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Bundesverwaltungsgericht 03.05.2010 D-4877/2008

3 mai 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,200 mots·~16 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügungen des BFM vom 23. J...

Texte intégral

Abtei lung IV D-4877/2008/wif {T 0/2} Urteil v o m 3 . M a i 2010 Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), Eritrea, alle vertreten durch lic. iur. Daniel Habte, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügungen des BFM vom 23. Juni 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4877/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Äthiopien am 24. Oktober 1999 und gelangte über Kenya und Italien am 6. Dezember 1999 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Dabei machte er zur Begründung im Wesentlichen geltend, ihm habe aufgrund seiner eritreischen Herkunft die Deportation aus Äthiopien nach Eritrea gedroht. B. Die Beschwerdeführerin verliess Äthiopien am 30. Juli 2000 und gelangte über Italien am 31. Juli 2000 in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte. Dabei machte sie zur Begründung im Wesentlichen geltend, ihr habe aufgrund ihrer Abstammung die Deportation aus Äthiopien nach Eritrea gedroht. C. Mit Verfügung vom 19. März 2001 wies das BFF (Bundesamt für Flüchtlinge; heute: BFM) das Asylgesuch des Beschwerdeführers aufgrund fehlender Asylrelevanz ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Auf eine gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde trat die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 5. Juni 2001 nicht ein, da der aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde eingeforderte Kostenvorschuss nicht fristgerecht einbezahlt worden war. D. Mit Verfügung vom 19. September 2001 wies das BFF das Asylgesuch der Beschwerdeführerin aufgrund fehlender Asylrelevanz ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Diese Verfügung wuchs am 30. Oktober 2001 unangefochten in Rechtskraft. E. Im Jahre 2003 heirateten die Beschwerdeführenden und am 19. Januar 2004 wurde die Tochter C._______ geboren. D-4877/2008 F. Am 30. November 2006 reichte der Beschwerdeführer und am 30. August 2007 die Beschwerdeführerin – jeweils handelnd durch ihren Rechtsvertreter – beim BFM eine als Wiedererwägungsgesuch bezeichnete Eingabe ein und beantragten, es sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Das BFM nahm die Eingaben praxisgemäss als zweite Asylgesuche entgegen und hörte die Beschwerdeführenden am 12. Juni 2008 ergänzend an. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Gesuches geltend, es lägen neue Beweise für die Menschenrechtssituation in Eritrea vor und dabei vor allem für das drakonische Vorgehen gegen Militärdienstverweigerer und Deserteure, welchen unverhältnismässig hohe Strafen auferlegt würden. Er habe Äthiopien bei vollster Gesundheit und im militärdienstpflichtigen Alter verlassen. Da seine Eltern und Geschwister nach Eritrea deportiert worden seien, wäre es nur eine Frage der Zeit gewesen, bis auch er nach Eritrea beziehungsweise in den Kriegsdienst geschickt worden wäre. Aufgrund der Ausschreibung zur Deportation und der Tatsache, dass sich seine Eltern am Unabhängigkeitsreferendum beteiligt hätten – wie ihre Identitätskarten bestätigten –, könne er nicht als äthiopischer Staatsbürger bezeichnet werden. Da sich seine Eltern seit der Deportation in Eritrea befänden, könne ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass den Behörden seine Abstammung bekannt sei und er in den Dienst hätte einrücken müssen. Seine zwei Brüder und seine Schwester seien momentan im Militärdienst in Eritrea. Seine Flucht in die Schweiz stelle eine Flucht vor dem Wehrdienst dar. Durch Berichte von Menschenrechtsorganisationen sei dokumentiert, dass rückkehrende Militärdienstverweigerer am Flughafen festgenommen würden und meist ohne Spur für lange Zeit verschwänden. Die Situation für rückkehrende Asylsuchende habe sich allgemein wesentlich verschlechtert. Die eritreischen Behörden verdächtigten insbesondere Rückkehrer aus Europa mehr denn je, wobei in der Wahrnehmung der Militärdiktatur das Ersuchen eines anderen Staates um Schutzgewährung dem Landesverrat gleichgesetzt werde. Als Eritreer, der in der Schweiz ein Asylverfahren durchlaufen habe, drohe ihm bei einer Rückkehr eine unverhältnismässig hohe Haftstrafe, Folter und Verschleppung. Des Weiteren berief sich der Beschwerdeführer zur Begründung seines Gesuchs auf eine Praxisände- D-4877/2008 rung der ARK. In ihrem Urteil vom 20. Dezember 2005 (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3) habe die ARK eine wesentliche Änderung der Praxis zur asylrechtlichen Relevanz einer Dienstverweigerung und Desertion im eritreischen Kontext beschlossen. Dieser Praxisänderung komme eine dermassen grundlegende Bedeutung zu, dass es der Rechtsgleichheit zuwiderlaufen würde, sie nicht in allen Fällen anzuwenden. Dass die Vorinstanz die Verfolgung wegen Militärdienstverweigerung vorliegend nicht geprüft habe, stelle ein Übersehen und Nichtwürdigen einer aktenkundigen Tatsache dar und sei nachzuholen. Auch die Beschwerdeführerin machte zur Begründung ihres Gesuches geltend, ihre Flucht aus Äthiopien aufgrund der drohenden Deportation nach Eritrea stelle eine Flucht vor dem Wehrdienst in Eritrea dar. Zudem wolle sie nicht, dass ihre beiden Töchter beschnitten würden. Weitergehende Ausführungen zu ihrer persönlichen Situation machte sie nicht. Ihre allgemeinen Ausführungen entsprechen im Wesentlichen denen des Beschwerdeführers. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden die eritreischen Identitätskarten der Eltern des Beschwerdeführers sowie deren Ausweise für aus Äthiopien vertriebene Eritreer und den Ausweis für Deportierte des Bruders der Beschwerdeführerin sowie die eritreische Identitätskarte ihres Vaters ein. G. Am 26. November 2007 wurde den Beschwerdeführenden eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. H. Am 25. April 2008 wurde die Tochter D._______ geboren. I. Mit zwei separaten Verfügungen vom 23. Juni 2008 – gleichentags eröffnet – stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und wies ihre Asylgesuche ab. Die Frage der Wegweisung sei aufgrund der am 26. November 2007 erteilten Aufenthaltsbewilligungen gegenstandslos geworden. J. Mit Eingabe vom 23. Juli 2008 (Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid des BFM beim Bundesverwal- D-4877/2008 tungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. In formeller Hinsicht ersuchten sie um die Zusammenlegung ihrer beiden Verfahren, um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. K. Mit Verfügung vom 5. August 2008 vereinigte die zuständige Instruktionsrichterin die Verfahren, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, verschob den Entscheid über das Gesuch um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt und forderte die Beschwerdeführenden auf, mittels beiliegendem Formular zur geltend gemachten Prozessarmut Auskunft zu geben. L. Mit Eingabe vom 14. August 2008 reichten die Beschwerdeführenden das ausgefüllte Formular zur geltend gemachten Prozessarmut ein. M. In seiner Vernehmlassung vom 1. September 2008, welche den Beschwerdeführenden am 2. September 2008 zur Kenntnis gebracht wurde, beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). D-4877/2008 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 105 AsylG, Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die am 25. April 2008 geborene Tochter der Beschwerdeführenden wird in deren Asylverfahren einbezogen. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 In ihrer Beschwerdeeingabe rügten die Beschwerdeführenden vorab, das BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt und das rechtliche Gehör verletzt. In der Verfügung seien nur gegen sie sprechende Elemente erwähnt worden und ihre eingereichten Beweismittel und sonstigen detaillierten Angaben, aus denen ihre eritreische Herkunft und die Deportation ihrer Familien rechtsgenüglich hervorgehe, nicht hinreichend gewürdigt worden. Den Beweismitteln sei ohne weitere Abklärungen, beispielsweise mittels Botschaftsanfrage oder mittels Vergleich mit Beweismitteln in ähnlich gelagerten Fällen, jeglicher Beweiswert abgesprochen worden. Das verallgemeinerte Argument, wonach die ins Recht gelegten Urkunden angeblich leicht erhältlich seien, sei unzulässig. Diese Behauptung beruhe lediglich auf der subjektiven Wahrnehmung des Sachbearbeiters und werde mit Nachdruck bestritten. 3.2 Das BFM hat in der Verfügung betreffend den Beschwerdeführer die eingereichten Beweismittel in den Erwägungen nicht erwähnt. In der Verfügung betreffend die Beschwerdeführerin hat es festgehalten, die eingereichten Beweismittel seien leicht illegal erhältlich, weshalb ihnen ein schwacher Beweiswert zukomme. Zudem vermöchten sie die Schwere allfälliger Nachteile der Familienmitglieder nicht zu belegen. Die Frage, ob die Familien der Beschwerdeführenden tatsächlich nach D-4877/2008 Eritrea deportiert worden sind, kann jedoch vorliegend offen bleiben, da die Beschwerdeführenden nachfolgend als eritreische Staatsangehörige betrachtet werden. Somit sind die Beweismittel, welche lediglich die Deportationen und damit Verfolgungshandlungen durch den äthiopischen Staat beweisen sollen, als nicht erheblich zu bezeichnen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung vom 23. Juni 2008 bezüglich des Beschwerdeführers führte das BFM aus, seine Vorbringen seien nicht asylrelevant. Die Dienstpflicht stelle für sich alleine keine Verfolgung im Sinne des AsylG dar. Zudem sei der Beschwerdeführer nicht für den Militärdienst aufgeboten worden, habe ihn nicht absolviert und sei auch nicht desertiert. Deshalb habe er bei einer Rückkehr nach Eritrea keine asylrelevanten behördlichen Massnahmen aufgrund von Dienstverweigerung oder Desertion zu befürchten. Im Anschluss führte das BFM aus, dass es im Weiteren die Angaben des Beschwerdeführers zur Deportation seiner Familie für unglaubwürdig halte. D-4877/2008 In einer separaten Verfügung gleichen Datums qualifizierte das BFM auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin als nicht asylrelevant. Sie sei nie zum Militärdienst aufgeboten worden und habe auch nicht desertiert. Vielmehr sei sie direkt aus Äthiopien ausgereist. Deshalb habe sie bei einer Rückkehr nach Eritrea keine asylrelevanten behördlichen Massnahmen aufgrund von Dienstverweigerung oder Desertion zu befürchten. Zu ihrem langen Auslandaufenthalt gelte es festzuhalten, dass sie in Äthiopien geboren worden sei und immer dort gelebt habe. Die Behörden hätten keinen Grund, sie als Verräterin zu sehen. Zudem seien Fälle von eritreischen Staatsbürgern bekannt, die trotzt eines langen Auslandaufenthaltes bei ihrer Rückkehr nach Eritrea keine Probleme gehabt hätten. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe wurde vorab bezüglich dem Beschwerdeführer ausgeführt, die Angabe in der Verfügung des BFM, wonach er äthiopischer Staatsbürger sei, treffe nicht zu. Die Teilnahme am Referendum im Jahre 1993 werde von äthiopischer Seite als Verzicht auf die äthiopische Staatsbürgerschaft betrachtet. Die Identitätskarten und die Deportiertenausweise seiner Eltern bewiesen, dass diese daran teilgenommen hätten und deshalb ausgewiesen worden seien. Die in der angefochtenen Verfügung bemängelten Ungenauigkeiten in seinen Aussagen zur Deportation seiner Familie seien angesichts dieser Beweismittel unwesentlich. Er habe die Staatsangehörigkeit seiner Eltern durch Geburt erworben. Äthiopien könne demnach nicht als sein Heimatstaat gelten, trotz der Möglichkeit einer Einbürgerung. Mit „Heimatland“ werde gemäss Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) klarerweise das Land bezeichnet, dessen Staatsangehörigkeit der Flüchtling besitze und nicht etwa das Land, dessen Staatsangehörigkeit er erwerben könne (EMARK 1966 Nr. 8 E. 4 S. 68). Die Möglichkeit der eritreisch-äthiopischen Doppelbürgerschaft sei in Äthiopien nicht vorgesehen. Er sei demnach nur im Besitz der eritreischen Staatsbürgerschaft. Die Nationalität sei eine nach Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsmotivation und die Deportation der Familie und die ständige Angst selber deportiert zu werden, sei mit einem unerträglichen psychischen Druck einhergegangen. Das äthiopische Regime betreibe gegenüber Eritreern und binationalen Bürgern nach wie vor eine sehr repressive Politik. Im Anschluss wurden die Vorbringen der zweiten Asylgesuche der Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit der Militärdienstverweigerung in Eritrea wiederholt und darauf hingewiesen, dass eritreischen Asylbewerbern bereits aufgrund der Asylgesuchsstellung bei einer D-4877/2008 Rückkehr eine unverhältnismässig hohe Haftstrafe, Folter und Verschleppung drohe. 6. Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführenden wird im Folgenden davon ausgegangen, dass beide über die eritreische Staatsangehörigkeit verfügen. Nachfolgend ist damit zu prüfen, ob sie in ihrem Heimatstaat Eritrea begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu befrüchten haben. Die Fragen der doppelten Staatsangehörigkeit und der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Deportationen der Familien der Beschwerdeführenden aus Äthiopien, können demnach auch im Hinblick auf die nachfolgenden Erwägungen offen bleiben. 7. 7.1 Nach den Erkenntnissen des Gerichts besteht in Eritrea die Dienstpflicht für den aktiven National Service in der Praxis gegenwärtig für Frauen bis 27 Jahre und für Männer bis 40 Jahre; Frauen bleiben jedoch bis ins Alter von 47 Jahren und Männer bis 54 Jahren dienstpflichtige Angehörige der Reserve und können jederzeit aufgeboten werden. Beim heutigen Alter der Beschwerdeführerin von 44 und der Tatsache, dass sie verheiratet und Mutter zweier Kinder ist, ist selbst in Berücksichtigung der verbreiteten behördlichen Willkür in der Einberufungspraxis davon auszugehen, dass sie nicht mehr in den Dienst eingezogen werden würde. Der Beschwerdeführer ist mit seinen 35 Jahren noch im dienstpflichtigen Alter – wenn auch im fortgeschrittenen – und könnte immer noch eingezogen werden. Jedoch hat jeder Staat das legitime Recht, eine Armee zu unterhalten und seine Bürger zum Dienst in dieser Armee zu verpflichten. Die Einberufung zum Militärdienst ist daher für sich genommen flüchtlingsrechtlich nicht relevant, solange die Rekrutierung nicht darauf abzielt, einem Wehrpflichtigen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe erhebliche Nachteile zuzufügen oder diesen in völkerrechtlich verpönte Handlungen zu verstricken (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 3). Selbst wenn der Beschwerdeführende bei einer Rückkehr nach Eritrea tatsächlich rekrutiert würde, könnte darin per se keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung erblickt werden, weshalb die geäusserte Furcht davor ebenfalls nicht asylrelevant ist. 7.2 Im Unterschied zur alleinigen Einberufung in den Militärdienst kommt der in Eritrea praktizierten Bestrafung von Dienstverweigerung D-4877/2008 und Desertion asylrechtliche Bedeutung zu, ist sie doch nach weiterhin geltender Rechtsprechung als unverhältnismässig streng und politisch motiviert (absoluter Malus) einzustufen. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte. Ist demgegenüber kein konkreter Bezug festzustellen, besteht kein Anlass für begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen, auch wenn die betroffene Person im dienstfähigen Alter ist und ihren Nationaldienst noch nicht absolviert hat. Solche Personen müssen allenfalls befürchten, für den Nationaldienst rekrutiert zu werden, was, für sich genommen, nicht die nach Art. 3 AsylG erforderliche Intensität oder eine relevante Verfolgungsmotivation aufweist (vgl. EMARK 2006 Nr. 3). Ein solcher Kontakt ist vorliegend klarerweise zu verneinen und dies wird von den Beschwerdeführenden auch gar nicht bestritten. Die Beschwerdeführenden lebten ihr ganzes Leben in Äthiopien und sind direkt von dort ausgereist. Sie haben demnach gar nie in Eritrea gelebt. 7.3 Somit ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden nicht, wie geltend gemacht, im Zusammenhang mit dem Militärdienst bei einer Rückkehr in asylrelevanter Weise Nachteile zu befürchten hätten. 8. Weiter wird in der Beschwerdeschrift geltend gemacht, eritreischen Asylbewerbern drohe bereits aufgrund der Asylgesuchsstellung bei einer Rückkehr eine unverhältnismässig hohe Haftstrafe, Folter und Verschleppung. Im vorliegenden Fall ist jedoch in Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführenden gar nie in Eritrea gewohnt haben, dort nicht registriert und auch nicht illegal ausgereist sind und im Ausland in keiner Weise – beispielsweise durch exilpolitische Aktivitäten – aufgefallen sind, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich die eritreischen Behörden bei einer allfälligen Rückkehr für sie interessieren würden. 9. Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin betrifft, wonach sie nicht wolle, dass ihre Töchter beschnitten würden, kann festgehalten werden, dass ihre Furcht vor einer Beschneidung ihrer Töchter angesichts D-4877/2008 der Tatsache, dass sie selber und wohl auch der Beschwerdeführer dagegen sind, kaum nachvollziehbar erscheint. Es ist nicht davon auszugehen, dass eine solche Beschneidung auch gegen ihren eindeutig manifestierten Willen vorgenommen würde, zumal – auch aufgrund der langjährigen Landesabwesenheit – nicht von besonders engen familiären Bindungen auszugehen ist. Zudem ist diese Praktik seit Ende März 2007 in Eritrea gesetzlich verboten und es wurde diesbezüglich eine intensive Aufklärungskampagne geführt (UNICEF, Commemorating the ban on female genital mutilation in Eritrea, 22. Februar 2010). Die Beschwerdeführerin könnte somit den Schutz des eritreischen Staates in Anspruch nehmen. 10. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Da die Beschwerdeführenden über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung verfügen, erübrigen sich Ausführungen zur Wegweisung und deren Vollzug. 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen. Gemäss dieser Bestimmung wird von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Beschwerdevorbringen nicht aussichtslos erscheinen. Gemäss dem eingereichten Formular zur geltend gemachten Prozessarmut beträgt das Total der Einkünfte der Beschwerdeführenden pro Monat Fr. 5882.–, während sich ihre Ausgaben auf Fr. 3049.– belaufen. Nach Abzug der Grundbeträge von Fr. 2150.– bleibt den Beschwerdeführenden somit ein Überschuss von monatlich Fr. 683.–. Zudem verfügen sie zusammen über D-4877/2008 ein Vermögen von Fr. 12'579.–. Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bedürftig sind. (Dispositiv nächste Seite) D-4877/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es wird darauf verwiesen, dass den Beschwerdeführenden am 26. November 2007 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. 3. In Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten von Fr. 600.– den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - E._______ Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: Seite 13

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