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Bundesverwaltungsgericht 29.05.2015 D-490/2015

29 mai 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,981 mots·~20 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Dezember 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-490/2015

Urteil v o m 2 9 . M a i 2015 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Patrick Weber.

Parteien

A._______, geboren (…), gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik), (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Dezember 2014 / (…).

D-490/2015 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben im Oktober 2012 und gelangte nach Nepal. Von einem ihr unbekannten Ort reiste sie im März 2013 per Flugzeug Richtung Schweiz, wo sie am 21. März 2013 auf dem Landweg ankam und ein Asylgesuch stellte. Am 8. April 2013 führte das damalige BFM (heute SEM) die Summarbefragung durch. A.b Dabei brachte die Beschwerdeführerin vor, chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie zu sein. Sie habe im Dorf B._______ gelebt und in der Landwirtschaft gearbeitet. Sie spreche kein Chinesisch und habe keine Schulen besucht. Ein Dorfbewohner – C._______ – habe bei einem Anlass die vielen Selbstverbrennungen von Mönchen und Jugendlichen erwähnt. Daraufhin habe sie eine Demonstration für den (…). Oktober 2012 in einer anderen Ortschaft geplant und mit einer weiteren Person – ihrem späteren Fluchtgefährten – bei der Vorbereitung geholfen. Noch vor dem erwähnten Demonstrationsdatum sei C._______ offenbar festgenommen worden. Aus Angst vor eigener Verfolgung durch die chinesischen Behörden sei sie zusammen mit dem Fluchtgefährten nach Nepal geflohen. A.c Die Beschwerdeführerin gab keine Identitätsdokumente zu den Akten. B. B.a Die Anhörung gemäss Art. 29 AsylG fand am 27. Juni 2014 statt. Dabei wurden der Beschwerdeführerin Fragen zur Geografie und zu weiteren Belangen des von ihr angegebenen Herkunftsgebiets gestellt. Sie legte dar, zeitlebens in B._______ gelebt zu haben. Sie habe Hausarbeit geleistet und die Felder der Familie bestellt. Sie habe sich auch um ihre beiden Kühe gekümmert und mit der Milch Butter hergestellt. Unter der Leitung von C._______ sei die erwähnte Demonstration geplant worden. Anfang Oktober 2012 sei C._______ verschwunden. Die Mutter ihres Fluchtgefährten habe bestätigt, dass C._______ festgenommen worden sei, und auf die Gefährdung von ihr (der Beschwerdeführerin) und ihres Sohnes hingewiesen. In Anbetracht dieser Sachlage hätten sie sich zur Flucht entschlossen. B.b Der Beschwerdeführerin wurde nach den Tibet-spezifischen Fragen mitgeteilt, ihr Alltagswissen entspreche nicht dem, was man von einer einheimischen Tibeterin ihres Alters, die zeitlebens in Tibet gelebt habe, er-

D-490/2015 warten könne. Das BFM ziehe deshalb in Betracht, ihre Staatsangehörigkeit auf "unbekannt" zu ändern. Die Beschwerdeführerin beharrte darauf, ehrlich und wahrheitsgemäss geantwortet zu haben. C. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2014 wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug unter Ausschluss der Volksrepublik China an. D. Mit Eingabe vom 22. Januar 2015 focht die Beschwerdeführerin den vorinstanzlichen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung, die Rückweisung der Sache an das BFM zur Neubeurteilung, die Anordnung einer Herkunftsanalyse durch einen gerichtlichen Sachverständigen (einen unabhängigen Tibet-Experten), die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling in der Schweiz wegen subjektiver Nachfluchtgründe, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) samt Entbindung von der Vorschusspflicht sowie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Sie legte eine Bestätigung für ihre prozessuale Bedürftigkeit sowie einen Nachweis für freiwillige und ehrenamtliche Arbeit bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 27. Januar 2015 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerdeführerin den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. F. Mit Vernehmlassung vom 11. Februar 2015 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Replik vom 24. Februar 2015 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Vorbringen fest.

D-490/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – vorbehältlich nachfolgender Erwägung – einzutreten. So hat die Vorinstanz der allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen. Auf den Antrag der Beschwerdeführerin, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu gewähren, ist mithin nicht einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Übrigen kommt Art. 49 VwVG zur Anwendung. 3.

