Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4824/2018
Urteil v o m 1 9 . November 2020 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik.
Parteien
A._______, geboren am (…), Israel, alias B._______, geboren am (…), Syrien, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 26. Juli 2018 / N (…).
D-4824/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 6. Oktober 2011 ein erstes Asylgesuch bei der Vorinstanz ein und gab sich dabei unter dem Namen B._______, geboren am (…), als (…) aus Syrien aus. Zur Begründung brachte er damals im Wesentlichen vor, er habe im September 2011 seinem Bruder auf dessen Bitte einen hohen Geldbetrag zukommen lassen. Drei Tage später habe er einen Anruf von einem Freund seines Vaters, einem Geheimdienstangehörigen, erhalten, er solle sofort das Land verlassen. Auf dem Weg von Damaskus nach C._______ habe dieser ihn wieder angerufen und mitgeteilt, sein Bruder (des Beschwerdeführers) sei im Zusammenhang mit einem geplanten Attentat auf den Präsidenten und dessen Bruder festgenommen worden. Man habe auch ihn gesucht und sein Haus sowie zwei Autos beschlagnahmt. In der Schweiz nehme er an regierungskritischen Veranstaltungen teil. B. Am 20. Juni 2014 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verneinte seine Flüchtlingseigenschaft mangels Glaubhaftmachung. Zugleich ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug hinsichtlich Syrien zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit aufschob. C. Auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom 17. Juli 2014 trat das Bundesverwaltungsgericht wegen verspäteter Beschwerdeverbesserung mit Urteil D-4026/2014 vom 20. August 2014 nicht ein. Der angefochtene Entscheid erwuchs gleichentags in Rechtskraft. D. Am 20. September 2016 wurde der Beschwerdeführer am Flughafen D._______ bei einer Ausreisekontrolle nach E._______ angehalten. Dabei kamen ein israelischer Reisepass, eine israelische Identitätskarte sowie ein israelischer und ein (…) Führerausweis zum Vorschein, alle lautend auf den israelischen Staatsangehörigen A._______, geboren am (…). Die Flughafen-Spezialabteilung der Kantonspolizei konnte keine Fälschungsmerkmale am israelischen Pass feststellen. E. Am 6. Februar 2017 gewährte ihm das SEM im Hinblick auf eine Aufhebung
D-4824/2018 der vorläufigen Aufnahme das rechtliche Gehör. Auf Gesuch des Beschwerdeführers wurde die Frist zur Stellungnahme auf den 31. März 2017 erstreckt. F. Am 3. April 2017 (Datum des Eingangs beim SEM) reichte der Beschwerdeführer mit der Antwort auf das rechtliche Gehör ein zweites Asylgesuch unter seiner neuen Identität ein. Am 26. Mai 2017 wurde er einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Gesuchs machte er im Schreiben sowie bei der Anhörung im Wesentlichen geltend, er sei in Israel zuletzt als Lehrer tätig gewesen. Sein Direktor habe ihn im März 2010 für einen Kurs an der F._______ Universität empfohlen, nach dessen Abschluss er ebenfalls Direktor hätte werden können. Trotz guter Resultate sei er nicht aufgenommen worden. Vielmehr sei er von Beamten angerufen und zu einem Gespräch mit Mitarbeitenden des israelischen Inlandsgeheimdienstes Shabak/Shin Bet eingeladen worden. Er sei informiert worden, er würde doch in den Kurs aufgenommen, falls er für den Inlandsgeheimdienst arbeite. Dies habe er aber abgelehnt. Er habe dann ein Sabbatical beantragt, sich zum Schuljahresende von den anderen Mitarbeitenden verabschiedet und sei im Oktober 2010 nach G._______ gereist, um dort die Sprache zu lernen. Nach zwei Monaten habe ihn die israelische Botschaft in G._______ angerufen und informiert, dass er sich nach sechs Monaten Aufenthalt bei der Botschaft melden müsse. Dies habe ihm das Gefühl vermittelt, weiter unter Beobachtung des Geheimdienstes zu stehen. Im Sprachkurs seien ihm eine israelische Teilnehmerin, welche sich mit anderen auf H._______ unterhalten habe, und drei I._______ aufgefallen, wovon einer ihm anvertraut habe, der israelische Geheimdienst habe ihnen das Einreisevisum ermöglicht und ob er sich nicht ihrer Gruppe anschliessen wolle. Er habe daraufhin einen unseriösen Eindruck vermittelt, den Kurs nicht mehr und stattdessen Nachtclubs besucht. Er habe sich weiter beobachtet gefühlt, so etwa von einem Mann in einem Café, der nur dorthin gekommen sei, wenn er sich auch dort aufgehalten habe. Er habe den Mann konfrontiert, als Letzterer ihn verfolgt habe. Bei einem Gespräch habe dieser ihm gesagt, «sie» wollten, dass er für «sie» arbeite, und ihm ein luxuriöses Leben versprochen. Er habe wieder abgelehnt und in der Folge Sorgen um seine Familie gehabt, weshalb er den Kontakt zu ihr reduziert habe. Im September 2011 sei er erneut von der israelischen Botschaft angerufen worden. Er habe den Termin wahrgenommen und sei in einen Bunker gebracht, dort
