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Bundesverwaltungsgericht 18.01.2022 D-4919/2021

18 janvier 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,567 mots·~18 min·1

Résumé

Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung | Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4919/2021

Urteil v o m 1 8 . Januar 2022 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch Elia Menghini, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung, N (…).

D-4919/2021 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 21. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 21. November 2017 stellte das SEM fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. Auf eine gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht am 19. Dezember 2017 erhobene Beschwerde trat der zuständige Einzelrichter am 23. Januar 2018 mangels Bezahlung des Kostenvorschusses nicht ein. B. Am 7. August 2018 gelangte der Beschwerdeführer mit einer als «Zweites Asylgesuch / Wiedererwägungsgesuch» betitelten Eingabe an die Vorinstanz. Mit Verfügung vom 17. August 2018 lehnte das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und erklärte die Verfügung vom 21. November 2017 als rechtskräftig und vollstreckbar. Gegen diesen Entscheid wurde keine Beschwerde erhoben. C. Mit Schreiben vom 16. September 2019 gelangte der (…) an das Migrationsamt des Kantons B._______ und teilte mit, dass sich der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2015 in der Schweiz aufhalte und sehr motiviert sei. Die Lage in Afghanistan sei prekär, weshalb er sich einen positiven Asylentscheid erhoffe. Das Schreiben wurde ans SEM weitergeleitet. Dieses teilte dem Beschwerdeführer am 23. Oktober 2019 mit, sein Asylgesuch sei abgeschlossen und er sei verpflichtet, die Schweiz zu verlassen. Das eingereichte Schreiben ändere an dieser Sachlage nichts. D. Am 17. August 2021 gelangte der Beschwerdeführer mit einem weiteren Wiedererwägungsgesuch an die Vorinstanz und beantragte, auf sein Gesuch sei einzutreten und die Verfügung vom 21. November 2017 sei in Wiedererwägung zu ziehen, es sei festzustellen, dass seit Erlass der ursprünglichen Verfügung wiedererwägungsrechtlich massgebliche neue Beweise und Umstände entstanden seien, ferner sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig, eventualiter unzumutbar, subeventualiter unmöglich sei und der Beschwerdeführer sei vorläufig aufzunehmen. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung auszusetzen und auf jegliche Vollzugsmassnahmen während der Dauer des Verfahrens zu verzichten. Die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum rechtskräftigen Ent-

D-4919/2021 scheid über das vorliegende Gesuch von einer Überstellung nach Afghanistan abzusehen. Schliesslich sei die unentgeltliche Verfahrensführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Am 18. August 2021 informierte das SEM das Migrationsamt B._______ über die Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs und ersuchte dieses darum, den Wegweisungsvollzug im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen auszusetzen. F. Am 28. September 2021 wurde um zeitnahen Entscheid gebeten, da die gegenwärtige Situation in Afghanistan beim Beschwerdeführer zu einem enormen psychischen Druck führe. Am 26. Oktober 2021 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, nachdem die Taliban in Afghanistan die Kontrolle über nahezu das gesamte Staatsgebiet übernommen, eine Übergansregierung eingesetzt und in ersten Skizzen ihr Regierungsprogramm bekannt gegeben hätten, lasse sich noch nicht in allen Details bestimmen, was dies für die Praxis bedeute. So sei für gewisse Personengruppen noch nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar, wie die Taliban bei einer Rückkehr mit ihnen umgehen oder wie sich deren sozioökonomische und sicherheitsspezifische Situation präsentieren würde. Über solche Fallkategorien – zu denen auch der Beschwerdeführer gezählt werde – werde entschieden, sobald die Lage in Afghanistan dies zulasse. Ebenfalls am 26. Oktober 2021 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um einen baldigen Entscheid und stellte bei Unterlassen eine Rechtsverzögerungsbeschwerde in Aussicht. G. Am 10. November 2021 reichte der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverweigerungsbeschwerde, eventualiter Rechtsverzögerungsbeschwerde ein und beantragte, es sei festzustellen, dass eine Rechtsverweigerung durch die Vorinstanz vorliege, eventualiter sei das Vorliegen einer Rechtsverzögerung festzustellen, die Vorinstanz sei anzuweisen, das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers ohne weitere Verzögerung und binnen zehn Arbeitstagen einer Verfügung zuzuführen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 112 AIG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht, unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

