Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D4865/2011 Urteil v om 7 . S ep t embe r 2011 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am _______, Bangladesh, c/o _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. August 2011 / N _______.
D4865/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bangladesh mit letztem Wohnsitz in B._______, sein Heimatland eigenen Angaben zufolge erstmals Ende Dezember 2002 verliess, am 24. März 2002 in die Schweiz einreiste und am 25. März 2002 hier ein erstes Asylgesuch stellte, dass das Bundesamt auf das erste Asylgesuch mit Verfügung vom 14. Mai 2002 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass für den Inhalt des ersten Asylverfahrens auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer ab Ende Dezember 2004 als verschwunden galt, dass er am 22. Februar 2011 von der Stadtpolizei C._______ verhaftet und in der Folge dem Empfangs und Verfahrenszentrum D._______ zugeführt wurde, dass er dort am 25. Februar 2011 ein zweites Asylgesuch in der Schweiz stellte und dazu am 10. März 2011 summarisch befragt wurde, dass er dabei geltend machte, er habe die Schweiz Ende Dezember 2004 in Richtung Italien verlassen und sei in der Folge von den italienischen Behörden nach Bangladesh ausgeschafft worden, dass er im Heimatland ein Geschäft eröffnet und davon gut habe leben können, dass er ab dem Jahr 2007 nebenbei für eine islamische Gruppierung namens Tabliq Jamat Gebetsveranstaltungen organisiert habe, worauf er von Anhängern der AwamiLeague verdächtigt worden sei, der Partei JamaateIslami anzugehören, dass die Leute der AwamiLeague ihn geschlagen, bedroht und von ihm die Zahlung von Schutzgeldern verlangt hätten,
D4865/2011 dass sie ihm mit einem Messer in den Rücken gestochen und die Zähne kaputtgeschlagen hätten, dass sie ausserdem mehrfach die Waren in seinem Geschäft sowie das Geld in der Kasse entwendet hätten, dass sich die Polizei geweigert habe, seine Anzeige entgegenzunehmen, dass die Anhänger der AwamiLeague ihn wegen der versuchten Anzeige erneut geschlagen hätten, worauf er eineinhalb Monate im Krankenhaus habe verbringen müssen, dass er aus diesem Grund am 25. Dezember 2010 erneut aus seinem Heimatland geflohen sei, dass er befürchte, bei einer Rückkehr nach Bangladesh umgebracht zu werden, dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. März 2011 für die Dauer des Verfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen wurde, dass das BFM am 18. August 2011 beabsichtigte, den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG ausführlich zu seinen Asylgründen anzuhören, dass die Anhörung jedoch vorzeitig abgebrochen werden musste, da der Beschwerdeführer den anwesenden Dolmetscher ablehnte, dass der Beschwerdeführer dabei vorbrachte, der Dolmetscher sei kein Bengali, spreche nicht Bengalisch und übersetze alles falsch, dass für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens weder Identitäts oder Reisepapiere noch anderweitige Beweismittel zu den Akten reichte, dass das BFM auf das (zweite) Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 25. August 2011 – eröffnet am 31. August 2011 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
D4865/2011 dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe anlässlich der direkten Bundesanhörung vorgebracht, er wolle einen Landsmann als Dolmetscher und lehne den vom BFM aufgebotenen Dolmetscher ab, dass der fragliche Dolmetscher zwar kein ethnischer Bengali sei, es sich bei ihm indessen um einen vom BFM geprüften, anerkannten und langjährigen Dolmetscher handle, welcher unter anderem die bengalische Sprache beherrsche, dass anlässlich der Anhörung keinerlei Anzeichen für Verständigungsprobleme zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dolmetscher erkennbar gewesen seien, was im Übrigen auch vom anwesenden Hilfswerkvertreter festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer trotz mehrmaligen Hinweises auf seine Mitwirkungspflicht durch sein Verhalten den Abbruch der Anhörung notwendig gemacht habe, dass er damit offensichtlich versucht habe, den Verlauf der Anhörung zu stören respektive eine Neuansetzung derselben zu erzwingen und so das Verfahren hinauszuzögern, dass er dadurch seine Mitwirkungspflicht schuldhaft in grober Weise verletzt und zu erkennen gegeben habe, dass er an einer Fortsetzung des Asylverfahrens nicht interessiert sei, weshalb ihm das Rechtsschutzinteresse abzusprechen sei, dass der Wegweisungsvollzug nach Bangladesh durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 5. September 2011 (Poststempel) anfocht und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventuell sei ihm infolge unzulässigen und unzumutbaren Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
D4865/2011 sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass auf die Beschwerdebegründung – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 6. September 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
