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Bundesverwaltungsgericht 20.04.2022 D-4924/2020

20 avril 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,749 mots·~19 min·2

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 3. September 2020

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4924/2020

Urteil v o m 2 0 . April 2022 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Thomas Segessenmann, Richterin Susanne Bolz, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch Idris Hajo, (…), (…) Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 3. September 2020 / N (…).

D-4924/2020 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin gelangte gemäss eigenen Angaben am 31. August 2018 in die Schweiz und ersuchte am 7. November 2018 um Asyl. B. Sie wurde am 19. November 2018 zu ihrer Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 16. Juni 2020 wurde sie eingehend zu ihren Fluchtgründen angehört. Sie machte im Wesentlichen geltend, dass sie ihr Heimatland wegen einer drohenden Zwangsheirat verlassen habe. C. Mit Schreiben vom 30. Juni 2020 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu angeblichen Unstimmigkeiten ihrer Angaben zur familiären Situation gegenüber den Angaben ihres Bruders und ihrer Eltern, welche ebenfalls in der Schweiz Asylgesuche eingereicht hätten. Mit Schreiben vom 13. Juli 2020 nahm die Beschwerdeführerin Stellung. D. Mit Verfügung vom 3. September 2020 (Eröffnung frühestens am 4. September 2020) stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg, ordnete allerdings eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an. E. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 5. Oktober 2020 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung der Ziffern eins bis drei der angefochtenen Verfügung, verbunden mit der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl; eventualiter eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

D-4924/2020 F. Mit Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2020 heiss das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. G. Mit Vernehmlassung vom 15. Oktober 2020 nahm das SEM zur Beschwerde Stellung, worauf die Beschwerdeführerin am 2. November 2020 replizierte.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und

D-4924/2020 aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Die Beschwerdeführerin ist syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und stammt aus der Provinz B._______ im (…) Syriens. Sie begründete ihr Asylgesuch damit, dass ihre Eltern im Jahre (…) Syrien aus gesundheitlichen Gründen verlassen hätten. Nach der Ausreise der Eltern habe ihr Bruder C._______ für sie gesorgt. Er habe sie gegen ihren Willen mit dem Sohn ihrer Cousine verheiraten wollen. Dem habe sie sich widersetzt, woraufhin er sie geschlagen und versucht habe, sie von der Hochzeit zu überzeugen. Davon ausgehend, dass C._______ sie gegen ihren Willen verheiraten wolle, habe sie Syrien verlassen. Da C._______ dem Bräutigam bereits sein Wort gegeben habe und sie geflüchtet sei, habe sie die Familienehre verletzt, weshalb sie befürchte, bei einer Rückkehr durch ihren Bruder getötet zu werden.

D-4924/2020 Die Beschwerdeführerin reichte im vorinstanzlichen Verfahren einen Operationsbericht ihrer Mutter, einen Arztbericht über ihre psychische Verfassung, ein Deutschzertifikat und Ausweiskopien ihrer Geschwister ein. 3.4 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass der Bürgerkrieg in Syrien keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalte. Hinsichtlich der Zwangsverheiratung seien die Aussagen nicht glaubhaft. Dabei sei vorauszuschicken, dass die Beschwerdeführerin geltend gemacht habe, aus einer Familie zu stammen, welche sich streng an Sitten und Gebräuche halte. Aus ihren biografischen Angaben ergebe sich aber, dass sie in Syrien einen eigenständigen Lebensstil gepflegt habe. So habe sie das Gymnasium besucht und ein Studium begonnen, welches sie aufgrund des Krieges habe abbrechen müssen. Ihre Geschwister seien nicht zwangsverheiratet worden. Einzig eine ihrer Schwestern sei mit ihrer Heirat nicht zufrieden gewesen, habe sich aber nicht gewehrt und mittlerweile damit abgefunden. Anlässlich der BzP habe sie ausgeführt, sie sei vor ihren beiden Brüdern geflüchtet, da diese sie hätten zwangsverheiraten wollen. Gemäss Anhörung habe es sich demgegenüber einzig um ihren Bruder C._______ gehandelt. Ihr Bruder D._______ habe den Bewerber zwar ebenfalls für gut befunden, sei ihr aber zur Seite gestanden, da sie gegen die Heirat gewesen sei. Dieser Bruder habe ihr dann auch bei der Flucht geholfen. Auf die Frage, wann sie von der geplanten Heirat erfahren habe, habe sie in der BzP angegeben, dies sei etwa zwei bis drei Monate vor der Ausreise gewesen, die etwa im (…) 2017 stattgefunden habe. Gemäss Anhörung habe sie bereits im (…) 2017 davon erfahren. Sie habe ferner angegeben, ihr Bruder C._______ habe sie kontrolliert, nachdem ihre Eltern Syrien verlassen hätten. Gemäss Asyldossier der Eltern sei dies im (…) 2017 gewesen. In der BzP habe sie zu Protokoll gegeben, der Zeitpunkt der Heirat sei bei ihrer Flucht noch nicht festgelegt worden. Auf die Frage, was zwischen der Bekanntgabe der geplanten Hochzeit und ihrer Ausreise geschehen sei, habe sie ausgeführt, C._______ habe sie geschlagen und nicht aus dem Haus gelassen. In der Anhörung habe sie hingegen ausgesagt, ihr Bruder D._______ habe ihr erzählt, ihr Bruder C._______ habe dem Bräutigam im (…) 2017 sein Wort gegeben und D._______ habe ihr deshalb geraten, das Land zu verlassen. Weiter habe D._______ erzählt, die Verlobung

