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Bundesverwaltungsgericht 26.09.2019 D-4915/2019

26 septembre 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,514 mots·~13 min·7

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 16. September 2019

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4915/2019

Urteil v o m 2 6 . September 2019 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

Parteien

A._______, geboren am (…), Gambia, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 16. September 2019.

D-4915/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer ohne Einreichung von Identitätsdokumenten am 6. August 2019 im Bundesasylzentrum B._______ um Asyl nachsuchte und dabei angab, am (…) geboren und damit noch minderjährig zu sein, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 16. Dezember 2016 in Italien ein Asylgesuch gestellt hatte, dass er anlässlich der UMA EB (Erstbefragung eines minderjährigen unbegleiteten Asylsuchenden) vom 16. August 2019 wiederholte, am (…) geboren zu sein, was er von seiner auf der Reise verstorbenen Mutter erfahren habe, dass seine Mutter und er Gambia aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hätten, dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährt wurde, wobei er angab, in Italien nicht erhalten zu haben, was er sich erwünscht habe, dass das SEM im Rahmen der Erstbefragung den Beschwerdeführer im Weiteren darüber aufklärte, dass er möglicherweise zu einer medizinischen Altersabklärung geschickt werde, ihn über den Ablauf der Untersuchung orientierte und ihm Fragen zu seinem Gesundheitszustand stellte, dass das vom SEM beauftragte (…), Institut für Rechtsmedizin, in seinem Gutachten vom (…) gestützt auf eine körperliche Untersuchung, eine Handknochenaltersanalyse, eine zahnärztliche Untersuchung sowie eine Schlüsselbeinanalyse zum Schluss kam, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Untersuchung das 19. Lebensjahr mit Sicherheit vollendet habe, dass die italienischen Behörden auf eine Informationsanfrage des SEM vom (…) mit Schreiben vom (…) September 2019 unter anderem mitteilten, dass der Beschwerdeführer in Italien unter den Personalien A._______, (…), C._______, bekannt sei,

D-4915/2019 dass eine Beschwerde gegen den ablehnenden italienischen Asylentscheid hängig sei und dem Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens eine noch bis zum 31. Dezember 2019 gültige Aufenthaltsbewilligung erteilt worden sei, dass das SEM mit Schreiben vom 5. September 2019 die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers – nach gewährter Einsicht in das Gutachten vom 27. August 2019 in anonymisierter Form – darüber in Kenntnis setzte, aufgrund der Aktenlage (widersprüchliche Angaben zum Alter, Gutachten) zu beabsichtigen, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) auf den 1. Januar 2000 anzupassen, und den Beschwerdeführer für das weitere Verfahren folglich als volljährig zu betrachten, dass die Rechtsvertretung im Rahmen des rechtlichen Gehörs in ihrer Stellungnahme vom 10. September 2019 erklärte, dass der Beschwerdeführer – dessen Alter von den italienischen Behörden lediglich geschätzt und willkürlich auf den (…) bestimmt worden sei – an seinem gegenüber den schweizerischen Behörden angegebenen Geburtsdatum festhalte, dass das SEM die italienischen Behörden am 12. September 2019 um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte, dass die italienischen Behörden am 16. September 2019 das Übernahmeersuchen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO guthiessen, dass die Rechtsvertretung mit Eingabe vom 13. September 2019 an das SEM die Einreichung einer Geburtsurkunde des Beschwerdeführers in Aussicht stellte und darum ersuchte, nicht vor erfolgter Einreichung des Dokumentes einen Entscheid zu fällen, dass sie gleichzeitig auf einen ärztlichen Termin am 14. Oktober 2019 aufgrund von Albträumen und Schlafstörungen des Beschwerdeführers hinwies,

D-4915/2019 dass das SEM mit Verfügung vom 16. September 2019 (Eröffnung am 17. September 2019) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 6. August 2019 nicht eintrat und ihn in Anwendung der Dublin-III-VO nach Italien wegwies, wobei es festhielt, einer Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. September 2019 beim Bundesverwaltungsgericht unter Einreichung einer Geburtsurkunde in Kopie (ausgestellt am 18. September 2019) Beschwerde erhob und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM zu verpflichten, auf das Asylgesuch einzutreten, dass im Weiteren sein Geburtsdatum im ZEMIS korrekt zu erfassen sei, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses ersuchte, dass die Akten der Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht am 24. September 2019 in elektronischer Form vorlagen (Art. 109 Abs. 3 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM in der Regel – so auch vorliegend – endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – mit nachfolgendem Vorbehalt – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 VwVG),

D-4915/2019 dass mit der vorliegenden Verfügung die Vorinstanz im Dispositiv keine Anordnungen zum ZEMIS-Eintrag getroffen hat, weshalb diesbezüglich kein Anfechtungsobjekt vorliegt und auf den entsprechenden Beschwerdeantrag bezüglich Berichtigung des ZEMIS-Eintrags nicht einzutreten ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass im Weiteren gestützt auf Art. 111a Abs. 2 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann,