D-4824/2018 über mehrere Stunden befragt und auch geschlagen worden. Ihm sei mitgeteilt worden, sein Leben sei nichts mehr wert, wenn er nicht kooperieren würde. Er habe sich daraufhin versteckt und sei im Oktober 2011 in die Schweiz gereist, wo er zu seinem Schutz ein Asylgesuch unter falschem Namen eingereicht habe. Einer seiner Brüder habe von seinem Aufenthalt in der Schweiz erfahren und sich an die israelische Botschaft in der Schweiz gewandt, um ihn ausfindig zu machen. Er habe Ende 2013 davon Kenntnis erhalten und Angst gehabt, die israelische Vertretung gebe dies an den Geheimdienst weiter. Im Februar 2014 sei er nach J._______ gereist und habe auf dem israelischen Generalkonsulat in K._______ einen (…) Führerausweis beantragt und erhalten. Er habe damit den Eindruck vermitteln wollen, in J._______ zu heiraten und langfristig dort zu leben. Nach einem Monat sei er zurück in die Schweiz gereist. Am 20. September 2016 habe er wegen eines Arbeitstermins nach E._______ fliegen wollen und sei bei der Ausreise am Flughafen D._______ kontrolliert worden. Ein Mann israelischer Herkunft habe ihn in Abwesenheit der Schweizer Polizeibeamten befragt. Er würde weiter vom israelischen Geheimdienst überwacht und verfolgt. Die Polizei habe ihn später mit allen Dokumenten gehen lassen. Am Abend bei der Heimkehr hätten ihn ein paar Leute bedroht und den israelischen Pass entwendet. Er habe vermutet, dass es sich um Personen vom Geheimdienst handle, und aus Angst keine Anzeige bei der Polizei erstattet. Als Beweismittel reichte er in Kopie mit deutscher Übersetzung eine Lehrerlizenz für die Mittel- und Oberstufe, eine Bestätigung über den Erwerb des Lehrerdiploms im Fach (…), einen Studienausdruck und eine Bestätigung einer Hochschule über den Erwerb eines (…) ein. G. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2017 teilte der Beschwerdeführer dem SEM mit, irgendwann nach der Anhörung sei er im Fitnessclub von einem Mann angesprochen worden, welcher über Kontakte verfüge und ihn zur Beteiligung in Geldwäschereigeschäfte habe anhalten wollen. Dessen Kontaktperson sei beim israelischen Auslandsgeheimdienst Mossad beschäftigt. Er habe ein Gespräch mit ihnen aufgezeichnet. Mit dem Schreiben reichte er einen USB-Stick mit einer Audiodatei zu den Akten. H. Mit Verfügung vom 26. Juli 2018 – eröffnet am 27. Juli 2018 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein
D-4824/2018 Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an. Zugleich stellte es das Fortbestehen der am 20. Juni 2014 angeordneten vorläufigen Aufnahme bis zu deren Erlöschen oder Aufhebung fest und erhob eine Gebühr von Fr. 600.–. I. Mit Eingabe vom 23. August 2018 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihm sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren. Sub-eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. J. Am 27. August 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde. K. Mit Zwischenverfügung vom 5. September 2018 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, lehnte sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und forderte ihn zur Zahlung eines Kostenvorschusses bis zum 20. September 2018 unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassenfall auf. L. Am 19. September 2018 zahlte der Beschwerdeführer den einverlangten Kostenvorschuss. M. Mit Zwischenverfügung vom 25. September 2018 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Vernehmlassung, einschliesslich Stellungnahme über allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse betreffend Israel, ein. N. Mit Vernehmlassung vom 4. Oktober 2018 nahm das SEM zur Beschwerde sowie zu allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in Bezug auf Israel Stellung.