D-4924/2020 finde möglicherweise im (…) 2017 statt, während mit der Heirat noch zugewartet würde, bis die Eltern nach Hause zurückkommen würden. Zur Reaktion der Familienangehörigen habe sie sich ebenfalls ungenau geäussert. So habe ihre Mutter gemäss BzP nach Syrien zurückkehren wollen, um die Heirat zu verhindern. Im späteren Verlauf der BzP habe sie angegeben, ihre Mutter habe versucht, die Lage zu beruhigen. Sie habe ihr gesagt, dass sie den Mann heiraten solle, um Probleme zu vermeiden. Ihr Vater habe sich ebenfalls für die Heirat ausgesprochen, da er sie habe loswerden wollen. In der Anhörung habe sie ausgesagt, ihre Mutter habe versucht, die Sache ruhig anzugehen und sei der Meinung gewesen, ihr Bruder solle mit der Heirat bis zur Rückkehr der Eltern zuwarten, damit über eine Lösung diskutiert werden könne. Ihr Vater sei derselben Meinung gewesen. Die zeitliche Einordnung der Geschehnisse sei ebenfalls vage und widersprüchlich. Gemäss Aktenlage sei sie am (…) 2018 in die Schweiz eingereist. Gemäss BzP habe sie ungefähr ein Jahr im Nordirak bei ihrer Schwester gelebt. Gleichzeitig habe sie aber ausgesagt, ungefähr anfangs (…) 2017 aus Syrien ausgereist zu sein. Ungenau seien auch die Angaben zur Ausreise. Gemäss BzP habe sie mit einer Person aus E._______ abgemacht, die einen Schlepper organisiert habe und sei mit einer Gruppe illegal aus Syrien ausgereist. Im Nordirak habe sie ungefähr ein Jahr bei ihrer Schwester gelebt. Gemäss Anhörung habe ihr ihre in der Türkei wohnhafte Schwester bei der Ausreise geholfen und ihr Bruder D._______ habe sie an einen Ort gebracht, wo sie die Person getroffen habe, die den Schlepper organisiert habe. Sie habe ferner die Beziehung zu ihrem Bruder C._______ sowie die Gespräche und Ereignisse rund um die drohende Zwangsheirat sehr vage geschildert und habe auf Nachfrage kaum zusätzliche Angaben machen können, sondern lediglich in stereotypen Sätzen geantwortet. Sie sei auch nicht in der Lage gewesen, ein Bild ihrer damaligen emotionalen Lage und ihrer Gedanken zu vermitteln. Ihre rudimentären Angaben würden nicht den Eindruck erwecken, eine sich im Mittelpunkt des Geschehens befindende Person spreche von jenen einschneidenden Ereignissen. Vielmehr fehle es an einem persönlichen Bezug. Das Vorbringen, wonach ihr in Syrien eine Zwangsheirat gedroht habe, sei daher nicht glaubhaft.

D-4924/2020 3.5 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin glaubhaft seien. Sie habe detailliert, konsistent und spontan ausgesagt. Ihre Ausführungen seien logisch und würden sich ferner mit den äusseren Gegebenheiten decken. Ihre Aussagen seien betreffend den Kernsachverhalt präzise und nuanciert. Die zahlreichen Nebensächlichkeiten und Details, die sie beiläufig zu Protokoll gegeben habe, würden auf einen realen Erlebnishintergrund hindeuten. Die vereinzelten Ungenauigkeiten in den Schilderungen seien aufgrund der Unterbrüche und Zeiteinschränkung nicht gewichtig genug. Die Vorstellung der Vorinstanz über das Leben der Beschwerdeführerin sei unzutreffend. So habe sie zwar studiert, aber im Studentenheim mit anderen Frauen gewohnt. Eine ihrer Schwestern sei mit ihrer Heirat nicht einverstanden gewesen, habe aber aus Furcht vor Gewalt das Heiratsangebot angenommen. Die Beschwerdeführerin sei wegen ihrer Weigerung bedroht und geschlagen worden. Die BzP sei von einem Dolmetscher nicht syrisch-kurdischer Herkunft übersetzt worden. Die Beschwerdeführerin habe zwar angegeben, ihn gut zu verstehen. Es habe aber feine Unterschiede gegeben, die zu Missverständnissen geführt hätten. So werde das Wort Bruder im syrischen Kurdisch als Singular und Plural verstanden, wenn es nicht deutlich akzentuiert werde. Es sei daher protokolliert worden, dass sie vor beiden Brüdern geflohen sei, obwohl es nur einer gewesen sei. Auf die Frage, wer sie habe verheiraten wollen, habe sie denn auch nur ihren Bruder C._______ genannt. Bei einem Vergleich der Protokolle der BzP und der Anhörung falle auf, dass insbesondere beim Protokollieren der Antworten ein unterschiedliches Vokabular verwendet worden sei. Dies deute darauf hin, dass in der BzP ein Dolmetscher nicht syrisch-kurdischer Herkunft mitgewirkt habe, während es in der Anhörung einer mit syrisch-kurdischer Herkunft gewesen sei. Hinsichtlich der Antworten auf die Frage, wann sie von der geplanten Zwangsheirat erfahren habe, liege wohl ein Missverständnis und kein Widerspruch vor. Aus der Gesamtheit der Antworten ergebe sich, dass sie etwa zwei oder drei Monate vor der Ausreise davon erfahren habe. Der Bruder der Beschwerdeführerin fühle sich in seiner Ehre verletzt. Seiner Ansicht nach, habe sie Schande über die Familie gebracht, welche nur durch ihre Tötung beseitigt werden könne. Sie sei daher einer grossen Gefahr von Gewalt und Ehrenmord ausgesetzt. Syrien gehöre zu den Ländern, die besonders von der Problematik der Ehrenmorde betroffen seien. Aufgrund der gesellschaftlichen Akzeptanz von Ehrverbrechen würde in

