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Bundesverwaltungsgericht 06.04.2020 D-4891/2019

6 avril 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,353 mots·~27 min·5

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. August 2019

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4891/2019

Urteil v o m 6 . April 2020 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richter William Waeber, Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Daniel Widmer.

Parteien

A._______, Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, (...), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. August 2019.

D-4891/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger und ethnischer Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______ ([…]provinz), gelangte eigenen Angaben zufolge am (...) 2016 illegal in die Schweiz. Am 23. März 2016 suchte er im Empfangs-und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach. Am 5. April 2016 erhob das SEM seine Personalien und befragte ihn zum Reiseweg sowie summarisch zu seinen Asylgründen (sog. Befragung zur Person [BzP]). Mit Schreiben vom 17. Mai 2016 teilte ihm das SEM mit, das angehobene Dublin-Verfahren sei beendet worden und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren werde durchgeführt. Am 29. März 2018 wurde er einlässlich zu den Asylgründen angehört (Anhörung). Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei in D._______ im Distrikt E._______ geboren und habe bis zum Beitritt zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) ungefähr im Jahr 1990 an verschiedenen Orten in F._______ gewohnt. Bis etwa 1991 habe er Bunker gegraben, Verletzte abtransportiert und diese erstversorgt. Wegen einer im Jahr 1991 bei einem Gefecht (...) erlittenen Verletzung habe er fortan bei der Spionage weitergearbeitet. Da er sich in eine Frau verliebt habe, diese schwanger geworden sei und er aus den LTTE habe austreten wollen, habe er von (...) 1994 bis ungefähr 1996 im Rahmen eines "punishment" Hilfsarbeiten für die LTTE verrichten müssen. Im (...) 1996 habe man ihm erlaubt, nach Hause zu gehen. Fortan sei er nicht mehr für die LTTE tätig geworden. Um den Lebensunterhalt zu bestreiten, habe er in der Landwirtschaft und (...) gearbeitet. Im Jahr 1999 sei er mit seiner Frau und seinen Kindern nach B._______ gezogen. Dort sei er im Jahr 2000 vom Criminal Investigation Department (CID) verhaftet und beschuldigt worden, weiterhin für die LTTE Spionage betrieben zu haben. Seine Frau habe durch eine Geldzahlung an die Person, die ihn verhaftet habe, erwirkt, dass ein Zeuge mehrmals vor Gericht nicht aufgetreten sei. Deshalb sei er im Jahr 2002 aus der Haft entlassen worden. Daraufhin sei er zu seiner Familie zurückgekehrt und habe als Fahrer eines (...) gearbeitet. Mit diesem habe er auch Fahrten nach G._______ durchgeführt. Ausser einem einzigen Besuch durch die Terrorism Investigation Division (TID) ungefähr ein halbes Jahr nach seiner Freilassung habe er keine weiteren Probleme mit den Behörden gehabt. Im (...) 2007 sei er von der Special Task Force (STF) festgenommen und der Polizei übergeben worden. Diese habe ihn einen ganzen Tag lang durch verschiedene Personen befragt. Auf

D-4891/2019 Anraten eines ihm angeblich bekannten CID-Angehörigen sei er mithilfe einer Bürgschaft seiner Frau freigelassen worden. Ungefähr im (...) 2007 habe die STF bei seinem Arbeitgeber nach ihm gefragt. Deshalb sei er am (...) 2007 mit einem Touristenvisum nach H._______ ausgereist. Zwei Jahre nach der Ausreise sei in Sri Lanka zu Hause einmal nach ihm gefragt worden. Da seine Aufenthaltsbewilligung in H._______ im (...) 2016 abgelaufen und nicht erneuert worden wäre, habe er sich nach einem abgelehnten Aufenthaltsantrag für I._______ entschieden, im (...) 2016 von H._______ in die Schweiz zu reisen. Der Beschwerdeführer reichte anlässlich seiner Anhörung folgende Beweismittel zu den Akten: seine Identitätskarte, eine Kopie seines Reisepasses, einen Ausweis der Vertretung des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) in H._______, seinen Eheschein, Geburtenregisterauszüge von sich und seinen (...) Kindern, eine Karte und eine Haftbestätigung der Vertretung des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) in Sri Lanka, zwei gerichtsmedizinische Berichte betreffend Haft, ein Gerichtsdokument und eine Bestätigung des Gefängnisses J._______ betreffend Haftentlassung sowie eine diesbezügliche Bestätigung der sri-lankischen Human Rights Commission (HRC). B. Mit Verfügung vom 27. August 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 23. September 2019 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung vom 27. August 2019 vollumfänglich aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, wobei er eine Bestätigung betreffend Fürsorgeabhängigkeit einreichte, sowie die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Als Beweismittel reichte er (...) Fotografien von einer Demonstration zu den Akten.

D-4891/2019 D. Am 1. Oktober 2019 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Beschwerde bestätigt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

D-4891/2019 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Abteillungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf einen Schriftenwechsel verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht zum Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 und 2010/44 E. 3.4; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 und 2004 Nr. 1 E. 6a). 4.3 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist grundsätzlich die Situation zum Zeitpunkt des Asylentscheids massgebend. Dabei ist einerseits die Frage nach der zum Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht zu stellen und andererseits zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung (noch) begründet ist. So sind Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten des Gesuchstellers zu berücksichtigen (vgl. BVGE

D-4891/2019 2008/4 E. 5.4 S. 38; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, 1990, S. 135 ff.). 4.4 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1, m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant seien. Er habe keinen klaren Anhaltspunkt zu Protokoll gegeben, weshalb er nach dem erneuten Ausbruch des Krieges im (...) 2007 vom CID zu einer Befragung mitgenommen worden sei. So habe er erklärt, er habe nach seinem Austritt aus den LTTE ungefähr im Jahr 1996 nichts mehr mit dieser Bewegung zu tun und nach seiner Haftentlassung im Jahr 2002, ausser einem einzigen Besuch der TID, die sich bei ihm nach allfälligen Problemen mit anderen Gruppierungen erkundigt habe, keine weiteren Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt. Den genauen Grund, weshalb er weiterhin gesucht und im (...) 2007 festgenommen worden sei, habe er nicht zu benennen vermocht. Er habe vermutet, dass er aufgrund fehlender Meldungen betreffend seine Tätigkeit als Fahrer eines (...) verdächtigt worden sei, obwohl er den Behörden von dieser Arbeit erzählt habe. Nach dieser Festnahme sei er noch einmal, im (...) 2007, von der STF an seinem Arbeitsplatz aufgesucht worden. Daraufhin sei ihm klargeworden, dass er seinen Heimatstaat verlassen müsse. Vorher habe er nicht daran gedacht, da er ein schönes Leben gehabt, gut verdient habe und mit seiner Familie glücklich gewesen sei. Nachdem er ein Touristenvisum beantragt habe, habe er Sri Lanka mit seinem eigenen Reisepass in Richtung H._______ verlassen. Ungefähr zwei Jahre nach seiner Ausreise hätte sich letztmals ein Angehöriger des CID bei seiner Frau nach ihm erkundigt. Daraufhin habe er diesen angerufen. Nach diesem Anruf habe er (...) Rupien bezahlen müssen. Gemäss seinen Aussagen sei der Grund für diese letztmalige Suche nach seiner Person ein behördlicher Personalwechsel gewesen, wobei er wahrscheinlich überprüft,

D-4891/2019 dann aber "sein gelassen" worden sei. Die im (...) 2007 eingegangene Bürgschaft deute – so das SEM – daraufhin, dass er aus monetären Interessen festgenommen worden sei. Solche seien aber kein asylrelevanter Verfolgungsgrund gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG. Die fehlende Intensität der Verfolgung werde zudem durch die gleichentags erfolgte Freilassung evident. Obschon er ein halbes Jahr später erneut aufgesucht worden sei, sei unklar, inwiefern er aufgrund seiner jahrzehntelang zurückliegenden Aktivitäten als LTTE-Mitglied noch Schwierigkeiten haben sollte. Als ernsthaft verfolgte Person wäre die Ausstellung eines Touristenvisums mit anschliessender problemloser Aus- und Wiedereinreise nicht möglich gewesen. Die zwei Jahre später aufgrund eines Personalwechsels beim CID erfolgte Kontrolle seines Dossiers und seine diesbezügliche Geldleistung manifestiere erneut das monetäre Interesse der Behörden. Dabei handle es sich gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers nicht um eine staatliche Verfolgung in asylrelevanter Hinsicht, sondern um finanzielle Absichten der Behörden. Seine tamilische Ethnie und (...)jährige Landesabwesenheit seien für den Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht ausreichend für eine begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG. Diesbezüglich bestünden in seinem Fall auch keine anderen Faktoren. So sei er mit einem gültigen Reisepass legal aus seinem Heimatstaat ausgereist, wobei er nicht darzulegen vermocht habe, vor der Auseise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Die von ihm geltend gemachte Vorgehensweise der sri-lankischen Behörden und vorgebrachten behördlichen Kontakte vermöchten eine intensive Verfolgung nicht zu bezeugen. Letztlich änderten daran auch die eingereichten Beweismittel nichts, zumal sich diese lediglich auf den Gefängnisaufenthalt und das dazugehörige, abgeschlossene Gerichtsverfahren in den Jahren 2000 bis 2002 bezögen. Zwar könne bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Dennoch sei abschliessend zu bemerken, dass bezüglich der vorgebrachten Erlebnisse eine Vielzahl von Ungereimtheiten auszumachen seien. Abgesehen von widersprüchlichen Angaben zu seinen LTTE-Tätigkeiten und zu seiner Haft sei letztlich darauf hinzuweisen, dass er in der Anhörung anfänglich von Rehabilitation beziehungsweise Rehabilitationsprogramm gesprochen, am Ende jedoch seine Aussage mit der Erläuterung revidiert habe, dass es sich dabei um Haft gehandelt habe.

D-4891/2019 5.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen in der Rechtsmitteleingabe ein, die vorinstanzlichen Erwägungen liessen eine Gesamtwürdigung vermissen. Damit seine Gefährdungslage vor seiner Ausreise korrekt eingeschätzt werden könne, müssten seine Vorbringen als Gesamtes betrachtet werden. Insbesondere sei er während seiner Arbeit als Fahrer in B._______ regelmässig während mehrerer Tage abwesend gewesen. Nachdem der Krieg wieder ausgebrochen sei, sei es aus Sicht der sri-lankischen Behörden naheliegend gewesen, den Beschwerdeführer zu verdächtigen, weiterhin für die LTTE tätig zu sein. Deshalb lägen entgegen den vorinstanzlichen Feststellungen Anhaltspunkte dafür vor, weshalb er im (...) 2007 erneut inhaftiert und befragt worden sei. Bei der Bürgschaft im Jahr 2007 seien monetäre Interessen zu verneinen, da seine Frau damals eine Erklärung habe unterzeichnen müssen, dass er bei ihr lebe und sie zur Rechenschaft gezogen werden könne, falls er verschwinden würde. Zudem sei er nicht lediglich im (...) und (...) 2007 durch die STF gesucht worden, sondern zwischendurch mehreren Kontrollen durch die STF ausgesetzt gewesen. Im (...) 2007 sei er erstmals bei jemand anderem gesucht worden, wogegen sich die STF bei den vorherigen Vorfällen direkt an ihn gewandt habe. Sodann sei nicht nachvollziehbar, weshalb er kein Touristenvisum für H._______ hätte erlangen können, wenn er tatsächlich gesucht worden wäre, zumal dafür die (...) Botschaft zuständig gewesen sei. Auch sei darauf hinzuweisen, dass er mit dem Visum nur ausgereist und nicht, wie die Vorinstanz festhalte, wieder eingereist sei. Schliesslich habe diese eine begründete Furcht sowohl bei der Ausreise wie auch für den Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka zu Unrecht verneint. Insbesondere sei zu beachten, dass er verschiedene Narben am Körper trage und in der Schweiz, wenn auch nicht in exponierter Stellung, exilpolitisch aktiv gewesen sei. 5.3 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nahm die Vorinstanz eine Gesamtwürdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers vor. So hielt sie insbesondere fest, dass die geltend gemachte Vorgehensweise der sri-lankischen Behörden und die vorgebrachten Behördenkontakte keine intensive Verfolgung zu bezeugen vermöchten. Dabei berücksichtigte sie auch die Haft des Beschwerdeführers von 2000 bis 2002 und das dazugehörige, abgeschlossene Gerichtsverfahren. Dazu hielt die Vorinstanz fest, dass die diesbezüglich eingereichten Beweismittel ihre Einschätzung nicht umzustossen vermöchten. Was den Einwand anbelangt, der Beschwerdeführer sei im (...) 2007 festgenommen und während eines Tages befragt worden, weil er aufgrund seiner Vergangenheit verdächtigt worden sei, weiterhin für die LTTE tätig zu sein, handelt es sich