D-490/2015 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seiner abweisenden Verfügung führt das BFM im Wesentlichen aus, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Herkunft müsse bezweifelt werden. So habe sie keine Identitätspapiere, welche die behauptete Identität und Staatsangehörigkeit belegen könnten, zu den Akten gegeben. Hinzu kämen äusserst unsubstanziierte und teilweise falsche Angaben bezüglich der angeblichen Herkunftsregion. Sie habe lediglich ein einziges Kloster der zahlreichen umliegenden Klöster des angeblichen Heimatdorfs B._______ nennen können. Die direkten Nachbardörfer habe sie nicht genannt. Im Weiteren habe sie zwar einen Fluss, nicht aber den (…) im fraglichen Herkunftsgebiet nennen können. Ihre Erklärung, das Dorf zeitlebens nicht verlassen zu haben, sei nicht nachvollziehbar. Auch ihr Alltagswissen überzeuge nicht. Beispielsweise habe sie unverständliche Aussagen zum Unterschied von Weizen und Gerste gemacht. Sie sei nicht in der Lage gewesen, die in Tibet gebräuchliche Währung zu bezeichnen und die Geldnoten vollständig aufzuzählen. Überdies spreche sie kein Wort Chinesisch. Ihre Erklärung, nie in die Schule gegangen zu sein, überzeuge schon insofern nicht, als sie eine geübte Handschrift habe. Zumindest der Name der Währung auf Chinesisch hätte ihr geläufig sein sollen, wäre sie tatsächlich immer am angegebenen Ort wohnhaft gewesen. Ausserdem habe sie zu Belangen des Schulbesuchs im Ort Wissenslücken, welche mit dem angeblich lebenslangen dortigen

D-490/2015 Aufenthalt nicht zu vereinbaren seien, offenbart. Schliesslich sei sie nicht in der Lage gewesen, den Wandel im Tibet in den letzten zehn Jahren substanziiert zu schildern. Hinzu kämen dürftige und unglaubhafte Angaben zum Reiseweg. Nach dem Gesagten könnten die angebliche Herkunft aus dem Tibet, ihre chinesische Staatsangehörigkeit und die illegale Ausreise nicht geglaubt werden. Die angeblichen Fluchtgründe habe sie realitätsfremd und ohne Substanz zu Protokoll gegeben, weshalb auch diese Schilderungen der Glaubhaftigkeit entbehrten. Entsprechend sei davon auszugehen, dass sie vor der Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da sie aber keine konkreten und glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, bestünden keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtliche Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort (BVGE E-2981/2012 E. 5. 8 bis 5. 10). Den Vollzug der Wegweisung – mit Ausnahme in die Volksrepublik China – erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und möglich. Die Prüfung dieser Kriterien sei zwar von Amtes wegen vorzunehmen. Verletze aber eine asylsuchende Person wie vorliegend ihre Mitwirkungspflicht in grober Weise, sei diese Überprüfung praxisgemäss eingeschränkt. Eine relevante Gefährdung vor Ort sei nicht ersichtlich. 4.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, der vorinstanzliche Entscheid stütze sich lediglich auf die Befragungsprotokolle. Eine Begutachtung durch einen Tibet-Experten sei nie erfolgt und entsprechend nachzuholen. Die Vorinstanz habe ihre Aussagen als realitätsfremd bezeichnet. Es sei aber nicht nachvollziehbar, worauf sich diese Bewertung stütze. Die übersetzende Person sei ihr sowohl bei der Befragung wie auch der Anhörung als neutral und nicht als Tibet-Experte vorgestellt worden. Das BFM laste ihr an, ungenügende geografische und länderkundliche Kenntnisse zu haben. Die vorgehaltenen Unglaubhaftigkeitselemente seien aber nicht schlüssig, wobei das BFM auch ausser Acht lasse, dass sie das Dorf nur selten verlassen habe und entsprechend über bescheidene Kenntnisse der Geografie verfüge. Auch mit Geld habe sie nicht viel zu tun gehabt, da ihr Vater und später ihr Bruder sich um die Finanzen gekümmert hätten. Sie sei nie in die Schule gegangen. Mit Ausnahme ihres Vaters habe auch kein anderes Familienmitglied den Unterricht besucht. Sie sei tibetisch-traditionell erzogen worden, was die fehlenden Kenntnisse

D-490/2015 der chinesischen Sprache erkläre. Auf die Frage der Vorinstanz zu Veränderungen vor Ort in den letzten 10 Jahren habe sie die Elektrizität und das Telefonnetz erwähnt. Den genauen Zeitpunkt dieser Ereignisse habe sie nicht nennen können. Ihr Bruder, dessen Telefonnummer sie einreichte, könne ihre Angaben bestätigen. Sie sei wegen der geplanten Demonstration und der damit verbundenen Festnahme von C._______ geflohen. Die Flucht sei eine traumatische Erfahrung gewesen. Der Vorhalt des BFM, bei ihr bestünden Indizien für eine Sozialisierung in Indien oder Nepal, sei eine blosse Behauptung. Sie sei chinesische Staatsbürgerin. Sie habe immer die Wahrheit gesagt und die Fragen nach bestem Wissen und Gewissen beantwortet und damit die Mitwirkungspflicht erfüllt. Nach dem Gesagten sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und im Sinne der Praxis der (vormaligen) Beschwerdeinstanz Asyl oder zumindest die vorläufige Aufnahme wegen subjektiver Nachfluchtgründe zu gewähren. Ein Vollzug der Wegweisung würde gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen. 4.3 In der Vernehmlassung führt das SEM an, die dolmetschende Person sei in der Tat neutral gewesen. Die Beurteilung der Sozialisationsumstände der Beschwerdeführerin stütze sich auf die Einschätzung des SEM. Die dolmetschende Person werde dafür nicht beigezogen. Die Beschwerdeführerin habe das SEM nicht davon überzeugen können, tatsächlich aus dem von ihr geltend gemachten Herkunftsland zu stammen. Angesichts ihrer unsubstanziierten Aussagen habe sie nicht einmal Zweifel bei der vorinstanzlichen Beurteilung wecken können. Demzufolge erübrige sich eine zusätzliche Begutachtung durch einen Tibet-Experten. Die spärlichen Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Herkunftsregion seien durch Konsultation einer Landkarte erlernbar. Fragen zu den Lebensumständen und verschiedenen Lebensbereichen im mutmasslichen Heimatland seien durch sie unsubstanziiert, ausweichend oder mit Ausflüchten beantwortet worden. Dass eine Person, welche zeitlebens in einer bestimmten Region wohnhaft gewesen sein soll, ein derart spärliches Wissen über Alltägliches aufweise, müsse als realitätsfremd bezeichnet werden. 4.4 In der Replik bringt die Beschwerdeführerin vor, ihren Bruder vor Ort kontaktiert zu haben. Gemäss dessen Aussagen sei ihre Identitätskarte eingezogen und wahrscheinlich vernichtet worden. Ausserdem sei sie aus dem Familienbüchlein gestrichen worden. Bei Zweifeln an ihren Vorbringen sei das Gericht gehalten, mit dem besagten Bruder Kontakt aufzunehmen. 5.

D-490/2015 Bislang hat die Vorinstanz bei Zweifeln an der Herkunft von Asylsuchenden in der Regel eine von den Befragungen zur Person und zu den Asylgründen unabhängige Herkunftsanalyse durchgeführt. Dabei wurden neben den landeskundlich-kulturellen Kenntnissen üblicherweise auch die sprachlichen Fähigkeiten der asylsuchenden Person geprüft; diese sogenannten "Lingua-Analysen" wurden ausschliesslich von amtsexternen, von der Fachstelle Lingua der Vorinstanz beauftragten Sachverständigen mit den entsprechenden Sprach- und Länderkenntnissen durchgeführt. Die Fachstelle Lingua hat in jüngster Zeit unter dem Titel "Evaluation des Alltagswissens" zudem vergleichbare Analysen, ebenfalls erstellt durch amtsexterne Sachverständige, aber beschränkt auf landeskundlich-kulturelle Elemente (ohne linguistische Komponente), in Auftrag gegeben (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil E-3361/2014 vom 6. Mai 2015, E. 5.1). Im besagten Urteil wird im Weiteren festgehalten, die vom SEM gemäss seiner Vernehmlassung neu eingeführte Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie im Rahmen der Anhörung sei unter den von der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen definierten Voraussetzungen grundsätzlich zur Plausibilitätsprüfung von Herkunftsangaben geeignet. Allerdings ergäben sich aus der Tatsache, dass es der neuen Praxis – im Unterschied zur Lingua-Analyse respektive der Lingua-Alltagwissensevaluation – an der Einschätzung durch einen amtsexternen Sachverständigen fehle, dessen Sachkompetenz mittels eines aktenkundigen Werdegangs für das Gericht anhand der Akten überprüfbar und folglich einschätzbar sei, zusätzliche respektive anderweitigen Anforderungen an eine Überprüfbarkeit der vorinstanzlichen Sachverhaltserhebung (a.a.O. E. 5.2.1). So sei die Vorinstanz – um dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör gerecht zu werden – auch bei der neu eingeführten Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie zunächst verpflichtet, die Vorbringen der Betroffenen in einer für die Beschwerdeinstanz nachvollziehbaren Weise sorgfältig und ernsthaft zu prüfen. Dazu müsse sie nicht nur alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände – wozu auch die Asylsuchenden begünstigende Faktoren gehörten – vollständig abklären, sondern diese Abklärungen auch in einer für das Gericht transparenten Weise in den Akten festhalten. Andernfalls könne das Gericht weder überprüfen, ob die Vorinstanz ihrer Untersuchungs- und Begründungspflicht tatsächlich nachgekommen ist, noch ob die vorinstanzliche Einschätzung bezüglich des Länder- und Alltagswissens vertretbar sei. Im Fall der Abklärung des Länder- und Alltagswissens

D-490/2015 von Asylsuchenden im Rahmen einer Anhörung durch die Vorinstanz müsse für das Gericht aus dem Dossier nicht nur erkennbar sein, welche Fragen die Vorinstanz der asylsuchenden Person gestellt und wie diese darauf geantwortet habe, sondern auch, welche Fragen wie hätten beantwortet werden müssen und weshalb in Tibet sozialisierte asylsuchende Personen in einer vergleichbaren Situation wie die betroffene Person die zutreffenden Antworten hätten kennen sollen. Da bei der neu eingeführten Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie kein amtsexterner Sachverständiger mitwirke, seien die zutreffenden Antworten zudem mit Informationen zum Herkunftsland zu belegen. Dabei habe sich die Vorinstanz an den grundlegenden Standards, die bei der Beschaffung, Aufbereitung und Präsentation von COI gälten, zu orientieren. In welcher Form die Vorinstanz dem Gericht die genannten Informationen offenlegen wolle, stehe ihr indes frei. Zu denken sei beispielsweise an ein separates Aktenstück, dem die gestellten Fragen, die erhaltenen Antworten sowie – bei als von der Vorinstanz unzutreffend erachteten Angaben der asylsuchenden Person – die zutreffenden Antworten mit qualifizierter Quellenangabe und eine Begründung dafür, weshalb die asylsuchende Person diese Antworten hätte kennen müssen, entnommen werden könnten. Eine andere Frage sei die Offenlegung der Herkunftsabklärung an die asylsuchende Person. So müsse die Vorinstanz einer Partei grundsätzlich Einsicht in jene Unterlagen gewähren, auf die sie ihren Entscheid stütze. Wie schon bei der Lingua-Analyse könne das SEM den Betroffenen aber auch im Rahmen der neu eingeführten Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie einen vollumfänglichen Einblick in die Untersuchung verweigern, sofern öffentliche Geheimhaltungsinteressen dem entgegenstehen würden. Eine rechtsgenügliche Gewährung der Akteneinsicht verlange aber, dass der betroffenen Person der wesentliche Inhalt der Herkunftsuntersuchung zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt werde, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuften Antworten äussern zu können. Schliesslich müsse die Vorinstanz im Rahmen der neu eingeführten Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie auch das Recht einer asylsuchenden Person auf vorgängige Anhörung wahren. Dementsprechend habe das SEM den Betroffenen die als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten, unter Angabe der dazugehörigen Fragen, anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung oder in einer aktenkundigen

D-490/2015 schriftlichen Notiz so detailliert aufzuzeigen, dass die betroffene Person hierzu konkrete Einwände anbringen könne. Dementsprechend genüge es nicht, die Schlussfolgerung der Herkunftsabklärung in einer pauschalen Zusammenfassung darzulegen, ohne der betroffenen Person die ihr konkret vorgeworfenen Falschangaben effektiv und in detaillierter Weise erkennbar zu machen (a.a.O. E. 5.2.2). Seien diese Mindeststandards betreffend Gewährung des rechtlichen Gehörs respektive der Untersuchungspflicht der Vorinstanz im Rahmen ihrer neu eingeführten Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie nicht erfüllt, sei der vorinstanzliche Entscheid in der Regel aufzuheben und die Sache zur korrekten Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Davon ausgenommen seien jene Fälle, in denen die Vorbringen der asylsuchenden Person – aufgrund gänzlicher Unplausibilität, Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit – offensichtlich unzulänglich und somit derart haltlos seien, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärungen mehr bedürfe (a.a.O. E. 5.2.3). 6. 6.1 Es ist mithin zu prüfen, ob die Vorinstanz die erwähnten Mindeststandards im vorliegenden Fall eingehalten hat. Dies ist vorliegend nicht der Fall. 6.2 Zwar ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass einige der Wissenslücken der Beschwerdeführerin an ihrer Sozialisation im angegebenen Gebiet Zweifel aufkommen lassen. So erstaunt, dass sie die Stückelung der Währung nicht ganz vollständig darlegte, den entsprechenden chinesischen Namen nicht kannte und auch nicht wusste, welche Farbe die Autonummern hatten. Die entsprechenden Wissenslücken sind denn auch leicht verifizierbar und eine weitergehende Gewährung des rechtlichen Gehörs scheint diesbezüglich nicht nötig. Allein daraus jedoch zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin nie in Tibet gewohnt hat oder sich seit Jahren in einem anderen Staat aufhielt, vermag nicht zu überzeugen. Es kann daher nicht von gänzlicher Unplausibilität im oben erwähnten Sinne ausgegangen werden. Das BFM stützte denn auch seine entsprechende Analyse auf zahlreiche weitere angebliche Unzulänglichkeiten im Bericht, wie die Beschreibung der Region, der Kenntnis von Dörfern, (…) oder von Klöstern in der Nähe des Heimatortes. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin die Entwicklung im Heimatdorf nicht substanziiert schildern können. Die ent-

D-490/2015 sprechenden Antworten der Beschwerdeführerin auf die Fragen zum Länder- und Alltagswissen sind hingegen insgesamt nicht derart unplausibel, substanzarm oder widersprüchlich ausgefallen, dass sie ihre Herkunft aus Tibet bereits offensichtlich ausschlössen und sich weitere fachliche Abklärungen somit erübrigt hätten. Sie war anlässlich der Anhörung vielmehr teilweise in der Lage, das Bild einer Person, welche mit den Gegebenheiten vor Ort in einem gewissen Ausmass vertraut ist, zu vermitteln (A 12/18 Antworten 3 ff.). Auch lässt sich alleine aufgrund ihrer Angaben zu den Asylgründen, zum Reiseweg und zu den fehlenden Identitätspapieren nicht ableiten, dass sie nicht aus dem angegebenen tibetischen Dorf stammt. Würden nämlich bereits diese Angaben alleine eine Herkunft aus Tibet/China ausschliessen, erübrigten sich weitere fachliche Abklärungen bezüglich des Länder- und Alltagswissens der Beschwerdeführerin ebenfalls, da dann gar nicht auf ihre Angaben im Rahmen der Herkunftsabklärung abgestellt werden müsste (a.a.O. E. 6.1). 6.3 Wie erwähnt muss aus den Akten nicht nur in für das Gericht nachvollziehbarer Weise hervorgehen, welche Fragen die Vorinstanz der Beschwerdeführerin gestellt hat und wie diese darauf geantwortet hat, sondern auch, welche Fragen wie hätten beantwortet werden müssen und weshalb in Tibet sozialisierte asylsuchende Personen in einer vergleichbaren Situation wie die Beschwerdeführerin die zutreffenden Antworten hätten kennen sollen. Solche Akten fehlen im vorinstanzlichen Dossier. Es ist festzuhalten, dass dem Protokoll zur Anhörung zwar die gestellten Fragen und die Antworten der Beschwerdeführerin entnommen werden können. Allerdings enthalten die Akten kaum Ausführungen zu den vom SEM als korrekt erachteten Antworten oder zu den Quellen, an denen sich die Befragungsperson zwecks Beurteilung der Erklärungen der Beschwerdeführerin orientiert hat. Das Befragungsprotokoll erlaubt wiederholt nicht einmal eindeutige Rückschlüsse darauf, ob die Beschwerdeführerin Fragen in zulänglicher Weise beantwortet hat beziehungsweise, wenn sie die Antwort nicht wusste, ob und weshalb sie diese hätte kennen sollen (A 12/18 Antworten 3 ff.). Die wiederholten Hinweise, von einer Person mit bisher ausschliesslichem Aufenthalt am angegebenen Ort hätte Genaueres und Substanziierteres erwartet werden können, verbessert den Erkenntnisstand des Gerichts nicht in genügender Weise. Aus den Akten geht somit zumindest teilweise nicht hervor, welche Antworten der Beschwerdeführerin richtig beziehungsweise falsch sind und wie im Falle unzutreffender Angaben die korrekte Antwort auf die gestellte Frage lauten würde. Hinzu kommt, dass beispielsweise die Frage der Vorinstanz, welche Veränderungen es

D-490/2015 in den letzten 10 Jahren im Dorf gegeben habe, sehr offen und entsprechend unklar ist, auf was sie genau abzielte. Folglich ist für das Gericht weder nachvollziehbar, ob die vorinstanzliche Einschätzung bezüglich des Länder- und Alltagswissens der Beschwerdeführerin vertretbar ist, noch ob die Vorinstanz ihren aus dem Untersuchungsgrundsatz und dem rechtlichen Gehör fliessenden Pflichten zur ernsthaften, sorgfältigen und vollständigen Abklärung der Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie aller weiteren rechtsrelevanten Sachumstände vorliegend tatsächlich nachgekommen ist (vgl. Urteil a.a.O. E. 6.2.1). 6.4 Wie bereits ausgeführt, muss die Vorinstanz der Beschwerdeführerin überdies den wesentlichen Inhalt der Herkunftsuntersuchung – insbesondere die als unzureichend eingestuften Antworten – so detailliert zur Kenntnis bringen, dass sie hierzu konkrete Einwände anbringen kann, und ihr die Möglichkeit einräumen, sich tatsächlich dazu zu äussern. Dies ist vorliegend nur teilweise erfüllt. Die von der Befragungsperson wiederholt zum Teil nur vage formulierten Einwände zu ihren Aussagen zu Beginn der Anhörung können jedenfalls nicht als Gewährung des rechtlichen Gehörs im hier relevanten Sinne gewertet werden. In der Folge unterblieben weitere Instruktionsmassnahmen der Vorinstanz. 7. 7.1 Nach dem Gesagten steht fest, dass das SEM sowohl den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Einräumung des rechtlichen Gehörs als auch den Untersuchungsgrundsatz verletzt hat. 7.2 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich – das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides. Die Heilung einer Gehörsverletzung aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene kommt – unbesehen der Kognitionsbeschränkung der Beschwerdeinstanz – insbesondere auch deshalb nicht in Betracht, weil das SEM im Rahmen des vorliegenden Verfahrens eine neue Praxis anwandte, diese gemäss vorstehenden Erwägungen in der gehandhabten Form aber nicht als rechtsgenüglich gewertet werden kann und demzufolge im Lichte der gerügten Mängel zu verbessern ist. 8. Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen und in Gutheissung des Kassationsantrags an die

D-490/2015 Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM ist gehalten, gestützt auf den vollständig festgestellten rechtserheblichen Sachverhalt beziehungsweise unter Wahrung der Gehörsansprüche der Beschwerdeführerin einen neuen Entscheid mit rechtsgenüglicher Begründung zu fällen. Bei dieser Sachlage kann mangels Relevanz davon abgesehen werden, auf weitere Beschwerdevorbringen näher einzugehen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist eine Parteientschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da der nicht vertretenen Beschwerdeführerin keine solchen Kosten entstanden sein dürften, ist keine Entschädigung auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-490/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. 2. Die Verfügung des BFM vom 30. Dezember 2014 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidfindung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber

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