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Bundesverwaltungsgericht 04.10.2012 D-4913/2012

4 octobre 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,575 mots·~13 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. August 2012

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV/sma D-4913/2012

Urteil v o m 4 . Oktober 2012 Besetzung

Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien

A._______, geboren am (…), dessen Ehefrau B._______, geboren am (…), sowie deren gemeinsames Kind, C._______, geboren am (…), Serbien, alle vertreten durch Ali Tüm, Advokaturbüro Siegfried & Partner, (…) Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. August 2012 / N (…).

D-4913/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge zusammen mit den Eltern der Beschwerdeführerin und ihren Brüdern sowie deren Familien (vgl. […],[…] sowie […]) ihren Heimatstaat am 17. Dezember 2011 verliessen und auf dem Landweg am 18. Dezember 2011 in die Schweiz gelangten, dass sie am 19. Dezember 2011 in D._______ um Asyl nachsuchten, am 9. Januar 2012 im dortigen E._______ (EVZ) zur Person befragt und am 8. August 2012 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das Bundesamt in Bern-Wabern zu den Asylgründen angehört wurden, dass sie anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machten, sie seien serbische Staatsangehörige und ethnische Roma mit letztem Wohnsitz in F._______ (in der Nähe von Belgrad), wo sie bei den Eltern der Beschwerdeführerin gewohnt hätten, dass der Vater der Beschwerdeführerin Präsident der Roma- Vereinigung im Bezirk F._______ gewesen sei und sich auch parteipolitisch engagiert habe, wobei sie nichts Genaueres über dessen politischen Tätigkeiten wüssten, dass am 2. November 2011 abends bei ihnen zuhause drei kräftige, glatzköpfige Männer erschienen seien, die mit dem Vater der Beschwerdeführerin etwas Partei-Politisches hätten besprechen wollen, dass sie den Vater der Beschwerdeführerin in dessen Büro gedrängt hätten und die Beschwerdeführenden Streit gehört hätten, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seinen Schwäger erfolglos versucht habe, die verschlossene Büro-Tür zu öffnen, dass die Angreifer den Vater nach Verlassen des Zimmers vor den Augen der Familie geschlagen hätten, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seinen Schwäger habe eingreifen wollen, als die Männer plötzlich Pistolen gezogen hätten,

D-4913/2012 dass die Mutter der Beschwerdeführerin daraufhin in Ohnmacht gefallen sei und die Männer die Flucht ergriffen hätten, dass diese dabei gedroht hätten, das nächste Mal jemanden aus der Familie umzubringen, dass der Vater der Beschwerdeführerin aus ihnen unbekannten Gründen keine Anzeige gegen die Angreifer habe erstatten wollen und auch die Beschwerdeführenden von einer Anzeige bei der Polizei abgehalten habe, dass sie Angst vor weiteren Übergriffen gehabt hätten und die Eltern der Beschwerdeführerin sie dazu angehalten hätten, umgehend die Papiere für die Ausreise zu beschaffen, dass das BFM mit Verfügung vom 21. August 2012 – eröffnet am 22. August 2012 – die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz anordnete und den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass das BFM im Wesentlichen ausführte, die geltend gemachten Übergriffe seien von privaten Drittpersonen ausgegangen, dass solche Delikte bei der Polizei angezeigt werden könnten und dann im Rahmen der strafrechtlichen Bestimmungen vom serbischen Staat verfolgt würden, dass die Beschwerdeführenden es ohne plausiblen Grund unterlassen hätten, Anzeige gegen die fehlbaren Personen zu erstatten und sich allenfalls um polizeilichen Schutz zu bemühen, weshalb es dem serbischen Staat gar nicht möglich gewesen sei, gegen diese strafrechtlich vorzugehen, dass zwar vereinzelt bestimmte Behördenvertreter, teils aufgrund von Ressentiments gegenüber Roma, die notwendigen Untersuchungsmassnahmen trotz wiederholten Intervenierens nicht einleiteten, jedoch die Möglichkeit bestünde, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen und die zustehenden Rechte bei höheren Instanzen einzufordern,

D-4913/2012 dass der serbische Staat Übergriffe durch Privatpersonen weder unterstütze noch billige und bestrebt sei, Verfehlungen von Beamten zu ahnden, dass aus den Akten somit keine hinreichenden Hinweise auf Verweigerung des staatlichen Schutzes ersichtlich seien, dass es keinem Staat gelinge, die absolute Sicherheit all seiner Bürger jederzeit zu garantieren, vielmehr das Bestehen einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur erforderlich sei, die den Betroffenen objektiv zugänglich sein müsse, dass der serbische Staat sowohl über funktionierende Polizeiorgane als auch über ein Rechts- und Justizsystem verfüge und im Übrigen in diesem Zusammenhang der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 Serbien als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet habe, dass mithin die geltend gemachten Übergriffe nicht asylerheblich seien und somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhielten, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 19. September 2012 (vorab per Telefax; Datum des Poststempels: 20. September 2012) durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhoben haben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beziehungsweise Rückweisung zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz sowie die Gewährung von Asyl beantragen liessen, dass sie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und der unentgeltlichen Prozessführung samt Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie den Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses beantragen liessen, dass auf die Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen wird,

D-4913/2012 und zieht in Erwägung: dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), weshalb – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung – auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG), und das BFM in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf das Begehren, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine

D-4913/2012 solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung darlegt, weshalb die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen und den Beschwerdeführenden der Vollzug der Wegweisung nach Serbien zuzumuten sei, dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Überprüfung der Akten als zutreffend erweisen, weshalb vorweg darauf verwiesen werden kann, dass auch die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen, dass darin in pauschaler Weise eingewendet wird, die Vorinstanz habe das Asylgesuch vor der Ablehnung nicht richtig überprüft, dass sich dieser Einwand gestützt auf eine Überprüfung der Akten als unbegründet erweist, weshalb der diesbezügliche Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist, dass sich im Übrigen die Beschwerde im Wesentlichen auf das sinngemässe Festhalten an den bisherigen Verfolgungsvorbringen beschränkt, wobei auf die Benachteiligungen der Roma in Serbien hingewiesen und der Einbezug der Beschwerdeführenden in das Asylverfahrens des Vaters respektive Schwiegervaters beantragt wird,

D-4913/2012 da dieser wegen derselben Sachverhaltsvorbringen in die Schweiz gekommen sei und noch keinen negativen Entscheid erhalten habe, dass die Inanspruchnahme des Asylverfahrens als höchstpersönliches Recht anzusehen ist, welches gemäss Art. 19 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) eine urteilsfähige unmündige Person allein ausüben kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 3 E. 2c S. 20 ff.), dass indes die Beschwerdeführenden volljährig sind und bereits aus diesem Grund ein Einbezug in das Asylverfahren nicht angezeigt ist, weshalb der diesbezügliche Verfahrensantrag abzuweisen ist, dass sich die Situation der ethnischen Minderheiten in Serbien im Zuge des demokratischen Wandels entspannt hat und bereits am 25. Februar 2002 das Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen Minoritäten in Kraft getreten ist, dass zwar vereinzelte Benachteiligungen und Schikanen gegenüber Roma nicht restlos auszuschliessen sind, doch – wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend erwogen wurde – solche Vorfälle in Serbien, soweit sie Straftatbestände darstellen, strafrechtlich verfolgt werden, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligungen erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung solcher besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen sowie EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügten Wegweisungen im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen stehen und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurden, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-

D-4913/2012 desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihnen in Serbien droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass sich die Eltern und Brüder der Beschwerdeführerin zwar gegenwärtig im Rahmen eines Asylverfahrens in der Schweiz aufhalten, aber aufgrund der Aktenlage trotzdem von einem tragfähigen Beziehungsnetz auszugehen ist, zumal die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers nach wie vor im Heimatland leben (vgl. act. A3, S. 5),

D-4913/2012 dass der Beschwerdeführer acht Jahre die Schule besucht hat (vgl. act. A3, S. 4) und in einer G._______ gearbeitet hat (vgl. act. A12, S. 4), wobei er mit seinem dortigen Lohn für den Unterhalt der Familie aufzukommen vermochte, weshalb es ihm möglich sein sollte, sich im Falle der Rückkehr wieder eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen, dass die noch relativ jungen Beschwerdeführenden, soweit aktenkundig, an keinen gesundheitlichen Problemen leiden, dass sich nach dem Gesagten keine konkreten Angaben ergeben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, die Beschwerdeführenden gerieten im Falle der Rückkehr in ihren Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass die Zumutbarkeit des Vollzuges daher auch in Berücksichtigung ihrer individuellen Situation zu bejahen ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in ihren Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515) und sie ihre gültigen Reisepässe abgegeben haben, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs.1 AsylG), dass die Beschwerde mithin abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass der Antrag auf Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, weshalb darüber nicht zu befinden ist, dass schliesslich die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und

D-4913/2012 2 VwVG – ungeachtet der nicht nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit – abzuweisen sind, da die Beschwerdebegehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht gegeben sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-4913/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Mareile Lettau

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