D-4915/2019 dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat im Falle eines Wiederaufnahmeverfahrens verpflichtet ist, unter anderem einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat erneut einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass die italienischen Behörden am 16. September 2019 das Übernahmeersuchen der Vorinstanz vom 12. September 2019 guthiessen, womit das SEM zu Recht von der grundsätzlichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens ausging, dass diese Zuständigkeit aufgrund der in Art. 6 und 8 Dublin-III-VO festgelegten Garantien zugunsten Minderjähriger zurückzutreten hätte, wenn von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen wäre, dass nämlich im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte jener Staat zuständig ist, in dem er seinen Antrag stellt (vgl. Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO), dass grundsätzlich die asylsuchende Person die Beweislast für die von ihr behauptete Minderjährigkeit trägt und im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen ist (Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1, mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30), dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung angab, keine Identitätsdokumente zu besitzen, erst im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertretung die Einreichung einer Geburtsurkunde in Aussicht stellte und eine solche in Kopie erst auf Beschwerdeebene nachreichte, dass die Beweiskraft einer Geburtsurkunde, auch wenn im Original eingereicht, aufgrund ihrer leichten Fälschbarkeit gering ist, weshalb die Nachreichung einer solchen nicht abzuwarten ist, dass im Altersgutachten vom (…) gestützt auf eine körperliche Untersuchung, eine Handknochenaltersanalyse, eine zahnärztliche Untersuchung sowie eine Schlüsselbeinanalyse als Ergebnis festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Untersuchung das 19. Lebensjahr mit Sicherheit vollendet habe,

D-4915/2019 dass die Bestimmung eines genauen Alters auch mittels der Schlüsselbeinrespektive Skelettaltersanalyse und der zahnärztlichen Untersuchung nicht möglich ist, indessen vorliegend ein Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers darstellt (vgl. Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-891/2017 vom 8. August 2018 E. 4.2.1), dass das Aussageverhalten des Beschwerdeführers im Rahmen der Erstbefragung hinsichtlich seines Alters ausweichend und teils unglaubhaft ausgefallen ist, dass namentlich die Angabe des Beschwerdeführers, erst auf der Reise von seiner Mutter sein Geburtsdatum erfahren zu haben, angesichts der Tatsache, dass dieser eingeschult worden war, realitätsfremd erscheint, dass bei dieser Sachlage nicht näherer Klärung bedarf, ob das von den italienischen Behörden registrierte Geburtsdatum auf den Angaben des Beschwerdeführers beruhte oder, wie von der Rechtsvertretung geltend gemacht, lediglich aufgrund einer groben Schätzung des Alters des Beschwerdeführers erfolgte, dass es somit dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine behauptete Minderjährigkeit zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens zu bejahen ist, dass der geäusserte Wunsch des Beschwerdeführers, nicht nach Italien zurückkehren zu wollen, daran nichts ändert, kann dieser doch den zuständigen Mitgliedstaat, in welchem er das Asylverfahren durchlaufen möchte, nicht selber wählen (vgl. BVGE 2015/41 E. 5.1 und 5.2, BVGE 2015/19 E. 4.5 und BVGE 2010/27), dass sich das Bundesverwaltungsgericht der Einschätzung des SEM in der angefochtenen Verfügung anschliesst, wonach es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, Italien, bei welchem es sich um einen Signatarstaat der EMRK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) handelt, würde seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten und den Beschwerdeführer in seinen Heimatstaat zurückschaffen, dies unter Missachtung des Non- Refoulment-Gebotes oder von Art. 3 EMRK, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien weise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,

D-4915/2019 dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs unter anderem angab, in Italien nicht erhalten zu haben, was er sich erwünscht habe, beziehungsweise auf Beschwerdeebene geltend machte, in Italien keine Unterkunft gehabt und auf der Strasse gelebt zu haben, dass in diesem Zusammenhang auf die von den italienischen Behörden umgesetzte Aufnahmerichtlinie zu verweisen ist, welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhaltet, dass sich der Beschwerdeführer allenfalls an die zuständigen italienischen Behörden wenden kann, um die nötige Unterstützung zu erhalten, dass hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden (Bauchschmerzen, Kopfschmerzen, Alpträume, Schlafstörungen) und der aktuellen Behandlungsmöglichkeiten in Italien vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort S. 7 f.) verwiesen werden kann, zumal auf Beschwerdeebene weder eine diesbezügliche Auseinandersetzung erfolgt noch in irgendeiner Weise allfällige gesundheitliche Schwierigkeiten des Beschwerdeführers dargelegt werden, dass somit aufgrund der Aktenlage kein Grund zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer würde in Italien wegen fehlenden Zugangs zum Asylverfahren oder ungenügender Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Not geraten, womit die nicht näher substantiierten Einwände des Beschwerdeführers auch unter dem Blickwinkel humanitärer Gründe keine Zuständigkeit der Schweiz zu begründen vermögen,

D-4915/2019 dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, aus diesen Gründen abgewiesen wird, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass, da die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung als aussichtslos erschien, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-4915/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Jeannine Scherrer-Bänziger Daniel Merkli

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