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Bundesverwaltungsgericht 23.09.2015 D-4886/2015

23 septembre 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,067 mots·~10 min·3

Résumé

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 14. Juli 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4886/2015

Urteil v o m 2 3 . September 2015 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.

Parteien

A._______, geboren (…), Somalia, vertreten durch Suzanne Stotz, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 14. Juli 2015 / N (…).

D-4886/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin am 22. August 2011 an das Bundesamt für Migration (BFM; heute: SEM) gelangte und ein Asylgesuch aus dem Ausland verbunden mit einem Gesuch um Einreise in die Schweiz, zusammen mit einer Geburtsurkunde im Original und zwei Fotos, einreichte, dass die Beschwerdeführerin am 10. August 2012 ein persönliches Schreiben in Kopie einreichte, und am 21. November 2012 das Original sowie eine Kopie ihres Reisepasses und eine "Membership Card" der "Somali Community in Ethiopia" nachreichte, dass das BFM am 15. Januar 2013 der Beschwerdeführerin Gelegenheit gab, schriftlich ihre Gesuchsgründe spezifischer darzulegen, dass sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Februar 2013 zu Ihren Gesuchsgründen schriftlich äusserte, dass die Beschwerdeführerin am 18. Juni 2015 von der Schweizerischen Botschaft in Äthiopien angehört wurde und dabei erneut eine Kopie ihres somalischen Reisepasses einreichte, dass das SEM mit Verfügung vom 14. Juli 2015 (Eröffnung am 15. Juli 2015) das Einreise- und Asylgesuch der Beschwerdeführerin ablehnte, dass die Beschwerdeführerin am 15. Juli 2015 das SEM um Akteneinsicht in ihr Dossier ersuchte, dass das SEM am 16. Juli 2015 der Beschwerdeführerin Akteneinsicht in ihr Dossier gewährte, dass die Beschwerdeführerin am 27. Juli 2015 das SEM um Akteneinsicht in das Dossier ihres Bruders B._______(N […]; nachfolgend: Bruder) ersuchte, dass das SEM am 31. Juli 2015 das Akteneinsichtsgesuch vom 27. Juli 2015 ablehnte, dass die Beschwerdeführerin die Verfügung vom 14. Juli 2015 mit Eingabe vom 11. August 2015 (Poststempel am 12. August 2015) beim Bundesver-

D-4886/2015 waltungsgericht anfocht, und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Bewilligung der Einreise in die Schweiz sowie die Gewährung von Asyl beantragte, dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchte, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit der Beschwerde ein ärztliches Zeugnis als weiteres Beweismittel einreichte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 4. September 2015 den Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung guthiess, und der Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung gab, dass sich die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 9. September 2015 zur Beschwerde äusserte,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt (Art. 31 VGG), dass das SEM zu den Behörden nach Art. 33 VGG gehört und daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts ist, dass eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG nicht vor liegt, dass das Bundesverwaltungsgericht daher zuständig ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde, und dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde,

D-4886/2015 dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat, wodurch sie zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) dass auf die Beschwerde nach dem Gesagten einzutreten ist, dass sich die Kognition und Rügemöglichkeiten im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten; (zur Frage der Auswirkung der Streichung von aArt. 106 Abs.1 Bst. c AsylG [Beschwerdegrund der Unangemessenheit] auf das Beschwerdeverfahren in Ausland-Asylverfahren, vgl. BVGE 2015/2 E. 4 ff. S. 22 ff.), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), dass die Möglichkeit, ein Asylgesuch aus dem Ausland zu stellen, mit Wirkung ab 29. September 2012 aufgehoben wurde, wobei für Asylgesuche, die – wie vorliegend – vor dem Inkrafttreten gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, Art. 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Asylgesetzes gelten (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012; AS 2012 5359), dass einer Person, die im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit glaubhaft gemacht wird, die ihr wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen droht (aArt. 20 Abs. 3 AsylG, Art. 3 AsylG) – das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung – oder aber, wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (aArt. 20 Abs. 2 AsylG), dass Asyl – und damit die Einreise in die Schweiz – zu verweigern ist, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG vorliegen oder der Person zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG),

D-4886/2015 dass für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen gelten und neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG mit Blick auf den Ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind, dass für die Erteilung der Einreisebewilligung die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person ausschlaggebend ist, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 m.w.H.), dass im Asylverfahren – wie im übrigen Verwaltungsverfahren – der Untersuchungsgrundsatz gilt, das heisst, die Asylbehörde den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären hat (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 106 Abs 1 Bst. b AsylG), dass sie sich dabei die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen muss, dass die asylsuchende Person gemäss Art. 8 AsylG demgegenüber die Pflicht und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, hat (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2 S. 734, BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356 f.), dass die Beschwerdeführerin ihr Asylgesuch damit begründet, von ihrem Onkel und Leuten einer lokalen Miliz verfolgt zu werden, wie auch ihr Bruder, und dass sie aufgrund mehrmaligen gewalttätigen Übergriffen ihrer Verfolger aus Somalia geflohen sei, dass der Bruder bereits vor ihr aus Somalia in die Schweiz geflohen sei, wo er mit dem gleichen Vorbringen – der Verfolgung durch ihren Onkel und dessen Leute der lokalen Miliz Al Shabab – Asyl erhalten habe und als Flüchtling anerkannt worden sei,

D-4886/2015 dass das Vorbringen der Verfolgung durch den Onkel und dessen Leute einer lokalen Miliz anlässlich des Asylgesuchs des Bruders von der Vorinstanz als glaubhaft angenommen worden sei, während es im Asylgesuch der Beschwerdeführerin jedoch als unglaubhaft eingestuft worden sei, dass die Vorinstanz weder die Akten des Bruders in die Beurteilung ihres Asylgesuchs miteinbezogen habe noch der Beschwerdeführerin nach Eröffnung der Verfügung vom 14. Juli 2005 Akteneinsicht in das Dossier des Bruders gewährt habe, dass damit eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung sowie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird, dass eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung gegebenenfalls zur Kassation der vorinstanzlichen Verfügung führen kann, dass sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 9. September 2015 zum Vorwurf der Beschwerdeführerin, zu Unrecht die Asylverfahrensakten ihres Bruders nicht beigezogen und keine Akteneinsicht gewährt zu haben, nicht äusserte, dass damit die von der Beschwerdeführerin behauptete Konnexität der Fluchtgründe unwidersprochen blieb, dass aus dem abschlägig beurteilten Akteneinsichtsgesuch (vgl. B34) nur hervorgeht, dass das SEM die Akten des Bruders als nicht entscheidrelevant erachtete, dass somit unklar ist, ob die Vorinstanz die Akten des Bruders überhaupt beigezogen hat oder aus welchen Gründen diese als nicht entscheidrelevant beurteilt wurden, dass aufgrund der behaupteten Konnexität der Fluchtgründe und einer rechtsgleichen sowie ganzheitlichen Beurteilung des vorliegenden Gesuchs die Einbeziehung der Akten des Bruders zwingend notwendig erscheint, dass somit festgestellt werden kann, dass der rechtserhebliche Sachverhalt ungenügend ermittelt wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG in der Sache selbst entscheidet oder diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückweist,

D-4886/2015 dass eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz insbesondere dann angezeigt ist, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 403 f.), dass die in solchen Fällen fehlende Entscheidungsreife zwar grundsätzlich durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden kann, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint, sie dies aber nicht muss (vgl. BVGE 2010/21 E. 8.4; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [E- MARK] 2004 Nr. 38 E. 7.1 S. 265), dass es im vorliegenden Fall angezeigt ist, die Sache an das SEM als erste Instanz zurückzuweisen, damit dieses die erforderlichen Abklärungen vornimmt und deren Ergebnis im Rahmen eines neuen Entscheids festhält, da sich die Entscheidungsreife nicht mit geringem Aufwand herstellen lässt, dass die Beschwerde somit gutzuheissen ist, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird, dass die vorinstanzliche Verfügung vom 14. Juli 2015 aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückzuweisen ist, dass die Vorinstanz bei der vorzunehmenden Sachverhaltsergänzung dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung des rechtlichen Gehörs Rechnung zu tragen hat, dass – eine diesbezügliche Einwilligungserklärung des Bruders vorausgesetzt – insbesondere Einsicht in die Akten des Bruders respektive das rechtliche Gehör dazu zu gewähren ist, dass die Vernehmlassung der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zuzustellen ist, dass bei diesem Verfahrensausgang keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeinstanz der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren hin ganz oder teilweise eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässigen hohen Kosten zusprechen kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements

D-4886/2015 vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass seitens der Rechtsvertretung keine Kostennote eingereicht wurde, auf die Nachforderung einer solchen indes verzichtet werden kann, da der Aufwand für das Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE), dass in Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. 8 ff. VGKE) das SEM anzuweisen ist, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 875.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4886/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. 2. Die angefochtene Verfügung vom 14. Juli 2015 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 875.– zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das SEM.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger

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