D-4824/2018 O. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2018 gewährte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Replik. Mangels Abholung wurde die die Verfügung am 30. Oktober 2018 an das Gericht retourniert. P. Mit Schreiben vom 15. November 2018 gelangte der Beschwerdeführer an das Gericht mit der Bitte um erneute Zusendung der Verfügung vom 8. Oktober 2018, da er die Abholungseinladung nicht erhalten habe. Q. Mit Verfügung vom 20. November 2018 lud die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer ein zweites Mal zur Replik ein. R. Am 5. Dezember 2018 replizierte der Beschwerdeführer und reichte das Schreiben vom 4. Oktober 2017 an das SEM sowie ein weiteres undatiertes Schreiben von sich zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für Beschwerden gegen Verfügungen auf dem Gebiet des Asyls und entscheidet regelmässig – so auch hier – endgültig (Art. 5 VwVG, Art. 31 ff. VGG, Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist beschwerdelegitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
D-4824/2018 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Im Sinne eines Eventualantrags begehrt der Beschwerdeführer die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz wegen Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls zur Kassation des angefochtenen Entscheids führen können (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 3.1 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 3.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe ihn nicht zu seinem Kontakt mit dem israelischen Inlandsgeheimdienst befragt. Sodann habe sie im Rahmen einer Gesamtwürdigung nicht die für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sprechenden Elemente berücksichtigt und seine Vorbringen damit insgesamt nicht ausgewogen gewürdigt. So sei sie auch nicht auf die Aufzeichnung des Gesprächs zwischen ihm und einem Geheimdienstmitarbeitenden eingegangen und habe den USB-Stick zurückgeschickt, wobei der Inhalt gelöscht worden sei. Weiter sei die dargelegte http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/35
D-4824/2018 Furcht vor dem Geheimdienst aufgrund der Falschaussagen im ersten Asylverfahren als unglaubwürdig (recte: unglaubhaft) eingestuft worden, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass seine berechtigte Angst nicht berücksichtigt worden sei. 3.3 Vorliegend hat das SEM die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers festgestellt – namentlich hat sie ihn, soweit dies angesichts seiner eigenen Ausführungen nötig war, auch zu seinem Kontakt mit dem Inlandsgeheimdienst befragt (vgl. etwa SEM-act. C8 F47, F58 ff.) – und entsprechend gewürdigt. Es hat nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich in seinem Entscheid leiten liess, und dabei namentlich die für die Glaubhaftigkeit sprechenden Vorbringen, den USB-Stick und die Angaben zum aufgezeichneten Gespräch ebenso wie den Umstand berücksichtigt, dass die Falschaussagen im ersten Verfahren auf seiner Furcht vor den Geheimdiensten beruht haben sollen (vgl. Asylentscheid S. 5-6). Betreffend den USB-Stick ist zudem festzuhalten, dass sich das Mediengerät – entgegen der Behauptung in der Replik – weiter bei den vorinstanzlichen Akten befindet und sein Inhalt auch nicht gelöscht wurde. Dass das SEM zu einer anderen rechtlichen Einschätzung gelangte als der Beschwerdeführer, beschlägt im Weiteren nicht die Frage der Sachverhaltsfeststellung oder den Anspruch auf rechtliches Gehör, sondern die materiell-rechtliche Würdigung der Sache. Dies gilt gleichermassen für die vorinstanzliche Einschätzung betreffend dessen Glaubwürdigkeit aufgrund seiner Falschaussagen im ersten Verfahren und insbesondere die zentrale Frage der Furcht vor einer Verfolgung durch die Geheimdienste. Nicht zuletzt versetzte die Begründung des SEM den Beschwerdeführer in die Lage, diese in seiner Beschwerde sachgerecht anzufechten. 3.4 Nach dem Gesagten erweisen sich die Rügen als unbegründet. Mithin fällt die beantragte Rückweisung der Sache an das SEM ausser Betracht. Das Gericht hat in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
D-4824/2018 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Gegensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Für die Glaubhaftmachung reicht es nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheids aus, die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sei bereits aufgrund seiner im ersten Asylverfahren gemachten falschen Angaben erheblich in Zweifel zu ziehen. Darüber hinaus gelinge es ihm auch im zweiten Asylverfahren nicht, eine asylrelevante Furcht glaubhaft zu machen, weshalb auf eine Prüfung der Asylrelevanz verzichtet werden könne. So seien seine Schilderungen über das angebliche Interesse des israelischen Nachrichtendienstes sehr allgemein ausgefallen und erschöpften sich in repetitiven Sätzen (trotz seiner mehrmaligen Ablehnung fortgesetztes Interesse an ihm wegen seiner Arabischkenntnisse und seiner Treue zum Staat sowie mangels Problemen mit Behörden). Seine diesbezüglichen Vorbringen seien als realitätsfern einzustufen, zumal die Beweggründe für die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen nicht nachvollziehbar seien. Er verfüge jedenfalls nicht über ein derart ausgestaltetes Profil, dass er für den In- oder den Auslandsgeheimdienst von Interesse sein könnte. Weiter sei er seit seinem Aufenthalt in der Schweiz mindestens zwei Mal mit seinem israelischen Reisepass vom Flughafen D._______ ausgereist, obwohl er im ersten Verfahren falsche Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit und seinen Asylvorbringen gemacht haben will, um seine eigene
D-4824/2018 Person verschwinden zu lassen und nicht mehr vom Geheimdienst gefunden zu werden. Seine Verhaltensweise entbehre jeglicher Logik, wenn er sich tatsächlich vor dem Geheimdienst wie behauptet gefürchtet hätte. Auch seine Erklärungen, warum er sich mit seiner israelischen Identität an eine israelische Vertretung in J._______ gewandt habe (falsche Fährte legen, nur Konsulat, weniger Angestellte, noch andere Büros im selben Gebäude), vermöchten vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen. Sodann handle es sich bei der Kontaktaufnahme der israelischen Vertretung in G._______ um eine unbewiesen gebliebene Behauptung. Es überzeuge auch nicht, dass er dort geschlagen und bedroht worden sein, zumal unlogisch sei, dass der Geheimdienst ein langanhaltendes Interesse an einer unkooperativen Person haben sollte. In diesem Fall wäre er kaum nach kurzer Zeit mit der Aufforderung entlassen worden, zukünftig mit dem Geheimdienst zusammenzuarbeiten, nicht zuletzt, da er den Aufforderungen der israelischen Behörden wiederholt nicht Folge geleistet haben will und eine erneute Nichtbefolgung zu erwarten gewesen wäre. Weiter habe er in einem Schreiben vom 4. Oktober 2017 an das zuständige Migrationsamt um Bewilligung einer Reiseerlaubnis in seine «Heimat Israel» gebeten, um sich von seiner kranken Mutter verabschieden zu können. Auf die Aufforderung des SEM zur Stellungnahme zum Reiseziel, habe er in seiner Antwort eine entsprechende Aussage verneint; es handle sich um ein Missverständnis und eine Rückkehr nach Israel sei undenkbar. Seine Angaben seien jedoch aktenwidrig. Der Reisewunsch in sein «Heimatland» Israel deute – entgegen seiner Behauptung im Antwortschreiben – darauf hin, dass er keine Furcht vor einer Rückkehr habe. Seine Ausführungen seien zwar teilweise detailreich ausgefallen. Bereits im ersten Asylverfahren habe er jedoch dasselbe Aussageverhalten aufgezeigt. Wie sich herausgestellt habe, seien seine damaligen Angaben gänzlich unwahr, womit auch dieser Umstand nicht zu seinen Gunsten spreche. Schliesslich lasse die Audioaufnahme zum heimlich aufgezeichneten Gespräch keine schlüssige Überprüfung zu, die an dem Gespräch beteiligten Personen seien nicht identifizierbar und es sei nicht auszuschliessen, dass es sich um einen Gefälligkeitsdienst von Bekannten handle. Die Aufnahme sei damit nicht geeignet, eine allfällige Bedrohungslage zu belegen. 5.2 Dem hielt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde entgegen, seine Angaben in der Anhörung vom 26. Mai 2017 seien in den wesentlichen Punkten ausführlich, stringent, in sich stimmig und den wahren Tatsachen entsprechend ausgefallen. Er habe zwar im Lauf der Abklärungen betreffend sein Asylgesuch in vielen Belangen Anlass zur Unglaubwürdigkeit ge-
D-4824/2018 geben. Sein Verhalten sei aber durch die empfundene Angst vor den israelischen Behörden beeinflusst gewesen, was auch die Widersprüche erkläre. Entsprechend müssten seine Falschaussagen im ersten Asylverfahren unter dem Aspekt der begründeten Furcht gewertet werden. Bei der Beurteilung seines zweiten Asylgesuchs sei weiter auf eine objektive Sichtweise abzustellen. Hinsichtlich der Zweifel am Interesse der israelischen Behörden wiederholte er seine Asylvorbringen zu den Umständen der Kontaktaufnahme des Geheimdienstes und dessen Versuchen, ihn zur Zusammenarbeit zu bewegen. Angesichts seiner strikten Verweigerungshaltung sei ihm selbst das Interesse an seiner Person nicht bekannt, abgesehen von der Angst der Behörden, dass ihre Methoden und Bedrohungen publik würden. Auf die Einwände des SEM hinsichtlich seiner Reise nach J._______ wiederholte er im Wesentlichen seine Vorbringen zur Reduzierung seines Kontakts mit der Familie, der Suche seines Bruders nach ihm, dessen Schreiben an die israelische Botschaft in der Schweiz und zu seinen eigenen Versuchen, die israelischen Behörden über seinen wahren Aufenthaltsort zu täuschen. Gleichwohl für Aussenstehende schwer nachvollziehbar, habe er im Legen einer falschen Fährte den einzigen Ausweg für sich gesehen. 5.3 In ihrer Vernehmlassung verwies das SEM im Asylpunkt auf seine Erwägungen im ablehnenden Entscheid und äusserte sich im Weiteren nur zum Wegweisungsvollzug betreffend Israel. 5.4 In seiner Replik wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Angaben zu seiner Kontrolle und Befragung am Flughafen sowie zur Entwendung seines Reisepasses. Weiter rügte er, dass das SEM nicht auf den USB-Stick mit der heimlichen Audioaufnahme eingegangen sei und Ersteren an ihn zurückgeschickt habe, wobei das aufgezeichnete Gespräch gelöscht worden sei (vgl. bereits E. 3.2). Er könne keine weiteren Beweise beibringen, da es in der Natur des Mossad liege, keine Nachweise beziehungsweise Beweismittel zu hinterlassen. 2013 sei sein Neffe «dort» mehr als einen Monat inhaftiert worden und habe ihm erzählt, dass «sie» viele Fragen zu ihm (den Beschwerdeführer) gestellt hätten. Er habe ein gutes Leben in Israel gehabt und sei aus Angst vor Verfolgung, nicht aus wirtschaftlichen Gründen ausgereist. Seine drohende Verhaftung bei einer Rückkehr würde keiner rechtsstaatlichen Kontrolle unterstehen. Im Weiteren äusserte er sich zum Wegweisungsvollzug betreffend Israel.
D-4824/2018 6. 6.1 Eine einlässliche Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, eine asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. 6.2 Vorab ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass die nach eigenem Bekunden des Beschwerdeführers falschen Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit wie auch seinen Asylvorbringen im ersten Asylverfahren erhebliche Zweifel an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit begründen. Dass dieses Verhalten gerade auf seiner Furcht vor asylrelevanter Verfolgung durch den israelischen Geheimdienst gründen soll, hat die Vorinstanz mit überzeugender Begründung, auf die hier verwiesen werden kann, als nicht nachvollziehbar zurückgewiesen. Auch das Gericht vermag sich nicht der Auffassung anzuschliessen, dass der Beschwerdeführer mit seinen Falschaussagen seine wahre Identität habe verschwinden lassen wollen, zumal namentlich sein Reiseverhalten nicht nur nach J._______ gerade nicht den Eindruck vermittelt, dass er unentdeckt bleiben wollte. Dies gilt erst recht, nachdem sein Bruder ihn 2013 in der Schweiz ausfindig gemacht haben will und der Beschwerdeführer daher in der Logik seiner Vorbringen damit rechnen musste, von den israelischen Behörden gesucht zu werden. Ungeachtet dessen reiste er nach diesem Zeitpunkt, nämlich 2014 respektive 2016, jeweils unter Verwendung seiner offiziellen israelischen Identitätsdokumente über den Flughafen D._______ aus und wieder ein. 6.3 Sodann sind die zentralen Asylvorbringen betreffend die Anwerbungsversuche durch den israelischen In- und Auslandsgeheimdienst in Israel, G._______ und der Schweiz – wie vom SEM zutreffend und in objektiver Sichtweise unter Beachtung der praxisgemässen Vorgaben zur Glaubhaftmachung von Asylvorbringen (vgl. E. 4.3) festgehalten – als unglaubhaft zu erachten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann hier ebenfalls auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, einschliesslich jenen, die für die Glaubhaftigkeit angeführt werden (namentlich teilweise detailreiche Ausführungen). Dem Beschwerdeführer gelingt es in seiner Beschwerdeschrift nicht, den Erwägungen zur fehlenden Glaubhaftigkeit stichhaltige Argumente entgegenzusetzen. Aus den wiederholt vorgetragenen Angaben zu den Umständen der Kontaktaufnahme des Geheimdienstes und dessen Versuchen, ihn zur Zusammenarbeit zu bewegen, kann gerade nicht geschlossen werden, warum der Geheimdienst ein Interesse am Beschwerdeführer gehabt, sondern lediglich, dass er dieses geäussert haben soll. Den Akten sind auch keine Hinweise für ein besonderes Profil des Be-
D-4824/2018 schwerdeführers zu entnehmen, welche das Interesse anderweitig erklären könnten. Die Aussage in der Beschwerde, angesichts seiner Weigerungshaltung könne er sich das fortgesetzte Interesse auch nicht erklären und allenfalls würden die Geheimdienste Angst vor dem Publikwerden ihrer Methoden und Bedrohungen haben, ist als reine Schutzbehauptung zu werten. Weiter kann dem Einwand, seine Vorbringen seien in den wesentlichen Punkten ausführlich, stringent, in sich stimmig und den wahren Tatsachen entsprechend ausgefallen, nichts entnommen werden, was seine Vorbringen weiter substantiieren oder die Einschätzung des SEM namentlich zur fehlenden Logik und Nachvollziehbarkeit seiner Angaben entkräften könnte. Nach allem erscheint es für das Gericht überdies nicht nachvollziehbar, dass nach dem israelischen Inlandsgeheimdienst später auch der Auslandsgeheimdienst Interesse am Beschwerdeführer bekundet haben soll, zumal seine diesbezüglichen Angaben in der Anhörung und im Schreiben vom 4. Oktober 2017 ebenso vage, ohne erkennbare Realkennzeichen und wenig plausibel blieben. Schliesslich dringt der Beschwerdeführer nicht mit seinem Einwand durch, er habe ein gutes Leben in Israel gehabt und sei nicht aus wirtschaftlichen Gründen ausgereist. Sein gesamtes Aussageverhalten legt jedenfalls nahe, dass er aus anderen als den geltend gemachten Asylgründen sein Heimatland verlassen hat, wobei unerheblich ist, ob diese wirtschaftlicher oder sonstiger Natur waren. 6.4 Im Übrigen sind die auf vorinstanzlicher sowie Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Die Vorinstanz hat entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers das bereits erwähnte Schreiben vom 4. Oktober 2017 ebenso wie das auf dem USB-Stick aufgezeichnete Gespräch gewürdigt und mit überzeugender Argumentation als nicht hinreichend glaubhaft erachtet. Auf die vorinstanzlichen Erwägungen sei wiederum verwiesen. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, auf das bei Gericht nochmals eingereichte identische Schreiben vom 4. Oktober 2017 an das SEM sowie das weitere undatierte Schreiben einzugehen, zumal Letzteres im Wesentlichen die Angaben in der Replik wiederholt. Soweit dort zusätzlich geltend gemacht wird, der Neffe des Beschwerdeführers sei 2013 verhaftet und dabei auch zu Letzterem befragt worden, handelt es sich nicht nur um eine nachgeschobene Parteibehauptung. Die Angaben werden auch in keiner Weise näher substantiiert, weshalb sie die Vorbringen des Beschwerdeführers ebenfalls nicht zu stützen vermögen. Schliesslich ist im Lichte der vorstehenden Erwägungen zur mangelnden Glaubhaftmachung der Einwand, der Mossad hinterlasse keine Beweise, weshalb der Beschwerdeführer
D-4824/2018 keine weiteren Nachweise vorlegen könne, seinerseits als vorgeschobene Schutzbehauptung zurückzuweisen. 6.5 Gesamthaft konnte der Beschwerdeführer keine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung durch den israelischen In- oder Auslandsgeheimdienst glaubhaft machen. Es erübrigt sich insoweit, auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente näher einzugehen, etwa betreffend die Teilnehmenden im Sprachkurs mit Kontakt zum Geheimdienst, die ihn im Café beobachtende Person, die Reaktion der (…) Beamten beim Verlassen der israelischen Botschaft oder den Verlust seines Passes. Ebenso wenig besteht Anlass für eine entsprechende Furcht bei Rückkehr. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit einer Verhaftung rechnen muss. Folglich bedarf es keiner weiteren Würdigung des Einwands in der Replik, wonach eine allfällige Verhaftung keiner rechtsstaatlichen Kontrolle unterstehen würde. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.3 8.3.1 In seiner Verfügung vom 26. Juli 2018 hat das SEM das Fortbestehen der am 20. Juni 2014 angeordneten vorläufigen Aufnahme bis zu deren
D-4824/2018 Erlöschen oder Aufhebung festgestellt. Dieser lagen jedoch allein Feststellungen über Wegweisungsvollzugshindernisse betreffend Syrien zugrunde, nicht hingegen betreffend Israel. Im Rahmen des hängigen vorinstanzlichen Verfahrens zur allfälligen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme bezüglich Syrien – und noch unter der falschen Identität – wird sich der Beschwerdeführer angesichts des dortigen Verfahrensgegenstands lediglich zum Fortbestehen von Wegweisungsvollzugshindernissen im Hinblick auf jenen Staat äussern können, während sich die Frage des Wegweisungsvollzugs nach Israel im vorliegenden Verfahren stellt. Vor diesem Hintergrund hat das Gericht im Rahmen eines Schriftenwechsels das SEM und in der Folge den Beschwerdeführer eingeladen, sich zu allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in Bezug auf Israel zu äussern. 8.3.2 Das SEM führte dazu in der Vernehmlassung aus, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht zur Anwendung kommen. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Israel mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Weder die herrschende politische Situation in Israel noch andere Gründe sprächen überdies gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers hielten sich sämtliche Familienmitglieder (Mutter, (…) Geschwister sowie einige Onkel und Tanten) im Distrikt L._______ beziehungsweise in M._______ auf. Er könne sich demnach auf ein tragfähiges Beziehungsnetz bei der Reintegration stützen. Zudem verfüge er über einen Universitätsabschluss sowie ein Lehrerdiplom und mehrjährige diverse Berufserfahrung. Es sei daher anzunehmen, dass er eine bezahlte Anstellung finden und seinen Lebensunterhalt selbständig finanzieren könne. Überdies seien den Akten keine Hinweise auf einen schlechten Gesundheitszustand oder gesundheitliche Probleme zu entnehmen. Ausserdem sei der Wegweisungsvollzug technisch möglich und praktisch durchführbar. 8.3.3 In seiner Replik erwiderte der Beschwerdeführer, das SEM verkenne die Tatsache, dass er unter begründeter Furcht vor «der israelischen Behörde» leide und eine Wegweisung (recte: der Vollzug derselben) deswegen nicht zulässig und auch nicht zumutbar sei. Des Weiteren lebe er seit acht Jahren in der Schweiz. Auch habe er in Israel – wie von der Vorinstanz zutreffend anerkannt – ein gutes Leben mit einem tragfähigen Netz sowie ausreichend finanziellen Mitteln geführt. Daraus ergebe sich gerade, dass
D-4824/2018 er nicht aus wirtschaftlichen Gründen, sondern aus Furcht um sein Leben ausgereist sei. 8.4 8.4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.4.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Israel lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. Entsprechend ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der flüchtlingsrechtlichen als auch der menschenrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.5 8.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.5.2 Die Vorinstanz hat diesbezüglich berechtigterweise festgehalten, dass weder die aktuelle politische Situation in Israel noch andere Gründe
D-4824/2018 den Wegweisungsvollzug dorthin als unzumutbar erscheinen lassen würden. In individueller Hinsicht kann der Beschwerdeführer auf ein tragfähiges Netzwerk bei seiner Reintegration zurückgreifen und dürfte aufgrund seiner universitären Bildung sowie seiner mehrjährigen Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen auch in der Lage sein, bei einer Rückkehr zeitnah für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Dies hat er in der Replik selbst bestätigt. Überdies bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Wegweisungsvollzug aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar wäre. Dass der Beschwerdeführer mittlerweile mehr als acht Jahre in der Schweiz lebt, ist unbehelflich, zumal er den langen Aufenthalt durch Täuschung über seine wahre Identität und seine Asylgründe massgeblich selbst bewirkt hat. Zudem wurde er in Israel sozialisiert und hat den grössten Teil seines Lebens dort zugebracht, weshalb ihm trotz allfälliger Integration in der Schweiz eine Reintegration in seinem Heimatstaat zuzumuten ist. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Israel zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme in Bezug auf den Heimatstaat des Beschwerdeführers fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Davon unberührt – da vorliegend nicht Prüfungsgegenstand – bleibt die noch bestehende vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers unter seiner gefälschten Identität in Bezug auf Syrien. Es ist der Vorinstanz jedoch unbenommen, nach Massgabe der einschlägigen Gesetzesvorgaben die vorläufige Aufnahme betreffend Syrien aufzuheben. 9. Soweit das SEM schliesslich einen Gebührenvorschuss erhob, ist festzuhalten, dass dieser in Anwendung von Art. 111d Abs. 1 AsylG, wonach die Vorinstanz bei Ablehnung oder Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsoder Mehrfachgesuch eine Gebühr erheben kann, zu Recht erfolgte. Vorliegend wurde ein zweites Asylgesuch eingereicht, welches das SEM, wie vorstehend dargelegt, auch zu Recht ablehnte. Zudem entspricht die Gebühr der in Art. 7c Abs. 1 AsylV 1 (Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen
D-4824/2018 vom 11. August 1999 [SR 142.311]) festgelegten Höhe für vorinstanzliche Verfahren über Mehrfachgesuche. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 19. September 2018 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
D-4824/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Mia Fuchs Teresia Gordzielik
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