D4865/2011 (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide nach Art. 32 – 35 AsylG, mit denen es das BFM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine materielle Begründetheit hin zu überprüfen, grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz demnach – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit damit die Gewährung von Asyl beantragt wird, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende auf andere Weise als den in Art. 32 Abs. 2 Bstn. a und b AsylG genannten Gründen ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft und in grober Weise verletzen (vgl. Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG), dass eine Verletzung der Mitwirkungspflicht dann als grob zu bezeichnen ist, wenn dadurch die Abklärung des Falles erheblich erschwert wird (vgl. EMARK 1995 Nr. 18), dass das Asylgesetz für einen Nichteintretensentscheid wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht im Übrigen keinen Vorsatz voraussetzt (vgl. EMARK 2000 Nr. 8), dass unter einer schuldhaften Mitwirkungspflichtverletzung im Gegensatz zur strafrechtlichen Terminologie eine solche zu verstehen ist, bei
D4865/2011 welcher die betreffende Person durch aktives Handeln zur Verletzung beiträgt oder ein Handeln unterlässt, das ihr aufgrund ihres Alters, ihrer Ausbildung, ihrer beruflichen und sozialen Stellung vernünftigerweise zugemutet werden kann, dass die Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers eine aktive Mitarbeit an der Feststellung des Sachverhalts verlangt, wozu insbesondere auch sein Erscheinen zu den Anhörungen und die Beantwortung der gestellten Fragen gehört (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer bereits in der Erstbefragung explizit auf die ihm obliegende Mitwirkungspflicht hingewiesen wurde sowie darauf, dass sich ein Missachten dieser Pflichten negativ auf den Asylentscheid auswirken könne (vgl. B6 S. 1), dass der Beschwerdeführer den Akten zufolge anlässlich der Direktanhörung erklärte, er verstehe den anwesenden Dolmetscher nicht und verlange die Beiziehung eines Dolmetschers bengalischer Ethnie, dass dem fraglichen Protokoll zufolge (vgl. B28) indessen davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe den Dolmetscher sehr wohl verstanden und dieser habe die Äusserungen des Beschwerdeführers korrekt übersetzt, was sich insbesondere auch aus der Bemerkung des anwesenden Hilfswerkvertreters ergibt (vgl. B28 S. 3), dass die Weigerung des Beschwerdeführers, die Anhörung mit dem (durchaus bengalisch sprechenden und demnach ausreichend qualifizierten) Dolmetscher nichtbengalischer Herkunft durchzuführen, somit nicht gerechtfertigt erscheint, dass es dem Beschwerdeführer vielmehr ohne weiteres zumutbar und möglich gewesen wäre, mit Hilfe des bei der Anhörung anwesenden Dolmetschers seine Asylgründe vorzubringen, dass es sich bei der Anhörung um eine wichtige Voraussetzung zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts handelt (vgl. EMARK 2003 Nr. 22 E. 4.a und b S. 142 f.), dass folglich das vorstehend dargelegte, unkooperative Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung, wodurch er die vorgesehene Verfahrenshandlung verhinderte, eine grobe und schuldhafte Verletzung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht darstellt,
D4865/2011 dass die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, weshalb darauf an dieser Stelle nicht näher einzugehen ist, dass das BFM somit zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG auf das (zweite) Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der im Bereich des Asylrechts vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
D4865/2011 (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass überdies keine konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Bangladesh droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass in Bangladesh im heutigen Zeitpunkt keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin als generell zumutbar zu bezeichnen ist, dass der Beschwerdeführer den Akten zufolge Elektriker ist, jedoch vor der Ausreise aus dem Heimatland mehrere Jahre lang ein Kosmetikgeschäft führte und damit gut leben konnte (vgl. B6 S. 2 und 6), dass davon auszugehen ist, er könne im Falle seiner Rückkehr erneut einer derartigen Erwerbstätigkeit nachgehen und so seinen Lebensunterhalt verdienen,
D4865/2011 dass er im Heimatland über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, welches ihn bei Bedarf unterstützen könnte, dass er in der Beschwerde geltend macht, er sei fast blind, könne kaum laufen und seine Zähne seien in einem desolaten Zustand, dass er jedoch im Verlauf des Asylverfahrens lediglich erwähnt hatte, seine Zähne seien kaputt (vgl. B6 S. 6), dass dem Verhaftrapport der Stadtpolizei Zürich vom 22. Februar 2011 zudem zu entnehmen ist, der Beschwerdeführer habe keine Verletzungen und benötige weder eine ärztliche Behandlung noch Medikamente (vgl. B1 S. 7), dass es dem Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen in der Beschwerde, wonach er an verschiedenen gesundheitlichen Problemen leide, demnach nicht gelungen ist, relevante medizinische Wegweisungsvollzugshindernisse glaubhaft zu machen, zumal er diesbezüglich keine Unterlagen (wie beispielsweise einen Arztbericht) zu den Akten reichte, dass nach dem Gesagten nicht zu erwarten ist, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Bangladesh in eine existenzbedrohende Situation geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt insgesamt als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 515), dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung demnach zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
D4865/2011 dass angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der Sache das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwies, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D4865/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: