Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4871/2012/sps
Urteil v o m 2 1 . September 2012 Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien
A._______, geboren am … , Algerien, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung Dublin (Ausländerrecht); Verfügung des BFM vom 10. September 2012 / N … .
D-4871/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Algerien – in der Eurodac-Datenbank verzeichnet ist, dass er gemäss dieser Quelle erstmals in Italien in Erscheinung getreten ist, indem er dort – nach illegaler Einreise am 10. November 2008 – am 12. Februar 2009 einen Asylantrag gestellt hat, dass er jedoch nicht in seinem Erstasylland blieb, sondern von dort kommend am 6. Oktober 2010, am 13. Januar 2011, am 23. Februar 2011 und am 2. Juni 2011 auch in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er dabei namentlich anlässlich der ersten Gesuchseinreichung vorbrachte, er könne nicht nach Algerien zurückkehren, da er dort zu zehn Jahren Gefängnis verurteilt worden sei, nachdem er einen Bankkredit nicht zurückgezahlt habe, und nach Italien wolle er nicht zurückkehren, da er dort keine Unterstützung erhalte und auf der Strasse habe leben müssen, zumal von Italien sein Asylgesuch bereits abgelehnt worden sei, welches er dort unter einer marokkanischen Identität eingereicht habe, dass das BFM auf diese vier Asylgesuche mit Verfügungen vom 24. November 2010, vom 9. Februar 2011, vom 12. Mai 2011 und vom 18. Juli 2012 nach den asylrechtlichen Bestimmungen zum Dublin-Verfahren – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) – nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien anordnete, dass der erste dieser Entscheide auf Beschwerde hin vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt wurde (vgl. Urteil D-8314/2010 vom 13. Dezember 2010) und die folgenden unangefochten in Rechtskraft erwuchsen, dass der Beschwerdeführer nach den drei ersten Verfahren jeweils auf dem Luftweg nach Italien zurückgeführt wurde (am 11. Januar 2011, am 22. Februar 2011 und am 31. Mai 2011), wogegen er sich nach dem vierten Verfahren seiner Rückführung nach Italien entzog und untertauchte, dass das BFM vor diesem Hintergrund – zufolge noch ausstehenden Vollzugs – die erneute Vorsprache des Beschwerdeführers vom 2. Oktober 2011 (zwecks fünfter Gesuchseinreichung) als Wiedererwägungsgesuch entgegen nahm und dieses Gesuch am 25. November 2011 ablehnte,
D-4871/2012 dass das BFM aus dem gleichem Grund – zufolge weiterhin noch ausstehenden Vollzugs – einer weiteren Vorsprache des Beschwerdeführers vom 11. März 2012 (zwecks sechster Gesuchseinreichung) keine weitere Folge gab (vgl. Schreiben vom 19. März 2012), dass der Beschwerdeführer in der Folge am 26. April 2012 zum vierten Mal auf dem Luftweg nach Italien zurückgeführt wurde, dass das BFM bereits nach dem ersten Verfahren gegen den Beschwerdeführer eine ausländerrechtliche Einreisesperre verhängt hatte (eröffnet am 10. Januar 2011 und gültig für drei Jahre ab dem 15. Januar 2011), dass der Beschwerdeführer indes auch nach dem 26. April 2012 wieder in der Schweiz in Erscheinung trat, worauf er am 25. Juli 2012 von der zuständigen kantonalen Behörde zu den Umständen seines erneuten Aufenthalts in der Schweiz respektive seiner erneuten illegalen Einreise befragt wurde, wobei ihm gleichzeitig das rechtliche Gehör zur Frage einer erneuten Rückführung nach Italien gewährt wurde, dass er dabei vorbrachte, nach der Rückführung vom 26. April 2012 habe er sich nur während rund einer Woche in Italien aufgehalten und sei dann wieder in die Schweiz zurückgekehrt, da er in Italien auf der Strasse habe schlafen müssen und dort mehrere Tage kein Essen gehabt habe, dass er gleichzeitig geltend machte, er werde nicht nochmals nach Italien zurückkehren, wo ihm überhaupt nicht geholfen werde und wo sein unter einer marokkanischen Identität gestelltes Asylgesuch bereits abgelehnt worden sei, sondern er wolle jetzt in der Schweiz bleiben, dass das BFM am 24. August 2012 – auf Antrag der kantonalen Behörde und nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) – ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers an Italien richtete, welches von Italien innert massgeblicher Frist nicht beantwortet wurde, dass das BFM im Nachgang dazu mit Verfügung vom 10. September 2012 (eröffnet am 14. September) und gestützt auf die ausländerrechtlichen Bestimmungen zum Dublin-Verfahren – in Anwendung von Art. 64a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
D-4871/2012 und Ausländer (AuG, SR 142.20) – die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien anordnete, wobei eine Ausreisefrist auf den Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist angesetzt, die kantonale Behörde zum Vollzug der Wegweisung verpflichtet und abschliessend festgehalten wurde, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 17. September 2012 (Poststempel) Beschwerde erhob und zur Hauptsache geltend machte, seine Situation in Italien sei sehr schlecht, da er dort weder Unterkunft noch Essen habe und auf der Strasse leben müsse, dass er gleichzeitig anführte, zu Italien habe er keinen Bezug und er sei dort von der Polizei zum Verlassen des Landes aufgefordert worden, er könne jedoch nicht nach Algerien zurückkehren, da er dort zu zehn Jahren Gefängnis verurteilt worden sei und er zudem von hier aus seinen bedürftigen Vater unterstützen wolle (vgl. für die übrigen Vorbringen die Akten),
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, wobei das Gericht im Bereich der Wegweisungen aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen (Art. 64a AuG) endgültig entscheidet (vgl. Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. c Ziff. 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 richtet (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG oder die Spezialgesetzgebung – vorliegend das AuG – nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG), dass mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 49 VwVG), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 64a Abs. 2 AuG und Art. 52 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,
D-4871/2012 dass sich die angefochtene Verfügung auf Art. 64a AuG (Wegweisung aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen) stützt, dass bei dieser Ausgangslage im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig die Frage zu klären ist, ob das BFM zu Recht die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien verfügt hat, dass eine Wegweisungsverfügung gemäss Art. 64a Abs. 1 AuG den illegalen Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz und die Zuständigkeit eines anderen, an das Dublin-Assoziierungsabkommen gebundenen Staates für die Durchführung des Asylverfahrens voraussetzt, dass aufgrund der bisherigen Prozessgeschichte diese Voraussetzungen ohne weiteres erfüllt sind, da sich der Beschwerdeführer illegal in der Schweiz aufhält und die Zuständigkeit Italiens für seine Person in den vorerwähnten Asylverfahren bereits rechtskräftig festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer auch weiterhin weder über eine ausländerrechtliche Anwesenheitsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verfügt (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285; PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Uebersax/ Rudin/ Hugi Yar/ Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel 2009, Rz. 7.85 und 7.122 ff. mit weiteren Hinweisen), dass gleichzeitig die Zuständigkeit Italiens für seine Person nach wie vor gegeben ist, zumal Italien zum Rückübernahmeersuchen des BFM vom 24. August 2012 innert massgeblicher Frist keine Stellung genommen hat (vgl. dazu Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO i.V.m. Art. 64a Abs. 1 AuG), dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG entgegenstehen, da das Bundesamt eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn sich der Wegweisungsvollzug als nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich erweist (Art. 83 Abs. 1 AuG), dass Italien unter anderem Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) ist und vorliegend keine Hinweise darauf bestehen, Italien würde sich im Falle des Beschwerdeführers nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten, womit von der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist (Art. 83 Abs. 3 AuG),
D-4871/2012 dass daran auch die sinngemäss geltend gemachte Furcht vor einer Abschiebung nach Algerien nichts ändert, zumal keine konkreten Hinweise darauf bestehen, Italien würde im Falle des Beschwerdeführers allfälligen völkerrechtliche Vollzugshindernissen keine Beachtung schenken, dass in diesem Zusammenhang aufgrund der aktenkundigen Eurodac- Auszüge anzumerken ist, dass den italienischen Behörden die Herkunft des Beschwerdeführers aus Algerien längst bekannt ist, womit dieser Umstand im Falle einer zukünftigen Aus- oder Wegweisung aus Italien von den dortigen Behörden gebührend berücksichtig werden dürfte, dass im Weiteren von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen (Art. 83 Abs. 4 AuG), zumal der Beschwerdeführer offenkundig im Verlauf der letzten Jahre stets selbständig für seinen Unterhalt aufkommen konnte (bspw. als Kleiderverkäufer in Italien [vgl. act. A1 Ziff. 3, am Ende]) und er offenbar auch in der Lage war, eine ausgedehnte Reisetätigkeit zu entfalten respektive zu finanzieren, hat er doch eigenen Angaben zufolge im Verlauf der letzten Jahre Reisen unter anderem auch nach Belgien, Irland oder Frankreich unternommen, dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), zumal eine Rückführung nach Italien ansteht, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-4871/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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