Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D4925/2009/sed Urteil v om 4 . J a nua r 2012 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Corinne Krüger. Parteien A._______, geboren (…), Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. Juli 2009 / N (…).
D4925/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein muslimischer Sri LankaMaure aus dem Distrikt B._______ (Zentralprovinz), verliess seinen Heimatstaat nach eigenen Angaben am 2. Mai 2009 und gelangte auf dem Luftweg nach Italien. Von dort aus reiste er am 5. Mai 2009 mit dem Auto in die Schweiz ein und stellte noch am gleichen Tag im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch. Dort wurde er am 7. Mai 2009 summarisch zu seinen Personalien, zu seinen Ausreisegründen sowie zu seinem Reiseweg befragt. Am 2. Juni 2009 führte das BFM mit dem Beschwerdeführer eine einlässliche Anhörung zu seinen Asylgründen durch. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, von 1999 bis 2001 für die People's Alliance (PA) gearbeitet zu haben. Er habe Geld gespendet, Plakate geklebt und Essen für die Kundgebungen organisiert. Nachdem die PA im Jahre 2001 die Wahlen verloren habe, sei sein Haus niedergebrannt worden. Deshalb sei er nach D._______ gegangen, wo er seit Dezember 2001 bei einem Cousin gelebt habe. Für den ihr entstandenen Schaden aufgrund der Zerstörung ihres Hauses habe seine Familie beim Staat Schadenersatz gefordert. Sie seien jedoch nur teilweise entschädigt worden. Deshalb habe er die Partei in der Folge nicht mehr unterstützt und bei den letzten Wahlen 2009 einen Kandidaten der United Nations Party (UNP) gewählt. Im Jahr 2006 sei er in sein Heimatdorf E._______ / F._______ zurückgegangen und habe das Tabakgeschäft seines Vaters übernommen. Dabei handle es sich um einen Familienbetrieb, in dem auch sein Bruder und seine Cousins tätig seien. Er sei regelmässig zwischen D._______ und F._______ gependelt, d.h. er sei jeweils ein oder zwei Tage in F._______ gewesen und dann wieder in D._______. Er habe im Geschäft zwei Bekannte aus G._______ angestellt, die zwei Jahre für ihn gearbeitet hätten. In E._______ werde viel Tabak angepflanzt und es lebten dort viele Leute aus Jaffna, die in den vielen Tabakläden arbeiteten. Am 2. Februar 2008 sei in H._______, einem Ort, der etwa zehn Minuten von E._______ entfernt liege, in einem Bus eine Bombe explodiert. Etwa zehn Tage vor diesem Vorfall seien seine beiden Arbeiter in die Ferien gegangen. Sie hätten ihre Verwandtschaft in I._______, D._______ und B._______ besuchen wollen und seien danach nicht mehr ins Geschäft zurückgekommen. Aus Angst, Schwierigkeiten zu bekommen, habe er bei
D4925/2009 der Polizei nicht gemeldet, dass die beiden Mitarbeiter tamilischer Ethnie nach den Ferien nicht zurückgekehrt seien. Am 20. März 2009 sei er nach D._______ gegangen. Am 27. März 2009 seien die CID (Criminal Investigation Division) und die Polizei zu ihm nach Hause gegangen und hätten seinen Schwager befragt und ihn gesucht. Sie hätten gesagt, dass seine beiden Arbeiter die Bombe im Bus gelegt bzw. damit etwas zu tun gehabt hätten. Ihm werde vorgeworfen, diese Leute untergebracht und unterstützt zu haben. Deshalb sei er in Sri Lanka nicht mehr sicher; wenn er festgenommen würde, könnte er getötet werden. Am 28. März 2009 sei er nach J._______ gegangen und am 2. Mai 2009 habe er seinen Heimatstaat verlassen. Ausserdem hätten er und seine ganze Familie sich geweigert, der PA für die Wahlen 2009 Geld zu spenden, weil sie damals für das zerstörte Haus zu wenig entschädigt worden seien. Es sei möglich, dass er auch deshalb Schwierigkeiten bekommen würde. C. Anlässlich der einlässlichen Anhörung durch das BFM reichte der Beschwerdeführer am 2. Juni 2009 mehrere fremdsprachige Unterlagen bezüglich die Zerstörung des Hauses im Jahr 2001 und ein Befragungsprotokoll des Schwagers vom 27. März 2009 als Beweismittel zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 2. Juli 2009 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zum einen Teil nicht asylrelevant seien und zum anderen Teil den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit nicht standhielten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Den Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka erachtete die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich. E. Mit Eingabe vom 3. August 2009 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sowie Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihm infolge Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme zu erteilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
D4925/2009 beantragte er zudem, die Vollzugsbehörden seien im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Weitergabe von Daten an denselben bis zum Entscheid über die Beschwerde zu sistieren; vor einer allfälligen Ablehnung der Beschwerde sei eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe offenzulegen und ihm dazu das rechtliche Gehör im Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe zu gewähren. Weiter beantragte er, seien ihm die Bezahlung der Verfahrenskosten sowie die eines Kostenvorschusses zu erlassen. Zusammen mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer eine deutsche Übersetzung des Befragungsprotokolls vom 27. März 2009 zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 11. August 2009 bestätigte der Instruktionsrichter das dem Beschwerdeführer von Gesetzes wegen zustehende Recht auf Aufenthalt in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens. Gleichzeitig wies er den Antrag, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit seinem Heimatstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Entscheid über die Beschwerde zu sistieren ab und wies das BFM an, dem Beschwerdeführer eventuell der zuständigen ausländischen Behörde bereits weiter gegebene Personendaten offen zu legen. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurden gutgeheissen. G. Am 14. August 2009 liess sich das BFM schriftlich zur Beschwerde vom 3. August 2009 vernehmen und beantragte deren Abweisung. Es erklärte, dass eine Weitergabe von Personendaten des Beschwerdeführers an die zuständige ausländische Behörde bisher nicht erfolgt sei. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 20. August 2009 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
D4925/2009 gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
D4925/2009 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen an, er habe von 1999 bis 2001 für die PA gearbeitet, indem er Geld gespendet, Plakate geklebt und Essen für die Kundgebungen organisiert habe. Nachdem die PA im Jahr 2001 die Wahlen verloren habe, sei sein Haus niedergebrannt worden. Für den ihm und seiner Familie entstandenen Schaden seien sie nur teilweise entschädigt worden. Deshalb habe er die Partei in der Folge nicht mehr unterstützt, sondern bei den letzten Wahlen 2009 einen Kandidaten der UNP gewählt. Seit 2006 kümmere er sich um das Tabakgeschäft seines Vaters, einen Familienbetrieb, in dem auch sein Bruder und seine Cousins tätig seien. Weil zwei seiner Mitarbeiter, die tamilischer Ethnie seien, verdächtigt würden, am 2. Februar 2008 einen Bombenanschlag auf einen Bus ausgeübt zu haben, werde er nun gesucht. Ihm werde vorgeworfen, diese Leute untergebracht und unterstützt zu haben. 4.2. 4.2.1. Das BFM ging in seiner Verfügung davon aus, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2001 tatsächlich durch einen Brandfall materiellen Schaden erlitten hat. Es hielt fest, dass dieser Vorfall im Zeitpunkt seiner Ausreise mehrere Jahre und damit zu weit zurückgelegen habe, um noch als Anlass für diese angesehen zu werden. Ausserdem ergäben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang weitere Nachteile erwachsen wären. Wie den eingereichten Dokumenten entnommen werden könne, sei diese Angelegenheit gerichtlich untersucht worden und der Beschwerdeführer sei im Jahre 2006 entschädigt worden. Aus der Tatsache allein, dass diese Entschädigung nicht den Erwartungen oder dem tatsächlichen Verlust entsprochen habe, könne der Beschwerdeführer für seine Person keine Asylrelevanz herleiten.
D4925/2009 4.2.2. Das BFM erklärte weiter, dass es nicht zum vorneherein ausschliesse, dass der Beschwerdeführer respektive sein Geschäft Gegenstand von Ermittlungen der srilankischen Behörden sei, da zwei ehemalige Mitarbeiter als Attentäter verdächtigt würden. Dass dem Beschwerdeführer jedoch in diesem Zusammenhang bei einer Rückkehr nach Sri Lanka asylrelevante Nachteile drohen sollten, sei indessen nicht glaubhaft. Seine diesbezüglichen Aussagen seien realitätsfremd und unsubstanziiert ausgefallen. So sei nicht nachvollziehbar, weswegen allein der Beschwerdeführer verdächtigt werden solle, wo doch auch sein Bruder und alle Cousins väterlicherseits in den Tabakhandel involviert seien. Zudem hätten sich die Sicherheitskräfte kaum damit begnügt, sich lediglich ein Mal nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers zu erkundigen, wenn er persönlich tatsächlich verdächtigt worden wäre, in ein Bombenattentat verwickelt zu sein. Dazu passe, dass der Beschwerdeführer beispielsweise nicht geltend mache, dass es zu eingehenden Befragungen von Familienangehörigen oder Mitarbeitenden gekommen sei. Die Aussagen des Beschwerdeführers – insbesondere über die Ereignisse unmittelbar vor seiner Ausreise – seien überdies äusserst vage und unsubstanziiert geblieben. Seine Schilderungen über die angebliche Suche nach ihm seien sehr allgemein ausgefallen und erschöpften sich in wenigen, kurzen, stereotypen Sätzen. Seine einfach und allgemein gehaltenen Schilderungen liessen eine subjektiv geprägte Wahrnehmung vermissen, so dass seine Darlegungen als offensichtlich unglaubhaft zu taxieren seien. Seine diesbezüglichen Darlegungen entbehrten jeglicher Realitätsmerkmale, wie sie von einer Person erwartet werden dürften, welche selbst Erlebtes wiedergebe. Es handle sich dabei ausschliesslich um Informationen, welche ihm durch Drittpersonen zugetragen worden seien. Befremdend sei in diesem Zusammenhang auch die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer offensichtlich bis zum heutigen Tag nicht um die Klärung der Sachlage bemüht und entsprechende Nachforschungen getätigt, bzw. sich Gewissheit darüber verschafft habe, was ihm konkret zur Last gelegt werden solle. Es wäre ihm nämlich möglich und zumutbar gewesen, allenfalls mit Hilfe eines Anwaltes seine Parteirechte wahrzunehmen und abzuklären, was genau gegen ihn vorliege. Die in diesem Bereich offensichtliche Unbeteiligtheit des Beschwerdeführers sei aber erfahrungsgemäss mit der Situation einer tatsächlich gefährdeten Person nicht in Einklang zu bringen und lasse vermuten, dass der Beschwerdeführer sich nie in der von ihm geschilderten Lage befunden habe.
D4925/2009 4.2.3. Das BFM hielt zusammenfassend fest, in Würdigung der gesamten Umstände seiner Asylbegründung könne dem Beschwerdeführer die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht geglaubt werden. An dieser Einschätzung vermöchten auch die von ihm hinterlegten Unterlagen nichts zu ändern, da sich diese auf Sachverhalte bezögen, die vom BFM nicht grundsätzlich bestritten würden, für sich alleine aber keine Asylrelevanz zu begründen vermöchten. Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass sich aus den Akten auch keine glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte dafür ergäben, dass dem Beschwerdeführer aus der angeblichen Verweigerung, die PA zu unterstützen, asylrelevante Nachteile drohten. Es handle sich hierbei um eine nicht näher begründete Vermutung des Beschwerdeführers. 4.2.4. Das BFM stellte fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. 4.3. 4.3.1. Auf Beschwerdeebene hält der Beschwerdeführer den Erwägungen der Vorinstanz entgegen, bei einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka würden ihm sehr wohl asylrelevante Nachteile drohen. Entgegen der Auffassung des BFM seien seine Vorbringen glaubhaft und asylrelevant. Unter Hinweis auf die entsprechenden Stellen in den Anhörungsprotokollen erklärt er, dass für eine persönliche Gefährdung seiner Person spreche, dass er die beiden verdächtigten Tamilen eingestellt habe, weshalb er dafür zu haften habe. Des Weiteren hätten die Beamten ausdrücklich nach ihm gefragt und ihm vorgeworfen, die beiden Tamilen untergebracht und somit beim Anschlag unterstützt zu haben. Dem Polizeiprotokoll zufolge habe der Schwager ausserdem ausgesagt, die beiden hätten zwei Jahre lang unter ihm (dem Beschwerdeführer) gearbeitet, womit der persönliche Bezug zwischen dem Beschwerdeführer und den Attentätern den Beamten von dritter Seite her bestätigt worden sei. Die Befragung des Schwagers durch die Polizei zeige zudem, dass die Nachforschungen nach dem Verbleib des Beschwerdeführers durchaus ausführlich gewesen seien. Auch sei sowohl dem Bruder als auch dem Schwager des Beschwerdeführers gedroht worden, sie würden Schwierigkeiten bekommen, sollten sie ihn nicht ausliefern. Darin zeige sich, das es den Beamten durchaus ernst gewesen sei bei ihren Nachforschungen. Das Protokoll untermauere seine Aussagen, jedoch sei dieses vom BFM nicht entsprechend gewürdigt worden. Darüber hinaus zeige sich die exponierte Stellung des
D4925/2009 Beschwerdeführers auch darin, dass er persönlich mit den Parteien in direktem Kontakt gestanden habe. Dadurch sei er weiter in den Fokus der Parteien und Behörden gerückt. Somit sei festzustellen, dass die Behörden eine Verbindung zwischen dem Beschwerdeführer und den tamilischen Attentätern vermuten würden und diesbezüglich auch ernsthafte Nachforschungen angestellt hätten. 4.3.2. Den Erwägungen der Vorinstanz, seine Angaben zu den Ereignissen unmittelbar vor der Flucht, also zur Suche nach ihm, seien unsubstanziiert und deshalb als unglaubhaft zu taxieren, hält der Beschwerdeführer entgegen, er habe sich zum Zeitpunkt des Besuchs der Beamten nicht im Haus seiner Familie in F._______ sondern in D._______ aufgehalten. Wäre er in F._______ gewesen, hätte man ihn sogleich verhaftet. Er kenne die genauen Umstände des Beamtenbesuches somit nur vom Bericht seines Schwagers, weshalb er auch keine genaueren Angaben dazu machen könne. Nachdem ihm der Schwager von den Geschehnissen erzählt habe, habe er sich bis zu seiner Ausreise in J._______ versteckt. Aus begründeter Furcht, sich oder seine Familie in Gefahr zu bringen, habe er auf weitere Nachforschungen bei der Polizei verzichtet. Dass die Beamten zudem weder einen Haftbefehl noch eine Vorladung vorgewiesen hätten, sei laut Bericht des UK Home Office zu Sri Lanka von 2008 aufgrund der 2005 wieder eingesetzten Notstandsverordnung nicht ungewöhnlich. Deshalb sei es ihm nicht möglich, einen Nachweis seiner Verfolgung und der ihm drohenden Verhaftung zu erbringen. Unter den gegebenen Umständen müssten die Aussagen des Beschwerdeführers deshalb als ausreichend substanziiert angesehen werden, um das Kriterium der Glaubhaftigkeit zu erfüllen, weshalb eine Prüfung der Asylrelevanz der Vorbringen vorgenommen werden müsse. Darüber hinaus sei er durch seinen politischen Meinungswechsel anlässlich der Provinzwahlen zu Beginn des Jahres 2009 weiter ins Blickfeld der Machthaber gerückt und seine Handlung könne von diesen durchaus als regierungskritische Aktivität eingestuft werden. Seine Weigerung, die PA weiterhin mit Spendengeldern zu unterstützen und diese stattdessen einem Kandidaten der Oppositionspartei zur Verfügung zu stellen, dürfte bei den Behörden deshalb nicht nur auf Gutheissung gestossen sein und aufgrund des in Sri Lanka eingesetzten Notstandsrechts die Verdachtsmomente gegen ihn verstärkt haben. 4.3.3. Schliesslich forderte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe, müsse aufgrund der Glaubhaftigkeit seiner
D4925/2009 Vorbringen deren Asylrelevanz geprüft werden. Dazu erklärte er, aufgrund der Notstandsverordnungen von 2009 würden bereits kleinste Verdachtsmomente ausreichen, damit die Sicherheitskräfte willkürliche Verhaftungen vornehmen könnten. Nicht nur Mitglieder der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) sondern auch als Sympathisanten verdächtige NichtTamilen müssten dabei mit einer Festnahme rechnen, wie der bereits erwähnte Bericht des UK Home Office bestätige. Solche Verhaftungen seien deshalb speziell kritisch, weil den Festgenommenen oftmals der Rechtsweg verschlossen bleibe und sie mit schlimmsten Konsequenzen bis zum sogenannten "Verschwindenlassen" zu rechnen hätten. Der Beschwerdeführer sei diesbezüglich besonders gefährdet, weil er auch vom CID gesucht werde, welches in vielen Fällen für das Verschwindenlassen von Personen verantwortlich gemacht werde. Obwohl der Bürgerkrieg im Mai 2009 mit dem Sieg der Regierungstruppen (vorerst) für als offiziell beendet erklärt worden sei, blieben die Notstandsverordnungen, welche den Sicherheitskräften die oben genannten Freiheiten erlaubten und aufgrund derer sich der Beschwerdeführer in einer stark gefährdeten Situation befinde, weiter in Kraft gesetzt. 4.4. 4.4.1. Das Bundesverwaltungsgericht geht mit der Vorinstanz einig, dass der Beschwerdeführer durch die Zerstörung seines Hauses vor zehn Jahren und der dafür seiner Meinung nach zu tiefen Entschädigung keine Asylrelevanz herleiten kann. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die diesbezüglichen Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. 4.4.2. Im Weiteren erachtet es auch das Bundesverwaltungsgericht durchaus als möglich, dass die srilankischen Behörden im Zusammenhang mit dem Bombenanschlag vom 2. Februar 2008 das Tabakgeschäft des Beschwerdeführers in ihre Ermittlungen einbezogen und dessen Mitarbeiter dazu befragten. Grundsätzlich stellen solche staatlichen Untersuchungsmassnahmen im Zusammenhang mit einem Verbrechen keine Verfolgungshandlung dar sondern dienen der Aufklärung desselben und somit rechtsstaatlich legitimen Zwecken. 4.4.3. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, ihm würden im Zusammenhang mit diesen Untersuchungsmassnahmen bei einer Rückkehr asylrelevante Nachteile drohen, ist indessen – wie vom BFM zu Recht dargelegt – nicht glaubhaft. Die vom BFM in der angefochtenen
D4925/2009 Verfügung aufgelisteten Unglaubhaftigkeitselemente werden auch als überzeugend erachtet. So sind die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner beiden tamilischen Mitarbeiter und ihrer möglichen Rolle beim Attentat vom 2. Februar 2008 sowie die angebliche Vermutung der Behörden, er sei in diesen Vorfall ebenfalls verwickelt, sehr vage gehalten. Zudem erscheint es – wie die Vorinstanz zu Recht ausführte – unverständlich, weshalb der Beschwerdeführer allein verdächtigt werden soll, etwas mit dem Anschlag zu tun zu haben, nachdem auch sein Bruder und alle seine Cousins väterlicherseits im Tabakgeschäft arbeiten würden. Seine Erklärung, dies sei so, weil er derjenige gewesen sei, der die beiden verdächtigten Mitarbeiter eingestellt habe, erscheint nicht überzeugend. Merkwürdig erscheint ausserdem, dass die Ermittler erst über ein Jahr nach dem Bombenanschlag in seinem Geschäft gewesen und ihn gesucht haben sollen. Es erscheint realitätsfremd, dass sie – hätten sie ihn tatsächlich verdächtigt, in einen Bombenanschlag verwickelt zu sein – nur einmal nach ihm gefragt bzw. gesucht haben sollen. Aus diesen Gründen liegt die Vermutung nahe, die Behörden hätten ihn – wenn überhaupt – lediglich zum Zweck der Aufklärung des Attentats befragen wollen. Seine Vermutung, sie wollten ihm etwas vorwerfen, kann er auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht belegen. Wie das BFM zu Recht ausführte, erscheint es zudem befremdend, dass sich der Beschwerdeführer bis heute nicht darum bemüht hat, herauszufinden, was ihm konkret zur Last gelegt werden soll. 4.4.4. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, möglicherweise Probleme zu bekommen, weil er nun eine andere Partei als die PA unterstütze, stellt lediglich eine von ihm nicht näher begründete Vermutung dar. Dass er in der Partei eine exponierte Stellung inne gehabt habe, ist ebenfalls eine reine Behauptung, die der Beschwerdeführer nicht belegen konnte. 4.4.5. Bereits während des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer als Beweismittel für seine Vorbringen unter anderem ein Befragungsprotokoll der Polizei bzw. der CID vom 27. März 2009 mit seinem Schwager zu den Akten. Zusammen mit seiner Beschwerde vom 3. August 2009 reichte der Beschwerdeführer eine deutsche Übersetzung dieses Protokolls ein. Daraus ist jedoch nicht ersichtlich, ob und was dem Beschwerdeführer persönlich vorgeworfen werden soll oder ob er lediglich bezüglich seiner Mitarbeiter befragt werden sollte. Darüber hinaus bestehen Zweifel an der Echtheit des Dokumentes, da dieses im Original eingereicht wurde ohne Erklärung, wie der Beschwerdeführer bzw. sein Schwager zu diesem gekommen ist. Üblicherweise bleiben die
D4925/2009 Originale von Befragungsprotokollen etc. jedoch bei den Akten der Behörden. Somit vermag dieses Dokument eine mögliche Gefährdung des Beschwerdeführers im Heimatstaat nicht zu belegen. 4.4.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene nicht gelungen ist, die von ihm geltend gemachte Verfolgung durch die srilankischen Behörden glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 S. 733). 6. 6.1. 6.1.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.1.2. Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 6.2.
D4925/2009 6.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.2.2. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 6.2.3. Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.4. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde führers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.2.5. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAntiFolterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil
D4925/2009 vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3. 6.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.2. Das Bundesverwaltungsgericht nahm im publizierten Urteil BVGE 2008/2 vom 14. Februar 2008 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vor. Gemäss der diesbezüglich festgelegten Praxis galt der Vollzug der Wegweisung in die Nordprovinz und in die Ostprovinz als unzumutbar (a.a.O. E. 6). Eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative im Süden des Landes konnte für srilankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie indes als zumutbar erachtet werden, wenn besonders begünstigende Faktoren – wie ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine konkrete Unterkunftsmöglichkeit – vorlagen, wobei mitzuberücksichtigen war, dass je kürzer die vorangegangene Aufenthaltsdauer in Colombo und je länger der Auslandaufenthalt was, desto höhere Anforderungen an das Vorliegen der obgenannten Kriterien galten (a.a.O. E. 7.6.1 und E.7.6.2). Wie in diesem Urteil festgehalten, waren die Muslime (die sich selbst als eigenständige Ethnie definieren) von den Auseinandersetzungen im Norden und Osten der Insel nicht weniger stark betroffen als die tamilische Bevölkerung. 6.3.3. Mit dem zur Publikation vorgesehenen Grundsatzurteil E6220/2006 vom 27. Oktober 2011 aktualisierte das Bundesverwaltungsgericht die letztmals mit erwähntem BVGE 2008/2 definierte Lageanalyse Sri Lankas und passte die Wegweisungspraxis an. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs hält das Gericht fest, dass dieser in das gesamte Gebiet der Ostprovinz grundsätzlich zumutbar ist (a.a. O. E. 13.1). Auch der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz – mit Ausnahme des VanniGebiets – ist grundsätzlich zumutbar, wobei sich
D4925/2009 eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien sowie eine Berücksichtigung des zeitlichen Elementes aufdrängt (a.a.O. E. 13.2.1). Weiterhin als unzumutbar muss der Wegweisungsvollzug, übereinstimmend mit dem BFM, für das VanniGebiet gelten, welches zu Beginn des Jahres 2008 noch von den LTTE kontrolliert wurde und in welchem sich in der Folge bis zum endgültigen Sieg über die LTTE die Kriegshandlungen abgespielt haben (a.a.O. E. 13.2.2). Für Personen, die aus dem übrigen Staatsgebiet von Sri Lanka (d.h. die Provinzen North Central, North Western, Central, Western [namentlich der Grossraum Colombo], Southern, Sabarugamuwa und die UvaProvinz) stammen und dorthin zurückkehren, ist der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar (a.a.O. E.13.3). 6.3.4. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Ort E._______ / F._______ im Distrikt B._______ (Zentralprovinz). Eine Rückkehr dorthin ist sowohl nach bisheriger Rechtsprechung (vgl. E. 6.3.2) als auch nach neuer Rechtsprechung unverändert als zumutbar zu betrachten (vgl. E. 6.3.3). Nachdem das Haus seiner Familie nach den Wahlen 2001 zerstört wurde, zog der Beschwerdeführer zu einem Cousin nach D._______. 2006 übernahm er das Tabakgeschäft seines Vaters in F._______ und zog wieder in seinen Heimatort. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden Mann, der über mehrere Jahre Berufserfahrung im Tabakhandel verfügt und neben singhalesisch auch tamilisch spricht. Zudem leben seine Mutter im Haus des Beschwerdeführers in E._______ und auch mehrere Geschwister in B._______ (A 1/8 S. 3, A8/16, S. 6). Der Beschwerdeführer besitzt ausser dem Tabakladen noch einen Kokoshain und ein Reisfeld (A8/16, S. 5). Daher ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über ein tragfähiges Beziehungsnetz und die notwendigen Voraussetzungen verfügt, die ihm eine soziale und berufliche Wiedereingliederung in seinem Heimatstaat und die damit einhergehende Existenzsicherung ermöglichen. 6.3.5. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung demnach auch als zumutbar. 6.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug
D4925/2009 der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 11. August 2009 jedoch die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und aufgrund der vorliegenden Aktenlage von einer aktuellen Bedürftigkeit auszugehen ist, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
D4925/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Corinne Krüger Versand: