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Bundesverwaltungsgericht 02.11.2016 D-4837/2016

2 novembre 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,526 mots·~18 min·1

Résumé

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Juli 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4837/2016 law/bah

Urteil v o m 2 . November 2016 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiber Christoph Basler.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), Nigeria, alle vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza, Consultation juridique pour étrangers, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Juli 2016 / N (…).

D-4837/2016 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine nigerianische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz im Heimatland in D._______, verliess ihr Heimatland eigenen Angaben gemäss im Juni 2003 und lebte anschliessend in Libyen. Sie reiste am 7. April 2013 in die Schweiz ein, wo sie am folgenden Tag zusammen mit ihrem Sohn um Asyl nachsuchte. A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 18. April 2013 im Empfangsund Verfahrenszentrum E._______ gab sie an, sie habe 2004 einen libyschen Staatsangehörigen geheiratet. Im Jahr 2010 habe sie Libyen wegen des Krieges verlassen und sich in Algerien und Marokko aufgehalten, von wo aus sie 2011 nach Spanien gelangt sei. Dort sei sie geblieben, bis sie in die Schweiz gekommen sei. Nigeria habe sie verlassen, weil ihre Familie kein Geld gehabt habe und von niemandem unterstützt worden sei. Im Jahr 2000 sei ihr Vater verstorben. Sie möchte ihre jüngeren Brüder unterstützen, damit diese die Schule besuchen könnten. Andere Probleme habe sie nicht gehabt. A.c Der Lebenspartner der Beschwerdeführerin und Vater ihres Sohnes B._______, der in der Schweiz bereits im Jahr 2012 ein Asylgesuch gestellt hatte, wurde im November 2012 nach Spanien zurückgeführt. Nachdem er mit der Beschwerdeführerin erneut in die Schweiz eingereist war, wurde er im April 2014 ein zweites Mal nach Spanien zurückgeführt. Da er nochmals in die Schweiz einreiste, verfügte das SEM im Februar 2015 wiederum seine Wegweisung aus der Schweiz und führte ihn im Mai 2015 zum dritten Mal nach Spanien zurück. A.d Das SEM hörte die Beschwerdeführerin am 18. Februar 2014 zu ihren Asylgründen an. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie habe ihr Heimatland im Alter von (…) Jahren verlassen, weil sie keine Zukunft für sich gesehen habe. Sie habe nicht zur Schule gehen können und keine Arbeit gehabt. Sie habe eine Ausbildung als (…) begonnen, die sie abgebrochen habe, da sie das „Lehrgeld“ nicht habe bezahlen können. Eine Dame habe zirka 60 Jungen und Mädchen nach Libyen gebracht, damit sie von dort aus nach Italien weiterreisen könnten, was aber nicht möglich gewesen sei. Sie habe Arbeit als Putzfrau gefunden und sei vier Jahre lang in Libyen geblieben. Manchmal habe sie ihre in Nigeria lebende Mutter angerufen, die ihr über ihre missliche Lage berichtet habe. Ihr mittlerweile fünfjähriger Sohn sei in Libyen geboren worden; sie habe dessen Vater 2008 in Libyen geheiratet.

D-4837/2016 A.e Am (…) brachte die Beschwerdeführerin ihre Tochter C._______ zur Welt. B. Mit Verfügung vom 8. Juli 2016 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Zugleich verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 8. August 2016 liess die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung aufzuheben und ihnen sei zufolge Unzumutbarkeit desselben die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurden der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Der Unterzeichnende sei ihnen als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. D. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, sofern die Beschwerdeführenden bis zum 8. September 2016 eine Bestätigung ihrer Fürsorgeabhängigkeit nachreichten; andernfalls hätten sie bis zu diesem Datum einen Kostenvorschuss zu leisten. Bei ungenutztem Fristablauf werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Zudem forderte er die Beschwerdeführenden – unter der Voraussetzung, dass sie eine Fürsorgebestätigung nachreichten – auf, bis zum 8. September 2016 mitzuteilen, ob sie am Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung festhielten, da ihr Rechtsvertreter mangels eines abgeschlossenen juristischen Studiums nicht als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet werden könne. Bei ungenutzter Frist werde davon ausgegangen, der Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung sei zurückgezogen. E. Am 1. September 2016 (Poststempel) wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführenden vom 30. August 2016 zugestellt.

