Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 12.07.2010 D-4829/2010

12 juillet 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,169 mots·~11 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Texte intégral

Abtei lung IV D-4829/2010 law/mah/cvv {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . Juli 2010 Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Sarah Mathys. A.__________, geboren (...), Serbien, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Juni 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4829/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger albanischer Ethnie aus B.__________ (Gemeinde C.__________), seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 15. Juni 2009 verliess und via Österreich am 17. Juni 2009 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass das BFM am 24. Juni 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte und ihn am 2. Dezember 2009 einlässlich zu den Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuchs geltend machte, er habe während des Kosovo-Krieges mit Freunden für die Ushtrisë Clirimtare për Preshevë, Medvegjë dhe Bujanoc (UCPMB, zu deutsch: Befreiungsarmee von Presevo, Medvedja und Bujanovac) Waffen transportiert, dass er am 11. Mai 2007 in Tschechien ein Asylgesuch gestellt habe und am 28. April 2009 von den tschechischen Behörden nach Serbien zurückgeführt worden sei, dass im Jahre 2008 ehemalige UCPMB-Soldaten festgenommen worden seien, weshalb er seinerseits Verfolgungsmassnahmen befürchte und als er im Jahre 2009 nach Hause gegangen sei, ihm seine Familie mitgeteilt habe, er werde von der Polizei gesucht, dass das BFM mit Verfügung vom 25. Juni 2010 – eröffnet am 28. Juni 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 17. Juni 2009 nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Bundesrat habe Serbien mit Beschluss vom 6. März 2009 als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet, weshalb auf Asylgesuche serbischer Staatsangehöriger nicht eingetreten werde, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung, D-4829/2010 dass sich das zentrale Vorbringen des Waffentransportes für die UCPMB während des Kosovo-Krieges als tatsachenwidrig erweise, da zum Zeitpunkt des Kosovo-Krieges jene Befreiungsarmee noch gar nicht existiert habe, dass der Beschwerdeführer zu seinen Aktivitäten für die UCPMB nur kurze, repetitive und stereotype Ausführungen zu machen vermochte, welche nie den Eindruck vermittelt hätten, dass er persönlich Erlebtes erzählte, sondern ganz im Gegenteil auf einen konstruierten Sachverhalt hinwiesen, dass davon ausgegangen werden könne, die serbischen Sicherheitskräfte gingen effizient und professionell vor und hätten nach der Festnahme von UCPMB-Mitgliedern im Jahre 2008 Informationen gesammelt, um gegebenenfalls gegen weitere Personen vorzugehen, und er in diesem Sinne sicherlich gleich bei seiner Ankunft in Belgrad im Frühjahr 2009 festgenommen worden wäre, wenn tatsächlich etwas gegen ihn vorgelegen hätte, dass er zudem aus seiner damaligen problemlosen Einreise habe schliessen können, dass von Seiten der Behörden nichts gegen ihn vorgelegen sei, womit jedoch der von ihm geltend gemachte Ausreisegrund nicht plausibel erscheine, dass er anlässlich der Erstbefragung vom 24. Juni 2009 angegeben habe, Waffen in den Kosovo transportiert zu haben und zwei seiner Freunde seien im Jahre 2008 festgenommen worden, bei der Anhörung vom 2. Dezember 2009 demgegenüber festgehalten habe, die Waffen nach B.__________ gebracht zu haben und lediglich ein Freund sei festgenommen worden, dass er insbesondere bei der Erstbefragung erklärt habe, illegale poli tische Aktivitäten gehabt zu haben und zu Hause gesucht worden zu sein, während er bei der Anhörung festhielt, lediglich Verfolgungsmassnahmen im Zusammenhang mit seiner UCPMB-Tätigkeiten befürchtet zu haben, dass ihm zu dieser Ungereimtheit das rechtliche Gehör gewährt worden sei, der Beschwerdeführer dabei zwar geltend machte, dass er aus einem anderen, nicht mit der UCPMB zusammenhängenden Grund von der Polizei gesucht worden sei, da er es jedoch bei der Erstbefragung unterlassen habe, eine solche Unterscheidung D-4829/2010 zwischen befürchteten und tatsächlichen Verfolgungsmassnahmen zu machen, dieser Erklärungsversuch jedoch nicht zu überzeugen vermöge, dass es dem Beschwerdeführer entsprechend nicht gelungen sei, die Vermutung fehlender Verfolgung zu widerlegen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Juli 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylverfahren für zuständig zu erklären, dass er zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Serbien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, ausserdem bitte er um Mitteilung an die Rechtsvertreterin, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), D-4829/2010 dass demnach auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter nachstehenden Vorbehalten – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 52 VwVG), dass in der angefochtenen Verfügung die Zuständigkeit der Schweiz für die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers nicht bestritten wird, und das BFM die erforderlichen Verfahrensschritte durchgeführt hat, weshalb auf den Antrag, das BFM habe sich für vorliegendes Asylverfahren für zuständig zu erklären, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), dass wer ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt hat, sich bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten darf (vgl. Art. 42 AsylG), weshalb der Beschwerdeführer weiterhin berechtigt ist, sich bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz aufzuhalten, dass deshalb auf den Antrag, es sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Serbien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nicht eintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und D-4829/2010 die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country- Regelung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 Serbien als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet hat und von dieser Einschätzung im Rahmen der periodischen Prüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht abgewichen ist, dass deshalb auf Asylgesuche serbischer Staatsangehöriger nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und zutreffend dargelegt hat, aus den unglaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers würden sich keine derartigen Hinweise auf Verfolgung ergeben, dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehende Zusammenfassung dieser Erwägungen und auf die angefochtene Verfügung zu verweisen ist, D-4829/2010 dass der Beschwerde keine konkreten Argumente entnommen werden können, welche eine andere Sichtweise rechtfertigen würden, zumal sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, auf die in verschiedenen Berichten beschriebene allgemeine Lage im C.__________-Tal hinzuweisen, jedoch nicht ansatzweise darlegt, inwiefern die Erwägungen des BFM zur Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen unzutreffend sein sollen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, rechtserhebliche Hinweise auf Verfolgung ersichtlich zu machen, weshalb der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu bestätigen ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Dritt staat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), D-4829/2010 dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Vermutung der Verfolgungssicherheit umzustossen, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Serbien droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medi zinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass im Falle einer Rückkehr weder die allgemeine Lage in Serbien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des jungen, alleinstehenden und den Akten zufolge gesunden Beschwerdeführers, welcher in B.__________ mit seiner Mutter und mehreren Geschwister und Verwandten über ein Beziehungsnetz verfügt, schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht unzumutbar im Sinne von Art. 84 Abs. 4 AuG ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – unbesehen der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit – abzuweisen ist, da die Begehren aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird, D-4829/2010 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-4829/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand: Seite 10

D-4829/2010 — Bundesverwaltungsgericht 12.07.2010 D-4829/2010 — Swissrulings