D-4919/2021 H. Die Vorinstanz liess sich am 26. November 2021 vernehmen und die Replik des Beschwerdeführers erfolgte am 30. November 2021.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch MARKUS MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2018, Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig. 1.2 Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). 1.3 Der Beschwerdeführer reichte am 17. August 2021 bei der Vorinstanz ein Wiedererwägungsgesuch ein. Über dieses Gesuch hat das SEM in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden. Eine solche ist bis anhin nicht ergangen. Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.4 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50

D-4919/2021 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben der beschwerdeführenden Person. Der Grundsatz von Treu und Glauben bildet hier eine Grenze. Die beschwerdeführende Person muss zudem darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges – mithin aktuelles und praktisches – Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.23). Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verweigerten oder verzögerten Amtshandlung ergibt sich vorliegend aus der Tatsache, dass das SEM bis anhin noch nicht in der Sache entschieden hat. Ferner manifestiert sich das Interesse in den bei den Akten liegenden Eingaben, mit denen er um beförderliche Verfahrenserledigung gebeten hat. Hinsichtlich der Frage der Opportunität des Zeitpunkts der Beschwerdeerhebung ist auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen. 1.5 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverweigerungsbeschwerde einzutreten. 1.6 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob das SEM das Rechtsverweigerungs- oder das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es – Spezialkonstellationen vorbehalten – nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2, m.w.H.). 3. 3.1 Die Verbote der Rechtsverweigerung und der Rechtsverzögerung ergeben sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von

D-4919/2021 Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person vor Gerichts- und Verfahrensinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde sich weigert, eine Verfügung zu erlassen, obwohl sie dazu aufgrund der einschlägigen Rechtsnormen verpflichtet wäre. Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2 m.w.H.). 3.2 Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. Urteile des BVGer D-3910/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 3.2 und E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2 m.w.H.). 4. 4.1 In seiner Rechtsverweigerungs- beziehungsweise –verzögerungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe in ihrem Schreiben vom 26. Oktober 2021 erklärt, er gehöre einer Fallkategorie an, über die momentan nicht entschieden werden könne. Diese Argumentation gehe insofern fehl, als dass das SEM nicht gehalten sei, Fallkategorien zu bilden und diese zu entscheiden, sondern Einzelfallentscheide zu treffen. Im Wiedererwägungsgesuch sei dargelegt worden, wie sich die Situation in Afghanistan seit dem Asylentscheid vom 21. November 2017 nachhaltig und gravierend verschlechtert habe, so dass ein Wegweisungsvollzug sowohl unzumutbar als auch unzulässig sowie unmöglich geworden sei. Mit ihrer Begründung mache sich die Vorinstanz in offensichtlicher und stossender Weise einer Rechtsverweigerung schuldig. Sie wäre gehalten gewesen, innert zehn Arbeitstagen zu entscheiden, mittlerweile

D-4919/2021 seien über 60 Arbeitstage vergangen, wobei die Vorinstanz den Entscheidzeitpunkt zeitlich ins Ungewisse hinausschiebe. Damit weigere sie sich, eine Verfügung zu erlassen, obwohl sie gesetzlich dazu verpflichtet wäre. Andererseits habe sie über Twitter verlauten lassen, dass keine neuen Wegweisungen nach Afghanistan mehr verfügt würden. Damit habe sie den Entscheid vorweggenommen. Schliesslich beurteile das SEM die Situation in Afghanistan im Rahmen der Prüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits heute als unzumutbar. Mit der Verweigerung respektive Verzögerung der Verfügung verletze es auch das Rechtsgleichheitsgebot, denn wenn in regulären Asylverfahren die allgemeine Situation in Afghanistan als unzumutbar klassifiziert werde, dann sei es rechtsmissbräuchlich und eine offensichtlich ungerechtfertigte und stossende Ungleichbehandlung, wenn ihm Rahmen eines Wiedererwägungsgesuchs die identische Situation als zu unklar beurteilt werde, als dass eine Verfügung ergehen könne. Im Übrigen seien Einschätzungen bezüglich Wegweisungsvollzugshindernissen immer Momentaufnahmen, weshalb der Gesetzgeber der Vorinstanz auch die Möglichkeit gegeben habe, eine verfügte vorläufige Aufnahme zu einem späteren Zeitpunkt zu überprüfen und gegebenenfalls wieder aufzuheben. Ungewisse Umstände dürften nicht dazu führen, dass Verfahren aufgeschoben würden. Sollte das Bundesverwaltungsgericht der Argumentation bezüglich des Vorliegens einer Rechtsverweigerung nicht folgen, so werde eventualiter das Begehren gestellt, dass eine Rechtsverzögerung festzustellen sei. Diesbezüglich könne im Wesentlichen auf die Ausführungen betreffend Rechtsverweigerung verwiesen werden. Es stehe fest, dass die Vorinstanz nicht bereit sei, binnen der Frist, welche nach der Natur der Sache als angemessen erscheine, einen Entscheid zu fällen, womit sie sich einer Rechtsverzögerung schuldig mache. Es werde deshalb beantragt, dass das Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverweigerung, eventualiter eine Rechtsverzögerung feststelle, und die Vorinstanz verbindlich anweise, das Wiedererwägungsgesuch innert zehn Arbeitstagen einer Verfügung zuzuführen. 4.2 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, sie habe am 11. August 2021 entschieden, dass Wegweisungsvollzüge nach Afghanistan bis auf weiteres ausgesetzt würden. Dieser Entscheid sei nach wie vor in Kraft. Asylgesuche von afghanischen Staatsangehörigen, welche die Voraussetzungen für einen Schutzstatus in der Schweiz erfüllen, würden weiterhin entschieden. Fälle, bei welchen gemäss bisheriger Praxis der Wegweisungsvollzug angeordnet worden wäre, würden hingegen zurückgestellt

