Abtei lung IV D-4912/2007/cvv {T 0/2} Urteil v o m 8 . April 2010 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiberin Corinne Krüger. A._________, geboren (...), B.__________, geboren (...), C._________, geboren (...) Staatsangehörigkeit unbekannt, vertreten durch Torsten Kahlhöfer, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 15. Juni 2007 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-4912/2007 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, gemäss eigenen Angaben eine orthodoxe ethnische Armenierin mit letztem Wohnsitz in D._________ bei E._________ (Bergkarabach), verliess ihr Heimatland am 10. Februar 2005 und gelangte via Armenien, Georgien, Russland und weitere ihr unbekannte Länder am 17. Februar 2005 in die Schweiz, wo sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum F.________ gleichentags für sich und ihre beiden minderjährigen Kinder um Asyl nachsuchte. Am 23. Februar 2005 wurde sie ins G.__________ transferiert, wo sie am 7. März 2005 zu ihren Personalien, zu ihrem Reiseweg und zu den Ausreisegründen befragt wurde. Am 31. März 2005 und am 15. April 2005 führte das Migrationsamt des Kantons H.________ eine einlässliche Anhörung zu ihren Asylgründen durch. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin dabei geltend, von ihrer Geburt bis 1991 in E._________, Bergkarabach/Aserbaidschan gelebt zu haben. Im Jahr 1991 habe sie einen ethnischen, aber von einem Armenier adoptierten Azeri (Türken) geheiratet und habe danach mit ihrem Ehemann mit einer provisorischer Aufenthaltsgenehmigung in Russland gelebt. Von 1991 bis 1996 hätten sie in I.__________ gewohnt, von 1996 bis 1998 in J.__________ und von 1998 bis 2003 in K.________ (bei Moskau). Ihre Schwiegereltern seien nicht damit einverstanden gewesen, dass ihr Sohn keine Muslimin sondern eine christliche Armenierin geheiratet habe. Im Jahre 2000 sei der Adoptivvater ihres Ehemannes gestorben, weshalb die Schwiegermutter zu ihnen gezogen sei. Diese habe dann von ihr verlangt, entweder zum Islam zu konvertieren oder sich scheiden zu lassen. Sie sei mehrfach von ihrer Schwiegermutter und anderen Verwandten geschlagen worden. Ende 2002 sei der Konflikt eskaliert und die Schwiegermutter habe versucht, sie zu vergiften. Danach (im Frühling 2003) habe ihr Mann sie mit den Kindern nach D._________ zurückgeschickt. Ihr Ehemann sei in Russland geblieben, seinen genauen Aufenthaltsort kenne sie aber nicht, vermutlich sei er in Moskau. Das Verhältnis zu ihrem Ehemann sei nicht besonders gut, er habe seinen Kindern aber versprochen, ihnen bald in die Schweiz nachzureisen. Die Beschwerdeführerin reichte keine Identitäts- oder Reisepapiere zu den Akten. B. Am 13. Januar 2006 trat die Vorinstanz gestützt auf Art. 32 Abs. 2 D-4912/2007 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch vom 17. Februar 2005 nicht ein und verfügte die Wegweisung sowie deren Vollzug. C. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Januar 2006 durch ihre damalige Rechtsvertreterin bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde. Diese wurde mit Urteil der ARK vom 1. Februar 2006 abgewiesen. D. Am 21. April 2006 stellten die Beschwerdeführer durch ihre damalige Rechtsvertreterin bei der Vorinstanz ein Wiedererwägungsgesuch. Sie beantragten dabei unter anderem die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In der Beilage reichten sie medizinische Berichte von Dr. med. L._________, (...), vom 7. März 2006 und vom 10. April 2006 ein. Aus diesen Berichten ergab sich, dass die Beschwerdeführerin an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung leide, depressiv sei und am 7. März 2006 notfall mässig wegen akuter Suizidgefahr in die (...) M.__________ eingewiesen wurde, wo sie bis am 4. April 2006 hospitalisiert war. E. Mit Verfügung vom 25. April 2006 setzte das BFM den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen aus. F. Mit Eingabe vom 31. Januar 2007 teilte der neue Rechtsvertreter dem BFM mit, die Beschwerdeführerin habe ihn mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt. Das frühere Vertretungsverhältnis mit (...) sei damit beendet. Mit diesem Schreiben reichte er einen Arztbericht von Dr. med. L._________ Vom 19. Januar 2007 und einen Austrittsbericht des M.__________ vom 8. Dezember 2006 zu den Akten. Daraus ergibt sich, dass sich die Beschwerdeführerin vom 11. April bis 26. Mai 2006 und vom 9. bis 31. Oktober 2006 erneut in der (...) in stationärer Behandlung befand und bei ihr eine paranoide Schizophrenie (F20.0) festgestellt wurde. D-4912/2007 G. Mit Schreiben vom 4. Mai 2007 forderte das BFM die Beschwerdeführerin auf, bis zum 4. Juni 2007 vom behandelnden Spezialarzt einen aktuellen ärztlichen Bericht mittels beigelegtem Formular erstellen zu lassen und die behandelnden Ärzte vom Arztgeheimnis zu entbinden. H. Am 4. Juni 2007 reichte der behandelnde Arzt Dr. med. L._________ beim BFM einen ärztlichen Bericht ein. Gleichentags schickte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine schriftliche Erklärung betreffend Entbindung vom Arztgeheimnis an das BFM. I. Mit Verfügung vom 15. Juni 2007 – eröffnet am 19. Juni 2007 – wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch vom 21. April 2006 ab. Es wurde festgestellt, dass die Verfügung vom 13. Januar 2006 rechtskräftig und vollstreckbar sei und einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. J. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 18. Juli 2007 (Aufgabedatum gemäss Track & Trace der Schweizerischen Post) liessen die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsanwalt beantragen, die Verfügung der BFM betreffend Wiedererwägung vom 15. Juni 2007 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar sei und das BFM sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liessen sie beantragen, es sei festzustellen, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme, eventuell sei das Migrationsamt des Kantons H.