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Bundesverwaltungsgericht 04.08.2009 D-4832/2009

4 août 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,261 mots·~6 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Texte intégral

Abtei lung IV D-4832/2009/dcl {T 0/2} Urteil v o m 4 . August 2009 Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. A._______ Guinea-Bissau, B._______ Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Juli 2009 / N_______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4832/2009 Das Bundesverwaltungsgericht, in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 25. Juni 2009 ohne Einreichung von Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er im C.______ am 8. Juli 2009 einer Erstbefragung unterzogen und am 21. Juli 2009 nach Art. 29 Abs. 1 AsylG angehört wurde, dass er dabei unter anderem angab, aus Guinea-Bissau zu stammen, dass sein Vater, im Sicherheitsdienst von D.______als Adjutant tätig gewesen, seit dessen Ermordung im März 2009 aus Furcht vor Behelligungen durch Angehörige des Militärs das Haus kaum mehr verlassen könne und auch er, der Beschwerdeführer, bedroht worden sei beziehungsweise Behelligungen befürchte, weshalb er sich zur Ausreise entschlossen habe, D-4832/2009 dass er anfangs Mai 2009 ohne Identitätspapiere in Begleitung eines Mannes mit dem Auto nach Dakar in Senegal gereist und von dort mit einem Schiff zu einem ihm unbekannten Ort in Italien und schliesslich mit dem Zug in die Schweiz gelangt sei, dass er nie Identitätspapiere, sondern lediglich einen Schülerausweis besessen habe und auf seiner Reise in die Schweiz nie kontrolliert worden sei (vgl. A1 S. 3 und 7), dass für weitere Einzelheiten auf die vorinstanzlichen Akten verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung im C.______ bis zum jetzigen Zeitpunkt keine Identitätspapiere eingereicht hat, dass das BFM mit – gleichentags eröffnetem – Entscheid vom 27. Juli 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer mit auf den 28. Juli 2009 datierter, zuhanden der Schweizerischen Post am 29. Juli 2009 aufgegebener Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid sinngemäss Beschwerde erhob, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), D-4832/2009 dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist, wobei auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. Art. 111a Abs. 2 AsylG und 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass das Bundesamt offensichtlich zu Recht zum Schluss gelangt ist, der Beschwerdeführer mache angesichts der unglaubhaften angeblichen Reiseumstände und der teils widersprüchlichen, teils unsubstanziierten Angaben keine entschuldbaren Gründe für das versäumte Einreichen von Identitätsdokumenten geltend, D-4832/2009 dass hierzu auf die zutreffenden Erwägungen des Bundesamtes verwiesen werden kann, zumal der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde lediglich erneut geltend macht, nie Identitätspapiere besessen zu haben, da dies in seinem Heimatstaat nicht nötig sei, eine Behauptung, die als realitätsfremd zu erachten ist, dass sich auch die übrigen diesbezüglichen Erklärungen in der Beschwerdeschrift in einer Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Angaben erschöpfen, dass im Weiteren die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Vorbringen, wegen seines Vaters Behelligungen durch Militärangehörige zu befürchten, wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, widersprüchlich ausgefallen sind, dass hinsichtlich näherer Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, zumal in der Beschwerde auf diese nicht näher eingegangen wird, dass auch keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 AsylG notwendig erscheinen, dass das Bundesamt somit zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass, befindet sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung, die Anordnung einer Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] / EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG), D-4832/2009 dass der Vollzug der Wegweisung des jungen, nach eigenen Angaben gesunden Beschwerdeführers als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 83 AuG zu erachten ist, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt, dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-4832/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (....) - das BFM (...) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand am: Seite 7

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