D-4919/2021 und erst wieder beurteilt, wenn die Lageentwicklung dies zulasse. Von dieser Rückstellung seien insbesondere Personen betroffen, welche ein Mehrfach- oder Wiedererwägungsgesuch stellen, da bei diesen der Wegweisungsvollzug aufgrund besonders begünstigender Faktoren als zumutbar erachtet worden sei. Zu dieser Personengruppe gehöre der Beschwerdeführer. Die Lage in Afghanistan habe sich noch nicht hinreichend stabilisiert, um eine Aussage dazu zu treffen, ob der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan in Zukunft für gewisse Personengruppen zumutbar sein werde. Ebenfalls könne im Moment nicht abschliessend beurteilt werden, welche Personengruppen bei einer Rückkehr flüchtlingsrechtlich relevant verfolgt würden. Weiter sei festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer einzig auf die allgemeine Lage beziehe und im Vergleich zum letzten Entscheid des SEM keine Veränderung seines persönlichen Beziehungsnetzes geltend mache. 4.3 Replizierend bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe es unterlassen, direkt zu den Vorwürfen in der Beschwerde Stellung zu nehmen. Dies gelte insbesondere auch für den Vorwurf der Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots. In der Vernehmlassung werde lediglich ausgeführt, dass noch keine Aussage dazu getroffen werden könne, ob der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan in Zukunft für gewisse Personengruppen zumutbar sein werde. Entscheidend sei aber einzig die Frage, ob der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers zum heutigen Zeitpunkt zumutbar, zulässig oder möglich sei. Dass dies nicht der Fall sei, gehe aus dem ausführlich begründeten Wiedererwägungsgesuch deutliche hervor. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass es der Schweizerischen Flüchtlingshilfe durchaus möglich gewesen sei, aktualisierte Lageberichte zur Situation in Afghanistan zu erarbeiten und zu publizieren, wobei auf verschiedene Berichte dieser Organisation verwiesen wurde. 5. 5.1 5.1.1 Der Beschwerdeführer führt aus, das SEM mache sich durch die Nichtbehandlung seines Wiedererwägungsgesuch einer Rechtsverweigerung schuldig. Dieser Argumentation kann schon deshalb nicht gefolgt werden, da die Vorinstanz das Wiedererwägungsverfahren ganz offensichtlich an die Hand genommen hat. So wurde der Kanton unverzüglich – noch am selben Tag, an welchem das Gesuch beim SEM eingegangen ist – um Aussetzung des Vollzugs ersucht. Ferner erklärte die Vorinstanz in ihrem Schreiben vom 26. Oktober 2021 ein Entscheid könne erst ergehen, wenn die Lage dies zulasse. Aus diesen Verfahrenshandlungen der Vorinstanz

D-4919/2021 ist klar ersichtlich, dass ein Verfahren betreffend Wiedererwägung hängig und in Bearbeitung ist. Auch daraus, dass das SEM die zweite Beschleunigungsanfrage des Beschwerdeführers unbeantwortet liess, kann kein Untätigbleiben der Vorinstanz abgeleitet werden. Die zweite Eingabe hat sich mit der Antwort des SEM überschnitten – beide Schreiben datieren am 26. Oktober 2021 -, weshalb die Vorinstanz davon ausgehen durfte, dass keine weitere Antwort mehr erforderlich war. Basierend auf welcher Grundlage der Beschwerdeführer behauptet, es liege eine Rechtsverweigerung vor, ist aus der Begründung nicht ersichtlich und entzieht sich der Kenntnis des Gerichts. Das eingereichte Rechtsmittel beinhaltet keine Punkte, welche für eine Rechtsverweigerung sprechen würden, sondern enthält lediglich Ausführungen betreffend die Verfahrensdauer und somit solche, die für die Prüfung einer Rechtsverzögerung relevant sind. 5.1.2 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, das SEM verletze das Rechtsgleichheitsgebot indem es reguläre Asylverfahren anders behandle als solche betreffend Wiedererwägung. So werde in regulären Verfahren die allgemeine Situation in Afghanistan als unzumutbar klassifiziert, während bei ihm die identische Situation als zu unklar beurteilt werde, als dass eine Verfügung ergehen könne. Auch diese Schlussfolgerung des Beschwerdeführers kann nicht nachvollzogen werden und wird auch nicht nachvollziehbar belegt. Die Schreiben der Vorinstanz (namentlich die Antwort vom 26. Oktober 2021 und die Vernehmlassung vom 26. November 2021) enthalten denn auch keine Anhaltspunkte für diese Annahme. Im Gegenteil wird in der Vernehmlassung erklärt, dass Fälle, bei welchen gemäss bisheriger Praxis der Wegweisungsvollzug angeordnet worden wäre (oder angeordnet wurde, wie beim Beschwerdeführer) erst beurteilt werden könnten, wenn die Lageentwicklung dies zulasse. Da Wiedererwägungsund Mehrfachgesuche regelmässig Personen betreffen, bei welchen bereits einmal besonders begünstigende Faktoren, welche einen Wegweisungsvollzug zumutbar machen, angenommen wurde, liegt es auf der Hand, dass diese Verfahren vorübergehend zurückgestellt werden. Die Erklärung und das Vorgehen des SEM erscheinen nachvollziehbar. Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht darzulegen, dass keine regulären Asylverfahren von einer Rückstellung betroffen wären. Der mit der Beschwerde eingereichte Entscheid betreffend eine andere Person vermag nichts Anderes zu belegen, zumal es sich dabei nicht um einen mit dem Beschwerdeführer vergleichbaren Sachverhalt handelt. So lässt sich der Verfügung entnehmen, dass die Person aus einem anderen Gebiet stammt als der Beschwerdeführer, was bereits für sich eine unterschiedliche Einschätzung

D-4919/2021 der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs rechtfertigt. So ist die Aussage in der Beschwerde, gemäss aktueller Praxis des SEM werde der Wegweisungsvollzug in alle Gebiete Afghanistans als unzumutbar beurteilt, nicht korrekt. Auch diesbezüglich kann auf die Erklärung in der Vernehmlassung verwiesen werden. Eine Ungleichbehandlung von Personen, die ein Wiedererwägungsgesuch gestellt haben gegenüber solchen, die sich im regulären Asylverfahren befinden, ist nicht ersichtlich. Es liegt keine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots vor. 5.1.3 Nach dem Gesagten ist der bisherige Verzicht des SEM, einen Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers zu treffen, nicht als unzulässige Rechtsverweigerung zu werten. 5.2 5.2.1 Als Eventualbegehren macht der Beschwerdeführer eine Rechtsverzögerung geltend. Gemäss den einschlägigen gesetzlichen Verfahrensfristen sind Nichteintretensentscheide bei Wiedererwägungsgesuch in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Einreichung zu treffen; in den übrigen Fällen ist in der Regel innerhalb von zehn Tagen zu 111b Abs. 2 AsylG). Gemäss bundesrätlicher Botschaft handelt es sich hierbei jedoch um Ordnungsfristen, die überschritten werden können, wenn erforderliche Abklärungen mehr Zeit in Anspruch nehmen oder die personellen Ressourcen des SEM nicht ausreichen (vgl. Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010, BBl 2010 4455 ff., insbesondere S. 4496). Allein aus dem Umstand, dass die Vorinstanz die Fristen von Art. 111b Abs. 2 AsylG vorliegend überschritten hat, kann deshalb keine Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots abgeleitet werden. 5.2.2 Für die Beurteilung des vorliegenden Falles ist damit entscheidend, ob die Verfahrensdauer der Vorinstanz noch als angemessen betrachtet werden kann. Der Beschwerdeführer reichte sein Wiedererwägungsgesuch am 17. August 2021 ein, dieses war zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung keine drei Monate hängig. Dies stellt – auch wenn die Ordnungsfrist von zehn Arbeitstagen überschritten wurde – offensichtlich keine übermässig lange Verfahrensdauer dar. Ferner hat das SEM dem Beschwerdeführer bereits anlässlich der Beantwortung des ersten Beschleunigungsbegehrens mitgeteilt, weshalb das Verfahren noch nicht abgeschlossen werden konnte. Nach dem fortschreitenden und Ende August 2021 schliesslich abgeschlossenen Abzug der internationalen Truppen haben die Taliban die Macht übernommen. Die Situation im Land hat sich seither noch nicht stabilisiert. Die Vorinstanz erklärte diesbezüglich, es

D-4919/2021 lasse sich noch nicht in allen Details bestimmen, wie die Taliban mit Rückkehrenden umgehen oder wie sich die sozioökonomische und sicherheitsspezifische Situation präsentieren werde. Vor dem Hintergrund der Situation im Land beziehungsweise der starken Veränderungen während der letzten Monate, erscheint es durchaus nachvollziehbar, mit der Beurteilung der Situation noch abzuwarten. Der Beschwerdeführer führte an, das SEM habe am 11. August 2021 mitgeteilt, dass Rückführungen nach Afghanistan bis auf weiteres ausgesetzt würden, was den Entscheid im Verfahren des Beschwerdeführers vorwegnehme. Mit dieser Annahme geht er jedoch fehl, da die Aussetzung des Vollzugs und auch das Verzichten auf die Verfügung von Wegweisungen nicht einem positiven Entscheid in allen Verfahren beziehungsweise der Feststellung der allgemeinen Unzumutbarkeit in alle Landesgebiete gleichkommt. Dass die Vorinstanz einen solchen Entscheid nicht vorschnell treffen möchte, erscheint als durchaus nachvollziehbar. Allerdings ist dem Beschwerdeführer darin Recht zu geben, dass Einschätzungen bezüglich Wegweisungsvollzugshindernissen immer Momentaufnahmen sind und eine einmal verfügte vorläufige Aufnahme auch wieder aufgehoben werden kann. Selbstverständlich ist die Vorinstanz gehalten, einen diesbezüglichen Entscheid innert nützlicher Frist zu fällen, beziehungsweise, sollte sich die Lage als längerfristig nicht zuverlässig einschätzbar zeigen, entsprechende Konsequenzen zu ziehen. Dass ein solcher Entscheid aber mehrere Monate in Anspruch nimmt, ist sehr wohl nachvollziehbar und lässt sich mit der sich aktuell laufend verändernden Lage rechtfertigen. So erscheint es denn auch als wenig sinnvoll, im grossen Rahmen vorläufige Aufnahmen zu verfügen, um diese wenige Monate später wieder aufheben zu müssen. Im aktuellen Zeitpunkt ist das Vorgehen der Vorinstanz als korrekt zu beurteilen. Die Verfahrensdauer erscheint vorliegend klar als noch angemessen. Ausserdem ist diese mithin nicht auf die Untätigkeit der oder ein unrechtmässiges Verzögern durch die Vorinstanz, sondern auf die im vorliegenden Fall notwendigen Abklärungen beziehungsweise das Abwarten auf eine nachhaltig beurteilbare Lage zurückzuführen, ohne die ein fundierter Entscheid nicht ergehen kann. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 29 Abs. 1 BV ist nicht zu erblicken. 6. Aufgrund des Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung im Zeitpunkt ihrer Erhebung am 10. November 2021 als nicht begründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Die vorinstanzlichen Akten gehen zur Fortführung des Verfahrens an das SEM zurück.

D-4919/2021 7. Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich nach obigen Erwägungen als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen einer allfällig bestehenden prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind. Das Gesuch auf Verzicht der Kostenvorschusserhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. 8. Die Kosten des Verfahrens sind demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-4919/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Aglaja Schinzel

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