Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 06.10.2017 D-4903/2017

6 octobre 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,800 mots·~24 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. Juli 2017

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4903/2017

Urteil v o m 6 . Oktober 2017 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Daniel Widmer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Algerien, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. Juli 2017 / N (…).

D-4903/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben Algerien am (…) November 2009 im Besitz eines Reisepasses mit (…) Visum legal (…) in Richtung B._______ verliess, in die Schweiz weiterreiste, wo er bis September 2012 blieb, sich nach B._______ zurückbegab und im Februar oder März 2013 erneut in die Schweiz gelangte, dass er am 4. November 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte und ihm das SEM mit Schreiben vom gleichen Tag mitteilte, er sei per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zugewiesen worden (Art. 4 der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 [TestV, SR 142.318.1]), dass das SEM die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im VZ Zürich per Telefax am 7. November 2014 zur Erstbefragung des Beschwerdeführers (BzP) per 13. November 2014 und am 29. Januar 2015 zu dessen Anhörung per 4. Februar 2015 vorlud, dass das SEM der Rechtsberatungsstelle am 21. Januar 2015 Frist zur Einreichung des zuhause befindlichen Reisepasses des Beschwerdeführers ansetzte, dass die Rechtsberatungsstelle am 29. Januar 2015 das Formular F5 „Medizinische Informationen“ und am 3. Februar 2015 diverse Beweismittel in Kopie einreichte (insbesondere Auszug aus dem Geburtsregister, Arbeitsausweis, Dokumente im Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit, Zeitungsartikel bezüglich Mord an Familienmitgliedern und C._______ [nachstehend: C._______], später auch algerischen Pass), dass das SEM den Beschwerdeführer mit Zuweisungsentscheid vom 11. Februar 2015 in das erweiterte Verfahren wies und ihn mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2015 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton D._______ zuwies, dass die Rechtsberatungsstelle dem SEM mit Schreiben vom 11. Februar 2015 mitteilte, das Mandatsverhältnis mit dem Beschwerdeführer bestehe nicht mehr, dass der Beschwerdeführer am 13. Juli 2016 einen schriftlichen Nachtrag zu seinen Asylvorbringen samt zwei aktuellen ärztlichen Berichten einreichte,

D-4903/2017 dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, er sei algerischer Staatsangehöriger, stamme aus E._______, (…) seiner Schwestern seien (…) und (…) weitere Schwestern arbeiteten als (…), dass er und seine Familie Probleme mit dem bekannten Terroristen C._______, genannt F._______, gehabt hätten, mit dem sie mütterlicherseits verwandt seien und der seine Machtbasis in G._______, dem Land der Vorfahren der Familie, aufgebaut habe, dass seine Familie sehr liberal sei, weshalb es bereits seit langer Zeit familiäre Probleme mit C._______ gegeben habe, dieser die (…) Familie eines (…) des Beschwerdeführers ermordet und seiner Familie dasselbe angedroht habe, dass C._______ ausserdem in den 1990er-Jahren vom Vater und Bruder des Beschwerdeführers, welche beide als (…) tätig gewesen seien, (…) erpresst habe, der Druck daraus nach dem Tod des Vaters für den Bruder zu gross geworden und dieser an (…) verstorben sei, dass der Beschwerdeführer stets versucht habe, in die Fussstapfen seines Vaters zu treten und ebenfalls als (…) zu arbeiten, die algerischen Behörden ihm aber viele Steine in den Weg gelegt hätten, sodass ihm der (…) schliesslich verwehrt geblieben sei, dass er im Jahr 2001 unter der falschen Anschuldigung, (…) zu haben, inhaftiert worden sei, dass er im Jahr 2007 begonnen habe, bei der Sicherheitsfirma (…) zu arbeiten und damit seine persönlichen Probleme erst richtig begonnen hätten, dass er als Sicherheitsmann in Gebäuden der H._______ und der (…) eingesetzt und bei dieser Arbeit persönlich von C._______ bedroht worden sei, dass eines Tages in einem H._______-Gebäude eine Bombe explodiert sei, er damals zufälligerweise nicht vor Ort gewesen sei und daraufhin aus Angst vor weiteren Anschlägen um Entlassung gebeten habe, dass dies von seinen Vorgesetzten nicht akzeptiert und er stattdessen als Sicherheitsmann auf die (…) Botschaft versetzt worden sei, wo er während

D-4903/2017 (…) Monate gearbeitet habe, woraufhin die in einer (…) Zeitung veröffentlichten (…) weltweit bekannt geworden seien und er sich deshalb vor einem Anschlag auf die Botschaft gefürchtet habe, dass er ausserdem persönlich bedroht worden sei, ihm die ständige Angst psychisch zugesetzt habe, er sich wegen dieser Drohungen auch mehrmals auf dem Polizeiposten gemeldet habe, dort aber mit der Begründung abgewiesen worden sei, dass eine Anzeige erst möglich sei, wenn sich etwas Konkretes ereignet habe und Drohungen nicht ausreichten, dass er in der Folge begonnen habe, bei seinem (…) zu arbeiten, aber die Personen, die ihn bedroht hätten, nach rund (…) Monaten erfahren hätten, wo er sich befinde, weshalb er, nachdem ihm dieser bei der Beschaffung des Visums behilflich gewesen sei, am (…) November 2009 von Algerien nach B._______ (…) sei, dass er tags darauf in die Schweiz gelangt sei, hier am (…) August 2010 unter dem Namen I._______ registriert wurde und die Schweizer Behörden am (…) August 2010 ein Einreiseverbot gegen ihn verhängt hätten, dass er noch bis September 2012 in der Schweiz geblieben sei und daraufhin in der Hoffnung, in B._______ einen Aufenthaltsstatus erhalten, dorthin zurückgekehrt sei, dass er in B._______ keine Papiere erhalten habe und deshalb im Februar oder März 2013 wieder in die Schweiz gereist sei, dass der Beschwerdeführer gemäss seinem schriftlichen Nachtrag vom 13. Juli 2016 während der Zeit seiner Tätigkeit auf der (…) Botschaft von Terroristen kontaktiert worden sei, welche von ihm Unterstützung für die Ausübung eines Anschlags auf die Botschaft gefordert hätten, dass er sich nicht getraut habe, diese Informationen an die Behörden weiterzuleiten, sich aber auch nicht an den terroristischen Aktivitäten habe beteiligen wollen, unter diesem Druck arbeitsunfähig geworden sei und ihm der Arbeitgeber gekündigt habe, dass er sich während der darauf folgenden sechs bis neun Monate in sehr schlechter psychischer Verfassung befunden und Medikamente eingenommen habe, daraufhin begonnen habe, bei seinem (…) zu arbeiten und mit dessen Hilfe ein Visum für Geschäftsreisen nach Europa beschafft habe,

D-4903/2017 dass das SEM mit Verfügung vom 31. Juli 2017 – eröffnet am 2. August 2017 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand, dass die Tatsache, dass es sich bei C._______, welcher im Jahr 2010 wegen terroristischer Aktivitäten zu 20 Jahren Haft verurteilt worden sei, um einen bekannten Terroristen handle, nicht automatisch bedeute, dass der Beschwerdeführer ebenfalls Opfer der terroristischen Handlungen geworden sei, zumal es ihm nicht gelungen sei, substanziiert zu schildern, wie er persönlich von C._______ anvisiert worden sei, und zwar unabhängig davon, ob der Mord an seinem (…) und dessen Familie im Jahr 1997 in der geltend gemachten Weise begangen worden sei, dass das Aussageverhalten des Beschwerdeführers bezüglich der geltend gemachten familiären Probleme mit C._______ den Eindruck erwecke, er schiebe laufend neue Erklärungsansätze nach, mit dem Ziel, für sich eine Bedrohungslage zu konstruieren, seine Aussagen dabei aber sehr vage und widersprüchlich blieben, dass es ihm auch nicht gelungen sei, plausibel aufzuzeigen, in welcher Weise ihn C._______ während seines Arbeitsverhältnisses mit der (…) bedroht haben soll, dass der Anschlag auf das H._______-Gebäude im (…) 2007 durch einen (…) der Al-Kaida verübt worden sei, und selbst wenn C._______ darin verwickelt gewesen wäre, aus den Aussagen des Beschwerdeführers in keiner Weise hervorgehe, inwiefern dieses Ereignis mit ihm persönlich zu tun haben sollte, dass die Ziele des Anschlags das H._______-Gebäude und das (…) in E._______ gewesen seien und es sich somit, selbst wenn er damals als Sicherheitsmann im H._______-Gebäude gearbeitet haben sollte, bei diesem Vorfall nicht um eine gezielt gegen ihn gerichtete Attacke gehandelt habe,

D-4903/2017 dass er, selbst wenn er damals auf der dänischen Botschaft in E._______ gearbeitet haben sollte, keinem grösseren Sicherheitsrisiko ausgesetzt gewesen sei, als das restliche Botschaftspersonal, dass er diesbezüglich der Frage nach der persönlichen Bedrohung ausgewichen und es ihm nicht gelungen sei zu erklären, was C._______ mit diesem Vorfall zu tun gehabt haben solle, dass zusammenfassend die Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine persönliche Bedrohungslage äusserst unsubstanziiert und wenig nachvollziehbar ausgefallen seien und es ihm somit nicht gelungen sei glaubhaft darzulegen, dass er jemals vom Terroristen C._______ persönlich bedroht worden sei oder eine begründete Furcht vor einer solchen zukünftigen Bedrohung haben müsste, weshalb auch offengelassen werden könne, ob und in welchem verwandtschaftlichen Verhältnis er allenfalls zu C._______ stehe, dass sich auch die eingereichten Beweismittel nicht eigneten, die geltend gemachte Bedrohungslage glaubhaft zu machen, zumal die Dokumente bezüglich der Anstellung bei der (…) sowie die Zeitungs- und Blogartikel keine Rückschlüsse auf eine allfällige Verfolgung des Beschwerdeführers durch C._______ zuliessen, dass angesichts der Unglaubhaftigkeit dieser Verfolgungsvorbringen die Frage von deren Asylrelevanz offengelassen werden könne, dass der Beschwerdeführer sein Asylgesuch erst rund fünf Jahre nach seiner ersten Einreise in die Schweiz gestellt habe und ausserdem erst, nachdem er hier im Rahmen einer Polizeikontrolle aufgrund eines illegalen Aufenthalts verhaftet worden sei, dass aber von einer Person, die tatsächlich internationalen Schutz im Sinne der FK (SR 0.142.30) benötige, zu erwarten gewesen wäre, dass sie unmittelbar nach der Ankunft in einem sicheren Staat um Asyl ersuche, dass der Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs durch den Beschwerdeführer indes darauf hindeute, dass er dieses als Instrument benutze, um den ausländerrechtlichen Wegweisungsvollzug zu umgehen, dass demgegenüber seine Erklärungen für die verspätete Einreichung des Asylgesuchs, ihm sei gesagt worden, dass in der Schweiz lediglich Terroristen und Personen, die hier gestohlenes Geld versteckten, Asyl erhielten

D-4903/2017 und er befürchtet habe, die algerischen Behörden würden von seinem Asylgesuch erfahren und deshalb seine (…) suspendieren, als reine Schutzbehauptungen zu werten seien, dass er zudem in der Schweiz zwei Mal mit einem völlig unterschiedlichen Namen registriert worden sei, habe er doch erst nach der Einreichung des Asylgesuchs angegeben, dass sein richtiger Name nicht I._______ sei, unter dem er am (…) August 2010 und am (…) August 2014 registriert worden sei, sondern A._______, dass er sich, darauf angesprochen, immer wieder in Ausflüchte verwickelt habe, habe er doch angegeben, gefälschte Identitätsdokumente auf sich getragen zu haben, als er von den Behörden aufgegriffen worden sei, ihm diese aber nicht geglaubt hätten, dass I._______ nicht sein richtiger Name sei, jedoch – so das SEM – A._______ in den Akten vermerkt worden wäre, wenn er damals tatsächlich diesen Namen angegeben hätte, dass die späte Einreichung des Asylgesuchs und die anfängliche Identitätstäuschung die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers grundsätzlich in Frage stellten und letztlich die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Kernvorbringen verstärkten, dass an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen im schriftlichen Nachtrag vom 14. Juli 2016, Terroristen hätten versucht, den Beschwerdeführer für einen Anschlag auf die (…) Botschaft anzuwerben, und er fürchte sich bei einer Rückkehr nach Algerien vor diesen Terroristen sowie einer Bestrafung durch die algerischen Behörden, Letzteres, weil er den Anwerbungsversuch nie den Behörden gemeldet habe, aufgrund des Nachschiebens gewisse Zweifel bestünden, dass die algerischen Behörden, sollte der Beschwerdeführer tatsächlich von Terroristen über den geplanten Anschlag auf die (…) Botschaft informiert worden sein, zu seinem Schutz und dem der Botschaft eingeschritten wären, da die algerischen Behörden grundsätzlich als schutzfähig und schutzwillig zu betrachten seien (Verweis auf das Urteil des BVGer E- 3741/2013 vom 10. Juli 2013), dass kein Grund ersichtlich sei, weshalb sie ihn für diesen Hinweis hätten bestrafen sollen, keine Hinweise dafür bestünden, dass sie ihn deswegen in Zukunft belangen sollten, und er sich deshalb auch im Falle von Drohungen von Terroristen auf den Schutz der staatlichen Organe berufen könne und das Vorbringen somit keine Asylrelevanz entfalte,

D-4903/2017 dass es sich bei der geltend gemachten Inhaftierung im Jahr 2001 offensichtlich um die Untersuchung eines gemeinrechtlichen Delikts gehandelt habe, wobei den Aussagen diesbezüglich keine Hinweise auf eine Motivierung aus einem Grund gemäss Art. 3 AsylG zu entnehmen seien, dass dasselbe bezüglich der angeblichen Verweigerung des (…) gelte, wobei eine solche Massnahme, unabhängig vom Motiv, auch keine asylrelevante Intensität erreichen würde, weshalb darauf verzichtet werden könne, die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen zu prüfen, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass insbesondere die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers auch in Algerien behandelt werden könnten, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. August 2017 (Poststempel; Eingabe datiert vom 30. August 2017) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 31. Juli 2017 aufzuheben, festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 110a AsylG beantragte, dass er als Beilagen gleichzeitig insgesamt (…) Beweismittel (Medienberichte, Wikileaks etc. [vgl. Beschwerdebeilagen Nrn. {…}]) bezüglich Terrorismus in Algerien und Verbindungen des algerischen Staats zu Terroristen einreichte, dass das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde am 5. September 2017 bestätigte, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 7. September 2017 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Entbindung von der Kostenvorschuss-

D-4903/2017 pflicht aufgrund der Aussichtslosigkeit der Begehren abwies und dem Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses Frist bis zum 22. September 2017 ansetzte, dass zur Begründung ausgeführt wurde, das SEM dürfte in zutreffender Weise festgestellt haben, die Aussagen des Beschwerdeführers seien in Bezug auf seine persönliche Bedrohungslage äusserst unsubstanziiert und wenig nachvollziehbar ausgefallen und es sei ihm somit nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass er von dem angeblich mit seiner Familie verwandten Terroristen C._______ und aus dessen Umfeld persönlich bedroht worden sei oder eine begründete Furcht vor einer solchen zukünftigen Bedrohung haben müsste, dass auch der Einschätzung des Staatsekretariats beizupflichten sein dürfte, die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel eigneten sich nicht, die geltend gemachte Bedrohungslage glaubhaft zu machen, dass das SEM weiter zu Recht ausgeführt haben dürfte, die späte Einreichung des Asylgesuchs und die anfängliche Identitätstäuschung durch den Beschwerdeführer stellten dessen persönliche Glaubwürdigkeit grundsätzlich in Frage und verstärkten letztlich die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Kernvorbringen, zumal er das Asylgesuch erst rund fünf Jahre nach seiner ersten Einreise in die Schweiz gestellt habe und nachdem er vorher (am […]. August 2010 und am […]. August 2014) von den hiesigen Behörden unter einem völlig anderen Namen registriert worden sei, dass die Vorinstanz wegen des Nachschiebens zu Recht Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen im schriftlichen Nachschub vom 13. Juli 2016 angemeldet und unter Bezugnahme auf das vorerwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt haben dürfte, die algerischen Behörden seien in Bezug auf Übergriffe Dritter grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig, wobei sie zum Schutz des Beschwerdeführers und der Botschaft eingeschritten wären, kein Grund ersichtlich sei, dass sie ihn für diesen Hinweis hätten bestrafen sollen, keine Hinweise dafür bestünden, dass sie ihn deswegen in Zukunft belangen sollten, er sich deshalb auch im Falle von Drohungen von Terroristen auf den Schutz der staatlichen Organe berufen könne und das Vorbringen somit keine Asylrelevanz entfalte, dass das SEM die Vorbringen, dem Beschwerdeführer sei ein (…) verweigert und er sei im Jahr 2001 zu Unrecht beschuldigt worden, (…) zu haben,

D-4903/2017 und deshalb inhaftiert worden, in zutreffender Weise als nicht asylrelevant qualifiziert haben dürfte, dass die Vorinstanz schliesslich den Vollzug der Wegweisung zu Recht bejaht und dabei unter dem Aspekt der Zumutbarkeit insbesondere den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers unter Hinweis auf die Behandlungsmöglichkeiten in Algerien in gebührender Weise Rechnung getragen haben dürfte, dass die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe und die gleichzeitig eingereichten Beweismittel kaum zu einer anderen Einschätzung zu führen vermögen dürften, zumal sich jene weitestgehend auf eine Wiederholung der bisherigen Vorbringen beschränkten, dass in der Rechtsmitteleingabe insbesondere an den vom Beschwerdeführer bereits anlässlich der Anhörung vom 4. Februar 2015 geltend gemachten Verbindungen des algerischen Staats zu Terroristen festgehalten werde und diesbezüglich gleichzeitig insgesamt (…) Beweismittel eingereicht worden seien, dass es sich bei diesen Beweismitteln um Medienberichte (insbesondere Wikileaks) handle, welche C._______, weitere Terroristen und diesen angeblich nahe stehenden Geschäftsleute betreffen würden, welche über Verbindungen zu algerischen Regierungskreisen verfügen sollen, dass die Beweismittel keinen Bezug zu den vom Beschwerdeführer individuell geltend gemachten terroristischen Verfolgungs- beziehungsweise Bedrohungsvorbringen aufweisen würden und mithin kaum geeignet sein dürften, die Einschätzung der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen durch die Vorinstanz zu relativieren, dass dasselbe bezüglich der von der Vorinstanz hinsichtlich Übergriffe Dritter grundsätzlich bejahten Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der algerischen Behörden gelten dürfte, abgesehen davon, dass die Beweismittel auch in dieser Hinsicht in keinem Zusammenhang zu den persönlichen Verfolgungs- beziehungsweise Bedrohungsvorbringen des Beschwerdeführers stünden und von der Bereitschaft des algerischen Staats zur Bekämpfung des Terrorismus auszugehen sein dürfte, dass in der Rechtsmitteleingabe vorgebracht werde, der Beschwerdeführer habe sich einmal – wegen einer von seiner (…) benötigten Vollmacht, um

D-4903/2017 eine von seinem (…) bei den Behörden hinterlegte (…) abholen zu können – auf die algerische Botschaft in der Schweiz begeben, dass er dort in die militärische Abteilung geführt und gefragt worden sei, weshalb er nicht die Schweiz um Hilfe ersuche, die Mitarbeiter gewusst hätten, dass er ein Asylgesuch gestellt habe, und überhaupt über ihn und sein Umfeld in der Schweiz sehr gut informiert gewesen seien, was ihn zutiefst beunruhigt habe, weshalb anzunehmen sei, dass ihnen jemand diese Informationen gegeben habe, dass er im Zusammenhang mit der hinterlegten (…) (…) Fotos von fremdsprachigen Dokumenten ([…], […] etc.) als Beweismittel eingereicht habe, dass er aus diesen Vorbringen kaum etwas zu seinen Gunsten abzuleiten vermögen dürfte, dass er nämlich bereits anlässlich der Anhörung vom 4. Februar 2015 vorgebracht habe, das algerische Konsulat im Zusammenhang mit einer Vollmacht für seine (…) aufgesucht zu haben, dass er jedoch bei seiner Anhörung die militärische Abteilung der Botschaft und die dortigen Vorfälle mit keinem Wort erwähnt habe, weshalb dieses Vorbringen nachgeschoben und die sinngemäss daraus abgeleitete Bedrohung durch die algerischen Behörden grundsätzlich in Zweifel zu ziehen seien, dass zudem kaum nachvollziehbar sein dürfte, dass er wegen der erwähnten Vollmacht Kontakt mit den algerischen Behörden aufgenommen hätte, wenn er sich tatsächlich in der von ihm geltend gemachten Weise von diesen bedroht gefühlt hätte, dass die algerischen Vertreter in der Schweiz schliesslich, wenn sie tatsächlich ein weitergehendes Interesse am Beschwerdeführer gehabt hätten, wohl entsprechende Massnahmen getroffen hätten, dass der Beschwerdeführer aus seinem Vorbringen, er würde bei einer Rückkehr nach Algerien aufgrund seiner Verfolgung einem erneuten psychischen Druck ausgesetzt, was eine drastische Verschlechterung seines Gesundheitszustands bedeuten würde, hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs kaum geeignet sein dürfte, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Einschätzung zu führen,

D-4903/2017 dass der Kostenvorschuss am 20. September 2017 geleistet wurde, dass der Beschwerdeführer am 25. September 2017 eine Beschwerdeergänzung und ein Schreiben der Psychiatrie J._______, K._______, vom 8. September 2017 einreichte,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde nach der fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im

D-4903/2017 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorweg auf die Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, welche sich nach Prüfung der Akten als zutreffend erweisen, dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 7. September 2017 dargelegt wurde, weshalb seine Vorbringen auf Beschwerdeebene – da aussichtslos – keine andere Beurteilung der Frage der Flüchtlingseigenschaft zu bewirken vermögen dürften, dass die Sachlage hinsichtlich des damaligen Begehrens zwischenzeitlich unverändert geblieben ist und daher, um Wiederholungen zu vermeiden, ebenfalls vollumfänglich auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen werden kann, an welchen bei eingehender Prüfung der Akten vollumfänglich festzuhalten ist, dass sodann die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, wie in der erwähnten Zwischenverfügung festgestellt, nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung des SEM herbeizuführen, dass in der Beschwerdeergänzung vom 25. September 2017 unter Hinweis auf die Anhörung vom 4. Februar 2015 (vgl. […]) ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe sich bereits früher einmal auf das algerische Konsulat begeben, wobei es damals nicht um die (…) seines (…), sondern um eine Vollmacht im Zusammenhang mit einem von seiner (…) beabsichtigten (…) gegangen sei, dass er im (…) 2017 erneut zum algerischen Konsulat in L._______ gegangen sei, und zwar wegen einer Generalvollmacht für seine (…), damit diese die (…) seines (…) abholen könne, dass sodann detaillierter als in der Beschwerde ausgeführt wird, was sich auf dem Konsulat zugetragen habe, wobei präzisiert wird, dass es sich um

D-4903/2017 das Konsulat gehandelt habe und dieses von der Person, welche dem Beschwerdeführer bei der Redaktion der Rechtsmitteleingabe behilflich gewesen sei, mit der Botschaft verwechselt worden sei, dass der Beschwerdeführer dies am 7. August 2017 auch seiner Psychiaterin erzählt habe, wobei er auf das gleichzeitig eingereichte Schreiben der J._______ verweist, dass im Übrigen in der Beschwerdeergänzung wiederholt wird, der Beschwerdeführer habe der Polizei bei seiner Kontrolle im Jahr 2010 in der Schweiz gesagt, dass ihm die Papiere von I._______ nicht zustehen würden, dass der Beschwerdeführer sodann daran festhält, der algerische Staat sei in seinem Fall wegen der Zusammenarbeit mit Terroristen weder schutzfähig noch schutzwillig, dass auch die Ausführungen in der Beschwerdeergänzung nicht geeignet sind, die Verfolgungsvorbringen in einem neuen Licht erscheinen zu lassen, zumal es sich dabei lediglich um Wiederholungen und Präzisierungen der bisherigen Schilderungen handelt, dass namentlich nicht nachvollziehbar erscheint, dass der Beschwerdeführer, welcher davon abgesehen habe, Informationen über einen geplanten Anschlag auf die (…) Botschaft in E._______ an die Behörden seines Heimatstaats weiterzuleiten, weil er ihnen nicht vertraue, da er sie der Zusammenarbeit mit Terroristen bezichtigt, in der Schweiz gleich zwei Mal mit ihnen Kontakt aufgenommen haben will, dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein solches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,

D-4903/2017 dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor Verfolgung darzulegen vermag, welche geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, dass ferner keine Anhaltspunkte für eine ihm drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) oder eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung ersichtlich sind, dass sich der Vollzug als unzumutbar erweist, wenn eine Person im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass weder die herrschende politische Situation in Algerien noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung des Beschwerdeführers dorthin sprechen,

D-4903/2017 dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe und in der Beschwerdeergänzung nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen, dass diesbezüglich auf die umfangreichen und nicht zu beanstandenden Erwägungen des SEM in seiner Verfügung vom 31. Juli 2017 zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer nämlich über eine zehn- bis zwölfjährige schulische Ausbildung sowie über Arbeitserfahrung verfügt, aus einer finanziell gut situierten Familie stammt und seine Mutter und (…) Schwestern immer noch in Algerien wohnhaft sind, dass er somit in seinem Heimatstaat ein soziales Beziehungsnetz besitzt, welches ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen kann, dass er sich wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) seit dem 23. Februar 2015 im psychiatrischen Ambulatorium in K._______ in Behandlung befindet, gemäss ärztlichem Bericht vom 6. Juli 2017 auf eine Psychotherapie angewiesen ist, um die mit der PTBS einhergehende Angst- und Paniksymptomatik zu stabilisieren, und gemäss einem Arztbericht vom 4. Juli 2016 bei ihm zudem eine depressive Störung sowie eine narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung diagnostiziert wurde, dass im Schreiben der J._______ vom 8. September 2017 neben einer bereits früher diagnostizierten Hypertonie die Diagnosen „rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode: mit leichten psychotischen Symptomen, sowie PTBS“ gestellt werden, dass mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass die (…) Versorgung in Algerien zwar nicht auf westeuropäischem Niveau liegt, was aber der Zumutbarkeit nicht entgegensteht, da angesichts der dort bestehenden medizinischen Strukturen bei einer Rückkehr keine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers droht, dass insgesamt nicht auf eine Gefährdung in Form einer medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG geschlossen werden kann, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen

D-4903/2017 (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz kein Anlass besteht, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am 20. September 2017 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)

D-4903/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Simon Thurnheer Daniel Widmer

Versand:

D-4903/2017 — Bundesverwaltungsgericht 06.10.2017 D-4903/2017 — Swissrulings