D-4837/2016 F. F.a Der Instruktionsrichter übermittelte die Akten am 14. September 2016 zur Vernehmlassung an die Vorinstanz. F.b In seiner Vernehmlassung vom 16. September 2016 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. F.c Das Bundesverwaltungsgericht setzte die Beschwerdeführenden am 27. September 2016 von der vorinstanzlichen Vernehmlassung in Kenntnis. G. Das Bundesverwaltungsgericht zog die Akten des angeblichen Ehemannes der Beschwerdeführerin, F._______ (N […]), bei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerdeführerin und – durch sie vertreten – ihre Kinder haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

D-4837/2016 1.3 Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wurde angesichts des ungenutzten Ablaufs der mit Zwischenverfügung vom 8. September 2016 angesetzten Frist implizit zurückgezogen. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Zufolge der Antragstellung richtet sich die vorliegende Beschwerde ausschliesslich gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet somit die Frage, ob das SEM den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG), oder ob infolge Unzumutbarkeit desselben an Stelle des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44. Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG [SR 142.20]). 4. 4.1 Das SEM begründet seine Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin bei der BzP angegeben habe, vier Jahre lang die Schule besucht und danach drei Jahre lang im (…) ihrer Mutter gearbeitet zu haben. Des Weiteren habe sie angegeben, Nigeria im Juni 2003 verlassen und 2004 in „G._______“ (Libyen) geheiratet zu haben. Bei der Anhörung habe sie zuerst ebenfalls gesagt, sie sei 2003 ausgereist, später habe sie sich indessen korrigiert und gesagt, sie habe Nigeria 2008 verlassen und im gleichen Jahr in „H._______“ geheiratet. Ausserdem habe sie gesagt, sie habe die Schule nur ein Jahr lang besucht und während sechs Monaten eine Ausbildung zur (…) absolviert. Im Weiteren habe sie auch bezüglich der Namen und des Alters ihrer Geschwister bei der BzP andere Angaben als bei der Anhörung gemacht. Die erheblichen Widersprüche habe sie nicht auflösen können, weshalb die geltend gemachten Umstände unglaubhaft seien. Die Beschwerdeführerin habe gesagt, sie stamme aus D._______ (Bundesstaat I._______), wo in jüngerer Zeit keine Unruhen zu verzeichnen gewesen seien. Trotz teilweise starker Spannungen in bestimmten Regionen Nigerias herrschten keine landesweiten bürgerkriegsähnlichen Zustände und keine Situation allgemeiner Gewalt.

D-4837/2016 Angesichts der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Ausreisegründe sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin dem SEM Informationen bezüglich ihrer Identität und ihren Lebensbedingungen vorenthalte. Insbesondere habe sie ihre Identität weder belegt noch glaubhaft gemacht. Sie habe angegeben, einen Pass besessen zu haben, der sich bei ihrer Mutter befinde. Obwohl sie gesagt habe, sie stehe in telefonischem Kontakt mit ihrer Mutter, habe sie weder den Pass noch andere Identitätsbelege eingereicht. Bei der Anhörung habe sie angegeben, ihre Mutter und sie könnten das Internet nicht nutzen, was nicht überzeuge, da sie die Hilfe anderer Personen beanspruchen könnten. Da auch die Identität des Vaters ihrer Kinder nicht feststehe, sei nicht davon auszugehen, dass diese die libysche Staatsangehörigkeit besässen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass auch ihre Schwiegerfamilie in Nigeria lebe und sie unterstützen könne. Es sei nicht Sache der Asylbehörden, bei mangelnder Mitwirkung seitens der Gesuchstellenden nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu suchen. Es sei nicht anzunehmen, dass sie in Nigeria nicht über ein erweitertes familiäres Beziehungsnetz und nicht über eine gesicherte Wohnsituation verfüge. Es sei ihr zuzumuten, nach ihrer Rückkehr nach Nigeria eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen und auf diese Weise zum Lebensunterhalt der Familie beizutragen. Zudem habe sie die Möglichkeit, das Rückkehrhilfeprogramm Nigeria des SEM in Anspruch zu nehmen. Die beiden Kinder seien bisher in einem nigerianisch geprägten Umfeld aufgewachsen und in der Schweiz nicht derart sozialisiert, dass deren Wegweisung nach Nigeria als unzumutbar zu erachten sei. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die vom SEM festgestellten Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführerin könnten die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht in Frage stellen. Sie habe Nigeria im Alter von (…) Jahren verlassen und sei nun (…)-jährig. Die grösste Zeit ihrer Adoleszenz habe sie nicht in der Heimat verbracht, weshalb sie sicherlich Schwierigkeiten hätte, sich dort zu reintegrieren. Sie habe in Nigeria unter schwierigen Bedingungen gelebt und eine Rückkehr mit zwei kleinen Kindern würde sie in eine existenzbedrohende Situation bringen. Das SEM habe ihr Vorbringen, sie habe ihre Heimat aufgrund der schwierigen Lebensbedingungen verlassen, nicht in Zweifel gezogen. Nichts spreche dafür, dass sie zusammen mit dem Vater ihrer Kinder zurückkehren werde, der in Spanien ein Asylverfahren durchlaufe. Selbst wenn dies der Fall wäre, könnten sie sich in Libyen nur sehr schwer integrieren. Den Akten sei nicht zu entnehmen, dass sie in der Heimat über ein soziales und familiäres Beziehungsnetz verfüge. Sie habe keine gute Schulbildung und nicht genügend Berufserfahrung, um für sich und die Kinder aufzukommen.

D-4837/2016 Da sie sich alleine um die kleinen Kinder kümmern müsse, wäre es sehr schwierig, eine Arbeit zu finden. Der Vollzug der Wegweisung sei somit aus humanitären Gründen als unzumutbar zu erachten. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, die Beschwerdeführerin habe sich auch auf Beschwerdeebene nicht bemüht, ihre Identität sowie ihre familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation zu belegen oder glaubhaft zu machen. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 5.2 5.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Hinsichtlich des Beweismasses gilt, dass zumindest glaubhaft zu machen ist, dass eine konkrete Gefährdung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eintreten wird (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4). 5.2.2 An der Glaubhaftigkeit der Aussagen, die die Beschwerdeführerin zu ihrer persönlichen Situation, in der sie sich im Heimatland befunden habe, machte, sind erhebliche Zweifel anzubringen. Bei der BzP wurde die Beschwerdeführerin einleitend darauf aufmerksam gemacht, welche Themen und Fragen behandelt würden. Sie wurde auf ihre Mitwirkungspflicht und darauf hingewiesen, sie müsse die gestellten Fragen nach bestem Wissen beantworten. Widersprüchliche oder falsche Angaben wirkten sich negativ auf den Entscheid aus. Sie trage eine grosse Verantwortung für das, was sie sage, aber auch für das, was sie verheimliche. Sie müsse ihre Identität offenlegen und ihre Reise- und Identitätspapiere abgeben. Bei der BzP gab die Beschwerdeführerin an, sie habe eine vierjährige Schulbildung und drei Jahre lang als (…) gearbeitet, nachdem sie die Schule verlassen habe. Dies sei von 2001 bis 2003 gewesen. Der Laden habe ihrer Mutter gehört, der sie das verdiente Geld gegeben habe (vgl.

D-4837/2016 act. A6/14 S. 4). In Nigeria lebten ihre Mutter mit vier Geschwistern und Onkel und Tanten väterlicherseits, die sie lange Zeit nicht mehr gesehen habe (vgl. act. A6/14 S. 5). Ihr Reisepass befinde sich bei ihrer Mutter, ihre Geburtsurkunde sei in Nigeria und die Heiratsurkunde in Libyen. Sie habe bisher nichts unternommen, um die Identitätspapiere zu beschaffen, Nigeria sei weit weg und sie könne das nicht in zwei Tagen tun. Sie wisse nicht, was sie tun könne, um die gewünschten Dokumente zu beschaffen (vgl. act. A6/14 S 6). Später sagte sie, sie könne den Pass beibringen, benötige aber Zeit dazu (vgl. act. A6/14 S. 9). Im weiteren Verlauf der BzP erklärte sie, sie habe Nigeria am 15. Juni 2003 verlassen. 2011 sei sie in Spanien angelangt, wo sie in J._______ bei K._______ untergebracht worden sei. Dort sei sie geblieben, bis sie in die Schweiz gekommen sei. Ihr Mann sei 2012 alleine in die Schweiz gereist, weil sie krank und im Spital gewesen sei. Sie habe in Spanien nicht um Asyl nachgesucht (vgl. act. A6/14 S. 7). Im Rahmen der Anhörung machte sie geltend, sie besitze nur den Reisepass, der sich aber in Nigeria bei ihrer Mutter befinde. Sie habe Nigeria 2003 im Alter von (…) Jahren verlassen. Auf Nachfrage korrigierte sie sich, sie habe Nigeria 2008 verlassen (vgl. act. A30/16 S. 2 f.). Sie habe letztmals am Tag vor der Anhörung mit ihrer Mutter gesprochen (vgl. act. A30/16 S. 4). Wenn man ihr eine Adresse gebe, könne ihre Mutter eine Kopie des Reisepasses schicken. Weder ihre Mutter noch sie wüssten aber, wie man das Internet bediene (vgl. act. A30/16 S. 5). Des Weiteren sagte sie, sie habe die Schule nur ein Jahr lang besucht und bei einer Dame, die einen (…) gehabt habe, gelernt. Sie habe indessen nicht die finanziellen Mittel besessen, um die dreijährige Lehrzeit zu bezahlen. Das Geld, das sie verdient habe, habe sie der Dame gegeben (vgl .act. A30/16 S. 9 f.). Ihr Ehemann sei später als sie nach Spanien gekommen, nach seiner Ankunft hätten sie aber fast zwei Jahre lang zusammengelebt. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen steht fest, dass sich die Beschwerdeführerin bis heute nicht bemüht hat, ihre Identität zu belegen, obwohl es ihr objektiv gesehen ohne weiteres möglich gewesen wäre, sich von ihrer Mutter ihren Reisepass und ihre Geburtsurkunde senden zu lassen. Ihre Erklärungsversuche, Nigeria sei weit weg und ihre Mutter und sie kämen mit dem Internet nicht zurecht, vermögen ihre Untätigkeit nicht zu erklären. Sie hat demnach die ihr gesetzlich obliegende Mitwirkungspflicht verletzt (vgl. Art. 8 AsylG). Sie hat auch zu ihren Lebensumständen im Heimatland in mehrfacher Hinsicht voneinander abweichende Aussagen gemacht, indem sie widersprüchliche Angaben zur Dauer ihres Schulbesuchs und ihrer Arbeitstätigkeit machte. Ihre Erklärung bei der Anhörung, sie habe

D-4837/2016 die im BzP-Protokoll stehenden Aussagen nicht gemacht (vgl. act. A30/16 S. 10), vermag nicht zu überzeugen, versicherte sie doch bei der BzP, sie verstehe den Dolmetscher gut, und bestätigte sie unterschriftlich, das Protokoll entspreche ihren Aussagen und der Wahrheit, nachdem es ihr zurückübersetzt worden war (vgl. act. A30/16 S. 2 und S. 10). Ebenso voneinander abweichende Angaben machte die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Namen und des Alters ihrer Geschwister. Schliesslich machte sie widersprüchliche Aussagen zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Nigeria und zum Jahr, in dem sie sich in Libyen verheiratet habe. Ihre Angaben zu ihrem vierjährigen Aufenthalt in diesem Land waren zudem äusserst vage, konnte sie doch weder ihre Adresse noch das Quartier, in dem sie gewohnt habe, angeben (vgl. act. A6/14 S. 7). Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben nicht Arabisch spricht, da sie vier Jahre lang in Libyen und ein Jahr lang in Marokko gelebt haben und seit vielen Jahren mit einem arabisch-sprachigen Mann verheiratet gewesen sein will. Die beigezogenen Akten des angeblichen Ehemannes der Beschwerdeführerin vermögen die vorstehend gemachten Feststellungen nicht zu relativieren. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass dieser gegenüber den spanischen Behörden geltend machte, er sei ledig und kinderlos (vgl. act. A14/1). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den schweizerischen Asylbehörden angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin weder ihre Identität nachwies noch übereinstimmende und überzeugende Angaben zu ihrer persönlichen Situation in Nigeria machte, nur schwer möglich ist, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs detailliert zu prüfen. 5.2.3 In Nigeria herrscht keine Situation landesweiter allgemeiner Gewalt. In einzelnen Regionen sind zum Teil erhebliche Spannungen zu verzeichnen, doch finden diese Auseinandersetzungen punktuell statt und sind lokal beschränkt. Der Vollzug der Wegweisung nach Nigeria ist deshalb nicht als generell unzumutbar zu qualifizieren. 5.2.4 Die Beschwerdeführerin stammt nach eigenen Angaben aus D._______, wo bis zu ihrer Ausreise aus Nigeria lebte (vgl. act. A6/14 S. 3 f.). Alle ihre Geschwister, ihre (wiederverheiratete) Mutter sowie mehrere Onkel und Tanten leben in Nigeria (vgl. act. A6/14 S. 5). Sie verfügt damit über ein familiäres Beziehungsnetz und wird nach einer Rückkehr nicht auf sich allein gestellt sein. Aufgrund ihrer unglaubhaften Angaben zu ihrem

D-4837/2016 familiären Umfeld und ihrer Lebensgeschichte vermag ihr Vorbringen, sie habe in Nigeria in grosser Armut gelebt und keinerlei Perspektiven gehabt, nicht zu überzeugen. Die Beschwerdeführerin ist jung und offenbar gesund – jedenfalls geht aus den Akten nichts hervor, was diesbezüglich zu einem anderen Schluss führen könnte. Sie hat zwar geltend gemacht, sie habe sich in Spanien in Spitalpflege begeben müssen, da sie unter Bauchschmerzen gelitten habe (vgl. act. A30/16 S. 15), unter denen sie immer noch leide. Sie reichte aber in der Folge keine Arztberichte ein, obwohl sie vom SEM dazu aufgefordert worden war (vgl. act. A30/16 S. 17). Auch bezüglich ihrer Kinder bestehen keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen. Auch wenn die Situation der Beschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter in Nigeria nicht einfach sein wird, ist zu erwarten, dass sie sich in ihrem Heimatland eine neue Existenz wird aufbauen können. Schliesslich ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Rückkehrhilfe der Schweiz (Art. 93 AsylG) in Anspruch zu nehmen, was ihr den Wiedereinstieg in Nigeria ebenfalls erleichtern könnte (vgl. Art. 62 ff. der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Im Übrigen ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). 5.2.5 Ergänzend ist festzuhalten, dass die (…) Tochter und der (…) Sohn aufgrund ihres Alters noch stark an ihre Mutter als wichtigste Bezugsperson gebunden sind. Eine Übersiedelung nach Nigeria mit ihrer Mutter wird somit nicht zu einer Entwurzelung führen, da bei einem (…) und auch bei einem (…) Kind noch nicht von einer bestehenden Verwurzelung in einem fremden Land ausgegangen werden kann. In Nigeria leben die Grossmutter und Geschwister und Halbgeschwister ihrer Mutter sowie weitere Verwandte, was eine rasche Integration der Kinder im Familienverband gewährleistet. Eine Rückkehr der Kinder mit ihrer Mutter nach Nigeria dient ohne weiteres dem Wohl der Kinder. 5.3 Das SEM hat demnach im Ergebnis den Wegweisungsvollzug zu Recht als zumutbar erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG). Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen weiter einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist im Übrigen hinreichend erstellt, weshalb der Antrag, die Sache sei zur weiteren Instruktion an das SEM zurückzuweisen, abzuweisen ist.

D-4837/2016 5.4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Zwischenverfügung vom 25. August 2016 unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt und ein solcher Beleg nachgereicht wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4837/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Christoph Basler

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