Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D4821/2011/sed Urteil v om 7 . S ep t embe r 2011 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am … , Tunesien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (DublinVerfahren); Verfügung des BFM vom 22. August 2011 / N … .
D4821/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 5. April 2011 – von Italien kommend – in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte, dass er vom BFM am 12. April 2011 zu seiner Person, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde, dass er dabei zur Hauptsache vorbrachte, er sei ein Staatsangehöriger von Tunesien und er habe seine Heimat verlassen, da er dort in der Vergangenheit vom alten Regime immer wieder behelligt worden sei, die Behörden hätten ihn immer wieder zu Spitzeldiensten oder zu falschen Aussagen gegen missliebige Personen zwingen wollen, dass zwar das alte Regime im Februar 2011 gestürzt sei, er sich jedoch weiterhin vor Nachstellungen von dieser Seite gefürchtet habe, weshalb er seine Heimat am 18. März 2011 auf dem Seeweg in Richtung Italien verlassen habe, dass er zu seinem Reiseweg namentlich angab, er habe am 20. März 2011 die Insel Lampedusa erreicht, wo er von den italienischen Behörden in Empfang genommen worden sei und wo man ihn nach seiner Ankunft fotografiert und ihm die Fingerabdrücke abgenommen habe, dass er nach sieben Tagen auf Lampedusa in ein Flüchtlingslager bei X.______ verlegt worden sei, welches er jedoch aufgrund der dort herrschenden chaotischen Verhältnisse nach vier oder fünf Tagen verlassen habe, worauf er über Y.______ und Z.______ in die Schweiz gelangt sei, dass vom BFM aufgrund einer Abfrage der EurodacDatenbank festgestellt wurde, der Beschwerdeführer sei am 24. März 2011 in Lampedusa von den italienischen Behörden wegen illegalen Grenzübertritts registriert worden, dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung vom Bundesamt eröffnet wurde, mutmasslich sei Italien für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig, worauf der Beschwerdeführer entgegnete, er wolle nicht nach Italien zurück, da dort ein Chaos herrsche (vgl. die Akten des BFM, act. A6 Ziff. 18 S. 6 unten),
D4821/2011 dass das BFM am 1. Juli 2011 – nach den Bestimmungen der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (DublinIIVO) – ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers an Italien stellte, dass diesem Ersuchen von Seiten Italiens am 29. Juli 2011 ausdrücklich entsprochen wurde (vgl. act. A 13 und A14), dass das BFM in der Folge mit Verfügung vom 22. August 2011 – eröffnet am 24. August 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Italien anordnete, wobei das Bundesamt festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das BFM in seinem Entscheid – unter Verweis auf die Bestimmungen der DublinIIVO, den vorgängigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien und das an Italien gerichtete Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers, welchem von italienischer Seite ausdrücklich entsprochen worden war – auf die Zuständigkeit Italiens für die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers verwies und festhielt, vom Beschwerdeführer seien keine relevanten Gründe gegen eine Überstellung vorgebracht worden, dass es abschliessend den Vollzug der Wegweisung nach Italien als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mittels einer (irrtümlich) an das BFM gerichteten Eingabe vom 27. August 2011 (Poststempel) Beschwerde einreichte, wobei er dem wesentlichen Sinngehalt nach die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das BFM zwecks Behandlung seines Asylgesuches in der Schweiz beantragte, dass das Bundesamt die Eingabe des Beschwerdeführers am 1. September 2011 an das Bundesverwaltungsgericht überwies (vgl. dazu Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]),
D4821/2011 dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe namentlich geltend machte, er akzeptiere die Ablehnung seines Asylgesuches nicht, da ihn der Weg in die Schweiz viel Kraft und Mühe gekostet habe, dass er in der Schweiz arbeiten und sich hier ein Leben aufbauen wolle, er könne nicht nach Tunesien zurückkehren, da dort Krieg herrsche, seine Heimat gefährlich und kriminell sei und er dort auch keine Zukunft und keinerlei Kontakt mehr habe, dass die vorinstanzlichen Akten am 5. September 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die an das BFM gerichtete Eingabe des legitimierten Beschwerdeführers als frist und formgerechte Beschwerde zu erkennen ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG sowie Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), womit auf die Beschwerdesache einzutreten ist, dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
D4821/2011 dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass aufgrund der Akten zweifelsfrei erstellt ist, dass der Beschwerdeführer von Italien kommend in die Schweiz gereist ist, wo er am 24. März 2011 wegen illegalen Grenzübertritts registriert worden war, dass bei dieser Sachlage – entsprechend den vom BFM angerufenen Bestimmungen zum DublinVerfahren, auf welche anstelle einer Wiederholung zu verweisen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) – Italien für die Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers zuständig ist, was von Italien mit der Abgabe der Erklärung vom 29. Juli 2011 betreffend die Übernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich akzeptiert worden ist (vgl. dazu Art. 16 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 18 Abs. 1 und 6 DublinIIVO), dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne weiteres gegeben ist, dass aufgrund der vorliegenden Akten keine Gründe ersichtlich sind, welche in rechtserheblicher Weise gegen die vom BFM angeordnete Überstellung nach Italien sprechen würden, dass Italien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, SR 0.142.30) als auch der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist, dass kein Anlass zur Annahme besteht, Italien würde sich im Falle des Beschwerdeführers nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten, hat doch Italien seine Zustimmung zu einer Übernahme des Beschwerdeführers erteilt und sich zur Behandlung seines Asylverfahrens verpflichtet (vgl. dazu die Übernahmeerklärung vom 29. Juli 2011), dass der Beschwerdeführer demzufolge seine Vorbehalte gegen eine allfällige Rückkehr in seine Heimat bei den italienischen Behörden einzubringen hat, womit seinen diesbezüglichen Ausführungen im vorliegenden Verfahren keine Relevanz zukommt,
D4821/2011 dass der vom Beschwerdeführer geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz als unbeachtlich zu erkennen ist, da es grundsätzlich nicht die Sache der asylsuchenden Person ist, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen, sondern die Bestimmung des für sie zuständigen Staates allein den beteiligten Dublin Vertragsstaaten obliegt, dass schliesslich auch die beim BFM vorgebachten Vorbehalte gegen eine Rückkehr nach Italien – die dort angeblich herrschenden chaotischen Zustände – nicht gegen eine Überstellung nach Italien sprechen, dass zwar Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, wobei sich bereits vorbestandene Kapazitätsprobleme aufgrund der jüngsten Entwicklungen im nordafrikanischen Raum, respektive der starken Zunahme von Asylsuchenden, akzentuiert haben dürften, dass jedoch auch unter Berücksichtigung dieser Umstände kein Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer – ein junger und soweit ersichtlich gesunder Mann – würde im Falle einer Rückführung nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten, dass nach den vorstehenden Erwägungen ein Selbsteintritt im Sinne von Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO ausgeschlossen bleibt und der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. Bst. d AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des DublinVerfahrens entspricht und von daher im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht, dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG
D4821/2011 sowie Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: