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Bundesverwaltungsgericht 25.07.2007 D-4911/2007

25 juillet 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,842 mots·~9 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Verfügung vom 11. Juli 2007 i.S. Nichteintreten au...

Texte intégral

Abtei lung IV D-4911/2007 wet/frr/ {T 0/2} Urteil vom 25. Juli 2007 Mitwirkung: Richter Wespi, Tellenbach, Scherrer Gerichtsschreiberin Frey A._______, geboren B._______, Libanon, C._______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 11. Juli 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / D._______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland ungefähr am 23. April 2007 von E._______ aus verliess und auf dem Luftweg via F._______ nach G._______ gelangte, wo er nach einem fünf- beziehungsweise sechstägigen Aufenthalt im Flughafen von H._______ seine Reise per Bahn Richtung I._______ fortsetzte, dass der Beschwerdeführer gegenüber den J._______ Behörden unter dem Namen K._______, geboren am B._______ in Palästina, auftrat und am 30. April 2007 aus G._______ weggewiesen wurde, dass er am 2. Mai 2007 durch die L._______ Bundespolizei einer Personen- und Ausweiskontrolle unterzogen und aufgrund nichtvorhandener Identitätsdokumente in die Schweiz zurückgeschoben wurde, dass er gleichentags von der Kantonspolizei des Kantons M._______ wegen rechtswidriger Einreise in die Schweiz ohne Pass und gültiges Visum festgenommen, vom N._______ am 3. Mai 2007 zu einer Geldstrafe verurteilt und am gleichen Tag vom O._______ zur Sicherstellung der Wegweisung in Ausschaffungshaft gesetzt wurde, dass der Beschwerdeführer erstmals am 4. November 2002 in I._______ einreiste, indessen sein Asylgesuch von den P._______ Behörden mit Verfügung vom 29. Dezember 2002 abgelehnt wurde, dass er anlässlich der Einvernahme vom 3. Mai 2007 durch das O._______ zu Protokoll gab, im Jahre 2005 von I._______ in den Libanon abgeschoben worden zu sein, dass gemäss Angaben der Q._______ der Beschwerdeführer in I._______ auch unter dem Aliasnamen K._______, geboren B._______, Palästina, in Erscheinung getreten sei, dass das R._______ mit Urteil vom 7. Mai 2007 die Ausschaffungshaft zur Sicherstellung der Wegweisung als rechtmässig und angemessen anerkannte, der Beschwerdeführer dagegen beim Bundesgericht Beschwerde erhob und das Bundesgericht mit Urteil vom 14. Juni 2007 diese abwies, soweit es darauf eintrat, dass der Beschwerdeführer am 12. Juni 2007 im C._______ im Rahmen einer Nacheinvernahme einen Asylantrag stellte, dass er aussagte, er sei nun seit ungefähr einem Monat und zehn Tagen in Ausschaffungshaft, im Libanon herrsche Krieg und jeder habe das Recht, ein Asylgesuch zu stellen, weshalb er nun auch ein solches stelle, dass am 4. Juli 2007 eine kantonale Anhörung durchgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer zu seiner Asylbegründung im Wesentlichen vorbrachte, er sei beim Aufhängen von Bildern des ermordeten Hariri beobachtet worden und habe seither Probleme, dass im April 2007 die Hisbollah-Leute versucht hätten, die Bilder zu zerreissen, worauf er jene gemeinsam mit anderen Hariri-Sympathisanten geschlagen habe, dass er seither von den Hisbollah-Leuten mit dem Tod bedroht werde und deshalb sein

3 Heimatland verlassen habe, dass das BFM mit Verfügung vom 11. Juli 2007 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, aufgrund der Akten stehe fest, dass der Beschwerdeführer in I._______ einen ablehnenden Asylentscheid erhalten habe, dass gleichzeitig auch keine Hinweise vorlägen, wonach in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten seien, die für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignet oder für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass die Asylbegründung des Beschwerdeführers insgesamt als Konstrukt zu qualifizieren sei, so spreche das Verhalten des Beschwerdeführers gegen dessen Schutzbedürftigkeit, zumal er angegeben habe, die J._______ Behörden hätten von ihm verlangt das Land zu verlassen, indessen habe er anlässlich seiner Einvernahme vom 3. Mai 2007 behauptet, seine Absicht sei die Weiterreise nach I._______ gewesen, um dort von einem Kollegen Geld zu verlangen und danach wieder nach G._______ zurückzukehren, womit er bei einer Rückreise nach Italien seine Wegweisung in den Libanon riskiert hätte, dass auffallend sei, dass der Beschwerdeführer sein Asylgesuch erst 40 Tage nach seiner Festnahme und Inhaftierung in der Schweiz eingereicht habe, dass eine solch verspätete Einreichung eines Asylgesuchs als Indiz für asylfremde Motive zu werten sei, die Erfahrung zeige nämlich, dass im Heimatstaat tatsächlich verfolgte Personen im Ausland rasch um behördlichen Schutz bitten würden, dass aufgrund der zahlreichen festgestellten Ungereimtheiten in den asylbegründenden Vorbringen des Beschwerdeführers sowie eine Gesamtwürdigung zum Schluss führe, der Beschwerdeführer stütze sich auf eine konstruierte Asylbegründung, weshalb es sich erübrige, auf weitere Ungereimtheiten näher einzugehen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Juli 2007 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und vorbrachte, er habe Probleme, es herrsche Krieg im Libanon und die Situation sei zu schlecht, weshalb ihm eine Rückkehr in sein Heimatland nicht möglich sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 19. beziehungsweise 20. Juli 2007 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

4 dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einem Staat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) einen ablehnenden Asylentscheid erhalten haben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn die Anhörung Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ergibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG), dass unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in I._______ bereits erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen hat, dass im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG lediglich - wie vom BFM korrekt vorgenommen - eine summarische materielle Glaubhaftigkeitsprüfung der Verfolgungsvorbringen vorzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer geltend macht, er sei in den Libanon zurückgekehrt, aber aufgrund der dortigen Gefährdungssituation wieder ausgereist, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, eine die Flüchtlingseigenschaft begründende oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevante, seit dem ablehnenden Asylentscheid in I._______ eingetretene Situation glaubhaft darzutun, und diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG), dass die Vorbringen in der Beschwerde nicht geeignet sind, eine Änderung des angefochtenen Nichteintretensentscheides zu bewirken, zumal es der Beschwerdeführer bei einer rudimentären Wiederholung des bereits aktenkundigen Sachverhalts belässt und

5 sich nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen zu den festgestellten Unglaubhaftigkeitsmerkmalen in seinen Aussagen auseinandersetzt, dass mit den knapp und allgemein gehaltenen Ausführungen in der Beschwerde der vorinstanzlichen Argumentation nichts Substanzielles entgegengesetzt wird, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG), dass weder die im Heimat- oder Herkunftsstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sprechen, dass auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer in den Heimatstaat unzumutbar wäre, zumal seine Ehefrau, seine drei Kinder sowie weitere Familienangehörige (Eltern, fünf Brüder, drei Schwestern, vier Onkel) nach wie vor im Libanon wohnhaft sind, womit er in seinem Heimatland über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in seinem Heimatstaat während fünf Jahren die Primarschule besuchte sowie über Berufserfahrung als Gemüseverkäufer verfügt, weshalb nicht davon auszugehen ist, er gerate bei einer Rückkehr in eine Existenz vernichtende Situation, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre, zumal der Beschwerdeführer mit seiner Familie gemäss eigenen Angaben zwar in bescheidenen Verhältnissen lebte, indessen bis anhin für den Unterhalt seiner Familie sorgte (Art. 14a Abs. 4 ANAG), dass der Vollzug der Wegweisung als grundsätzlich möglich (Art. 14a Abs. 2 ANAG) erscheint, da es Pflicht des Beschwerdeführers ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde im vereinfachten Verfahren abzuweisen ist,

6 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des C._______ (Beilage: Einzahlungsschein) - das C._______ (vorab per Telefax), mit der Bitte, dem Beschwerdeführer das Urteil gegen Empfangsbestätigung auszuhändigen und diese dem Bundesverwaltungsgericht zu retournieren - die Vorinstanz (Ref.-Nr. D._______; vorab per Telefax) - das O._______ (per Telefax) Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey

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