________ anzuweisen, vom Vollzug der Wegweisung während des Beschwerdeverfahrens abzusehen. Weiter liessen sie beantragen, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei ihnen in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. In der Beilage reichte der Rechtsvertreter ein Schreiben des Sohnes B.__________ vom 29. Mai 2007, eine Bestätigung der O.__________ vom 23. Mai 2007, wonach B.__________ für das Schuljahr 2007/08 aufgenommen wurde, sowie ein Schreiben der Q._________ der Stadt H.________ vom 8. Februar 2007 ein. Auf die Begründung der Beschwerde wird - soweit erheblich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D-4912/2007 K. Mit Zwischenverfügung vom 19. Juli 2007 liess der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme aussetzen. L. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2007 bestätigte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den verfügten Vollzugsstopp und verfügte, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Gleichzeitig verfügte er, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) im Endentscheid befunden werde. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses einstweilen verzichtet. M. Am 22. August 2007 gelangte das Bundesverwaltungsgericht mit einer Anfrage an die Schweizerische Botschaft in Moskau und bat dabei um diskrete Abklärungen bezüglich der Identität, der Staatsangehörigkeit und der Familienmitglieder der Beschwerdeführerin sowie der medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in ihrem Heimatstaat. N. Mit Schreiben vom 25. Februar 2008 erkundigte sich der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgericht bei der Schweizerischen Botschaft in Moskau nach dem aktuellen Stand der Abklärungsergebnissen und bat um Auskunft, wann mit einer Antwort gerechnet werden könne. O. Am 28. April 2008 übermittelte die Migrationsattachée der Schweizerischen Botschaft in Russland dem Bundesverwaltungsgericht ihre Abklärungsergebnisse. Am 2. September 2008 wurden den Beschwerdeführern Kopien der Botschaftsanfrage sowie der Botschaftsantwort zugestellt und das rechtliche Gehör innert 15 Tagen gewährt. D-4912/2007 P. Mit Eingabe vom 18. September 2008 nahmen die Beschwerdeführer das rechtliche Gehör wahr und reichten eine schriftliche Stellungnahme zur Botschaftsabklärung ein. Q. Mit Zwischenverfügung vom 16. September 2009 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, bis zum 6. Oktober 2009 einen aktuellen ärztlichen Bericht betreffend ihren Gesundheitszustand, eine Zusammenfassung ihrer Krankengeschichte sowie eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen, verbunden mit der Androhung, bei ungenutzter Frist werde aufgrund der Akten entschieden. R. Am 6. Oktober 2009 reichte der in der Zwischenzeit substituierte Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht fristgerecht einen ärztlichen Bericht von Dr. med. L._________ vom 29. September 2009, eine Teilnahmebestätigung der P.__________ vom 24. September 2009, Austrittsberichte des M.__________ vom 12. Januar 2009, 6. Januar 2009, 9. Dezember 2008, 28. Februar 2008, 8. Dezember 2006, 5. Oktober 2006 und 26. Juli 2006 sowie eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht vom 29. September 2009 ein. S. Am 13. Oktober 2009 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem BFM die Beschwerdeakten zur Vernehmlassung zu. Die Vorinstanz nahm am 21. Oktober 2009 Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. T. Am 9. November 2009 nahmen die Beschwerdeführer das ihnen vom Bundesverwaltungsgericht am 23. Oktober 2009 gewährte Replikrecht wahr und reichten eine schriftliche Stellungnahme zur Vernehmlassung des BFM ein. D-4912/2007 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor liegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legi timiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch D-4912/2007 Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen). 4. Nachdem das BFM den Anspruch der Beschwerdeführer auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und darauf eingetreten ist, prüft das Bundesverwaltungsgericht die Rechtmässigkeit der Gesuchsabweisung durch die Vorinstanz. 5. In der Rechtsmitteleingabe wird beantragt, es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. Es wird geltend gemacht und es ist somit zu prüfen, ob eine seit dem Urteil der ARK vom 1. Februar 2006 eingetretene, wesentlich veränderte Sachlage vorliegt. Die Beschwerdeführerin erblickt eine solche in der Veränderung ihrer psychischen Verfassung, welche seither eingetreten sei. Die Fragen der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise des Asyls und der angeordneten Wegweisung als solcher stellen sich nicht. Für die Beurteilung der Frage eines allfälligen Vollzugs der Wegweisung beziehungsweise der Anordnung der vorläufigen Aufnahme ist praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend. 6. 6.1 6.1.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). D-4912/2007 6.1.2 Grundsätzlich erweist sich der Vollzug der Wegweisung aus medizinischen Gründen dann als unzumutbar, wenn für die betroffene Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine wesentliche medizini sche Behandlung nicht erhältlich wäre. Bei der Prüfung der Voraussetzungen einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG sind humanitäre Überlegungen im Einzelfall gegen andere öffent liche Interessen abzuwägen, die allenfalls für den Vollzug der Wegweisung sprechen würden, was den Asylbehörden einen Ermessensspielraum lässt. Entsprechend bilden etwa gesundheitliche Probleme, welche für sich allein betrachtet den Wegweisungsvollzug nicht bereits als unzumutbar erscheinen lassen, ein Beurteilungselement, welches in die vorzunehmende Interessenabwägung einbezogen werden muss und zusammen mit weiteren humanitären Aspekten zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen kann (vgl. zum Ganzen EMARK 2001 Nr. 16 E. 6b S. 123, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a am Ende und 5b S. 157 f.). 