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Bundesverwaltungsgericht 27.01.2009 D-481/2009

27 janvier 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,454 mots·~12 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Texte intégral

Abtei lung IV D-481/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 7 . Januar 2009 Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid; Gerichtsschreiber Patrick Weber. X._______, geboren _______, Nigeria, wohnhaft _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Januar 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-481/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer Nigeria gemäss eigenen Angaben am 22. November 2008 auf dem Luftweg verliess und am 24. November 2008 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte, dass er dazu am 28. November 2008 summarisch befragt wurde, dass die Vorinstanz am 12. Dezember 2008 eine Anhörung durchführte, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, aus _______ zu stammen, der Ethnie der Igbo anzugehören und römischkatholischen Glaubens zu sein, dass es zu Grenz- beziehungsweise Landstreitigkeiten mit Bewohnern eines benachbarten Orts gekommen sei, dass er in der Folge an gewaltsamen Auseinandersetzungen wegen der erwähnten Situation beteiligt gewesen sei, dass es Todesopfer gegeben und er selber im Herbst 2008 zwei Polizisten erschossen habe, dass das Haus seiner Familie in Flammen aufgegangen sei, dass er der Polizei als Täter der Tötungsdelikte bekannt sei und deswegen habe fliehen müssen, dass er landesweit zur Fahndung ausgeschrieben und daher ausser Landes geflüchtet sei, dass er keine Identitätsdokumente zu den Akten gab, dass das BFM auf das Asylgesuch mit Verfügung vom 15. Januar 2009 - eröffnet am 16. Januar 2009 - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Amt zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen anführte, aufgrund von stereotypen, unsubstanziierten und realitätsfrem- D-481/2009 den Angaben des Beschwerdeführers zu Identitätsbelegen und den Reisemodalitäten müsse davon ausgegangen werden, er habe seine Identität nicht offengelegt, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre, dass entsprechend keine entschuldbaren Gründe für die Papierlosigkeit vorlägen, dass das BFM weiter festhielt, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, wobei zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass es in diesem Zusammenhang erwog, die angeblichen Fluchtgründe seien von ihm weitgehend unsubstanziiert, widersprüchlich und realitätsfremd geschildert worden, dass er die angeblichen gewaltsamen Auseinandersetzungen, bei denen zwei Polizisten ums Leben gekommen sein sollen, anlässlich der Befragungen in zeitlicher Hinsicht nicht übereinstimmend zu Protokoll gegeben habe, dass seine weiteren Aussagen hinsichtlich der Tatwaffe und der angeblichen Anzeige gegen ihn vage ausgefallen seien, dass er sich – obwohl angeblich steckbrieflich gesucht – noch während Wochen im Herkunftsort aufgehalten habe und über einen streng kontrollierten Flughafen ausgereist sei, dass dieses für eine angeblich behördlich gesuchte Person realitätsfremde Verhalten die Haltlosigkeit der geltend gemachten Verfolgung bestätige, dass demnach von einem konstruierten Sachverhalt auszugehen sei, dass im Weiteren der Vollzug der Wegweisung aufgrund der Aktenlage als zulässig, zumutbar und möglich erscheine, dass in Nigeria aktuell nicht eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und nicht davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer sei vor Ort konkret gefährdet, D-481/2009 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Januar 2009 diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Asylgewährung, eventualiter das Absehen vom Wegweisungsvollzug und entsprechend die vorläufige Aufnahme in der Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) beantragte, dass er zur Begründung seiner Eingabe im Wesentlichen den geltend gemachten Sachverhalt aus seiner Sicht erneut darlegte, dass der Tod der erwähnten beiden Polizisten zwar nicht feststehe, er aber gleichwohl gesucht werde und auf Schutz in der Schweiz angewiesen sei, dass er dank eines gefälschten Passes sein Heimatland habe verlassen können, dass vor diesem Hintergrund ein allfälliger Vollzug der Wegweisung gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen würde, dass die vorinstanzlichen Akten am 26. Januar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat, dass er entsprechend zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter der nachfolgend aufgeführten Einschränkung - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), D-481/2009 dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche Beschwerde handelt, weshalb der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass gemäss der revidierten Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), D-481/2009 dass mithin auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen, und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), dass demzufolge auf den Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist, dass unter den Begriff „Reise und Identitätspapiere“ gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nur solche Dokumente und Ausweise fallen, welche die Identität zweifelsfrei und fälschungssicher belegen, namentlich Reisepässe und Identitätskarten (vgl. dazu im Einzelnen BVGE 2007/7 E. 4-6), dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen keine Identitätsdokumente einreichte und dafür keine entschuldbaren Gründe glaubhaft machen konnte, dass er bei der Summarbefragung angab, ihn Nigeria gebe es keine Identitätsausweise (A 1/8, S. 4), dass diese pauschale Behauptung offensichtlich tatsachenwidrig ist, dass seine Angaben zu Ausweisdokumenten und zu den Reisemodalitäten generell ausgesprochen vage, stereotyp und in keiner Weise nachvollziehbar anmuten (A 1/8, S. 5; A 6/11, Antworten 30 ff.) dass dieses Aussageverhaltens darauf schliessen lässt, er versuche, den Schweizer Asylbehörden seine Reiseroute zu verheimlichen, um seine wahre Identität nicht preisgeben zu müssen, dass diese Unstimmigkeiten durch die nicht näher belegte erneute Behauptung in der Beschwerdeschrift, er sei mit einem gefälschten Pass ausgereist, offensichtlich bestehen bleiben, dass demnach die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Prüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeingabe als insgesamt zutreffend zu erachten sind und zwecks Vermei- D-481/2009 dung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG), dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag, er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass es bei der Frist von 48 Stunden gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG überdies nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht, weshalb auch allfällig noch nachgereichte Belege an der vorliegenden Einschätzung nichts ändern würden, dass aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe entsprechender Dokumente die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht, dass - wie bereits erwähnt - bei Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind, und sich die Offensichtlichkeit auch auf die Asylrelevanz beziehen kann (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6), dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als offensichtlich nicht glaubhaft qualifiziert hat, dass er nicht im Stande war, die angebliche Verfolgung anlässlich der Anhörung auch nur ansatzweise substanziiert und mit Realkennzeichen versehen zu schildern (A 6/11, Antworten 49 ff.), dass seine Darlegungen deshalb nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem oder Befürchtetem in der geltend gemachten Form erwecken, weshalb die entsprechenden Vorbringen offensichtlich haltlos erscheinen, dass die Vorinstanz zudem detailliert und insgesamt zu Recht auf weitere Unstimmigkeiten in den Aussagen hinwies, D-481/2009 dass er in seinem Rekurs darauf nicht eingeht und überdies darlegt, der Tod der beiden Polizisten stehe nicht fest, dass diese Aussage indes in offensichtlichem Widerspruch zu seinen bisherigen Angaben steht (A 6/11, Antworten 58 und 87), dass aufgrund der Aktenlage nach der Anhörung vom 12. Dezember 2008 das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft einerseits und wie sich auch noch aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen andererseits nach dem Gesagten gleichermassen offensichtlich waren, dass auch keine Anhaltspunkte für die Annahme zu erkennen sind, das BFM habe, um zu seiner Erkenntnis zu gelangen, eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vornehmen oder zusätzliche sachliche oder rechtliche Abklärungen treffen müssen (vgl. hierzu BVGE 2007/8 E. 5.6.6 S. 91 f.), dass der Beschwerdeschrift offensichtlich keine Argumente, welche eine andere als die vorgenommene Beurteilung rechtfertigen würden, zu entnehmen sind, dass das BFM demnach korrekterweise Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG angewendet hat und auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1]) und sich der Beschwerdeführer auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20), D-481/2009 dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ins Heimatland unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zulässig ist, da offensichtlich keine Menschenrechtsverletzungen drohen und ebenso offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht, dass sich alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in Nigeria kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten lässt, dass im Übrigen selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten Menschenrechtslage für die Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK nicht genügt (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122 mit zahlreichen Hinweisen), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass aktuell auch in Anbetracht der jüngsten Entwicklung vor Ort nicht von einer Situation landesweiter allgemeiner Gewalt und einer konkreten Gefährdung der Bevölkerung in Nigeria ausgegangen werden kann, dass entgegen den unglaubhaften Aussagen des noch jungen und gemäss Aktenlage gesunden Beschwerdeführers ein soziales Netz vor Ort bestehen dürfte (vgl. A 1/8, S. 3), dass er über eine gewisse Schulbildung und Arbeitserfahrung als Elektriker verfügt, weshalb er nach seiner Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten wird (A 6/11, Antworten 5 ff.), dass sich aus den Akten mithin auch keine Hinweise auf individuelle Gefährdungsmomente des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat ergeben, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist, D-481/2009 dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzulehnen und die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-481/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs.1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Angefochtene Verfügung im Original und Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: Seite 11

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