D-4891/2019 lediglich um eine Mutmassung. So gab er zu Protokoll, dass nach Wiederaufflammen des Krieges im Jahr 2006 die Strassen gesperrt worden seien. Es sei vermehrt zu Verhaftungen gekommen und die Kontrollen seien sehr streng gewesen (vgl. act. […]). Im (...) 2007 sei er anlässlich einer Razzia der STF festgenommen und zum lokalen Polizeiposten in einen Raum mit (...) bis (...) Personen gebracht worden. Bei seiner Befragung sei ihm vorgehalten worden, dass er auch Fahrten ins Vanni-Gebiet unternehme. Darauf habe er geantwortet, diese seien arbeitsbedingt und hätten nichts mit den LTTE zu tun. Bei seiner Freilassung sei er dazu angehalten worden, den Behörden mitzuteilen, falls er B._______ verlasse. Danach sei er nicht mehr ins Vanni-Gebiet gefahren, weil die Strassen dorthin gesperrt worden seien. Er sei aber nach K._______, L._______ und an andere Orte gefahren, habe dies aber nicht gemeldet, da es nicht möglich gewesen sei, weil er die Aufträge für die Fahrten kurzfristig erhalten habe. Er vermute, dass er deswegen weiterhin gesucht worden sei (vgl. a.a.O., […]). Zwar ist nach dem Gesagten mit dem Beschwerdeführer davon auszugehen, dass seine Festnahme im (...) 2007 nicht aus monetären Interessen im Zusammenhang mit einer Bürgschaft erfolgte. Hätten die Behörden aber ein ernsthaftes Interesse an ihm gehabt, weil sie einen konkreten Verdacht der Kooperation mit den LTTE gegen ihn gehegt hätten, wäre er – mit oder ohne Bürgschaft – nicht bereits nach einem Tag und lediglich mit der Aufforderung freigelassen worden, sich bei ihnen zu melden, wenn er B._______ verlasse. Sodann sprechen zwar der Umstand, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner vormaligen Tätigkeiten für die LTTE in der Zeit von 2000 bis 2002 inhaftiert war, und der weitere Verlauf des Bürgerkriegs in Sri Lanka dafür, dass seine Furcht vor künftiger Verfolgung zum Zeitpunkt seiner Ausreise subjektiv begründet war. Trotzdem sind diesbezüglich Zweifel angebracht. So trifft zwar der Einwand zu, dass er sich für die Erlangung des (...) Visums nicht an die sri-lankischen Behörden wenden musste. Trotzdem erstaunt, dass er trotz der ihm bekannten strengen Kontrollen im Flughafen von B._______ mit seinem eigenen damaligen Reisepass verlassen haben will (vgl. act. […]). Zudem erklärte er, er habe sich erst zur Ausreise entschlossen, als ihm sein Chef im (...) 2007 mitgeteilt habe, dass die STF nach ihm gefragt habe (vgl. act. […]). Dieses zentrale Vorbringen erwähnte er jedoch anlässlich der BzP mit keinem Wort, wobei er keinen plausiblen Grund für diese Unterlassung anzugeben vermochte (vgl. a.a.O., […]). Doch selbst wenn von einer begründeten Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgegangen würde, wäre eine solche zum heutigen Zeitpunkt zu verneinen. So wurde die Frau des Beschwerdeführers trotz ihrer Bürgschaft nach dessen Verschwinden

D-4891/2019 bislang offenkundig von den sri-lankischen Behörden nicht zur Rechenschaft gezogen. Zudem zeitigte auch die zwei Jahre nach der Ausreise des Beschwerdeführers erfolgte Überprüfung seines Dossiers nach dem periodischen Personalwechsel der Behörden keine Folge für ihn. Schliesslich ist noch Folgendes zu erwähnen: Der Beschwerdeführer reichte anlässlich der BzP weder Identitätsausweise oder Reisepapiere noch andere Beweismittel zu den Akten. Er begründete dies damit, dass er diese Dokumente seinem Schlepper in H._______ übergeben habe (vgl. act. […]). An seine Verfahrenspflichten ermahnt, stellte er in Aussicht, seine Unterlagen beim Schlepper erhältlich zu machen und einzureichen (vgl. a.a.O., […]). Anlässlich der Anhörung reichte er seine Identitätskarte und alle weitere Dokumente, mit Ausnahme des Reisepasses, von dem er lediglich eine Kopie abgab, im Original zu den Akten. Nach der Beschaffung der Dokumente befragt, erklärte er, er habe die Originale in H._______ bei sich gehabt. Als er von dort in die Schweiz gereist sei, habe er dem Schlepper gesagt, er solle sie nach Hause schicken. Nun habe seine Frau sie ihm gesandt (vgl. act. […]). Die Frage, ob der Schlepper seiner Frau auch seinen Originalpass gesandt habe, verneinte er, wobei er lachte und ausführte, er habe bei seiner Frau nachgefragt und diese habe ihm gesagt, dass sie keinen Pass erhalten habe (vgl. a.a.O., […]). Den Grund seines Lachens erklärte er damit, dass er eine Kopie des Passes habe. Sein erster Pass sei abgelaufen, und er habe in H._______ einen neuen beantragt und erhalten (vgl. a.a.O., […]). Unter diesen Umständen kann zum einen nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer den Schweizer Asylbehörden das Original seines Reisepasses bewusst vorenthält. Zum andern wurde dieser gemäss der Kopie am […] ausgestellt. Es ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer nicht zwecks Ausstellung eines Reisepasses an die heimatlichen Behörden gewandt hätte, wenn er damals noch befürchtet hätte, von diesen verfolgt zu werden, beziehungsweise ihm die Behörden kein neues Reisedokument ausgestellt hätten, wenn sie ihn noch gesucht hätten. Schliesslich sind der Passkopie auch keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass das Dokument von der sri-lankischen Vertretung in H._______ ausgestellt wurde. Vielmehr ist darauf "[…]" zu lesen. Zudem datiert der von ihm eingereichte (...) UNHCR-Ausweis vom (...) 2013. Nach dem Gesagten ist auch nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Aussage (vgl. act. […]) nach seiner Ausreise nach H._______ im Jahr 2007 von dort vor seiner Weiterreise vom (...) 2016 nach Europa in seinen Heimatstaat zurückgekehrt ist.

D-4891/2019 5.4 Aufgrund der Akten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein wird. Das Bundesverwaltungsgericht hält diesbezüglich fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die «Stop-List», Verbindung zur LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter bestimmten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermögen. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.5 [als Referenzurteil publiziert]).

5.5 Der Beschwerdeführer vermochte keine asylrelevante Verfolgung vor seiner Ausreise nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wobei eine damals allfällig bestehende begründete Furcht vor Verfolgung zum heutigen Zeitpunkt zu verneinen ist. Zwar hat er seine Verbindung zu den LTTE glaubhaft gemacht, was als stark risikobegründender Faktor zu werten ist. Ein einziger starker Risikofaktor führt aber in der Regel nicht zu einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG. Zudem ist er im Jahr 1996 aus den LTTE ausgetreten und wurde seine LTTE-Vergangenheit durch eine mehrjährige Haft und ein Gerichtsverfahren im Jahr 2002 abgeschlossen. Durch seine tamilische Ethnie und seine lange Abwesenheit von Sri Lanka verfügt er zwar über ein gewisses Minimalprofil, was eine erhöhte Wachsamkeit der sri-lankischen Behörden hervorrufen könnte, jedoch ohne weitere Faktoren keine asyl- beziehungsweise flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdungssituation zu begründen vermag. So wird erstmals in der Beschwerdeschrift und lediglich pauschal vorgebracht, der Beschwerdeführer trage verschiedene Narben am Körper. Auch die (...) als Beweismittel eingereichten Fotografien von einer Demonstration vermögen sein Risikoprofil nicht zu schärfen, brachte er doch vor, er habe im Zusammenhang mit der tamilischen Politik in der Schweiz lediglich (...) Mal an einer Demonstration teilgenommen (vgl. act. […]), und wird in der Beschwerdeschrift zu Recht ausgeführt, er sei exilpolitisch nicht in besonders exponierter Stellung aktiv.

D-4891/2019 5.6 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat demnach zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und hat das Asylgesuch abgelehnt. 6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshin-

D-4891/2019 dernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E- 1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 f.). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat – wie vom SEM zutreffend erwähnt – wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, der Beschwerdeführer hätte bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten, die über einen sogenannten „Backgroundcheck“ (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im Inund Ausland) hinausgehen würden oder dass er dadurch persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 7.3.1 Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des Vanni-Gebiets) zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 13.2). In seinem neusten als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins Vanni-Gebiet als zumutbar (vgl. Urteil des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Daran vermögen auch die Anschläge am 22. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand (Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 22. April 2019, Colombo spricht von islamistischem Terror, < https://www.msn.com/dech/nachrichten/international/colombo-spricht-von-islamistischem-terror/ar- BBWbdz3#page=1 >) nichts zu ändern (vgl. Urteil des BVGer D-2361/2019 vom 2. Juli 2019 E. 9.3).

D-4891/2019 Des Weiteren wurde am 16. November 2019 Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], In Sri Lanka kehrt der Rajapaksa-Clan an die Macht zurück, 17.11.2019; https://www.theguardian.com/world/2019/nov/17/sri-lanka-presidentialcandidate-rajapaksa-premadas-count-continues, abgerufen am 5. März 2020). Gotabaya Rajapaksa war unter seinem älteren Bruder, dem ehemaligen Präsidenten Mahinda Rajapaksa, der von 2005 bis 2015 an der Macht war, Verteidigungssekretär. Er wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. Human Rights Watch: World Report 2020 – Sri Lanka, 14.1.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. https://www.aninews.in/news/world/asia/sri-lanka-35-including-presidents-brother-chamal-rajapksa-sworn-in-as-ministers-of-state20191127174753/, abgerufen am 4. März 2020). Beobachter und ethnische / religiöse Minderheiten befürchten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019). Anfang März 2020 löste Gotabaya Rajapaksa das Parlament vorzeitig auf und kündigte Neuwahlen an (vgl. NZZ, Sri Lankas Präsident löst das Parlament auf, 3.3.2020). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, HRW, Sri Lanka: Families of "Disappeard" Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein

D-4891/2019 persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Ein solcher ist nach den vorstehenden Erwägungen zu verneinen. 7.3.2 Die Familie des Beschwerdeführers besitzt (...) und ein (...) (vgl. act. […]). Die Familie seiner Ehefrau ist wohlhabend (vgl. a.a.O., […]). Diese unterstützte ihn während der Haft finanziell und leistete die im Zusammenhang mit seiner Freilassung im Jahr 2002 erforderliche Geldzahlung. Ausserdem kümmere sich die Familie seiner Frau seit seiner Ausreise im Jahr 2007 um ihre (...) und seine Kinder (vgl. a.a.O., […]). Er selbst war während mehrerer Jahre als Fahrer eines (...) tätig und vermochte damit seine Familie gut zu ernähren. Seine Frau und seine (...) sind in B._______ wohnhaft. Zudem leben auch seine (...) Geschwister in Sri Lanka (vgl. act. […]). Somit ist von einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz in seinem Heimatstaat auszugehen, das ihn nötigenfalls bei der Wiedereingliederung unterstützen könnte. Der Vollzug erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

D-4891/2019 9. 9.1 Der Beschwerdeführer hat die amtliche Rechtsverbeiständung beantragt. Bei Beschwerden insbesondere gegen ablehnende Asyl- und Wegweisungsentscheide bestellt das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag der asylsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand (vgl. aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG). Die Kostenbefreiung wird auf Antrag einer Partei gewährt, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Da sich vorliegend die Rechtsbegehren als nicht aussichtslos erwiesen haben und die prozessuale Bedürftigkeit nachgewiesen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen, weshalb dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Zudem ist mit vorliegendem Urteil der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Folglich ist auch sein Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gutzuheissen und dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen (aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG). Die Rechtsvertreterin reichte mit der Beschwerde eine Honorarrechnung im nicht mehrwertsteuerpflichtigen Totalbetrag von Fr. 1'484.– ein. Darin wies sie eine Dossiereröffnungspauschale, einen Arbeitsaufwand von neun Stunden à Fr. 150.– sowie Auslagen von Fr. 84.– (Dolmetscherin und Porto) aus. Der Aufwand ist in zeitlicher Hinsicht als leicht überhöht zu qualifizieren und um eine Stunde zu kürzen. Die Eröffnungspauschale wird praxisgemäss nicht vergütet. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist der Gesamtaufwand auf Fr. 1'284.– (inkl. Auslagen) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4891/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Cora Dubach, wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 1'284.– ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Widmer

Versand:

D-4891/2019 — Bundesverwaltungsgericht 06.04.2020 D-4891/2019 — Swissrulings