6.1.3 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung ausserdem das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des Art. 83 Abs. 4 AuG im Licht von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. Dabei können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz usw. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Auch kann die Verwurze- D-4912/2007 lung in der Schweiz eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.2 S. 57 f., EMARK 2006 Nr. 24 E. 6.2.3 S. 259 f.). 6.2 Vorliegend ist zu prüfen, ob in Bezug auf die von den Beschwerdeführern geltend gemachten individuellen Wegweisungshindernissen eine wesentliche Änderung der Sachlage eingetreten ist, die ihren Vollzug als unzumutbar erscheinen lässt. 6.3 Die damalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer machte im Wiedererwägungsgesuch geltend, seit der Verfügung des BFM habe sich die Situation der Beschwerdeführerin erheblich verändert. Die nachfolgend geschilderte Verschlechterung ihrer gesundheitlichen Situation stelle eine wiedererwägungsrechtlich bedeutende Veränderung der Sachlage dar, weshalb auf das Gesuch einzutreten und die ses materiell zu behandeln sei. Die Beschwerdeführerin sei zurzeit (...) im M.__________ hospitalisiert. Sie leide unter anderem an einer posttraumatischen Belastungsstörung und Realitätsverlust mit psychotischer Störung. Momentan würden weitere medizinische Abklärungen in der Klinik vorgenommen. In diesem Zustand und mit diesem Krankheitsbild könne die Beschwerdeführerin mit ihren zwei Kindern die Schweiz nicht verlassen. Nach Einschätzung des behandelnden Arztes seien weitere medizinische Abklärungen in der Schweiz unbedingt nötig. Eine Wegweisung sei deshalb unzumutbar. Aus den beiliegenden medizinischen Berichten von Dr. med. L._________ vom 7. März 2006 und 10. April 2006 ergab sich, dass die Beschwerdeführerin an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung leide, depressiv sei und am 7. März 2006 notfallmässig wegen akuter Suizidgefahr in die (...) M.__________ eingewiesen wurde, wo sie bis am 4. April 2006 hospitalisiert war. Am 10. April 2006 suchte die Beschwerdeführerin wieder Dr. med. L._________ auf, welcher sie erneut für einen stationären Aufenthalt in das M.__________ überwies. Er ging zu diesem Zeitpunkt davon aus, dass seit etwa drei Jahren eine bezüglich Realitätsverlust psychotische Störung vorliege. Ausserdem hielt er in seinem Bericht fest, die Beschwerdeführerin benötige auf längere Zeit in der Schweiz psychiatrische Behandlung. Eine Verlegung in ein Ausschaffungsheim respektive eine Wegweisung seien seines Erachtens ärztlich klar D-4912/2007 kontraindiziert. Aus den beiden Berichten geht ferner hervor, dass die Beschwerdeführerin in Russland massive Eheprobleme gehabt habe; sie sei von ihrem Ehemann geschlagen und vergewaltigt worden. Nach der Flucht zurück nach Bergkarabach sei sie in Aserbaidschan als Armenierin massiv schikaniert und von zwei Fremden vergewaltigt worden. Auch die Kinder seien in der Schule systematisch schikaniert und benachteiligt worden. 6.4 6.4.1 Am 31. Januar 2007 reichte der in der Zwischenzeit mandatierte Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin einen weiteren ärztlichen Bericht von Dr. med. L._________ vom 19. Januar 2007 sowie einen Austrittsbericht des M.__________ vom 8. Dezember 2006 zu den Akten. Diesen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin vom 11. April 2006 bis 26. Mai 2006 sowie vom 9. bis 31. Oktober 2006 erneut in stationärer Behandlung (...) in M.__________ war. In dieser Zeit wurde bei der Beschwerdeführerin eine Exazerbation, das heisst eine deutliche Verschlimmerung einer paranoiden Schizophrenie (F20.0) diagnostiziert. Zu diesem Zeitpunkt hatte sie ausgeprägte Schlafstörungen, Angst und Lebensmüdigkeit. Sie gab an, "durch einen vermutlich bösen Geist gelenkt zu werden", welcher ihr den Weg zeige. Sie habe den Eindruck, den Geist an und in ihrem Körper zu spüren. Deshalb fühle sie sich wie "200 kg schwer" und habe den Eindruck, sie sei "grösser geworden", habe sich völlig verändert. Insgesamt sei sie überzeugt, dass es diverse Geister gebe, welche den Tod bringen könnten und interpretiere Wahrnehmungen in diesem Sinne. Sie fühle sich durch diese Wahrnehmungen stark affektiv belastet, deprimiert und schwach. Es seien auch Suizidgedanken vorhanden gewesen. Im stationären Rahmen der Klinik fühle sie sich sicher. Gemäss Bericht vom 19. Januar 2007 bestand die ärztliche Behandlung in ambulanter psychiatrischer Behandlung unter anderem mit antipsychischer Medikation und einer Behandlung in der Tagesklinik des M.__________. Der behandelnde Arzt erklärte, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder in der Schweiz erstaunlich gut assimiliert seien, sie spreche gut und sehr differenziert Deutsch, der ältere Sohn werde wahrscheinlich im Gymnasium eingeschult werden können. Aus dem Bericht vom 8. Dezember 2008 geht ausserdem hervor, dass die Kinder der Beschwerdeführerin (zu diesem Zeitpunkt 13 und 9 Jahre alt) während der Zeit der Hospitalisation bei einer Nachbarin gut versorgt seien. Die Beschwerdeführerin habe zuletzt als D-4912/2007 Pflegehilfe im Altersheim N._________ in H._______ zu 70% gearbeitet. 6.4.2 Gemäss ärztlichem Befund von Dr. med. L._________ vom 4. Juni 2007 litt die Beschwerdeführerin an akustischen Halluzinationen (Sinnestäuschungen), sie höre "Geister" zu sich reden, fühle sich teilweise beobachtet und fremdgesteuert, habe Schlafstörungen, und sei öfters leicht bis mittelschwer deprimiert. Sie fühle sich durch diese Stimmen verfolgt, habe auch ein systematisiertes Wahnerleben mit Verfolgungsideen. In diesem Zusammenhang komme es oft zu Angst und episodisch zu Suizidgedanken. Die notwendige und angemessene Behandlung bestehe aus regelmässiger antipsychotischer und antidepressiver Medikation und psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung sowie der Möglichkeit zu psychiatrischer Hospitalisation bei Dekompensation – voraussichtlich "unbeschränkt". Nebst "Kontrolluntersuchungen" sei eine integrierte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung erforderlich, je nach Verlauf in circa zwei- bis vierwöchigen Intervallen mit der Möglichkeit von Notfallinterventionen und eventuell auch wieder stationärer Behandlung. Die Behandlungsprognose sei mit der genannten Behandlung im Rahmen des üblichen Verlaufes recht gut, allerdings ohne Aussicht auf Heilung. Ohne die genannte Behandlung sei die Prognose sehr schlecht mit grosser Suizidgefahr und der Gefahr der Verelendung und der ungenügenden Sorge für die beiden Kinder. Eine angemessene Behandlung im Herkunftsland sei nicht gegeben. Aus ärztlicher Sicht würde schon die Rückschaffung aufgrund des massiven Stresses mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Rückfall führen. 6.5 Das BFM lehnte das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin mit der Begründung ab, dass keine Gründe vorlägen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 13. Januar 2006 beseitigen könnten. Es stellte fest, dass aufgrund der Akten angenommen werden müsse, dass die Beschwerdeführerin psychisch krank sei und an einer paranoiden Schizophrenie leide. Dies habe sie allerdings erst im Rahmen des Wiedererwägungsgesuches geltend gemacht. Während des ordentlichen Verfahrens und insbesondere in den Anhörungen durch die Asylbehörden seien keine Anzeichen einer psychotischen, mit einem Realitätsverlust verbundenen Erkrankung erkennbar gewesen. Ihre Aussagen in der Empfangsstelle und vor dem Kanton seien unsubstanziiert, ausweichend und widersprüchlich gewesen, nicht aber inkonsistent in einer Form, die an ihrer damaligen Urteils- D-4912/2007 fähigkeit Zweifel hätte aufkommen lassen. Es lägen auch keine Bemerkungen der Befrager oder der Hilfswerkvertretung vor, dass es während der Befragungen zu Auffälligkeiten im Verhalten oder in der Kommunikation der Beschwerdeführerin gekommen wäre. In diesem Sinne müsse sie sich auf ihren bisher im Asylverfahren gemachten Aussagen behaften lassen. Unter diesen Voraussetzungen sei ihr vorzuwerfen, insbesondere auch bei der Einreichung der verlangten Identitäts- und Reisepapiere wie auch bei den Angaben zu ihrer persönlichen Situation die ihr gesetzlich obliegende Mitwirkungspflicht verletzt zu haben. Aus diesem Grund habe die ARK auch den mit diesen Argumenten begründeten Nichteintretensentscheid des BFM voll umfänglich gestützt. Die Beschwerdeführerin habe zudem auch das vorliegende Wiedererwägungsgesuch nicht dazu genutzt, die verlangten Identitäts- und Reisepapiere vorzulegen. Dies führe dazu, dass das BFM weder über ihre Identität, ihre Nationalität, ihren Zivil stand noch über ihren letzten Wohnsitz auch nur ansatzweise gesicherte Kenntnisse verfüge. Entsprechende Informationen seien jedoch nötig, um die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auch angesichts der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin angemessen beurteilen zu können. Die Untersuchungspflicht der Asylbehörden finde jedoch dort ihre Grenzen, wo die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin beginne. Da sie dieser offensichtlich nicht nachkomme, obwohl es ihr zumutbar und möglich wäre, könne es nicht dem BFM zur Last gelegt werden, wenn im vorliegenden Fall die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht geprüft werden könne. Unter diesen Umständen wäre es auch offensichtlich stossend, das Fehlen der Entscheidgrundlagen zur Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu Gunsten der Beschwerdeführerin auszulegen und mit einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu belohnen. Es lägen somit keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 13. Januar 2006 beseitigen könnten. Das Wiedererwägungsgesuch sei deshalb abzuweisen. 6.6 6.6.1 In der Rechtsmitteleingabe wies der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auf den Arztbericht vom 4. Juni 2007 hin, wonach aus medizinischer Sicht schon die Rückschaffung aufgrund des massiven Stresses mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Rückfall führen würde. Es sei wissenschaftlich belegt, dass sich psychosozialer Stress massiv negativ auf den Verlauf schizophrener Psychose auswirke. Die Vorinstanz hingegen wolle darauf nicht ein- D-4912/2007 treten und mache geltend, die Beschwerdeführerin sei ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, obwohl es ihr zumutbar und möglich gewesen sei, ihre Identität und Herkunft nachzuweisen. Dieser Argumentation könne nicht gefolgt werden. Es treffe zwar zu, dass die Beschwerdeführerin keine Identitätspapiere habe einreichen können. Dies liege einerseits am Umstand, dass sie den Kontakt zu ihrem Ehemann vollständig verloren habe. Dazu komme, dass es aufgrund ihrer Herkunft nicht möglich sein dürfte, ihre Identitätspapiere erhält lich zu machen. Die Beschwerdeführerin mache nämlich geltend, sie sei in Bergkarabach aufgewachsen und armenischer Herkunft. Aufgrund der unklaren Situation von Bergkarabach sei durchaus verständlich, dass sie keine Papiere erhältlich machen könne. 6.6.2 Der Rechtsvertreter argumentierte weiter, dass selbst dann, wenn man der Beschwerdeführerin eine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorwerfen könnte, dringend eine vorläufige Aufnahme angeordnet werden müsste. Es treffe zwar zu, dass die medizinische Situation im Herkunftsgebiet nicht überprüft werden könne, wenn Identität und Herkunftsland nicht bekannt seien. Im vorliegenden Fall sei jedoch zu beachten, dass bereits eine allfällige Rückschaffung die Beschwerdeführerin gesundheitlich massiv gefährde. Es könne deshalb vorliegend nicht entscheidend sein, ob Identität und Herkunftsland bekannt seien. Massgebend sei vielmehr, dass eine Wegweisung eine erhöhte gesundheitliche Gefährdung der Beschwerdeführerin darstellen würde. Dies müsse zu einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme sei deshalb im vorliegenden Fall auch nicht stossend, wie von der Vorinstanz geltend gemacht. Es fehlten nämlich – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – keine wesentlichen Entscheidgrundlagen für diese Anordnung. Von Bedeutung sei vorliegend einzig, dass bereits der Wegweisungsvollzug eine gesundheitliche Gefährdung der Beschwerdeführerin bewirken würde, weshalb ihre Herkunft nicht von entscheidwesentlicher Bedeutung sei. 6.6.3 Zu erwähnen bleibe, dass die Gesundheitsversorgung in Aserbaidschan von schlechter Qualität sei. Da bei der Frage der Zumutbarkeit auch humanitäre Gründe massgebend seien, liege der Beschwerde eine Bittschrift des Sohnes B.__________ sowie eine Bestätigung der O.__________ sowie ein Schreiben der Q._________ der Stadt H._______ bei. Daraus sei ersichtlich, dass B.__________ ein äusserst talentierter Musiker sei und gefördert werden müsse. Bei D-4912/2007 einem Wegweisungsvollzug wäre diese Entwicklung stark gefährdet. Auch dies sei ein zusätzliche Aspekt für die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 6.7 6.7.1 Die Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Russland waren wenig aussagekräftig und ergaben keine konkreten Ergebnisse. Die Migrationsattachée führte lediglich aus, dass Identität und Staatsbürgerschaft nur dann überprüft werden könnten, wenn die Person die Adresse des ständigen Wohnsitzes bekannt gebe. In Russland würden die Daten über Identität und die Ausstellung gemäss festem Wohnsitz aufbewahrt. In welchem Zivilstand eine Person lebe, könne aus dem Inlandpass ersehen werden. Eine weitere Möglichkeit sei eine Abklärung mit entsprechender Vollmacht beim Zivilstandsamt (ZAGS), wo die Ehe geschlossen respektive geschieden worden sei. Die Beschwerdeführerin habe per gemeldetem Wohnsitz Anspruch für entgeltlose Behandlung und kassenpflichtige Medikamente. Die Versorgung im Bereich Schizophrenie sei gut. In der Beilage finde sich eine Liste aller medizinischen Einrichtungen der Stadt K._______. Eine solide medizinische Versorgung sei also gewährleistet. Falls weitere Familienmitglieder seitens der Beschwerdeführerin auffindbar seien, würden diese die Kinder übernehmen. Ob Verwandte die Beschwerdeführerin übernehmen würden, müsste individuell geprüft werden. In der Regel sei Armeniern ein ausgeprägter Familiensinn eigen und Kinder hätten in ihr einen besonderen Platz. Über die Bereitschaft der Verwandten könne keine Abklärung durchgeführt werden, da Angaben zu den Personen fehlten. Zusammenfassend wurde ausgeführt, dass in Russland für die Abklärung in jedweder Form die vollständige Adresse unabdingbar sei. Allein eine fehlende Wohnungsnummer habe die Unzustellbarkeit der Post zur Folge. Telefonische Abklärungen seien nicht möglich, weil private Telefonnummern zu 99,9% nicht zugänglich seien. Eine Internetseite biete Informationen an, die jedoch selten zuverlässig sei und zudem erfordere, dass die exakte Adresse vorhanden sei. 6.7.2 Weiter führte die Migrationsattachée aus, dass die Familie berechtigt sei, die russische Staatsbürgerschaft zu erhalten, da sie von 1991 bis 1996 mit einer temporären Aufenthaltsbewilligung in der Russischen Föderation gelebt habe. Die Angabe, dass 1996 den Kaukasiern keine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden sei, sei nicht korrekt. Diese Erklärung sei schon allein deshalb unglaubwürdig, als D-4912/2007 dass der Ehemann zur selben Zeit die Niederlassungsbewilligung erhalten habe. Zudem wurden die Voraussetzungen aufgeführt, nach welchen die erleichterte Einbürgerung in Russland möglich ist, jedoch nicht erklärt, aufgrund welcher dieser Voraussetzungen die Beschwerdeführerin und ihre Kinder einen Anspruch auf die Einbürgerung hätten. 6.8 6.8.1 In der Replik erklärte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, da sie nie einen definitiven Wohnsitz in Russland gehabt, sondern lediglich über eine provisorische Aufenthaltsbewilligung bis 1996 verfügt habe, sei nachvollziehbar, dass ihre Identität bzw. Staatsbürgerschaft nicht festgestellt werden könne. Ausserdem reichte er einen Auszug aus Google Maps zu den Akten, woraus ersichtlich ist, dass die von der Beschwerdeführerin angegebene letzte Wohnadresse in K.________ tatsächlich existiert. Der Behauptung, dass die Versorgung im Bereich Schizophrenie gut sei, fehle allerdings jegliche Begründung und Substanziierung. Im Übrigen sei daran festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine Aufenthaltsbewilligung für Russland habe, weshalb die Ausführungen im Botschaftsbericht vorliegend ohne Relevanz seien. 6.8.2 Der Rechtsvertreter erklärte in der Stellungnahme, was die Ausführungen zur russischen Staatsbürgerschaft betreffe, sei darauf hinzuweisen, dass diese offenbar erst seit 1. Juli 2002 in Kraft seien. Zum fraglichen Zeitpunkt sei bereits der Konflikt zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Schwiegermutter eskaliert. Im Frühling 2003 sei sie aus dem russischen Hoheitsgebiet ausgereist. Es habe somit gar keine Gelegenheit bestanden, die russische Staatsbürgerschaft zu erwerben. Im Übrigen hätte sie die dort erwähnten Voraussetzungen gar nicht erfüllt, nachdem sie seit dem Jahre 1996 über keinen legalen Aufenthalt in Russland mehr verfüge. 6.8.3 Zusammenfassend stellte der Rechtsvertreter fest, dass die Abklärungsergebnisse der Botschaft die Ausführungen der Beschwerdeführerin in keiner Art und Weise widerlegen könnten. Zudem sei zu erwähnen, dass sie seit einem Tag wieder in der (...) "M.__________" hospitalisiert sei. 6.9 6.9.1 Aus den am 6. Oktober 2009 eingereichten medizinischen Berichten (ein ärztlicher Bericht von Dr. med. L._________ vom D-4912/2007 29. September 2009, eine Teilnahmebestätigung der P.__________ vom 24. September 2009, Austrittsberichte des M.__________ vom 12. Januar 2009, 6. Januar 2009, 9. Dezember 2008, 28. Februar 2008, 8. Dezember 2006, 5. Oktober 2006 und 26. Juli 2006 sowie eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht vom 29. September 2009) ergibt sich folgende Krankengeschichte der Beschwerdeführerin. 6.9.2 Die Beschwerdeführerin befand sich vom 7. März 2006 bis 4. April 2006, vom 11. April 2006 bis 26. Mai 2006, vom 9. bis 31. Oktober 2006, vom 14. bis 28. Dezember 2007 und vom 17. September bis 1. Oktober 2008 in stationärer und vom 6. Oktober bis 29. Dezember 2008 in teilstationärer Behandlung in der (...) M.__________. Im Verlauf des teilstationären Aufenthaltes liess sich trotz fortgeführter Medikation keine Verbesserung der Symptomatik erzielen. Aufgrund der ausgeprägten psychotischen Systematik im Zusammenhang mit fehlender Alltagstauglichkeit musste eine Rückverlegung auf die geschützte akutpsychiatrische Station im Hause erfolgen (Hospitalisation vom 30. Dezember 2008 bis 6. Januar 2009). Seit dem 8. Januar 2009 nimmt die Beschwerdeführerin in der P.__________ an zwei Nachmittagen pro Woche am Programm "kreativer Ausdruck und Freizeitgestaltung" teil. 6.9.3 Die zweite Hospitalisation vom 11. April bis 26. Mai 2006 hatte die diagnostische Abklärung und die Einleitung einer Behandlung zum Zweck. Dabei wurde der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung nicht bestätigt; festgestellt wurde das Vorliegen einer chronischen schizophrenen Erkrankung vom paranoiden Subtyp (F20.0), wobei auch hebephren anmutende Züge vorhanden sind. Die behandelnden Ärzte kamen alle zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin einer längerfristigen psychiatrischen ambulanten Nachbehandlung bedürfe und eine Unterbringung in einem Ausschaffungsheim oder eine Ausschaffung in ihr Herkunftsland aus ärztlicher Sicht kaum verantwortbar sei. 6.9.4 In seinem Schreiben vom 29. September 2009 fasste der behandelnde Arzt Dr. med. L._________ zusammen, dass die Beschwerdeführerin an einer chronischen Schizophrenie mit paranoiden und hebephrenen Zügen leide. Die Patientin sei durchwegs besonnen und geordnet. Sie leide episodisch an paranoiden Wahnvorstellungen, fühle sich beobachtet, gesteuert, verfolgt, wobei D-4912/2007 vereinzelt biographische Elemente inhaltlich eine Rolle zu spielen schienen, allerdings handle es sich psychopathologisch zweifelsfrei um paranoide Wahnvorstellungen. Sie höre auch episodisch Stimmen, meist religiösen Inhalts, die ihr Verhalten bestimmten. Episodisch zeige sie ein sogenannt hebephrenes Erscheinungsbild mit läppisch anmutenden, verzückt-religiösem Ausdruck und flacher Euphorie. In den letzten Monaten beschäftige sie sich intensivst mit diversen abstrusen Weltuntergangsszenarien. Die affektive Grundstimmung sei in Phasen mittelschwer depressiv. Wie bei dieser Erkrankung recht typisch, könne sie neben ihrem psychotischen Erleben den Alltag recht ordent lich bewältigen (kleiner Haushalt) und für ihre beiden Kinder angemessen sorgen; emotionale Belastung führe aber regelmässig zu einer Exazerbation der psychotischen Symptomatik, was auch wiederholt psychiatrische Hospitalisationen erfordert habe; eine latente Suizi dalität werden dann oft deutlich und sei hinsichtlich der Gefährdung schwierig abschätzbar. Der Sohn sei musikalisch hochbegabt und in entsprechender Ausbildung, die jüngere Tochter problemlos eingeschult. 6.9.5 Der Mediziner hielt fest, dass sich während der Behandlungszeit über mehrere Jahre deutlich gezeigt habe, dass die Intensität des psychotischen Erlebens deutlich verstärkt werde durch emotionale und äussere Belastungen, wie dies für das Krankheitsbild typisch sei. Es müsse aus medizinischen Gründen unverändert festgestellt werden, dass ein Wegweisungsvollzug krankheitsbedingt schlicht unzumutbar sei; die Folgen für die psychische Gesundheit der Beschwerdeführerin und damit auch für ihre Kinder wäre gravierend und nicht zu verantworten. Die Patientin bedürfe einer kontinuierlichen psychiatrischen Behandlung mit antipsychotischer und antidepressiver Medikation sowie bei Exazerbationen des Zustandes der stationären Behandlung sowie intermittierend der Behandlung in einer psychiatrisch strukturierten Tagesklinik. Dies wäre bei einer Wegweisung mit Sicherheit nicht mehr sichergestellt und würde eine unverantwortbare gesundheitliche Gefährdung der Patientin und ihrer Kinder darstellen. 6.10 In der Vernehmlassung vom 21. Oktober 2009 verwies das BFM auf seine Erwägungen zur Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die Beschwerdeführerin, die nach wie vor keine aussagekräftigen Ausweispapiere eingereicht habe, obwohl ihr dies möglich und zumutbar sei. Dadurch verheimliche sie den Asylbehörden ihre wahre Identität und Herkunft und verhindere dadurch eine Abklärung der Zumutbarkeit D-4912/2007 des Wegweisungsvollzugs. Dieses missbräuchliche Verhalten lasse sich nicht mit der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin rechtfertigen, die aufgrund der Aktenlage insgesamt als urteilsfähig gelte und ihr Leben mit den Kindern mit therapeutischer Unterstützung selbstständig meistere. Daher werde die Abweisung der Beschwerde beantragt. 6.11 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer erklärte in seiner Stellungnahme vom 9. November 2009, es sei zutreffend, dass diese bis heute keine Ausweispapiere hätten einreichen können. Dies beruhe auf zwei Gründen. Einerseits habe die Beschwerdeführerin den Kontakt zu ihrem Ehemann vollständig verloren. Dieser befinde sich im Besitz ihres alten sowjetischen Inlandreisepasses sowie ihres Geburtsscheins und der Heiratsurkunde. Andererseits sei sie in Bergkarabach aufgewachsen und armenischer Herkunft. Aufgrund dieser und der politisch unklaren Situation in Bergkarabach sei es der Beschwerdeführerin nicht möglich, Identitätspapiere erhältlich zu machen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei nie behauptet worden, das Nichteinreichen von Ausweispapieren stehe in einem Zusammenhang mit der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin. 7. 7.1 Wie zuvor erwähnt, bestritt das BFM in der angefochtenen Verfügung nicht, dass die Beschwerdeführerin psychisch krank ist und an paranoider Schizophrenie leidet. 7.2 Für das Bundesverwaltungsgericht besteht ebenfalls kein Anlass an der von qualifizierten Fachärzten getroffenen Diagnose einer chronischen Schizophrenie mit paranoiden und hebephrenen Zügen zu zweifeln. Aus den diversen im Verlauf des Wiedererwägungs- und Beschwerdeverfahrens eingereichten Arztberichten lässt sich sodann entnehmen, dass sich seit Einreichung des Wiedererwägungsgesuches trotz fortgeführter Medikation keine Verbesserung der Symptomatik erzielen liess. Zwischen März 2006 und Januar 2009 musste sich die Beschwerdeführerin sich sechs Mal für mehrere Wochen in stationäre Behandlung im M.__________ begeben, nachdem es zu einer Exazerbation der psychotischen Symptomatik gekommen war. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin eine jahrelange Behandlung in Anspruch nimmt, zumal bereits im ärztlichen Befund von D-4912/2007 Dr. med. L._________ vom 4. Juni 2007 darauf hingewiesen wurde, dass die Behandlungsprognose mit der genannten Behandlung (regelmässige antipsychotische und antidepressive Medikation und psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sowie Möglichkeit zu psychiatrischer Hospitalisation bei Dekompensation) im Rahmen des üblichen Verlaufes recht gut, allerdings ohne Aussicht auf Heilung sei. Ohne die genannte Behandlung sei die Prognose sehr schlecht mit grosser Suizidgefahr und der Gefahr der Verelendung und der ungenügenden Sorge für die beiden Kinder. Gemäss den behandelnden Ärzten ist somit – zumindest in näherer Zukunft – nicht mit einer Besserung der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin zu rechnen. 7.4 Den medizinischen Unterlagen lässt sich entnehmen, dass emotionale und äussere Belastungen wie Stresssituationen regelmässig zu einer solchen Exazerbation der psychotischen Symptomatik führt, wobei oft auch eine latente Suizidalität deutlich wird. Nach Auffassung des Gerichts muss gestützt auf die detaillierten ärztlichen Angaben damit gerechnet werden, dass schon die Rückweisung in den Heimatstaat aufgrund des massiven Stresses zu einem Rückfall führen und somit eine weitere Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zur Folge haben würde. Dies hätte eine gesundheitliche Gefährdung der Beschwerdeführerin und demnach auch ihrer Kinder zur Folge. Aus diesem Grund ist von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll zugs auszugehen. Zwar steht die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin nach wie vor nicht fest, dies braucht indessen nicht vertieft geprüft zu werden. Denn nebst den erwähnten massiven psychischen Problemen treten vorliegend weitere Faktoren hinzu (insbesondere das Kindeswohl), die darauf schliessen lassen, dass sich die Situation der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt massgeblich anders präsentiert, als dies zur Zeit der Ausfällung des Urteils der ARK vor über vier Jahren der Fall war. 7.5 In diesem Zusammenhang ist einerseits zu erwähnen, dass die Möglichkeit der Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit im Heimatstaat für die Beschwerdeführerin zufolge ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung sehr gering sein dürfte, zumal diese über keinerlei Berufserfahrung verfügt. Damit erscheint die Finanzierung notwendiger medizinischer Dienstleistungen problematisch, zumal nicht ohne Weiteres als gesichert gelten kann, dass die Beschwerdeführerin, die über zwei minderjährige Kinder in Ausbildung verfügt, die Unterhalts- D-4912/2007 kosten für ihre Familie tragen könnte. Andererseits ist aufgrund ihrer nunmehr mehrjährigen Landesabwesenheit ungewiss, ob die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat auf ein tragfähiges verwandtschaftliches Beziehungsnetz zurückgreifen könnten, das bereit und in der Lage wäre, sie nicht nur in finanzieller, sondern auch in persönlicher Hinsicht zu unterstützen. Die Beschwerdeführerin lebt mittlerweile seit sieben Jahren getrennt von ihrem Ehemann, der Kontakt zu ihm ist seit Jahren abgebrochen. Die Eltern der Beschwerdeführerin sind gemäss ihren eigenen Angaben 1989 und 1992 gestorben, Geschwister hat sie keine (vgl. A1/14, S. 3). Eine Reintegration im Heimatstaat dürfte somit bereits ohne die bestehenden gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin mit grossen Schwierigkeiten verbunden sein. 7.6 Nebst diesen erschwerenden Umständen gilt es zu beachten, dass die Beschwerdeführer inzwischen seit fünf Jahren in der Schweiz leben. Die Beschwerdeführerin ist im Februar 2005 mit ihrem damals elf Jahre alten Sohn und ihrer sieben Jahre alten Tochter in die Schweiz eingereist. Bereits Anfang 2007 erklärte der behandelnde Arzt, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder seien in der Schweiz erstaunlich gut assimiliert, sie spreche gut und sehr differenziert Deutsch. Die Beschwerdeführerin habe zuletzt als Pflegehilfe im Altersheim N._________ in H._________ gearbeitet. Sie ist insbesondere auch mit einer Nachbarin befreundet, die sich während ihrer Spitalaufenthalte um die beiden Kinder der Beschwerdeführerin kümmert. Damit ist nicht nur in sprachlicher, sondern auch in sozialer Hinsicht von einer weitergehenden Integration der Beschwerdeführerin auszugehen. 7.7 Nebst der fortgeschrittenen Integration der Beschwerdeführerin fällt unter diesem Gesichtspunkt vorliegend besonders die Situation ihres heute beinahe 17-jährigen Sohnes B.__________ ins Gewicht. Dieser hat fast seine gesamte Adoleszenz in der Schweiz verbracht. Die 1. und 2. Klasse besuchte er in K.________/Russland, die 3. und 4. in Bergkarabach. Seine restliche Schulbildung absolvierte er in der Schweiz. Aufgrund seiner musikalischen Hochbegabung wurde er im Sommer 2007 in die O.__________ H._______ aufgenommen. Dabei handelt es sich um eine Gesamtoberstufe (7. - 9. Schuljahr) für künst lerisch oder sportlich besonders begabte Jugendliche, die in einer zeit lich aufwändigen künstlerisch oder sportlichen Ausbildung stehen. B.__________ ist ein äusserst talentierter Klavierspieler, der dafür D-4912/2007 schon mehrere Preise gewonnen hat. Aus den Akten geht hervor, dass B.__________ das Gymnasium absolvieren möchte und dafür im Mai 2009 die Aufnahmeprüfung abgelegt hat. Es erscheint äusserst fraglich, ob sich seine in der Schweiz begonnene (Schul-) Ausbildung in angemessener Weise in seinem Heimatland fortsetzen respektive aufnehmen liesse, zumal er nicht über jene schriftlichen Sprachkenntnisse in seiner Muttersprache verfügen dürfte, die für den Unterricht in seinem Heimatland notwendig wären. Zudem ist davon auszugehen, dass bei einem Wegweisungsvollzug auch seine musikalische Entwicklung und Förderung gefährdet wären. B.__________ ist heute sowohl in sprachlicher als auch in sozialer Hinsicht in der Schweiz integriert. Aufgrund der hier von ihm absolvierten Schuljahre sowie seiner ausserschulischen Kontakte ist davon auszugehen, dass er im heutigen Zeitpunkt an die schweizerische Lebensweise assimiliert und dadurch in erheblichem Mass durch das hiesige kulturelle und soziale Umfeld geprägt worden ist. Da er einen Grossteil seiner Kindheit respektive Jugend in der Schweiz verbracht hat, ist auch nicht davon auszugehen, dass er noch über - enge - Beziehungen zu seinem Heimatstaat verfügt. Im Falle einer Rückschaffung in seine Heimat bestünde damit für den minderjährigen Jungen im heutigen Zeitpunkt die Gefahr, aus einem hier gewachsenen sozialen Umfeld herausgerissen zu werden. Eine solche Entwurzelung einerseits sowie die sich gleichzeitig abzeichnende Problematik einer Integration in eine ihm fremde respektive fremd gewordene Umgebung und Kultur im Heimatland andererseits könnte indessen zu Belastungen in seinen Entwicklung führen, was mit dem Schutzanliegen des Kindeswohls nicht zu vereinbaren wäre. 7.8 Darüber hinaus bleibt festzustellen, dass B.__________ schon früh die Verantwortung für seine Mutter und die jüngere Schwester C._________ übernahm. So schrieb er bereits im Januar 2006 als zwölfjähriger Junge zusammen mit der Beschwerde seiner Mutter in bereits sehr ordentlichem Deutsch einen Brief an die ARK, worin er seinem Verantwortungsgefühl und seiner Sorge um das Wohlergehen seiner Mutter und der kleinen Schwester Ausdruck verlieh. Bezüglich der Familiensituation zeigt sich eine Umkehr der Familienhierarchie. So übernimmt B.__________ schon seit längerer Zeit die Aufgabe eines Familienüberhauptes im Sinne von Verantwortung aber auch von Haushaltsaufgaben wie Einkaufen, Kochen, Hilfe bei den Hausaufgaben der kleinen Schwester etc. B.__________ ist damit eine grosse Stütze und Entlastung für seine Mutter, es besteht gar eine Art D-4912/2007 Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Mutter und ihrem Sohn (vgl. zum Ganzen: Austrittsbericht des M.__________ vom 12. Januar 2009, S. 3). 7.9 C._________ ist heute dreizehn Jahre alt und dürfte damit derzeit die fünfte oder sechste Klasse besuchen. Sie hat ihre ganze bisherige Schulzeit in der Schweiz durchlaufen. Mit der Einschulung in der Schweiz hat sie sich zusehends an die schweizerische Lebensweise assimiliert beziehungsweise ist sie insbesondere durch den Besuch der Schule in erheblichem Mass durch das hiesige kulturelle und soziale Umfeld geprägt worden. Der Vollzug der Wegweisung würde für sie zweifellos eine zweite Entwurzelung bedeuten, zumal sie kaum über die – namentlich schriftlichen – Kenntnisse ihrer Muttersprache verfügen dürfte, welche für eine erfolgreiche Eingliederung ins Schulsystem in der Heimat vorauszusetzen wären. Wie bereits oben ausgeführt, kann die Familie in der Heimat auch auf kein tragfähiges verwandtschaftliches und soziales Beziehungsnetz abstützen. Angesichts dessen sowie der kulturellen Differenzen zwischen der Schweiz und ihrem Heimatland wäre die Reintegration von C._________ in der Heimat in höchstem Masse in Frage gestellt. Bei dieser Sachlage besteht für sie somit die konkrete Gefahr, dass die mit einem Vollzug der Wegweisung verbundene Entwurzelung aus dem gewachsenen sozialen Umfeld in der Schweiz einerseits und die sich gleichzeitig abzeichnende Problematik einer Reintegration in die ihr weitgehend fremde Kultur und Umgebung im Heimatland andererseits zu starken Belastungen in ihrer weiteren Entwicklung führen würden, die mit dem Schutzanliegen des Kindeswohls nicht zu vereinbaren wären. 7.10 In Würdigung dieser gesamten Umstände gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass von einer seit Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens wesentlich veränderten Sachlage auszugehen und der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen (Art. 83 Abs. 7 AuG) ergeben, sind die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme erfüllt. 7.11 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Die angefochtene Verfügung vom 15. Juni 2007 ist nach dem Gesagten aufzuheben. Das BFM ist sodann anzuweisen, in teil- D-4912/2007 weiser Wiedererwägung der Verfügung vom 13. Januar 2006 die Beschwerdeführerin sowie ihre beiden Kinder in der Schweiz vorläufig aufzunehmen (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG). 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist damit gegenstandslos geworden. 8.2 Den Beschwerdeführern ist – als vollständig obsiegender Partei – für die ihnen im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat es bisher unterlassen, eine Kostennote einzureichen. Auf eine entsprechende Nachforderung kann jedoch verzichtet werden, da sich der Parteiaufwand zuverlässig abschätzen lässt. Die Entschädigung ist aufgrund der Akten auf Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführern diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten (Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 VGKE) . (Dispositiv nächste Seite) D-4912/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die angefochtene Verfügung des BFM vom 15. Juni 2007 wird aufgehoben. 3. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin sowie ihre beiden Kinder in teilweiser Wiedererwägung seiner Verfügung vom 13. Januar 2006 in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- auszurichten. 6. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Corinne Krüger Versand: Seite 25