Abtei lung IV D-4833/2007 {T 0/2} Urteil vom 24. Juli 2007 Mitwirkung: Richter Bendicht Tellenbach, Gérard Scherrer, Martin Zoller, Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel A._______, alias B._______, Kamerun, vertreten durch Jeannette Vögeli Turay, Thurgauer Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, Bahnhofstrasse 2, Postfach 2136, 8280 Kreuzlingen, Beschwerdeführerin gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 5. Juli 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin gelangte am 7. Mai 2007 auf dem Luftweg auf den Flughafen Zürich-Kloten, wo sie tags darauf unter den Personalien B._______, Kamerun, ein Asylgesuch stellte. Sie gab dabei einen auf diese Identität und mit ihrer Fotografie versehenen kamerunischen Reisepass ab, welcher gemäss einer Untersuchung durch den Fachdienst Grenzkontrolle/Ausweisprüfung der Flughafenpolizei vom 9. Mai 2007 keine objektiven Fälschungsmerkmale aufweist. B. Am 9. Mai 2007 wurde die Beschwerdeführerin durch die Flughafenpolizei zu ihren Personalien und dem Reiseweg befragt. Dabei gab sie an, sie heisse in Wirklichkeit A._______, sei am C._______ geboren und kamerunesische Staatsangehörige. Sie habe am Vortag das Personalienblatt mit anderen Angaben ausgefüllt, weil sie traumatisiert und konfus gewesen sei, nachdem man sie im Flughafen angehalten habe. Den auf B._______ lautenden Reisepass habe sie im November 2006 von einem ihr nicht näher bekannten Mann erhalten, den sie in der Kirche getroffen und bei welchem sie das Dokument im Februar oder März 2006 bestellt habe. Sie habe dafür ebenso nichts bezahlen müssen, wie für das Flugticket nach Europa, welches sie von einem anderen 'guten Samariter', den sie auch nicht näher oder namentlich kenne, aus Mitleid wegen ihrer Schwierigkeiten mit den Brüdern ihres verstorbenen Ehemannes erhalten habe. Sie werde versuchen, sich ihren Geburtsschein sowie diejenigen ihrer beiden Kinder zustellen zu lassen. C. Am 10. Mai 2007 mandatierte die Beschwerdeführerin ihre Rechtsvertreterin. D. Am 11. Mai 2007 gingen bei der Flughafenpolizei per Telefax zwei Geburtsscheine – betreffend zwei Kinder – sowie das Fragment eines weiteren Geburtsscheines – mit der Nummer D._______ und auf den Namen A._______ lautend – ein. E. Am 15. Mai 2007 befragte das Bundesamt die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer Rechtsvertreterin zu den Asylgründen. Die Beschwerdeführerin machte dabei im Wesentlichen geltend, sie habe seit dem Tod ihres Ehemannes, welcher am 10. Februar 2001 an Aids gestorben sei, Schwierigkeiten mit dessen Familie erhalten. Der jüngere Bruder ihres verstorbenen Ehemannes habe sie nämlich nach dessen Tod heiraten wollen, was sie jedoch abgelehnt habe, weil sie diesen Schwager früher selber grossgezogen habe und ihn als ihr eigenes Kind betrachte. In der Folge hätten die Brüder ihres Ehemannes begonnen, sie zu bedrohen und hätten das Haus zerstört, welches sie geerbt und in welchem sie mit ihren Kindern gelebt habe. Sie habe daher ihre Kinder bei Verwandten unterbringen und selber in einer Kirche in X._______ Zuflucht suchen müssen. Dort habe sie jedoch auch nicht in Ruhe leben können, da ihre Schwäger sie ständig bedroht hätten. Der Jüngste, welchen sie als neuen Ehemann abgelehnt habe, habe immer wieder Gruppen gebildet, um sie zu behelligen, sobald sie die Kirche verlassen habe. Sie sei geschlagen worden und man habe versucht, sie auf offener Strasse zu vergewaltigen. Sie habe zwar im Jahre 2003 zwei- oder dreimal nacheinander bei der Polizei um Hilfe nachgesucht, diese jedoch nicht erhalten, weil sie kein Bestechungsgeld habe zahlen wollen; seither habe sie es nicht mehr versucht.
3 Schliesslich habe sie sich nach sechs Jahren – in welchen sie stets auf eine Verbesserung der Situation gehofft habe – zur Ausreise aus dem Heimatstaat entschieden, da sie um ihr Leben gefürchtet und wegen Fehlens eines tragfähigen familiären Netzes auch keine innerstaatliche Ausweichalternative gesehen habe. F. Am 16. Mai 2007 ging bei der Flughafenpolizei per Telefax der integrale Geburtsschein mit der Nummer D._______ ein. G. Auf Ersuchen des Bundesamtes vom 16. Mai 2007 hin vertrat das Uno-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) in seiner am 21. Mai 2007 abgegebenen Stellungnahme gemäss Art. 23 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) die Auffassung, dass eine drohende Verfolgung der Beschwerdeführerin nicht offensichtlich ausgeschlossen werde könne. In der Folge bewilligte das BFM der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 21. Mai 2007 die Einreise in die Schweiz zur Fortsetzung des Asylverfahrens, worauf sie dem Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen zugeführt wurde. H. Am 31. Mai 2007 übermittelte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin dem BFM per Telefax eine Kopie einer Identitätskarte, lautend auf den Namen A._______ und am Vortag per Telefax bei der Rechtsvertretung eingegangen, und stellte die Nachrechnung des Originaldokumentes nach dessen Erhalt in Aussicht. I. Am 12. Juni 2007 fand im EVZ Kreuzlingen die summarische Anhörung zu Herkunft, Reiseweg und Asylgründen statt, zu welcher auch die Rechtsvertreterin eingeladen wurde, die allerdings auf ihre Anwesenheit verzichtete. Die Beschwerdeführerin gab dabei im Wesentlichen an, sie habe nach dem Tod ihres Ehemannes im Jahre 2001 'ein Wenig überall' gewohnt, so im Quartier E._______ in X._______ und in einer Kirche, von welcher sie unterstützt worden sei; sie sei jedoch auch oft in ihr früheres Wohnquartier zurückgekehrt, um Leute zu besuchen. In ihrem Heimatstaat lebten noch ihr Bruder (in Y._______) und ihre Schwester (in X._______). Ausser dem Reisepass, welcher ihre Fotografie trage, aber nicht auf ihre Personalien laute, habe sie nie ein solches Dokument besessen. Sie besitze jedoch eine Identitätskarte, welche ihr derzeit in die Schweiz nachgeschickt werden sollte. J. Am 19. Juni 2007 erfolgte eine Direktanhörung durch das BFM gemäss Art. 29 Abs. 4 AsylG. Die Rechtsvertreterin war auch zu dieser Befragung eingeladen worden, verzichtete jedoch auf eine Teilnahme. Die Beschwerdeführerin gab dabei hinsichtlich der in Aussicht gestellten Einreichung des Originals ihrer Identitätskarte an, ihre Tochter habe dieses Dokument versehentlich ins Wasser geworfen. Man habe aber beim Kommissariat 'einen Stempel machen' lassen, um die Echtheit ihrer Karte zu bestätigen; diese Bestätigung sei unterwegs in die Schweiz. Zur Begründung ihres Asylgesuches führte die Beschwerdeführerin sodann im Wesentlichen aus, sie sei in ihrem Heimatstaat von der Familie ihres verstorbenen Ehemannes bedroht worden, nachdem sie sich geweigert habe, ihren jüngsten Schwager zu heiraten. Sie habe sich von ihren Kindern – welche sich seit dem Jahre 2003 oder 2004 bei der Mutter einer Freundin beziehungsweise ihrer jüngeren Schwester befänden – trennen müssen und hauptsächlich in einer Kirche gelebt. Man habe ihr Haus zerstört und sie seit ungefähr dem Jahre 2003 rund zehnmal auf dem Weg in die Stadt geschlagen und gewürgt und im Dezember 2006 versucht, sie zu vergewaltigen. Die Polizei, an welche sie sich gewendet habe,
4 habe nichts unternommen, da sie von ihren Schwägern bestochen worden sei. Diese Zustände hätten einige Jahre angedauert, bis ihr die Kirchenmitglieder geholfen hätten, das Land zu verlassen. Sie habe im März oder April 2006 einem Mann Portraitfotografien von sich gegeben und habe nach ca. sechs bis sieben Monaten unter anderem den Reisepass erhalten, welchen sie im Asylverfahren abgegeben habe. Hier in der Schweiz gehe es ihr gut, allerdings leide sie, wie bereits in Kamerun, an einer Sinusitis (Nasennebenhöhlenentzündung). K. Die Beschwerdeführerin wurde in der Folge am 22. Juni 2007 ärztlich untersucht. Der behandelnde Arzt diagnostizierte der Beschwerdeführerin dabei den Verdacht auf eine chronische Sinusitis, verschrieb ihr einen Nasenspray und stellte in seinem Bericht vom 22. Juni 2007 fest, die Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin sei gegeben. L. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 5. Juli 2007 trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch hielt es zusammenfassend fest, die Beschwerdeführerin habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben und keine entschuldbaren Gründe dafür glaubhaft gemacht; sie erfülle zudem die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien in ihrem Fall aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich. M. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 16. Juli 2007 an das Bundesverwaltungsgericht focht die Beschwerdeführerin die Verfügung des BFM vom 5. Juli 2007 an, beantragte deren Aufhebung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung ihres Asylgesuches, beziehungsweise die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls oder die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin gleichzeitig das Original des Geburtsscheins Nr. D._______, ein 'Certificat de Nationalité' vom 20. Juni 2007 sowie die Kopie einer Identitätskarte zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
5 SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM, welche gestützt auf das AsylG erlassen wurden; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Zoff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Die vorliegend zu beurteilende Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs). Die Verfügung bildet als Anfechtungsgegenstand in der Bundesverwaltungsrechtspflege den äusseren Rahmen, innerhalb welchem die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung unterbreiten können. Der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand darf nicht über den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. CHRISTOPH AUER, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der Verwaltungsgerichtes Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149). Werden Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), mit Beschwerde angefochten, so ist dementsprechend einzig zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz ist mit anderen Worten darauf beschränkt, im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Mit dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG hat der Gesetzgeber indes ein Summarverfahren geschaffen, in welchem über das Bestehen beziehungsweise Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007, insbesondere E. 5.6.5). Dementsprechend ist im Beschwerdeverfahren auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand (vgl. BVGE a.a.O. E. 2.1). Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zudem in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 14a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) materiell zur Sache zu äussern hat.
6 2.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor dem Bundesamt teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Damit ist sie zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 2.3 Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von 5 Arbeitstagen in gültiger Form eingereicht (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Demzufolge ist auf diese einzutreten. 3. Die vorliegende Beschwerde ist – wie nachstehend ausgeführt – offensichtlich unbegründet, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG). 4. 4.1 Der Begriff "Reise- oder Identitätspapiere", wie er in der revidierten Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG verwendet wird, ist mit Rücksicht auf die Zielsetzung der auf den 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Gesetzesänderung in einem engen Sinne zu verstehen. Es fallen darunter diejenigen Dokumente, welche sowohl eine zweifelsfreie Identifizierung als auch die Rückschaffung ohne (grossen) administrativen Aufwand ermöglichen. Diesen beiden Anforderungen genügen in der Praxis regelmässig Reisepässe und Identitätskarten. Allgemein sollen von der neuen Formulierung insbesondere jene Ausweise erfasst werden, die primär zum Zweck des Identitätsnachweises durch die heimatliche Behörde ausgestellt worden sind, zumal nur dann die Überprüfung der Identität vor der zu erfolgenden Ausstellung sichergestellt ist. Nach diesem – engen – Verständnis müssen demnach Identitätspapiere vorliegen, die jemanden als bestimmte Person ausweisen beziehungsweise die Identität nachweisen. Es genügt demgegenüber nicht, dass ein Schriftstück jemanden als einen in einer bestimmten Angelegenheit Berechtigten ausweist, weil in solchen Fällen die Identität nicht Inhalt des Nachweises ist und demnach auch nicht zweifelsfrei feststeht. Unter diesen Voraussetzungen können neben den klassischen Identitätskarten auch andere Ausweise taugliche Identitätspapiere darstellen, wie zum Beispiel ein Inlandpass. Andere Ausweise, die zwar Hinweise auf die Identität geben, jedoch in erster Linie einem anderen Zweck dienen, wie die Bestätigung namentlich der Fahrfähigkeit, der Berufsfähigkeit, einer Geburt zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort, des Schulbesuches oder -abschlusses, stellen dagegen keine Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG dar. Schliesslich ist hinsichtlich der Qualität der Dokumente zu fordern, dass sie nur schwer zu fälschen sind (vgl. zum Ganzen zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-2279/2007 vom 11. Juli 2007 E. 4-6). 4.2 Der unveränderte Begriff der "entschuldbaren Gründe" im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG ist im Sinne der Praxis zum bisherigen Recht zu verstehen (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 3.2, EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.). 4.3 Entgegen der von der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeeingabe vom 16. Juli
7 2007 vertretenen Ansicht wurde ferner nicht nur in Bezug auf die Qualität der abzugebenden Identitätspapiere, sondern auch hinsichtlich der Beweismassanforderungen und des zulässigen Prüfungsumfangs mit der Neuformulierung des Nichteintretensgrundes der Papierlosigkeit eine Verschärfung beabsichtigt. Der Gesetzgeber hat mit der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG ein Summarverfahren geschaffen, in welchem über das Bestehen beziehungsweise das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell befunden wird, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist. Einzutreten ist auf das Asylgesuch dann, wenn bereits auf Grund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG offensichtlich erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Demgegenüber ist auf das Asylgesuch nicht einzutreten, wenn bereits auf Grund einer ebenso summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt. Die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft kann sich dabei aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, genauso aber auch aus der fehlenden Asylrelevanz ergeben. Kann auf Grund einer summarischen Prüfung nicht abschliessend festgestellt werden, ob die asylsuchende Person offensichtlich Flüchtling ist oder offensichtlich nicht Flüchtling ist, ist auf das Asylgesuch zwecks weiterer im ordentlichen Verfahren vorzunehmender Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft einzutreten (vgl. zum Ganzen zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 3-5). 5. 5.1 Zur Bestätigung der von ihr angegebenen Identität reichte die Beschwerdeführerin einen Geburtsschein, ein Certificat de Nationalité und die Kopie einer Identitätskarte zu den Akten. Dabei handelt sich jedoch nach den vorstehenden Erläuterungen (vgl. E. 4.1) klarerweise nicht um Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG. Eine einwandfreie Feststellung der Identität wird damit nicht ermöglicht, weil einerseits die Identitätskarte lediglich als für Manipulationen anfällige Kopie vorliegt und andererseits weder der Geburtsschein noch das gestützt auf diesen ausgestellte Certificat de Nationalité das erforderliche Mass an Fälschungssicherheit aufweisen. Eine zweifelsfreie Identifikation der Beschwerdeführerin lässt sich mit diesen Dokumenten nicht vornehmen, zumal sie im Asylverfahren zunächst eine andere Identität angegeben und einen auf diese Identität lautenden Reisepass eingereicht hat, welcher keine objektiven Fälschungsmerkmale aufweist. Entschuldbare Gründe für das Nichteinreichen eines Reise- oder Identitätspapieres innerhalb von 48 Stunden seit der Gesuchseinreichung sind nicht gegeben. So ist zum einen nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Beschwerdeführerin einen auf eine andere Identität lautenden Reisepass ausstellen liess, da sie nach eigenen Angaben keinerlei Probleme mit den Behörden ihres Heimatstaates hatte. Zum anderen erscheint im Zusammenhang mit der Identitätskarte das Vorbringen, wonach sie der im erstinstanzlichen Verfahren mehrmals in Aussicht gestellten Einreichung des Originaldokumentes letztlich doch nicht nachkommen könne, weil ihre Tochter dieses versehentlich ins Wasser geworfen habe (vgl. Akte A40, S. 2),
8 im Gesamtkontext ihres bisherigen Verhaltens wenig plausibel. 5.2 Aus den Akten ist ferner zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin einerseits die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt und in ihrem Fall ebenso offensichtlich – wie sich auch noch aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt – keine Wegweisungsvollzugshindernisse bestehen. Das BFM hat in seiner Verfügung vom 5. Juli 2007 zu Recht darauf hingewiesen, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin, welche trotz ständiger Behelligungen während mehrerer Jahre an einem Ort verblieben sei, wo sie ihren Peinigern ausgeliefert gewesen sei, realitätsfremd und der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechend erscheine, weshalb ihre Vorbringen nicht glaubhaft seien; zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher auf die Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. In den Erwägungen des BFM weist nichts darauf hin, dass das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft und das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen nicht offensichtlich gewesen wären, mit der Konsequenz, dass das BFM in dieser Hinsicht eine nicht bloss summarische materielle Prüfung hätte vornehmen müssen. Daran ändert auch der Einwand der Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 16. Juli 2007 nichts, wonach das UNHCR in seiner Stellungnahme vom 21. Mai 2007 in ihren Vorbringen Hinweisen auf eine Verfolgung erkannt habe. Diese Stellungnahme des UNHCR richtete sich indessen gegen die ihm vom BFM unterbreitete Einschätzung, wonach die Beschwerdeführerin – unbesehen der Frage der Glaubhaftigkeit – die Flüchtlingseigenschaft allein schon deswegen offensichtlich nicht erfülle, weil ihre Vorbringen keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstelle. Das UNHCR stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, eine mögliche geschlechtsspezifische Verfolgung bedürfe näherer Prüfung. Die Beschwerdeführerin erhielt deshalb die Bewilligung zur Einreise und Zuweisung in das Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen. Aufgrund der dort vom BFM durchgeführten einlässlichen Anhörung hat sich indessen ergeben, dass die Beschwerdeführerin (im Sinne des unter vorstehender E. 4.3. dargelegten, nach revidiertem Asylgesetz geltenden Prüfungsmasstabes) die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht erfüllt, da die Vorbringen klarerweise unglaubhaft sind. Über die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen hinaus ist zudem festzuhalten, dass die geltend gemachten Vorbringen auch offensichtlich nicht asylrelevant sind, da sich die Beschwerdeführerin gegen die angeblichen Übergriffe seitens der Familie ihres verstorbenen Ehemannes durchaus an die zuständigen kamerunischen Behörden hätte wenden können; daran ändert auch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte angebliche Untätigkeit der lokalen Polizei nichts, da sie sich gegen diese – gegebenenfalls mit Unterstützung ihrer Kirchenmitglieder und anwaltlicher Vertretung – bei höherer Stelle hätte zur Wehr setzen können. Schliesslich bestehen keine Anzeichen dafür, dass das BFM zusätzliche sachliche oder rechtliche Abklärungen hätte treffen müssen, um zur Erkenntnis zu gelangen, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und keine Wegweisungsvollzugshindernisse bestehen. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für ein Nichteintreten auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG gegeben waren. Das BFM ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten.
9 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG; SR 142.20]). 6.2 Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Beschwerdeführerin kann sich auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). Ihre Wegweisung aus der Schweiz steht somit im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen. 6.3 Es bleibt zu prüfen, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme nach ANAG zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG). 6.4 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin ins Heimatland ist unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zulässig im Sinne von Art. 14a Abs. 3 ANAG, weil – wie oben stehend bereits ausgeführt – offensichtlich keine Menschenrechtsverletzungen drohen und ebenso offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht. Alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in Kamerun lässt sich sodann ebenfalls kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten. 6.5 Unter Berücksichtigung der allgemeinen Sicherheitslage in Kamerun sind ferner keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG ausgesetzt wäre. Angesichts der dort aktuell herrschenden Situation kann ein Wegweisungsvollzug nach Kamerun als generell zumutbar erachtet werden. Ferner sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die die Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Kamerun als unzumutbar erscheinen lassen würden. In den Akten deutet nichts darauf hin, dass die Beschwerdeführerin desfalls aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. So ist sie – abgesehen von einem Sinitusleiden – gesundheitlich offenbar nicht eingeschränkt. Zudem wurde sie in ihrem Heimatstaat von den Mitgliedern ihrer Kirche bereits seit Jahren materiell unterstützt und verfügt darüber hinaus in der Person eines Bruders und einer Schwester
10 über zwei Bezugspersonen, an die sie sich nach ihrer Rückkehr im Bedarfsfall wenden kann. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der gegenüber der Beschwerdeführerin angeordneten Wegweisung somit auch individuell als zumutbar zu bezeichnen. 6.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), so dass sich der Vollzug der Wegweisung auch als möglich erweist (Art. 14a Abs. 4 ANAG). 6.7 Insgesamt ist der durch das BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Das BFM hat den Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1-4 ANAG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]); das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Rechtsbegehren in der Beschwerdeeingabe vom 19. Juli 2007 als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen sind. (Dispositiv nächste Seite)
11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen, mit deren Akten (vorab per Telefax) Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel Versand am: