Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D4878/2011/sed Urteil v om 1 2 . S ep t embe r 2011 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren B._______, Pakistan, vertreten durch lic. iur. Ralph Wiedler Friedmann, C._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. August 2011 / N _______.
D4878/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 5. Juni 2011 verliess und am 28. Juni 2011 auf dem Landweg illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags beim Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nachsuchte, dass das BFM am 7. Juli 2011 im EVZ D._______ die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte, das Bundesamt den Beschwerdeführer am 27. Juli 2011 einlässlich zu den Asylgründen anhörte, und er im Wesentlichen geltend machte, in E._______ wiederholt von Banditen um Schutzgeld erpresst worden zu sein, es bei einer solchen Geldforderung zu einem Handgemenge mit Schiesserei und einer Messerverletzung gekommen sei und er in der Folge {…….} worden sei, dass er deshalb sein Heimatland verlassen und über F._______, G._______ und weitere, ihm unbekannte Länder in die Schweiz gelangt sei, dass das BFM mit Verfügung vom 29. August 2011 – eröffnet am 1. September 2011 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung und den Vollzug aus der Schweiz verfügte und anordnete, der Beschwerdeführer habe die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 6. September 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, auf das Asylgesuch sei formell einzutreten und der rechtserhebliche Sachverhalt sei festzustellen, ihm sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sowie Asyl zu gewähren und eventualiter sei die vorläufigen Aufnahme anzuordnen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchte,
D4878/2011 dass er zusammen mit der Beschwerdeschrift je einen Zeitungsartikel vom 6. April 2011 und 8. August 2011 – beide mit deutscher Übersetzung des wesentlichen Inhalts – und seine Anzeige gegen die unbekannten Banditen bei der Polizei von H._______ als Beweismittel (in Kopie) einreichte, dass er mit Eingabe vom 7. September 2011 die originalen Zeitungsartikel nachreichte, dass auf die Beschwerdebegründung und die eingereichten Beweismittel, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG in casu nicht vorliegt und das Bundesverwaltungsgericht demnach endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
D4878/2011 dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass somit auf den Antrag auf Gewährung von Asyl nicht einzutreten ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
D4878/2011 dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe trotz schriftlicher und mündlicher Aufforderung keine Reise oder Identitätspapiere abgegeben, dass er die Möglichkeit zur Kontaktaufnahme zu seiner Familie und seinen Freunden in Pakistan zwecks Ausweisbeschaffung regelmässig mit der Begründung abgewiesen habe, er würde damit seine Angehörigen in Pakistan gefährden, dass er anlässlich der Befragung zur Person geltend gemacht habe, er sei nur mit seiner Identitätskarte aus Pakistan ausgereist und der Schlepper habe ihm diese unterwegs abgenommen, dass er sich in seinen Aussagen über den Verbleib seines pakistanischen Passes in Widersprüche verstrickt habe, dass er diesbezüglich anlässlich der Bundesanhörung angeführt habe, er wisse nicht, wo sich sein Pass befinde und er versprochen habe, sich um die Dokumente zu bemühen, sobald sich die Lage bei ihm beruhige, dass demnach gesagt werden könne, er sei nicht gewillt gewesen, innert Frist seine Identität mittels Abgabe rechtsgenüglicher Identitäts beziehungsweise Reisepapiere gegenüber den Schweizer Behörden offenzulegen, dass folglich keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ihm verunmöglicht hätten, Reise oder Identitätspapiere einzureichen,
D4878/2011 dass die durch den Beschwerdeführer geltend gemachten erlittenen und befürchteten Verfolgungsmassnahmen gemäss eigenen Angaben von Privatpersonen – unbekannten Banditen – ausgegangen seien und es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen wäre, sich an die Sicherheitskräfte zu wenden, dass es ihm offen stehe, eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative (recte: Fluchtalternative) in Anspruch zu nehmen, und er sich so allenfalls den befürchteten Übergriffen durch die erwähnten Banditen entziehen könnte, dass er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG daher nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass somit gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend machte, die Vorinstanz habe seine Ausführungen zur Beschaffung der geforderten Ausweispapieren zu Unrecht zurückgewiesen, da er durch die gerade erlittene Entführung traumatisiert sei und es die Vorinstanz versäumt habe, diesem erheblichen Umstand Rechnung zu tragen, dass es in Pakistan keine funktionierende Justiz oder Polizei gebe, die in der Lage wäre, dem normalen Bürger effektiven staatlichen Schutz zu bieten, und die Schutzgeldorganisationen in Pakistan weitgehend unbehelligt ihren Geschäften nachgehen könnten, dass er trotz der hoffnungslosen Lage am 19. Juni 2011 die genannten Übergriffe bei der Polizei in Pakistan zur Anzeige gebracht habe, dass ihm auch die innerstaatliche Fluchtalternative keine Garantie dafür bieten könne, nicht doch dem langen Arm der Schutzgeldorganisation zum Opfer zu fallen, und falls es effektiv eine solche Fluchtalternative gäbe, er diese bereits in Anspruch genommen hätte,
D4878/2011 dass er dank dem eigenen Geschäft auf eine sichere Existenz habe blicken können und er somit nicht ohne Not seine Heimat verlassen habe, dass sich das BFM nicht ausreichend mit der aktuellen Situation in Pakistan auseinandergesetzt habe und es der Vorinstanz zumutbar gewesen wäre, sich über die Geschehnisse in Pakistan zu informieren, um die allgemeine Situation seines Heimatlandes entsprechend würdigen und den Sachverhalt vollständig und korrekt feststellen zu können, dass indes – wie bereits teilweise schon vom Bundesamt zu Recht festgehalten wird – die unsubstanziierten Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Reise in die Schweiz ohne eigenes Reise beziehungsweise Ausweispapier (seine Identitätskarte sei ihm bereits bei der Ausreise aus Pakistan vom Schlepper abgenommen worden) – stereotype Vorbringen sind, welche der allgemeinen Erfahrung widersprechen, dass die Aussagen zum Verbleib seines Reisepasses zudem widersprüchlich und mithin unglaubhaft sind, dass der Beschwerdeführer in einer ihm verständlichen Sprache auf die Notwendigkeit der Beschaffung von Reise oder Identitätspapieren hingewiesen worden war, und sein Vorbringen in der Rechtsmittelschrift, er sei aufgrund der erlittenen Entführung traumatisiert und es sei ihm deshalb nicht möglich gewesen, die verlangten Ausweisdokumente innerhalb von 48 Stunden zu beschaffen, als ein unbeholfener Erklärungsversuch für die festgestellten Ungereimtheiten in seinen Aussagen und seines Verhaltens zu werten ist und die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht auszuräumen vermag, da er, wie bereits geschildert, explizit auf die Relevanz der Beschaffung der Ausweispapiere aufmerksam gemacht wurde und er die zu Protokoll gegebenen Aussagen mit seiner Unterschrift bestätigte, dass entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG für das Nichteinreichen von Reise oder Identitätspapieren unter anderem voraussetzen, dass umgehende und ernsthafte Bemühungen zur Beschaffung der Papiere unternommen werden und die Angaben zum Reiseweg und zum Verbleib der Dokumente glaubhaft sind (vgl. BVGE 2010/2 E. 6 und 7 S. 28 ff.),
D4878/2011 dass das Verhalten des Beschwerdeführers nicht darauf schliessen lässt, er habe sich umgehend und ernsthaft um die Beschaffung seiner Reise oder Identitätspapiere bemüht, dass er den zuständigen Behörden bis heute kein amtliches Ausweisdokument abgegeben hat, dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches Identitätsdokumente einzureichen, zutreffend und mit hinreichender Begründung verneint hat, dass der Beschwerdeführer zusammen mit der Beschwerde unter anderem eine Anzeige mit Eingangsstempel des Departement of Police, H._______, vom 19. Juni 2011 (in Kopie) einreichte, obwohl er am 7. Juli 2011 anlässlich der Befragung zur Person sowie am 27. Juli 2011 bei der Bundesanhörung zu Protokoll gab, er habe die Übergriffe beziehungsweise die Erpressungen und Drohungen durch die Banditen nicht zur Anzeige gebracht, und zur Begründung ausführte, die besagten Leute hätten ihm mit dem Tod gedroht, würde er sich an die Polizei wenden (A8, S. 11), dass das nachgeschobene Argument der erfolgten Anzeige bei der pakistanischen Polizei in der Beschwerdeschrift und das damit zusammenhängende Beweismittel offensichtlich zu einem Widerspruch führen, zumal der Beschwerdeführer überdies am 19. Juni 2011 diese Anzeige in H._______ eingereicht haben will, obwohl er gemäss seinen Aussagen Pakistan bereits am 5. Juni 2011 verlassen haben will (A5, S. 7), dass das Bundesverwaltungsgericht – bei Wahrunterstellung der geltend gemachten Verfolgung – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon ausgeht, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht vor den genannten Verfolgungsmassnahmen gehe von Privatpersonen aus, Pakistan Schutz vor nichtstaatlichen Übergriffen gewährleistet und die diesbezüglichen Vorbringen den Anforderungen an eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG in keiner Art und Wiese zu genügen vermögen, da nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführer aus einem der in Art. 3 AsylG abschliessend erwähnten Gründe verfolgt worden sein soll,
D4878/2011 dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Probleme zudem lokal oder regional beschränkt sind und es ihm – wie die Vorinstanz bereits in der angefochtenen Verfügung korrekt dargelegt hat – zuzumuten ist, sich allenfalls an einem anderen Ort in Pakistan niederzulassen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich und ohne zusätzlichen Begründungsaufwand auf die insgesamt zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen wird, dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG und –wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen offenkundig erscheinen, dass an dieser Einschätzung auch die nachgereichten Beweismittel nichts zu ändern vermögen, dass kein Anlass zur Vornahme weiterer Abklärungen besteht, da der entscheidwesentliche Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt wurde, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewillligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
D4878/2011 dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Pakistan droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
D4878/2011 dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Gründe – der Beschwerdeführer verfügt eigenen Angaben zufolge in Pakistan über ein familiäres Beziehungsnetz und war als Geschäftsmann mit eigenem I._______ tätig – auf eine konkrete Gefährdung im Falle seiner Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, zumal die behauptete Traumatisierung nicht mit einem entsprechenden Arztzeugnis belegt wird und grundsätzlich auch nicht einem Wegweisungsvollzug entgegensteht, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass die Beschwerde angesichts der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – unabhängig von der Frage der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
D4878/2011 (Dispositiv nächste Seite)
D4878/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: