. 12 S. 3), dass insbesondere das Bundesverwaltungsgericht im Frühjahr 2008 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleimaniya und Erbil zum Schluss gekommen ist, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. BVGE 2008/5), dass zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in die drei kurdischen Provinzen des Nordiraks auf dieses Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen ist, dass auf Grund des Lingua-Gutachtens vom 16. März 2011 davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer stamme entgegen eigenen Vorbringen nicht aus dem P._______ Distrikt, sondern höchstwahrscheinlich aus O._______ im Nordirak, weshalb zum einen davon auszugehen ist, er werde sein soziales Netz dort antreffen, und bei dieser Sachlage zum anderen angenommen werden darf, er werde nach seiner Rückkehr in den Heimatstaat nicht mit einer existenziellen Notlage konfrontiert sein, dass in der Beschwerde zwar geltend gemacht wird, seine Familie lebe nun in R._______, und er werde eine entsprechende Wohnsitzbestätigung nachreichen, doch erübrigt es sich – wie bereits erwähnt – im Hinblick auf den Beweiswert derartiger Dokumente, den Eingang dieses Beweismittels abzuwarten, dass nämlich im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (vgl. EMARK 2003 Nr. 13 E. 4c S. 84, ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998,

D-4925/2011 S. 39, Rz. 111 mit Hinweis auf BGE 122 V 162, 119 Ib 505 f.), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 27. September 2011 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4925/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 27. September 2011 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Fulvio Haefeli Gert Winter

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