D-4924/2020 der Regel weder das soziale Umfeld noch der Staat hinreichenden Schutz bieten. Das SEM habe die notwendigen Abklärungen unterlassen und den Sachverhalt bewusst ausser Acht gelassen. 3.6 In der Vernehmlassung erwiderte das SEM zu den geltend gemachten Übersetzungsschwierigkeiten, dass die Beschwerdeführerin mehrmals angegeben habe, die Dolmetscherin gut zu verstehen. Zudem sei der Bruder der Beschwerdeführerin als Rechtsvertreter ebenfalls anwesend gewesen und habe sich an keiner Stelle über ungenaue Übersetzungen geäussert. Es sei somit nicht ersichtlich, wie es zu ungenauen Übersetzungen gekommen sein könnte, zumal Unklarheiten betreffend den Sachverhalt bereits in der BzP angesprochen worden seien. 3.7 In der Replik wendete die Beschwerdeführerin ein, das SEM habe die aufgezeigte Fehlerhaftigkeit in Bezug auf den Aufenthalt in der Türkei oder im Irak unkommentiert gelassen. Aus den Akten sei ersichtlich, dass die BzP von einem Mann gedolmetscht worden sei. In der Vernehmlassung spreche das SEM von einer Dolmetscherin. Das SEM habe folglich die Akten mangelhaft geprüft. Über die Herkunft der Dolmetscherin respektive des Dolmetschers seien keine Auskünfte erteilt worden. Die Deutschkenntnisse des Bruders seien sehr bescheiden und er sei angehalten worden, keine Kommentare abzugeben, sondern lediglich am Schluss eigene Fragen zu stellen. Das SEM habe zudem den Zustand der Beschwerdeführerin und die Bemerkungen der medizinischen Fachpersonen und der Hilfswerksvertretung mit keinem Wort erwähnt. 4. 4.1 Soweit mit der Rüge, das SEM habe die nötigen Abklärungen unterlassen und den spezifischen Sachverhalt bewusst ausser Acht gelassen, eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1) beziehungsweise eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N 29) moniert wird, erweisen sich diese Einwände als unbegründet. 4.2 Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Untersuchungen das SEM nebst der Anhörung der Beschwerdeführerin und dem Beizug der Dossiers der Familienangehörigen hätte durchführen müssen. Das SEM hat in seinem Entscheid auch alle rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt, weshalb auch keine fehlerhafte Sachverhaltsermittlung vorliegt.

D-4924/2020 5. 5.1 In materieller Hinsicht hat das SEM die drohende Zwangsheirat zu Recht für unglaubhaft befunden. Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die Beschwerdeführerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1). 5.2 Das SEM bemerkt zurecht die Ungenauigkeiten in den Aussagen der Beschwerdeführerin, indem sie einerseits von beiden Brüdern (vgl. act. A11 Ziff. 7.01), andererseits aber nur von ihrem Bruder C._______ als Täter gesprochen hat (vgl. act. A11 Ziff. 7.02 sowie A30 F39). Der Einwand, es sei zu Missverständnissen mit dem Dolmetscher gekommen, überzeugt nicht, zumal die Beschwerdeführerin sowohl in der BzP (vgl. act. A11 Bst. h) als auch in der Anhörung (vgl. act. A30 F1) angab, diesen gut zu verstehen. Den Protokollen können keine Anhaltspunkte für Missverständnisse entnommen werden. Da die Beschwerdeführerin jedoch ihre erste Aussage in der BzP, wonach es beide Brüder gewesen seien, kurz danach implizit spontan dahingehend präzisierte, dass es nur C._______ gewesen sei (vgl. act. A11 Ziff. 7.02), ist der Widerspruch zu relativieren. Das Gericht vermag sodann kaum einen Widerspruch darin zu erkennen, dass sich die Beschwerdeführerin einerseits von Anfang Oktober 2017 bis Ende August

D-4924/2020 2018 – mithin elf Monate – und andererseits ungefähr ein Jahr bei der Schwester aufgehalten habe. 5.3 Zutreffend argumentiert das SEM hingegen, dass die Beschwerdeführerin in der BzP zum Zeitpunkt der Heirat lediglich angegeben habe, dieser habe noch nicht festgestanden (vgl. act. A11 S. 9). In der Anhörung waren ihre Aussagen dazu jedoch um einiges konkreter, indem sie angab, ihr sei erzählt worden, ihr Bruder habe ihrem zukünftigen Ehegatten im (…) 2017 sein Wort gegeben (vgl. act. A30 F72 bis 74) und die Verlobung werde wohl im (…) 2017 stattfinden, während mit der Heirat bis zur Rückkehr ihrer Eltern zugewartet werde (vgl. ebd. F82 f.). Dass die Beschwerdeführerin ihre Kenntnisse über die Heiratspläne in der BzP trotz entsprechender Frage nicht konkretisierte, ist nur schwer nachvollziehbar. Eine weitere kleinere Unstimmigkeit betrifft die Angabe zum Zeitpunkt, wann sie von der geplanten Heirat erfahren habe (zwei bis drei Monate vor der Ausreise [act. A11 S. 9]; im zweiten oder dritten Monat des Jahres 2017 [act. A30 F41]). Dass es sich dabei – wie in der Beschwerde behauptet – um ein Missverständnis handle und sich aus der Gesamtheit der Aussagen ergebe, dass immer der zweite oder dritte Monat vor der Ausreise gemeint gewesen sei, überzeugt nur bedingt. Das SEM bemerkt auch zu Recht die mangelnde Präzision in den Beschreibungen der Reaktion ihrer Eltern. Zwar beschrieb sie die Haltung ihrer Mutter – mit gewissen Nuancen – konsistent, führte zu ihrem Vater aber einerseits aus, dass er sie habe verheiraten wollen, um sie loszuwerden (vgl. act. A11 S. 9), während sie an anderer Stelle ausführte, er habe die (vermittelnde) Meinung der Mutter geteilt (vgl. act. A30 F77). Darüber hinaus sind die Schilderungen zur Beziehung zu ihrem Bruder C._______ sowie zu den Ereignissen rund um die drohende Zwangsheirat trotz mehrmaliger Nachfrage äusserst vage und kurz ausgefallen (vgl. act. A30 F39 bis F59). Auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Bruder sie von der Heirat mit dem erwähnten Verwandten überzeugen wollte, ergibt sich aus ihren Schilderungen in keiner Weise der Eindruck, die Beschwerdeführerin sei in der vorgebrachten Weise mit einer drohenden Zwangsheirat und möglicher Gewalt wegen Verletzung der Familienehre konfrontiert gewesen.

D-4924/2020 5.4 Diese Unstimmigkeiten in den Aussagen lassen sich durch die im Arztbericht vom (…) 2020 attestierten psychischen Leiden ([…]) nur sehr beschränkt relativieren. Aus den Protokollen sowie den Akten sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die auf eine schwere Beeinträchtigung der Aussagefähigkeit hindeuten könnten. 5.5 Schliesslich lässt sich die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach sie aus einer sehr traditionellen Familie stamme, nur schwer mit den biografischen Eckdaten vereinbaren, zumal sie gemäss eigenen Angaben das Gymnasium besucht und anschliessend studiert habe und dabei auf dem Campus wohnhaft gewesen sei (vgl. act. A30 F28 und F30). Sodann vermag auch nicht zu überzeugen, dass der ältere Bruder die Beschwerdeführerin hätte zur Heirat zwingen können und sie aufgrund der Ausreise mit dem Tod bedrohen würde, obwohl weder die Eltern noch die übrigen Geschwister mit der Zwangsheirat einverstanden gewesen seien. 5.6 Aufgrund der unstimmigen und vagen Schilderungen ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, ihre Fluchtgründe glaubhaft zu machen. Der blosse Umstand, dass es in Syrien regelmässig zu Zwangsheiraten kommt, reicht für sich allein für die Bejahung der Glaubhaftigkeit der Verfolgung nicht aus. Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

D-4924/2020 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr mit Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2020 jedoch die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt worden ist, sind keine Kosten zu erheben.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4924/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger

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3.4 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass der Bürgerkrieg in Syrien keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalte. 3.5 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin glaubhaft seien. Sie habe detailliert, konsistent und spontan ausgesagt. Ihre Ausführungen seien logisch und würden sich ferner mit den äusseren... 5.2 Das SEM bemerkt zurecht die Ungenauigkeiten in den Aussagen der Beschwerdeführerin, indem sie einerseits von beiden Brüdern (vgl. act. A11 Ziff. 7.01), andererseits aber nur von ihrem Bruder C._______ als Täter gesprochen hat (vgl. act. A11 Ziff. ... 5.3 Zutreffend argumentiert das SEM hingegen, dass die Beschwerdeführerin in der BzP zum Zeitpunkt der Heirat lediglich angegeben habe, dieser habe noch nicht festgestanden (vgl. act. A11 S. 9). In der Anhörung waren ihre Aussagen dazu jedoch um einig... 5.4 Diese Unstimmigkeiten in den Aussagen lassen sich durch die im Arztbericht vom (…) 2020 attestierten psychischen Leiden ([…]) nur sehr beschränkt relativieren. Aus den Protokollen sowie den Akten sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die auf eine ... 5.5 Schliesslich lässt sich die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach sie aus einer sehr traditionellen Familie stamme, nur schwer mit den biografischen Eckdaten vereinbaren, zumal sie gemäss eigenen Angaben das Gymnasium besucht und anschliessend st...

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