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Bundesverwaltungsgericht 05.08.2009 D-4880/2009

5 août 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,965 mots·~10 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Texte intégral

Abtei lung IV D-4880/2009/wif {T 0/2} Urteil v o m 5 . August 2009 Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid; Gerichtsschreiber Patrick Weber. A._______, geboren ... (eigenen Angaben zufolge ...), Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Juli 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4880/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland gemäss eigenen Angaben am 30. Juli 2008 auf dem Seeweg verliess und in der Folge in die Schweiz gelangte, wo er am 31. August 2008 um Asyl nachsuchte, dass das BFM am 29. September 2008 in Basel die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte, dass er dabei geltend machte, am ... geboren worden und demnach noch minderjährig zu sein, dass am 30. September 2008 beim Beschwerdeführer eine Knochenaltersanalyse durchgeführt und im entsprechenden Bericht ein Skelettalter von 19 Jahren oder mehr festgehalten wurde, dass ihm das BFM dazu am 9. Oktober 2008 das rechtliche Gehör gewährte, wobei ihm die Vorinstanz zusätzliche Fragen zu seinem Alter stellte, dass er an der geltend gemachten Minderjährigkeit grundsätzlich festhielt, dass ihm das BFM am Ende dieser Befragung mitteilte, gestützt auf die Aktenlage gehe es fortan von seiner Volljährigkeit aus, dass es am 20. Oktober 2008 eine Anhörung durchführte, dass das BFM mit Verfügung vom 23. Juli 2009 – eröffnet am 24. Juli 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Ausreisetermin auf den 24. August 2009 angesetzt wurde, dass der Beschwerdeführer mit Telefax-Eingabe vom 31. Juli 2009 und nachgereichter postalischer Eingabe gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und das Eintreten auf sein Asylgesuch beantragte, D-4880/2009 dass die vorinstanzlichen Akten am 4. August 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass nach Einsicht in die Akten auf die Beschwerde einzutreten und diese in Anwendung des AsylG, der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu beurteilen ist, dass vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass im vorliegenden Fall vorweg zu prüfen ist, ob das BFM den Beschwerdeführer zu Recht als volljährig eingestuft hat, dass gemäss gefestigter Praxis eine asylsuchende Person die objektive Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit und die Folgen der Beweislosigkeit trägt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.1 S. 208 f., EMARK 2001 Nrn. 22 und 23), dass es zulässig ist, vor der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen und ohne Beiordnung einer Vertrauensperson vorfrageweise über die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit zu befinden, wenn Zweifel an den Altersangaben der asylsuchenden Person bestehen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 S. 204), dass gestützt auf die Praxis bei der Prüfung der Altersangaben einer minderjährigen Person zunächst von allenfalls eingereichten Identitätsdokumenten auszugehen ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6 ff.), vorliegend der Beschwerdeführer indessen unbestrittenermassen keine derartigen Belege zu den Akten gegeben hat, D-4880/2009 dass bei Fehlen rechtsgenüglicher Identitätsausweise sodann auch auf wissenschaftliche Methoden im Sinne von Art. 7 Abs. 1 AsylV 1 wie beispielsweise die sogenannte Knochenaltersanalyse abgestellt werden kann, falls sie bestimmten Kriterien entspricht (vgl. EMARK 2001 Nr. 23 E. 4), dass das BFM am 30. September 2008 eine Knochenaltersanalyse durchgeführt hat, gemäss welcher das Alter des Beschwerdeführers 19 Jahre oder mehr betrage, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des am 9. Oktober 2008 gewährten rechtlichen Gehörs diesem Befund nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermochte, dass die Vorinstanz ihren Ausführungen zum Alter des Beschwerdeführers sodann in erster Linie nicht die Ergebnisse der Knochenaltersanalyse zugrunde legte, sondern sich vielmehr ausführlich mit den – von ihr zu Recht als widersprüchlich und unstimmig bezeichneten – Angaben des Beschwerdeführers zur zeitlichen Einordnung von Ereignissen beziehungsweise Belangen seines Lebens auseinandersetzte, dass sie dabei in überzeugender und nachvollziehbarer Weise zum Schluss kam, die angebliche (damalige) Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sei nicht glaubhaft, weshalb entsprechend vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Argumente auf Seite 3 der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass der Rekurseingabe keine stichhaltigen Argumente, welche eine andere Sichtweise rechtfertigen würden, zu entnehmen sind, und der Beschwerdeführer die angebliche (damalige) Minderjährigkeit erneut bloss behauptet, dass demnach mit dem BFM von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers bereits im Zeitpunkt der Anhörung vom 20. Oktober 2008 auszugehen ist, dass es der Beschwerdeführer – wie erwähnt – unterliess, im Moment der Einreichung des Asylgesuches beziehungsweise in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben, weshalb die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grund- D-4880/2009 voraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt ist, dass der Beschwerdeführer als Ursache der Nichtabgabe von Reiseoder Identitätspapieren erklärte, er habe nie einen Pass besessen, dass ihm "irgendwann Ende der 90er Jahre oder Anfang 2000" eine ID-Karte ausgestellt worden sei, dass sich dieses Dokument bei seinem Vater befinde, dass er andererseits darlegte, das Dokument immer im Portemonnaie auf sich getragen zu haben, dass seine Angaben zur Möglichkeit der Beschaffung eines Identitätsbelegs in keiner Weise kooperativ wirken (vgl. zum Ganzen A 1/10, S. 4 f., und A 12/13, Antwort 16 ff.), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung somit zutreffend feststellte, für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren lägen keine entschuldbaren Gründe vor, da aufgrund der widersprüchlichen, stereotypen und realitätsfremden Angaben zu Identitätsbelegen (verbunden auch mit der unglaubhaften Minderjährigkeit) und den Reiseumständen sowie der gemäss Aktenlage fehlenden Bemühungen für die Papierbeschaffung die angebliche Papierlosigkeit nicht geglaubt werden könne, dass die Beschwerdevorbringen offensichtlich keine andere Einschätzung rechtfertigen und seine Aussage, "aus Angst" niemanden im Heimatland kontaktiert zu haben, im Lichte nachfolgender Erwägungen als haltlos erscheint, dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag, er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen zu Protokoll gab, der Ethnie der Igbo anzugehören und im River State gewohnt zu haben, D-4880/2009 dass er in Port Harcourt im Rahmen einer Razzia polizeilich festgenommen und gleichentags wieder aus der Haft entlassen worden sei, dass seine Stiefmutter ihm als zukünftigem Erben der Hinterlassenschaft seines Vaters respektive ihres Gatten nicht wohlgesinnt gewesen sei, dass sie ihn deshalb verführt habe in der Hoffnung, ihn im Anschluss an diesen Vorfall, welcher als Tabu-Bruch zu qualifizieren sei, loszuwerden, dass der Vorfall im Dorf sofort bekannt geworden sei und man den Beschwerdeführer habe dazu nötigen wollen, sich dem Spruch des Dorforakels zu unterziehen, dass er im Falle eines Schuldspruchs mit seiner Tötung habe rechnen müssen, dass er sich deshalb geweigert habe und aus dem Haus geflohen sei, dass er Nigeria wenig später verlassen habe, dass für die weiteren Einzelheiten der Aussagen des Beschwerdeführers auf die Protokolle der Befragung vom 29. September 2008 und der Anhörung vom 20. Oktober 2008 zu verweisen ist, dass das BFM erwog, die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Kurzfestnahme in Port Harcourt sei mangels Verfolgungsintensität respektive Kausalität für die Ausreise und diejenigen betreffend des drohenden Orakelspruches mit allenfalls für ihn tödlichen Konsequenzen seien als Verfolgung durch Dritte aufgrund der vorhandenen Schutzfähigkeit der nigerianischen Behörden offensichtlich nicht asylrelevant, dass diesen Erwägungen zugestimmt werden kann, wobei das BFM im angefochtenen Entscheid aber zutreffenderweise insbesondere auch auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen hinwies, dass diese Darlegungen wiederum überzeugen und beispielsweise die angebliche Verhaltensweise der Stiefmutter des Beschwerdeführers realtitätsfremd wirkt, D-4880/2009 dass ferner die gelungene Flucht aus dem Fenster des Hauses in Würdigung der angeblichen Fallumstände nicht nachvollzogen werden kann, dass der Beschwerdeführer überdies nicht in der Lage war, die geltend gemachte Festnahme in Port Harcourt angemessen zu substanziieren, dass schliesslich eine gewisse Involvierung des Beschwerdeführers in Belange der Zauberei in Anbetracht der tatsächlichen Situation vor Ort zwar nicht ausgeschlossen werden kann, die geltend gemachten Geschehnisse indes auch aufgrund kaum mit Realkennzeichen versehener Aussagen in der geschilderten Art offensichtlich nicht glaubhaft wirken, dass die ausführlichen Erwägungen des BFM demnach überzeugen, weshalb sie auf Beschwerdeebene nicht zu beanstanden sind und zur Vermeidung von Wiederholungen wiederum darauf verwiesen werden kann, dass in der Beschwerdeschrift triftige Gegenargumente zur vom BFM festgestellten Haltlosigkeit der Vorbringen insofern fehlen, als sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf beschränkt, die angeblichen Vorkommnisse aus seiner Sicht erneut darzulegen, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers somit ohne weitere Erörterungen ausgeschlossen werden kann und auch zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG offensichtlich nicht notwendig sind, dass das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb D-4880/2009 das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass im Falle einer Rückkehr weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers hindeuten, dass auch nach dem jüngsten Ausbruch von Unruhen nicht von einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt in Nigeria ausgegangen werden muss, dass der Beschwerdeführer jung und offenbar gesund ist sowie über eine langjährige Schulbildung verfügt, dass in Anbetracht der offensichtlich haltlosen Gesuchsgründe zudem die Annahme, vor Ort bestehe für ihn nach wie vor ein gewisses soziales Netz oder bestünden zumindest soziale Anknüpfungspunkte, als gerechtfertigt erscheint, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es ihm demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde deshalb mit summarischer Begründung im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung eines zweiten Richters abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 2 und 3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-4880/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (...) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: Seite 9

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