Abtei lung IV D-4828/2007 {T 0/2} Urteil vom 17. August 2007 Mitwirkung: Richter Robert Galliker, Walter Lang, Fulvio Haefeli Gerichtsschreiber Gregor Geisser A._______, Elfenbeinküste, alias B._______, alias C._______, Liberia, c/o (...), Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 12. Juli 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat im Dezember 2005 und reiste nach einem zwischenzeitlichen, rund eineinhalbjährigen Aufenthalt im Niger am 23. Mai 2007 von Frankreich her illegal in die Schweiz ein. Ohne ein dafür rechtsgenügliches Dokument abzugeben, stellte am 23. Mai 2007 unter den erstrubrizierten Angaben im D._______ ein Asylgesuch. In der Folge wurde der Beschwerdeführer ins E._______ transferiert, wo er am 5. Juli 2007 summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragt wurde. B. Gemäss Erkenntnissen des BFM (Fingerabdruckvergleich) trat der Beschwerdeführer bereits am 12. beziehungsweise 19. Mai 2007 im Zuge eines illegalen Grenzübertritts in Chiasso vor dem Schweizer Grenzwachtkorps (GWK) unter den zweit- respektive drittrubrizierten Personalien in Erscheinung. C. Anlässlich der summarischen Befragung im E._______ hielt der Beschwerdeführer demgegenüber an seiner erstrubrizierten Identität fest. Im Rahmen des ihm zu den Abklärungsergebnissen bezüglich seiner Identität gewährten rechtlichen Gehörs führte er zudem an, er wisse weder etwas von einem illegalen Grenzübertritt in Chiasso noch habe er zu seiner Person jemals gesagt, aus Liberia zu stammen. D. In der Folge trat das Bundesamt mit Verfügung vom 12. Juli 2007 - gleichentags eröffnet - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) (Identitätstäuschung) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Auf die detaillierte Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Der Beschwerdeführer erhob dagegen in englischer Sprache mit Eingabe vom 16. Juli 2007 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ("Letter of appeal") und beantragte sinngemäss, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und auf das Asylgesuch einzutreten. Auf die Begründung der Eingabe wird – soweit für das Urteil von Belang – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung vom 19. Juli 2007 stellte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Berechtigung des Beschwerdeführers zum Aufenthalt in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens fest. Im Weiteren verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und überwies die Akten der Vorinstanz zur Vernehmlassung.
3 G. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 7. August 2007 die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das AsylG; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist in englischer Sprache und somit nicht in einer schweizerischen Amtssprache abgefasst, womit sie grundsätzlich zur Übersetzung zurückzuweisen wäre. Indessen ist aus verfahrensökonomischen Gründen darauf zu verzichten, da der Eingabe dessen Inhalt entnommen und darüber aufgrund der Aktenlage ohne weiteres entschieden werden kann. 1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde, an deren Form als Laienbeschwerde keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind, einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). 2. Die vorinstanzliche Vernehmlassung vom 7. August 2007 wurde dem Beschwerdeführer bis anhin nicht zur Kenntnis gebracht oder zur Stellungnahme unterbreitet. Nachdem im vorliegenden Urteil dem Prozessbegehren vollumfänglich entsprochen wird, ist aus Gründen der Prozessökonomie von einer Gewährung des rechtlichen Gehörs in diesem Zusammenhang abzusehen (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG). Im Sinne der Verfahrenstransparenz wird die Vernehmlassung jedoch in Kopie diesem Urteil beigelegt. 3. Bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide des BFM beschränkt sich die Beschwerdeinstanz nach konstanter Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), welche auch für das Bundesverwaltungsgericht Geltung hat, auf die Überprüfung der Frage, ob die Vorinstanz zur Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts ist somit darauf beschränkt, im Fall der Begründetheit
4 des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Lediglich betreffend die verfügte Wegweisung und deren Vollzugs hat das Bundesverwaltungsgericht volle Kognition, weil diese Punkte vom BFM bereits materiell geprüft wurden. 4. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn aufgrund der Ergebnisse einer erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht, dass eine asylsuchende Person die Behörden über ihre Identität täuscht. Der Nachweis der Identitätstäuschung obliegt dabei den Behörden (vgl. EMARK 2000 Nr. 19 E. 8b S. 188). 5. 5.1 Zur Begründung ihres auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG gestützten Nichteintretensentscheides führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei gegenüber dem Schweizer Grenzwachtkorps und den schweizerischen Asylbehörden je unter verschiedenen Identitäten sowie ohne jegliche Ausweisdokumente in Erscheinung getreten. Das Auftreten unter verschiedenen Identitäten bedeute zwar nicht per se, dass im zu behandelnden Verfahren die Identität verheimlicht werde. Wer aber bereits unter anderer Identität durch die Schweizer Grenzbehörden erkennungsdienstlich erfasst worden sei, müsse zusätzliche Anstrengungen unternehmen, um seine Identität zumindest glaubhaft zu machen, ansonsten sein unbegründetes Unterlassen als Verheimlichung qualifiziert werde. Der Beschwerdeführer habe es vorliegend unterlassen, seine tatsächliche Identität mit geeigneten Beweismitteln zu beweisen oder glaubhaft zu machen, womit seine Identität nicht feststehe. Diese Unterlassung wiege umso schwerer, als er im Rahmen des vorliegenden Asylverfahrens bestreite, gegenüber den schweizerischen Behörden jemals unter einer anderen Identität aufgetreten zu sein. 5.2 Basierend auf die für den Nichteintretenstatbestand der Identitätstäuschung von der ARK entwickelten und weiterhin geltenden Praxis kann sich das Bundesverwaltungsgericht der Argumentation der Vorinstanz nicht anschliessen (vgl. EMARK 2003 Nr. 27, 1996 Nr. 32 und 1995 Nr. 4): Gemäss der erwähnten Rechtsprechung setzt die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zunächst voraus, dass die Täuschung gegenüber den schweizerischen Asylbehörden erfolgt (vgl. EMARK 1996 Nr. 32 E. 3 S. 303 ff. [der trotz der geringfügigen redaktionellen Umformulierung des damaligen Art. 16 Abs. 1 Bst. b aAsylG, welcher noch vom Begriff des "Verheimlichens" der Identität ausging, nach wie vor Gültigkeit hat und den zum vorliegenden Verfahren analogen Fall betraf, in dem sich der Asylsuchende zu einem früheren Zeitpunkt bei einem illegalen Grenzübertritt den Schweizer Grenzbehörden gegenüber unter anderem Namen zu erkennen gab]). Im Sinne dieser und der dazu präzisierenden Praxis unter EMARK 2003 Nr. 27 genügt der Nachweis, dass eine Person bei der Kontrolle durch Drittbehörden (vorliegend Grenzschutzbehörden) unter einer anderen Identität als der vor den schweizerischen Asylbehörden angegebenen in
5 Erscheinung getreten ist, den Beweisanforderungen von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG nur dann, wenn die betreffende Person der Drittbehörde ein authentisches Identitätspapier abgegeben hat, welches belegt, dass die im Asylverfahren behauptete Identität falsch ist, oder wenn der Beweis für die Täuschung der Asylbehörden auf andere Weise erbracht werden kann (vgl. EMARK 1996 Nr. 32 E. 3c S. 304 und präzisierend 2003 Nr. 27 E. 4c S. 179). Den genannten Anforderungen vermag die Vorinstanz mit ihren vorliegenden Abklärungsergebnissen zur Identität des Beschwerdeführers nicht zu genügen. Zunächst lässt sich anhand der aktenkundigen erkennungsdienstlichen Behandlung des Beschwerdeführers lediglich der Nachweis erbringen, dass dieser vor dem Schweizer Grenzwachtkorps unter einer anderen als der vor den Asylbehörden angegebenen Identität aufgetreten ist. Gestützt auf die Akten hat der Beschwerdeführer jedoch weder bei den Grenzschutz- noch den Asylbehörden Identitätsdokumente eingereicht und hält vorinstanzlich - wie auch auf Beschwerdeebene - an der Richtigkeit seiner gegenüber den schweizerischen Asylbehörden angegebenen Identität fest. Im Sinne der vorerwähnten Präjudizien und in Würdigung der vorliegenden Akten kann es sich bei den vom BFM festgestellten Sachverhaltselementen, welche gegen die Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Person sprechen, demnach um blosse Indizien handeln, die zwar der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers abträglich sein können, welche aber einen zweifelsfreien Rückschluss auf die Unrichtigkeit seiner diesbezüglich im Asylverfahren gemachten Angaben im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG nicht zulassen (vgl. EMARK 2003 Nr. 27 E. 4b - e S. 178 f.). Angesichts der aufgezeigten Sachlage ist der Nichteintretenstatbestand der Identitätstäuschung vorliegend als nicht erfüllt zu betrachten. Vor diesem Hintergrund ist auch das Vorbringen des BFM in der Vernehmlassung vom 7. August 2007, ihr Entscheid sei gestützt auf die vorerwähnte EMARK-Praxis ergangen, unbehelflich. Diesbezüglich bleibt festzuhalten, dass der Wortlaut in der Regeste von EMARK 1995 Nr. 4, wonach derjenige zusätzliche Anstrengungen unternehmen müsse, um seine Identität zumindest glaubhaft zu machen, der bereits ein Asylgesuch unter anderer Identität gestellt habe, keinen Interpretationsspielraum zulässt. Die vorerwähnte Praxis kann namentlich nicht wie von der Vorinstanz in ihrer Entscheidbegründung gehandhabt - auf den Fall einer vormaligen erkennungsdienstlichen Behandlung durch Schweizer Grenzbehörden (ohne gleichzeitige Asylgesuchsstellung) ausgedehnt werden (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 27 E. 4d S. 179). 5.3 Angesichts der klaren materiellen Sachlage kann aus prozessökonomischen Gründen die Frage offen gelassen werden, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Blick auf den Erlass des vorliegenden Nichteintretensentscheides das rechtliche Gehör in hinreichendem Umfang gewährt hat, indem sie diesen mit ihren Abklärungsergebnissen bezüglich seiner Identität einzig anlässlich der Befragung im Transitzentrum konfrontierte und ihn daselbst nicht explizit auf die möglichen Folgen eines Nichteintetrens auf sein Asylgesuch hinwies (vgl. A 1, S. 8).
6 5.4 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass das BFM zu Unrecht einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG erlassen und damit Bundesrecht verletzt hat (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind weder dem obsiegenden Beschwerdeführer (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), dem keine Verletzung von Verfahrenspflichten vorzuwerfen ist (vgl. Art. 63 Abs. 3 VwVG), noch der unterliegenden Vorinstanz (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG) Kosten aufzuerlegen. 6.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Vorliegend weist der Beschwerdeführer keine Rechtsvertretung aus und es sind auch im Übrigen keine verhältnismässig hohen Kosten ersichtlich, die ihm durch die Wahrnehmung seines Beschwerderechts erwachsen sein könnten (vgl. Art. 8 und 7 Abs. 4 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Folglich ist ihm trotz seines Obsiegens keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des BFM vom 12. Juli 2007 wird aufgehoben. 2. Die Sache wird zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Kopie der vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 7. August 2007) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, zu den Vorakten (...) - das F._______ des Kantons G._______ (Kopie) Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Gregor Geisser Versand am: