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Bundesverwaltungsgericht 04.06.2009 D-4901/2006

4 juin 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,834 mots·~29 min·3

Résumé

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl) | Verfügung vom 19. Januar 2006 i.S. Aufhebung der v...

Texte intégral

Abtei lung IV D-4901/2006 law/mah {T 0/2} Urteil v o m 4 . Juni 2009 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richter Daniel Schmid, Gerichtsschreiberin Sarah Mathys. A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), Kosovo, alle vertreten durch lic. iur. Susanne Gnekow, Abteilung Anwaltschaft, Caritas Schweiz, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 19. Januar 2006 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Parteien Gegenstand Besetzung

D-4901/2006 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, kosovarische Staatsangehörige, albanischer Ethnie aus der Gemeinde Z._______, suchten am 4. Oktober 1999 in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 14. Oktober 1999 stellte das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und lehnte deren Asylgesuche vom 4. Oktober 1999 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug der Wegweisung an. C. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 15. November 1999 durch ihren damaligen Rechtsvertreter Beschwerde bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) und beantragten, die den Wegweisunsvollzug betreffenden Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und sie seien wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzug vorläufig aufzunehmen. D. Mit Urteil vom 15. Februar 2001 wies die ARK die Beschwerde ab. E. Mit Verfügung vom 20. Februar 2001 setzte das BFF den Beschwerdeführenden eine Frist bis 25. März 2001 zum Verlassen der Schweiz an. F. Mit Schreiben vom 7. März 2001 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren damaligen Rechtsvertreter wiedererwägungsweise beantragen, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen, die Ansetzung der Ausreisefrist sei mit der Ausreisefrist des Ehemannes bzw. Vaters zu koordinieren und eventuell sei die angesetzte Ausreisefrist aufzuheben und – je nach Entwicklung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin – auf einen späteren Zeitpunkt neu anzusetzen. Ihrem Gesuch legten sie ein Arztzeugnis von Dr. med. D._______ vom 2. März 2001 bei. D-4901/2006 G. Mit Schreiben vom 20. März 2001 forderte das BFF die Beschwerdeführerin auf, bis zum 9. April 2001 einen aktuellen ärztlichen Bericht einzureichen. H. Am 29. März 2001 ging beim BFF ein medizinischer Bericht von Dr. med. D._______ vom 26. März 2001 ein. I. Das BFF hob am 22. Juni 2001 die den Vollzug der Wegweisung betreffenden Ziffern 4 und 5 seiner Verfügung vom 14. Oktober 1999 wiedererwägungsweise auf und ordnete die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden an. Im Asylpunkt wies das BFF das Wiedererwägungsgesuch ab. J. Am 7. Januar 2003 forderte das BFF die Beschwerdeführerin auf, bis zum 28. Januar 2003 einen ärztlichen Bericht einzureichen. Am 23. Januar 2003 ging beim BFF ein ärztlicher Bericht von Dr. med. D._______ vom 20. Januar 2003 ein. K. Am 5. April 2004 reichte die Beschwerdeführerin beim BFM eine Erklärung betreffend die Ereignisse vom 8. März 1999 im Krieg in Kosovo beim BFF ein. Darin erklärte sie, Zeugin von Kriegsverbrechen geworden zu sein, von denen sie ihrem Cousin, welcher später umgebracht worden sei, in einer Mitteilung vom 17. März 1999 berichtet habe. Der Erklärung legte sie eine Kopie und eine Abschrift der Kopie der Mitteilung vom 17. März 1999 inklusive Übersetzung ins Deutsche ein. L. Das BFF teilte im Schreiben vom 23. April 2004 der Beschwerdeführerin mit, es habe lediglich um Zustellung eines aktuellen Arztberichtes gebeten und es erachte die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme noch nicht als gerechtfertigt. M. Am 10. Juni 2005 forderte das BFM die Beschwerdeführerin erneut auf, einen aktuellen Arztbericht einzureichen. Am 5. Juli 2005 ging D-4901/2006 beim BFM ein ärztlichen Bericht vom 3. Juli 2005 von Dr. med. D._______ ein. N. Am 16. August 2005 gelangte das BFM an das Schweizerische Verbindungsbüro mit der Aufforderung die Wohnsituation der Familie des Ehemanns bzw. Vaters der Beschwerdeführenden in Kosovo abzuklären. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2005 trafen die Abklärungsergebnisse beim BFM ein. O. Am 14. November 2005 teilte das BFM den Beschwerdeführenden mit, dass in ihrem Heimatland inzwischen eine Diskushernie-Operation durchgeführt werden könne, weshalb ein Verbleib in der Schweiz aus medizinischen Gründen nicht mehr zwingend erforderlich sei. Die Aussage, welche sie mit Erklärung vom 5. April 2004 gemacht habe, erachte es als nachgeschoben und deshalb als nicht glaubhaft. Gleichzeitig gewährte das BFM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zur beabsichtigen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und dem damit verbundenen Wegweisungsvollzug. P. Am 5. Dezember 2005 nahmen die Beschwerdeführenden durch ihren damaligen Rechtsvertreter Stellung. Q. Mit Verfügung vom 19. Januar 2006 – eröffnet am 20. Januar 2006 – hob das BFM die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden auf, forderte sie – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – auf, die Schweiz bis zum 13. März 2006 zu verlassen, und beauftragte den Kanton (...) mit dem Vollzug. R. Mit Eingabe vom 20. Februar 2006 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren damaligen Rechtsvertreter bei der ARK gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs oder aufgrund einer schwerwiegenden persönlichen Notlage anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liessen sie zudem beantragen, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei auf die Erhebung ei- D-4901/2006 nes Kostenvorschusses zu verzichten. Mit der Beschwerde wurden unter anderem je ein Schreiben von E._______, F._______, G._______ und H._______ mit Übersetzung sowie ärztliche Zeugnisse, Berichte und Schreiben von Dr. med. I._______ und Dr. med. J._______ eingereicht (vgl. im Einzelnen die in der Beschwerde Seite 15 erwähnten Beilagen). S. Mit Verfügung vom 28. Februar 2006 hiess der zuständige Instruktionsrichter der ARK das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichtzeitig überwies er die Akten dem BFM zur Vernehmlassung. T. Am 2. März 2006 wurde durch den damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden ein Referenzschreiben vom 17. Februar 2006 der Lehrerin von C._______ und eines von Frau K._______ betreffend der Integration der ganzen Familie in der Schweiz zu den Akten gereicht. U. In der Vernehmlassung vom 20. März 2006 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Der Instruktionsrichter der ARK gab mit Verfügung vom 22. März 2006 den Beschwerdeführenden Gelegenheit, eine Stellungnahme zur Vernehmlassung einzureichen. V. Mit Eingabe vom 6. April 2005 nahmen die Beschwerdeführenden durch ihren damaligen Rechtsvertreter zur Vernehmlassung des BFM Stellung und legten einen Abklärungsbericht des Psychiatriezentrums (...) vom 3. Oktober 2002 und ein Schreiben des Trainers von C._______ vom 7. März 2006 bei. W. Am 24. Januar 2007 reichte der Ehemann der Beschwerdeführerin durch ihren damaligen Rechtsvertreter ein anonymes Schreiben vom 26. April 2006, welches der Beschwerdeführerin an ihren Wohnort im Heimatland geschickt worden sei, inklusive Übersetzung und Zustellcouvert und eine Zeugenaussage von L._______ und M._______ vom 27. November 2006 inklusive Übersetzung zu den Akten. D-4901/2006 X. Mit Verfügung vom 7. Mai 2009 gab der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführenden Gelegenheit, innert Frist eine Kostennote einzureichen. Y. Am 12. Mai 2009 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden eine Kostennote ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängig gewesenen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. D-4901/2006 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Am 1. Januar 2008 ist das AuG in Kraft getreten; gleichzeitig ist das Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) aufgehoben worden (vgl. Art. 125 i.V.m. Anhang Ziff I AuG). Gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG gilt unter Vorbehalt der Absätze 5-7 für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG sowie des AuG vorläufig aufgenommen sind, neues Recht. Die Beschwerdeführenden wurden vom BFF mit Verfügung vom 22. Juni 2001 gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998 (AS 1999 2273) i.V.m. Art. 14a Abs. 4 ANAG vorläufig aufgenommen. Aufgrund der übergangsrechtlichen Regelung gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme jedoch zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach neuem Recht, mithin nach Art. 84 Abs. 2 AuG vorliegen. 3.2 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. Das Rechtsbegehren in der Beschwerde vom 20. Februar 2006, die vorläufige Aufnahme sei beizubehalten, wird einerseits damit begründet, dass der Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat aus gesundheitlichen Gründen und wegen fehlendem tragfähigen Beziehungsnetz sowie fehlender Unterkunft unzumutbar sei. Andererseits wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin müsse bei einer Rückkehr mit grosser Wahrscheinlichkeit damit rechnen, dass ihr eine nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte D-4901/2006 und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Behandlung drohe. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob die vorläufige Aufnahme infolge weiterhin bestehender Unzumutbarkeit bzw. Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu bestätigen oder diese aufzuheben ist. 4. 4.1 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz fest, dass aussergewöhnliche Umstände, die zur Annahme zwingen würden, die Beschwerdeführerin wäre aufgrund ihrer Krankheit bei einer Rückkehr in das Heimatland einem nahen Tod unter menschenwürdigen Bedingungen ausgesetzt, vorliegend nicht erfüllt seien. Die Erklärung der Beschwerdeführerin, sie sei Zeugin von Kriegsverbrechen gewesen, müsse als nachgeschoben und folglich als nicht glaubhaft gewertet werden. Dass in Kosovo Kriegsgräuel, wie die von der Beschwerdeführerin geschilderten, geschehen seien, sei unbestritten. Sie sei anlässlich der Anhörung zu ihren Asylgründen auf die Verschwiegenheitspflicht der anwesenden Personen und auf ihre Wahrheitspflicht hingewiesen worden und sie habe unterschriftlich bestätigt, dass ihre Vorbringen im Anhörungsprotokoll abschliessend festgehalten worden seien und sie diesen nichts mehr beizufügen habe. Auf diese Aussage müsse sie sich behaften lassen. Es sei ohnehin nicht nachvollziehbar, weshalb sie den Asylbehörden falsche Angaben über das Datum, an dem sie ihr Dorf verlassen habe, gemacht haben solle. Allein aus diesem Datum könne nicht darauf geschlossen oder auch nur vermutet werden, dass sie Zeugin von Kriegsverbrechen gewesen sei. Die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin müsse auch angezweifelt werden, weil sie bei der Einreichung ihres Asylgesuchs behauptet habe, dass ihr Pass im Haus verbrannt sei. Gemäss Akten des Migrationsamtes des Kantons (...) habe die Beschwerdeführerin am 10. Mai 1999, also nach Verlassen ihrer Heimat, bei der Vertretung in Skopje für sich und ihre beiden Kinder einen Visumsantrag für die Schweiz eingereicht und habe ihren heimatlichen Reisepass vorgelegt. Die Behauptung, ihr Pass sei im Haus verbrannt, entspreche folglich nicht der Wahrheit. Die Frage, ob es dem Verhalten einer bedrohten und vertriebenen Person entspreche, bei der Flucht aus dem Haus einen Feldstecher mitzunehmen und sich mit zwei anderen Frauen und Kindern während sechs Tage auf einem nahegelegenen Hügel zu verstecken, um den Einmarsch und die Kampfhandlungen zwischen dem serbischen Militär und der UCK (Ushtria Çlirimtare e Kosovës; deutsch: Befreiungsarmee des Kosovo) zu beobachten, könne angesichts der D-4901/2006 übrigen Ungereimtheiten offen bleiben. Angesichts der Tatsache, dass in Kosovo keine nachweisbaren serbischen Strukturen mehr vorhanden seien, sei im heutigen Zeitpunkt ohnehin keine Gefährdungssituation mehr gegeben. Der Vollzug der Wegweisung sei somit als zulässig zu erachten. Eine Diskushernie-Operation könne gemäss aktuellen Erkenntnissen des BFM in der Universitätsklinik in Pristina, den Regionalspitälern und in privaten Kliniken durchgeführt werden. Die vom früheren Wohnort der Beschwerdeführenden nächstgelegenen Spitäler würden sich in Prizren und Gnjilane sowie Pristina (Universitätsklinik) befinden. Der Eingriff werde regelmässig und mit gutem Erfolg vorgenommen. Es erübrige sich, die Wartezeiten für eine nicht notfallmässige Diskushernieoperation im gegenwärtigen Zeitpunkt abzuklären, nachdem eine Operation trotz langjährigem Bestehen des Leidens bisher offensichtlich nicht erforderlich gewesen sei und gemäss Arztbericht auch keine aktuelle Gefährdung bestehe. Sollte dereinst eine notfallmässige Operation erforderlich sein, könne diese auch in Kosovo ohne Wartezeit durchgeführt werden. Der Einwand, dass sich die Beschwerdeführerin die ärztliche Behandlung nicht leisten könne, könne nicht gehört werden. Sie benötige gemäss aktuellem Arztzeugnis gegenwärtig keine besonders aufwendige medizinische Betreuung, die die finanziellen Möglichkeiten der Rückkehr übersteigen würde, zumal Medikamente der "Primary Health Care Essential Drug List" in den staatlichen Apotheken gegen ärztliches Rezept kostenlos abgegeben würden. Es stehe der Beschwerdeführerin im Übrigen offen, sich im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe im Bedarfsfall adäquate medizinische Rückkehrhilfe – insbesondere die Abgabe der für die Behandlung ihrer Beschwerden allenfalls erforderlichen Medikamente – zu beantragen. Was die Behandlung der geltend gemachten Kriegsneurose mit depressiv-neurotischer Entwicklung und Angstattacken betreffe, sei festzuhalten, dass gemäss vorliegendem Arztbericht offenbar keine spezialärztliche Behandlung erforderlich sei. Vielmehr stehe die Beschwerdeführerin deswegen seit mehreren Jahren bei ihrem Hausarzt in Behandlung und erhalte gegenwärtig eine fokale Psychound medikamentöse Therapie. Eine derartige Behandlung könne in Kosovo, beispielsweise in den neuropsychiatrischen Abteilungen der Regionalspitälern weitergeführt werden. Hinsichtlich der finanziellen Situation der Familie weise es darauf hin, dass der Ehemann nicht zu 100 Prozent arbeitsunfähig sei, wie in der Stellungnahme behauptet werde, sondern lediglich zu 50 Prozent. Eine Erwerbstätigkeit von 50 Prozent sei ihm folglich zuzumuten. Er beziehe eine IV-Rente von 50 D-4901/2006 Prozent, die ihm auch im Heimatland ausbezahlt werde. Die Kaufkraft dieser Rente sei in Kosovo um ein Mehrfaches höher als in der Schweiz. Es sei demnach nicht davon auszugehen, dass sich die Familie in Kosovo in eine existenzbedrohende Lage gerate. Anzumerken bleibe, dass die Beschwerdeführerin offenbar arbeitsfähig sei und in der Schweiz auch eine Arbeit oder Beschäftigung suche. Es sei folglich denkbar, dass sie im Heimatland einen Betrag zum Unterhalt der Familie leisten könne. 4.2 In der Beschwerde vom 20. Februar 2006 wird im Wesentlichen geltend gemacht, gemäss der Rechtsprechung der ARK sei ein verspätetes Vorbringen von Asylgründen zwar geeignet, deren Glaubwürdigkeit in Zweifel zu ziehen. Unter besonderen Umständen könne jedoch eine nachvollziehbare Erklärung gefunden werden, z.B. wenn Opfer von traumatischen Erlebnissen nicht über diese sprechen könnten. Dies sei bei der Beschwerdeführerin, die Zeugin geworden sei, wie ihr ganzes Dorf zerstört worden sei und Freunde, Nachbarn und nahe Verwandte umgebracht worden seien, der Fall gewesen. Mitunter sei sie aufgrund von ihren Erlebnissen praktisch seit ihrer Ankunft in der Schweiz in ärztlicher Behandlung und gemäss Arztbericht vom 3. Juli 2005 sei bei ihr eine fragliche Kriegsneurose mit depressiv-neurotischer Entwicklung und Angstattacken diagnostiziert worden. Darüber hinaus fühle sich die Beschwerdeführerin als Zeugin von Kriegsverbrechen auch in der Schweiz nicht sicher. Sie habe Angst in der Schweiz und vor allem im Heimatland umgebracht zu werden. Die eingereichten Schreiben würden zeigen, dass sie im Heimatland verschiedentlich gesucht worden sei und sich bewaffnete Personen nach ihr erkundigt hätten. Die Angst sei deshalb berechtigt. Das Schreiben von H._______ aus Mazedonien bezeuge, dass sie die Erklärung am 17. März 1999 gegenüber ihrem Cousin abgegeben habe. Das Original der Erklärung habe der Cousin gehabt, eine Kopie davon habe H._______ bei sich zu Hause gefunden. Als potenzielle Zeugin von Kriegsverbrechen sei die Beschwerdeführerin demnach der Gefahr ausgesetzt, von den von ihr identifizierten Kriegsverbrechern bedroht und unmenschlich behandelt oder gar getötet zu werden, weshalb der Wegweisungsvollzug unzulässig sei. Die Beschwerdeführerin benötige in vielfältiger Hinsicht eine medizinische Behandlung. Sie leide, wie bereits beschrieben worden sei, an einer fraglichen Kriegsneurose mit depressiv-neurotischer Entwicklung und Angstattacken, welche aufgrund der geschilderten Erlebnissen, einen nachvollziehbaren Grund hätten. Diese Angstattacken seien durch die Aufhebung der vorläufi- D-4901/2006 gen Aufnahme sehr heftig geworden, weshalb sie sich daraufhin auf Anraten des Hausarztes beim (...) in Y._______ angemeldet habe. Daneben sei bei ihr nach wie vor eine Diskushernie diagnostiziert und sie leide an Rückenschmerzen. Auch ihr Ehemann leide seinerseits körperlich wie psychisch an einer komplexen Erkrankung. Es sei fraglich, ob die als komplex zu betrachtenden Krankheiten der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes im Heimatland behandelt werden könnten. Im Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe „Die medizinische Versorgungslage in Kosovo, Update Mai 2004“ werde bestritten, dass Medikamente, die auf der "Essential Drug List" verzeichnet seien, kostenlos erhältlich seien. Es sei demgegenüber zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin über Jahre in ärztlicher Behandlung sei und dort von Angstattacken berichtet habe. Es sei deshalb nachvollziehbar, dass sich ihr gesundheitlicher Zustand, der mit dem Aufenthalt in der Schweiz einigermassen habe stabilisiert werden können, sich mit der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme wieder stark verschlechtert habe. Die Auswirkungen der komplexen Erkrankungen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes seien von der Vorinstanz nicht bzw. ungenügend berücksichtigt worden. Sollte die Beschwerdeführerin eine Behandlung hinsichtlich einer Kriegsneurose oder Angstpsychose bedürfen, würde diese im Heimatland wohl eher nicht erhältlich sein. Es sei richtig dass dem Ehemann der Beschwerdeführerin die IV-Rente auch im Heimatland ausbezahlt werde. Die Kinderrenten jedoch nur bis zu deren 18. Altersjahr. Die Beschwerdeführenden würden im Heimatland über keine tragfähigen familiären Strukturen und über keine Unterkunft verfügen. Die im Heimatort lebende Familie könne gemäss Bericht des Schweizerischen Verbindungsbüro in Pristina nicht als tragfähige Struktur bezeichnet werden. Die Familie lebe dort unter extrem schwierigen Verhältnissen. Es gehe hervor, dass die achtköpfige Verwandtschaft des Ehemannes nicht im Stande wäre, die Familie der Beschwerdeführerin aufzunehmen. Es stelle sich demnach die Frage, wo die Familie wohnen könnte. Des Weiteren gehe aus dem Bericht hervor, dass die Verwandtschaft keine Unterstützung leisten könnte – es sei viel eher so, dass sie Unterstützung benötige. Die Perspektiven der Beschwerdeführenden, sich in der Heimat eine eigenständige Existenz zu sichern, würden sehr schlecht stehen, zudem müsse die ökonomische Situation in der Herkunftsregion als desolat bezeichnet werden. Die Beschwerdeführerin habe keine Berufsausbildung. Unter diesen Umständen sei die Darstellung der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid, sie könne einen Beitrag zum Unterhalt der Familie leisten, illusorisch. Sie hätte keine Chance, ein D-4901/2006 Auskommen zu finden. Auch für ihren Ehemann sei es aufgrund der langjährigen Abwesenheit und seiner physischen und psychischen Gesundheit in dieser schwierigen wirtschaftlichen Situation unmöglich, für sich und seine Familie eine Existenzgrundlage zu schaffen. Die Kinder seien in beruflichen und schulischen Ausbildungen. Die Beschwerdeführenden würden seit 1999 in der Schweiz leben, hätten sich gut integriert und würden sehr gut Deutsch sprechen. Sie hätten sich in der Schweiz immer tadellos verhalten. Die Söhne würden seit sechseinhalb Jahren in der Schweiz leben und hätten praktisch ihre gesamte Schulzeit in der Schweiz verbracht, seien hervorragend integriert und würden Mundart sprechen. Der ältere Sohn habe im Sommer 2005 mit grossem persönlichen Einsatz eine Lehrstelle als Bodenleger gefunden. Der Lehrmeister sei sehr zufrieden mit dessen Leistungen. Darüber hinaus befinde sich der ältere Sohn in einer sehr bedeutsamen Phase seiner persönlichen Entwicklung. Er habe in der Schweiz ein eigenes soziales Netz geschaffen. Ihn aus seinem Umfeld herauszureissen würde ihn in eine schwerwiegende persönliche Notlage bringen. Der jüngere Sohn habe die ganze Schulzeit in der Schweiz verbracht und zeige sehr gute Leistungen in der Schule. Auch er befinde sich in einer wichtigen Phase der Adoleszenz. Er habe hier seine Freunde und Bekannten. Aus den genannten Gründen würden sich die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr in einer schwerwiegenden persönlichen Notlage befinden. 4.3 In der Vernehmlassung hält das BFM fest, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Befragung behauptet, ihr Pass sei verbrannt. Erstellt sei indessen, dass sie am 10. Mai 1999 ihren heimatlichen Pass bei der Vertretung in Skopje eingereicht habe. Dem Hausarzt gegenüber habe sie ausgesagt, sie sei Zeugin von Kriegsgräueln gewesen, habe den Kosovo Ende Februar 1999 verlassen und sei nach Mazedonien gereist. Diese Aussagen würden sich mit den Aussagen anlässlich der Kurzbefragung decken. Die Beschwerdeführerin wolle jedoch die Kriegsgräuel in Kosovo am 8. März 1999 beobachtet haben. Wie bereits im angefochtenen Entscheid festgestellt, könnten die diesbezüglichen Vorbringen nicht geglaubt werden. Daran würden auch die verschiedenen Zeugenaussagen von Verwandten nichts ändern. Sogar wenn die Beschwerdeführerin effektiv Zeugin von Kriegsverbrechen gewesen wäre, hätte sie heute in Kosovo nichts mehr zu befürchten, da der serbische Geheimdienst in Kosovo nicht mehr aktiv sei. Die Serben würden heute auf ihre Enklaven beschränkt leben. Die Beschwerdeführerin behaupte, sich auch in der Schweiz nicht sicher zu D-4901/2006 fühlen. Dagegen müsste sie sich in Kosovo, umgeben von ihren albanischen Landsleuten, demnach besser aufgehoben und beschützt fühlen. Die Beschwerdeführerin sei jedoch im Heimatland, wie festgestellt, keiner Bedrohung ausgesetzt. In Kosovo bestehe eine dreistufige medizinische Versorgung. Seit Juni 1999 seien sechs Community Mental Health Centres (CMCH) als Anlaufstellen für Menschen mit psychischen Krankheiten entstanden, welche hauptsächlich Beschäftigungs- und Gruppentherapien, aber auch Einzelgespräche anbieten würden. Die nächste Versorgungsstufe würden die neuropsychiatrischen Abteilungen der Regionalspitäler bilden. Die dritte Stufe und Referenzklinik sei die neuropsychiatrische Universitätsklinik in Pristina. Leichte bis mittelschwere psychosoziale Krankheiten würden in diesen Strukturen im Allgemeinen behandelt werden können. Seit Mitte März 2005 stehe an der Universitätsklinik in Pristina für psychisch schwer kranke Patienten eine "Intensive Care and Emergency Psychiatric Unit" (ICEPU) zur Verfügung. Der Hausarzt der Beschwerdeführerin spreche in seinem Bericht vom 3. Juli 2005 bezüglich der psychischen Beschwerden von einem befriedigenden Verlauf unter antidepressiver Therapie. Der Hausarzt habe erst im Zeitpunkt der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme eine Überweisung an einen Facharzt als erforderlich erachtet. In Kosovo würden, wie ausgeführt, auch komplexe psychiatrische Erkrankungen adäquat behandelt werden können. Des Weiteren sei daran zu erinnern, dass die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden einzig wegen der Diskushernie und der im damaligen Zeitpunkt im Kosovo fehlenden chirurgischen Behandlungsmöglichkeiten angeordnet worden sei. Die Beschwerdeführenden könnten in ein bestehendes soziales Umfeld zurückkehren und seien somit bei der Rückkehr hinsichtlich Unterkunft und Betreuung nicht auf sich alleine gestellt. Der Halt der Familie und die moralische Unterstützung der Verwandten würden die Integration der Rückkehrenden, insbesondere auch der beiden Kinder positiv beeinflussen. Eine finanzielle Unterstützung seitens der dort lebenden Verwandten sei nicht zwingend erforderlich, da der Ehemann der Beschwerdeführerin eine IV-Rente von mehr als Fr. 600.-- erhalte. Es falle in die Kompetenz der kantonalen Migrationsbehörde, dem Sohn eine befristete Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, damit er die Lehre in der Schweiz beenden könne. 4.4 In der Replik wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe bereits 2002 ihrem Arzt die wahre Geschichte geschildert. Beim Hausarzt seien die Kriegserlebnisse bereits seit dem D-4901/2006 Jahr 2001 ein Thema. Es sei richtig, dass die Daten bezüglich ihrer Flucht unrichtig gewesen seien. Dass damals keine intensivierte Psychotherapie stattgefunden habe, sei einerseits mit der Sprachbarriere begründet worden, andererseits sei sie in jenem Zeitpunkt nicht indiziert gewesen. Würde eine Behandlung der Erkrankungen der Beschwerdeführerin und ihres Mannes wider Erwarten theoretisch möglich sein, so sei die Frage des tatsächlichen Erlangens einer Behandlung finanziell und geographisch nicht geklärt. Die Familie der Beschwerdeführenden würde im Heimatstaat in ärmlichen Verhältnissen leben und ihre Häuser seien zerstört worden, weshalb die achtköpfige Familie jetzt in einem kleinen, schlecht ausgestatteten Haus wohnen würde. Inwiefern die Familie die Beschwerdeführenden moralisch unterstützen könnte, sei fraglich. Die Vorinstanz habe zu den ausführlichen Erwägungen in der Beschwerdeschrift zur Frage der Prüfung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nicht Stellung genommen. 5. 5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 5.1.1 Das BFM hat in der Verfügung vom 14. Oktober 1999 rechtskräftig festgestellt, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und die Asylgesuche abgelehnt. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 25 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), welche lediglich Flüchtlinge vor Abschiebung in ein Land, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, gelangen somit nicht zur Anwendung. 5.1.2 Aus den Aussagen der Beschwerdeführenden und den Akten ergeben sich sodann keine konkreten Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, sie seien für den Fall einer Ausschaffung nach Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung ausgesetzt, weshalb der Vollzug der Wegweisung nach Kosovo nicht gegen Art. 25 Abs. 3 D-4901/2006 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 EMRK verstösst. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Was die Behauptung der Beschwerdeführerin betrifft, sie werde vom serbischen Militär oder Geheimdienst gesucht, weil sie Zeugin von Kriegsverbrechen geworden sei, teilt das Bundesverwaltungsgericht die vom BFM in der Verfügung vom 19. Januar 2006 und in der Vernehmlassung vom 20. März 2006 vertretene Ansicht, wonach diese als nachgeschoben und unglaubhaft zu werten sind. Den Erwägungen des BFM ist anzufügen, dass die Beschwerdeführerin diesen Sachverhalt nicht nur im Asylverfahren verschwiegen hatte, sondern diese auch im Widererwägungsgesuchs vom 7. März 2001 nicht erwähnt hat, obwohl die Kriegserlebnisse gemäss den Ausführungen in der Replik beim Hausarzt Dr. med. D._______ bereits 2001 thematisiert worden sein sollen, bei dem sie gemäss ärztlichem Bericht vom 26. März 2001 seit dem 19. Dezember 2000 in Behandlung stand. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich Kosovo am 17. Februar 2008 zum als von Serbien unabhängigen Staat erklärt hat und davon ausgegangen werden kann, dass die Behörden – im Rahmen ihrer Möglichkeiten – gegen Bedrohungen und Übergriffen Dritter vorgehen, weshalb von einem in Kosovo bestehenden schutzwilligen und -fähigen Ordnungs- und Schutzsystem ausgegangen werden kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.3). Die albanischstämmige Beschwerdeführerin könnte sich somit bei einer allfälligen Bedrohung durch Personen serbischer Ethnie ohne weiteres an die örtlichen Sicherheitskräfte wenden und um Schutz ersuchen. Es erübrigt sich unter diesen Umständen, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und in der Replik sowie die eingereichten Erklärungen von Verwandten der Beschwerdeführerin, mit denen aufgezeigt werden soll, dass diese im Heimatland verschiedentlich gesucht worden sein soll, näher einzugehen, weil sie an der Beurteilung nichts ändern können. Nach dem Gesagten ist der D-4901/2006 Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.2.1 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung ausserdem das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des Art 83 Abs. 4 AuG im Licht von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. Dabei können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung des Kindes von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz usw. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Auch kann die Verwurzelung in der Schweiz eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.2 S. 57 f., EMARK 2006 Nr. 24 E. 6.2.3 S. 259 f.). D-4901/2006 5.3 5.3.1 Vorweg ist festzuhalten, dass in Kosovo nicht eine Situation des Krieges, Bürgerkrieges oder eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht. 5.3.2 Die Beschwerdeführerin ist gemäss der eingereichten Arztberichte seit dem 19. Dezember 2000 in Behandlung wegen einer Diskushernie und einer fraglichen Kriegsneurose mit depressiv-neurotischer Entwicklung und Angstattacken. Es besteht kein Anlass, an den von den Ärzten getroffenen Diagnosen zu zweifeln. Ob diese gesundheitlichen Probleme aktuell weiterhin der Behandlung bedürfen, braucht, ebenso wie die Frage, ob diese in Kosovo allenfalls behandelbar wären, zum jetzigen Zeitpunkt nicht vertieft geprüft zu werden. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang immerhin, dass in Kosovo mangels staatlicher Krankenversicherung im Gesundheitswesen viele Dienstleistungen selber bezahlt werden müssen. Dem Ehemann der Beschwerdeführerin wird die ihm zustehende Invalidenrente, welche gemäss Abklärungen des BFM brutto rund Fr. 300.-- betragen soll, zwar auch in Kosovo ausbezahlt; das Gleiche gilt für die Kinderrente von ca. Fr. 137.-- pro unmündiges Kind (vgl. act. B10/1 und B11/1). Allein damit lassen sich die Unterhaltskosten der Familie, geschweige denn allfällige Kosten medizinischer Behandlungen nicht decken, zumal auch die Kinderrente für den noch minderjährigen Sohn im August 2010 wegfallen wird. Gemäss den Abklärungen des Schweizerischen Verbindungsbüros in Pristina leben die Eltern des Ehemannes der Beschwerdeführerin, ein Bruder mit seiner Familie und ein weiterer Bruder (total 8 Personen) in der Gemeinde Z._______ in einem Haus in gutem Zustand, welches jedoch kaum möbliert und sehr kalt sei. Deren monatliche Einkünfte würden kaum die Grundbedürfnisse decken. Die Beschwerdeführenden könnten deshalb bei einer Rückkehr kaum mit deren Unterstützung rechnen. Angesichts der gesundheitlichen Beschwerden und der in Kosovo ohnehin herrschenden hohen Arbeitslosenquote dürfte sich zudem die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit für die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann praktisch als unmöglich erweisen. Es kann somit nicht als gesichert gelten, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann im Falle der Rückkehr in der Lage sind, sich eine wirtschaftliche Existenzgrundlage zu erarbeiten. 5.3.3 Nebst diesen erschwerenden Umständen fällt ins Gewicht, dass sich der Sohn C._______ seit seinem siebten Lebensjahr in der D-4901/2006 Schweiz aufhält. Er absolvierte hier seine ganze Schulzeit. In den eingereichten Reverenzschreiben seiner Primarschullehrerin der 5. und 6. Klasse vom 17. Februar 2006 und seines Trainers der Junioren C-Mannschaft des (...) vom 7. März 2006 wird sein Einsatz in Schule und Mannschaft gelobt und sein Verhalten als angenehm, zuverlässig und hilfsbereit umschrieben. Nachdem der bald 17-jährige C._______ einen Grossteil der Kindheit und die prägenden Jahre der Adoleszenz in der Schweiz verbracht hat, ist davon auszugehen, dass er im heutigen Zeitpunkt an die schweizerische Lebensweise assimiliert und weitgehend durch das hiesige kulturelle und soziale Umfeld geprägt ist. Andererseits ist nicht anzunehmen, dass er noch über tragfähige Beziehungen zu Angehörigen im Heimatstaat verfügt, und es erscheint fraglich, ob er eine berufliche Ausbildung in Kosovo aufnehmen oder in angemessener Weise fortsetzen könnte. Im Falle einer Rückschaffung in seine Heimat bestünde damit für den minderjährigen Sohn im heutigen Zeitpunkt die Gefahr, aus einem hier gewachsenen sozialen Umfeld herausgerissen zu werden. Eine solche Entwurzelung einerseits sowie die sich gleichzeitig abzeichnende Problematik einer Integration in eine ihm fremde respektive fremd gewordene Umgebung und Kultur im Heimatland andererseits könnte indessen zu Belastungen in seiner persönlichen Entwicklung führen, was mit dem Schutzanliegen des Kindeswohls nicht zu vereinbaren wäre. 5.3.4 Was schliesslich den zwischenzeitlich volljährigen Sohn der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes anbelangt, lässt sich feststellen, dass dieser bereits im Alter von zehn Jahren in die Schweiz gelangte. Der heute bald 20-jährige B._______ absolvierte fast seine gesamte Schulzeit in der Schweiz und startete im Sommer 2005 eine Lehre als Bodenleger in Meggen. Er spricht zudem wie sein jüngerer Bruder perfekt Schweizerdeutsch. Er hat in der Schweiz nicht nur die Hälfte seiner Kindheit, sondern die gesamten Jahre der Adoleszenz verbracht und verfügt hier über einen eigenen Freundeskreis. Es ist demnach im heutigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass auch B._______ – ebenso wie sein jüngerer Bruder – an die schweizerische Lebensweise stark assimiliert und dadurch in erheblichem Mass durch das hiesige kulturelle und soziale Umfeld geprägt worden ist. Zufolge seiner zehnjährigen Landesabwesenheit müsste er im Falle einer erzwungenen Rückkehr in ein ihm weitgehend fremd gewordenes Land mit beträchtlichen Reintegrationsschwierigkeiten rechnen. D-4901/2006 5.4 In Anbetracht der Situation der in der Schweiz längst integrierten Söhne der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes, der gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes sowie der prekären wirtschaftlichen und sozialen Situation in Kosovo, erweist sich der Vollzug der Wegweisung bei einer gesamtheitlichen Würdigung als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, sind die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme weiterhin erfüllt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die Verfügung des BFM vom 19. Januar 2006 aufzuheben. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8. Den Beschwerdeführenden ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden hat eine vom 12. Mai 2009 datierende Kostennote eingereicht. Sie beziffert darin den zeitlichen Aufwand für das Beschwerdeverfahren auf 15 Stunden und 25 Minuten à Fr. 161.40 zuzüglich Spesen von Fr. 53.80, total Fr. 2515.15, was angemessen erscheint (Art. 9 Abs. 1 Bst. a und b VGKE). Die Parteientschädigung ist demnach in Berücksichtigung des für nichtanwaltliche berufsmässige Vertreter und Vertreterinnen geltenden Stundenansatzes (Art. 10 Abs. 2 VGKE) auf Fr. 2'515.15 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuern) festzusetzen. Das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) D-4901/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 19. Januar 2006 wird aufgehoben. 3. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 2'515.15 auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand: Seite 20

D-4901/2006 — Bundesverwaltungsgericht 04.06.2009 D-4901/2006 — Swissrulings